Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1089/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in T. mit einer Fläche von rund 51 Hektar, zu dem auch ein Rinderbestand von rund 150 Tieren gehört. Mit Sammelantrag vom 01. April 2008 beantragte er die Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008. Nach dem Inhalt der zum Mantelbogen des Antrages gehörenden Einzelerklärungen, die mit der Unterschrift des Klägers als Zeichen der Kenntnisnahme versehen waren, erklärte er die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen, der sogenannten Cross Compliance. In Ziffer 10.9 der Erklärung heißt es insoweit, ihm sei bekannt, dass Kontrollen durch zuständiges Kontrollpersonal stattfinden könnten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sei.
3Für den 11. September 2008, einen Donnerstag, hatte das Veterinäramt des L. C. im Rahmen der Cross Compliance-Regelungen eine Vor-Ort-Kontrolle u. a. der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Betrieb des Klägers vorgesehen, die von den Zeugen L1. Dr. U. und L2. T1. I.----S. durchgeführt werden sollte. Sie war am Dienstag, 09. September 2008, telefonisch angekündigt worden. Über den weiteren Inhalt der Ankündigung, insbesondere dazu, ob die die Rinder am Tag der Prüfung aufzustallen waren, besteht Streit.
4Am 11. September 2008 befanden sich die Mutterkühe, deren Ohrmarken die Prüfer kontrollieren wollten, nicht im Stall, sondern auf einer Weide hinter dem Hof zusammen mit einem Bullen. Nach Feststellung der Prüfer soll der Kläger nicht zur Hilfeleistung bereit gewesen sein und habe die Kühe nicht in den Stall bringen wollen. In dem vom Zeugen Dr. U. am 19. September 2008 darüber verfassten Vermerk heißt es insoweit:
5"Herr L3. sicherte bei der Anmeldung zu, dass die Kühe zur Kontrolle im Stall festgestellt sind.
6Am 11.09. befanden sich die Kühe mit einem gefährlichen Zuchtbullen verstreut auf der Weide. Der anwesende Herr L3. T2. erklärte, dass die Kühe nicht zu kontrollieren seien, da der Zuchtbulle zu gefährlich sei. Darauf habe ich Herrn B. L3. , der nicht auf dem Hof war, aufgesucht und gebeten, die Kühe in den Stall zu bringen, da so keine Kontrolle möglich sei. Herr A. L3. sicherte mir dies zu und er werde umgehend zum Hof kommen. Zwischenzeitlich wurde mit der Kontrolle im Jungviehstall begonnen. Nachdem Herr A. L3. eingetroffen war, war er nicht zur Hilfeleistung bereit und wollte die Kühe nicht in den Stall bringen. Vielmehr erklärte er, dass demnächst noch jeder Bauer eine Ohrmarke bekommen werde. Trotz wiederholter Aufforderung erfolgte keine Mithilfe, so dass die Kontrolle wegen Undurchführbarkeit schließlich abgebrochen werden musste."
7Unter dem 10. Oktober 2008 hörte der L4. C. den Kläger unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes zu der Vor-Ort-Kontrolle an und wies darauf hin, er sehe sich gezwungen, dies an die zentrale InVeKos-Datenbank zu melden.
8In seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 führte der Kläger aus, der Veterinär Dr. U. habe mehrfach mit seiner Tochter, mit seiner Frau wie auch mit ihm, dem Kläger, wegen der Terminvereinbarung gesprochen. Jedesmal sei geäußert worden, dass am 11. September 2008 eine Grasernte durch Lohnunternehmer geplant und der Termin äußerst ungünstig sei. Es habe auch niemand erwähnt, dass zu dem genannten Kontrollzeitpunkt die Kühe sich im Stall zu befinden hätten. Als die beiden Prüfer auf dem Hof eingetroffen seien, hätten sie sich davon überzeugen können, dass die Ernte tatsächlich durchgeführt worden sei. Trotz der außerordentlichen Strapazen, wie sie an den Erntetagen im Herbst gegeben seien, sei sein Vater dennoch bereit gewesen, die Kühe zwecks Kontrolle in den Stall herein zu holen. Es sei unverständlich, dass nach telefonischer Ablehnung und tatsächlicher Überzeugung, dass die Grasernte durchgeführt wurde, die Prüfer nicht bereit gewesen seien, die Kontrollmaßnahmen an einem anderen Tag vorzunehmen.
