Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 398/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.796,68 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Die mit dem Betrag von insgesamt 15.186,72 Euro für das 1. Quartal 2011 zu Lasten der Antragstellerin mit Steuerbescheid vom 12. Mai 2011 festgesetzte Vergnügungssteuer für die von ihr im Gemeindegebiet von H. aufgestellten Gewinnspielgeräte unterliegt keinen ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln (Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Vorliegen einer besonderen Härte im Verständnis dieser Bestimmung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Das Vorbringen der Antragstellerin sowohl im Eil- als auch im Klageverfahren gleichen Rubrums 9 K 1284/11 wird voraussichtlich nicht zu einer Aufhebung der streitigen Steuerfestsetzungen führen. Auch die vom Gericht im Übrigen vorzunehmende Prüfung zeigt hierfür nichts auf. Grundlage der verfahrensbetroffenen Steuerfestsetzungen für das 1. Quartal 2011 sind die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. vom 26. Februar 2009 (vgl. Neufassung unter Art. 2 der vom Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 21. Januar 2009 beschlossenen Satzungsregelungen) in der Fassung der am 15. Dezember 2010 vom Rat beschlossenen und am 30. Dezember 2010 öffentlich bekannt gemachten "Änderungssatzung vom 28.12.2010 zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. (Westf.) vom 26.02.2009". Diese Satzungsregelungen, die ihren normativen Inhalt allein aus den jeweiligen, dem Gericht vorliegenden öffentlichen Bekanntmachungen in dem durch die Hauptsatzung bestimmten Bekanntmachungsorgan (Anzeigenteil der Tageszeitung Westfälische Nachrichten) erhalten, weshalb es auf die unzutreffende und allein informatorische "konsolidierte Veröffentlichung" in dem Internetauftritt der Stadt nicht ankommt, bestimmen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine Vergnügungsbesteuerung der in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit mit einem Steuersatz von 19 v. H. des in § 7 Abs. 1 näher bezeichneten bereinigten Einspielergebnisses (Brutto-Saldo II).
4Diese Vergnügungssteuersatzung lässt, soweit hier relevant, keine sich aufdrängenden Wirksamkeitsmängel erkennen. Die generell auf diese - nicht rückwirkende - Vergnügungsbesteuerung bezogenen Rügen der Antragstellerin, etwa hinsichtlich der Normsetzungskompetenz der Gemeinde, der Konformität zu Europarechtlichen Bestimmungen, der (kalkulatorischen) Abwälzbarkeit, der Bestimmung des Besteuerungsmaßstabs, der Erkennbarkeit des letztlich Steuerbelasteten und des Steuerschuldners, der Frage nach einer als unzulässig gerügten Unternehmer- bzw. Halterbesteuerung sowie wegen des Verhältnisses zwischen der Regelung, dass die Steuer eine bestimmte Höhe je angefangenem Kalendermonat hat (§ 7 Abs. 5) und der Regelung zur quartalsweisen Steueranmeldung (§ 11), sind in der Rechtsprechung des Gerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und auch überwiegend höchstrichterlich dahin geklärt, dass unter diesen Aspekten keine Unwirksamkeit von Vergnügungssteuersatzungen der vorliegenden Art folgt. Vgl. statt vieler die unter Beteiligung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ergangenen Beschlüsse des OVG NRW vom 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 - und vom 20. Juli 2011 - 14 A 1208/11 -, auf die verwiesen wird. Das im Wesentlichen gleichgerichtete Vorbringen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens gibt zu einer hiervon abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Soweit die Antragstellerin den Steuersatz, der ab 1. Januar 2011 in der Änderungssatzung vom 28. Dezember 2010 für Gewinnspielgeräte in Spielhallen gegenüber dem bisherigen Steuersatz von 10 v. H. auf 19 v. H. des Brutto-Saldos II bestimmt worden ist, als vom Rat mangels entsprechender Erhebungen nicht bzw. nicht hinreichend abgewogen beanstandet, kann sie damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, welche Erwägungen der Rat im Rechtssetzungsverfahren zur Höhe des Steuersatzes angestellt hat und auf welche tatsächlichen Grundlagen bzw. Abschätzungen hierbei abgestellt worden ist, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Wirksamkeit gemeindlicher Vergnügungssteuersatzungen mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs abhängt, die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen sich vielmehr mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen selbst mit höherrangigem Recht beschränkt. Vgl. etwa den dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss des OVG NRW vom 6. Januar 2011 - 14 A 2292/10 -. Die hierauf bezogenen Rügen der Antragstellerin, namentlich die auf eine - unter Einschluss sonstiger Abgaben - befürchtete erdrosselnde Wirkung der Steuer auf der Basis des jetzigen Steuersatzes, die bereits auch der Annahme einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit entgegenstehen solle, zeigen eine für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Fehlerhaftigkeit der Satzung nicht auf. Die Rügen beschränken sich vielmehr auf allgemeine Aussagen und Annahmen, die weder die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Betriebes der Antragstellerin selbst noch die Situation der sonst im Gemeindegebiet vorhandenen Spielhallen aufzeigen. Dass ein Vergnügungssteuersatz von 19 v. H. des Brutto-Saldo II (auch unter Einschluss der sonstigen Steuerlasten) von vornherein in Gemeinden der in Rede stehenden Größe eine im verfassungsrechtlichen Sinne erdrosselnde Wirkung aufweist, kann nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des OVG NRW, vgl. hierzu etwa Urteil des Gerichts vom 19. August 2009 - 9 K 109/08 - und Beschluss vom 5. September 2011 - 9 L 361/11 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 14a A 2495/08 -, allgemein auch Beschluss vom 18. Mai 2011 - 14 A 907/11 -, jedenfalls nicht angenommen werden.
5Der Einwand der Antragstellerin, § 7a der Satzung mit ihrer Regelung dazu, dass eine pauschale Besteuerung der Apparate nach der Zahl der Apparate erfolgen "könne", soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden können, sei nichtig, da für diesen Fall das Einspielergebnis - wie es auch § 12 Abs. 2 der Satzung intendiere - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i. V. m. § 162 AO zu schätzen sei, dürfte zutreffen. Die Antragsgegnerin räumt dies auch selbst ein. Allerdings beschränkt sich die Nichtigkeit der Satzung, wie das OVG NRW bereits in dem genannten und vom beschließenden Gericht für zutreffend gehaltenen Beschluss vom 10. Juni 2011 - 14 A 652/11 -, m. w. N., entschieden hat, mit einer bloßen Teilnichtigkeitsfolge auf diese Vorschrift. Diese ist hier auch nicht entscheidungserheblich, da der verfahrensbetroffene Steuerbescheid nicht auf dieser Regelung zur abweichenden Besteuerung beruht.
6Sonstige Satzungs- oder Anwendungsfehler vermag das Gericht nicht zu erkennen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren mit einem Viertel der festgesetzten Steuer beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.
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