9Mit Anhörungsschreiben vom 20. Januar 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, es komme die Ablehnung des Betriebsprämienantrages vom 01. April 2008 mit Blick auf Artikel 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 in Betracht. Danach seien Beihilfeanträge abzulehnen, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unmöglich mache. Nach derzeitigem Stand sei davon auszugehen, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 11. September 2008 im Sinne dieser Vorschrift aufgrund mangelnder Unterstützung bei Überprüfung der Rinder unmöglich gemacht worden sei. Die Kühe seien am 11. September 2008 weder aufgestallt gewesen noch nach Aufforderung aufgestallt worden. Sie hätten sich mit einem aggressiven Zuchtbullen auf der Weide befunden, so dass eine Kontrolle der Ohrmarken auf der Weide nicht möglich gewesen sei. Dass der Vater des Klägers die Rinder habe aufstallen wollen, widerspreche den Erklärungen der Mitarbeiter des Veterinäramtes.
10Mit Schreiben vom 23. März 2009 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten darlegen: Da die Prüfer gewusst hätten, dass der Kläger am Tag der Prüfung mit nicht aufschiebbaren Erntearbeiten beschäftigt gewesen sei, und ebenso bei Anberaumung des Termins bekannt gewesen sei, dass die Milchkühe tagsüber auf der Weide liefen, habe die Überprüfung zur Zeit der Melkarbeiten, zu denen die Tiere in das Stallgebäude kämen, vorgenommen werden können. Die Prüfer hätten nach Durchführung der übrigen Prüfungen zur Melkzeit gegen Abend zur Überprüfung der Ohrmarken zurückkehren können. Die Unterbrechung der Erntearbeiten und eine entsprechende Aufforderung an den Kläger seien völlig unangemessen gewesen.
11Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 lehnte der Beklagte den Betriebsprämienantrag des Klägers vom 01. April 2008 gemäß § 23 Abs. 2 VO' (EG) Nr. 796/2004 unter Vertiefungen der Ausführungen aus seinem Anhörungsschreiben ab. Ergänzend legte er dar: Dem Kläger sei es aufgrund der bereits am 09. September 2008 erfolgten Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle zumutbar gewesen, die Tiere am 11. September 2008 auch außerhalb der Melkzeiten aufzustallen, zumal eine Terminvereinbarung zur Vor-Ort-Kontrolle gesetzlich nicht vorgesehen und nur in Ausnahmefällen die Ankündigung im Vorhinein gestattet sei.
12Mit seiner am 06. Juni 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im Rahmen der telefonischen Terminankündigung - wie schon vorprozessual angeführt - nicht vereinbart worden, dass am 11. September 2008 die Kühe im Stall verbleiben sollten. Man habe allerdings auf die Mäh- und Transportarbeiten für die Grasernte hingewiesen. Unter diesen Umständen sei die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle unverhältnismäßig gewesen. Die Prüfer hätten auf die Weide gehen können, um die Ohrmarken der Kühe zu kontrollieren. Sein, des Klägers, Vater habe lediglich darauf hingewiesen, dass auf der Weide ebenfalls ein Bulle stehe, ihn jedoch nicht als gefährlich bezeichnet. Unter den gegebenen Umständen hätten die Prüfer entsprechend Rücksicht auf den Betriebsablauf nehmen und die Kontrolle der Ohrmarken zu den Melkzeiten vornehmen müssen. Mit Blick darauf habe der Kläger nicht gegen Mitwirkungspflichten verstoßen; eine besondere Verpflichtung wie auch eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Der Kläger habe auch nicht durch aktives Tun die Kontrolle unmöglich gemacht. Er habe sich nicht geweigert, sondern sich lediglich im Hinblick auf die Aufforderung verärgert gezeigt, die Tiere in das Stallgebäude zu treiben und, weil er keine Zeit gehabt habe, seinen Unmut darüber geäußert. Dies hätten die Prüfer zum Anlass genommen, ohne weitere Erklärungen vom Hofgelände zu fahren. Der Kläger und sein Vater seien noch zum Fahrzeug gegangen, um die Prüfer anzusprechen, die hierauf jedoch nicht reagiert hätten.
13Der Kläger beantragt,
141. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18. Mai 2009 zu verpflichten, dem Kläger für das Antragsjahr 2008 die von ihm beantragte Betriebsprämie entsprechend seinem Antrag vollständig zu bewilligen,
152. den Beklagten zu verurteilen, auf den zu bewilligenden Betrag Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und ist der Auffassung, aufgrund der von den Prüfern mitgeteilten Umstände habe der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht, so dass der Betriebsprämienantrag nach § 23 Abs. 2 VO' (EG) Nr. 796/2004 habe abgelehnt werden müssen.
19Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis durch Vernehmung der Zeugen K. L3. , Dr. med. vet. U. und T1. I.----ring zu den Umständen der Vor-Ort-Kontrolle am 11.09.2008 auf dem Hof des Klägers in T. , insbesondere zur Kontrolle des Rinderbestandes, erhoben. Wegen des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
22Der Bescheid vom 18. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008, weil der Beklagte den Beihilfeantrag zu Recht nach Art. 23 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft gewesenen VO (EG) Nr. 996/2004 wegen Unmöglichmachung der Vor-Ort-Kontrolle am 11. September 2008 abgelehnt hat.
23Nach Artikel 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der gleichlautenden Vorschrift des Artikel 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 wird die Betriebsprämie unter Berücksichtigung der als beihilfefähig festgestellten Fläche im Rahmen der einem Betrieb zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gewährt. Vorliegend steht der Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 jedoch Artikel 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 entgegen. Nach Abs. 1 des Artikel 23 VO (EG) Nr. 796/2004 werden die in der Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anordnungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Der hier maßgebliche Abs. 2 der Regelung sieht vor, dass die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt werden, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
24Nach gefestigter Rechtsprechung macht der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle dann unmöglich im Sinne des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, wenn die Kontrolle aus Gründen, die in der Person des Betriebsinhabers oder seines Vertreters liegen, nicht stattfindet, sie mithin verhindert wird. Die Regelungen des Art. 23 VO (EG) Nr. 796/2004 zielen darauf ab, die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen wirksam zu überwachen. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten sind die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt worden (vgl. Erwägungsgründe Nr. 29 VO (EG) Nr. 796/2004).
25Siehe dazu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2011 - 14 K 1996/09 -.
26Das Unmöglichmachen im Sinne des Art. 23 VO (EG) Nr. 796/2004 durch Verhinderung der Kontrolle ist objektiv zu bestimmen. Auf die Gründe, aus welchen der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Kontrolle verhindert, kommt es nicht an. Denn die Kommission als Verordnungsgeberin hat erkennbar die Anforderungen an die Betriebsinhaber (und ihre Vertreter) bei den Vor-Ort-Kontrollen gegenüber älteren Regelungen verschärft, wenn etwa in einer der Vorgängervorschriften zu Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, nämlich in Art. 13 VO (EG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 noch formuliert war, dass ein Beihilfeantrag außer in Fällen höherer Gewalt zurückzuweisen ist, wenn eine Kontrolle vor Ort aus Gründen, die dem Antragsteller anzulasten sind, nicht durchgeführt werden konnte.
27Vgl. dazu im Einzelnen VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2008 - 11 A 604/07 -, juris; ebenso VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2009 - 3 K 2767/08 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. März 2011 a.a.O..
28In Umsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen regeln §§ 15 Satz 1, 16 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKosV) ferner, dass - u. a. - zum Zwecke der Überwachung der Betriebsinhaber die erforderliche Unterstützung zu gewähren hat. Bei Antragstellung am 1. April 2008 hat der Kläger damit korrespondierend die Erklärung abgegeben, dass ihm diese Verpflichtung, die nochmals ausdrücklich im Sammelantrag unter Ziffer 10.9 aufgeführt worden war, bekannt ist.
29Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat der Kläger die Vor-Ort-Kontrolle am 11. September 2008 unmöglich gemacht. Der Betriebsinhaber genügt in Ansehung der genannten Vorschriften, insbesondere auch des § 29 Abs. 1 Nr. 1 InVeKosV und der dargestellten schriftlichen Verpflichtung, seiner Obliegenheit, die Kontrolle zu ermöglichen, nicht bereits dann, wenn er bei ihr lediglich passiv anwesend ist. Er muss die Kontrolleure vielmehr aktiv bei ihrem Prüfvorgang unterstützen.
30Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2010 - 10 K 4172/09 -; VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2009 a.a.O..
31Gemessen daran ergibt sich aus der Beweisaufnahme, dass der Kläger am 11. September 2008 die erforderlichen unvermeidbaren Unterstützungshandlungen zur Kontrolle der Rinder durch die Zeugen Dr. U. und T1. I.----S1. nicht nur nicht angeboten, sondern durch sein Verhalten ausdrücklich verweigert hat. Diese Überzeugung des Gerichts folgt sowohl aus den Darlegungen des Klägers während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung als auch aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, die insgesamt alle im hier wesentlichen Kern übereinstimmen. Die Bekundungen der Zeugen waren dabei offensichtlich von dem Bemühen getragen, den Sachverhalt vollständig und zutreffend aus der Erinnerung mitzuteilen. Ihre anschauliche und schlüssige Darstellung zu den Umständen der beabsichtigten Vor-Ort-Kontrolle ist ohne weiteres nachvollziehbar. Eigeninteresse oder sonstiges Interesse, einen unrichtigen Sachverhalt zu bekunden, ist auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring die mit der Vor-Ort-Kontrolle betrauten Behördenmitarbeiter waren, nicht ersichtlich.
32Unstreitig ist spätestens durch die Beweisaufnahme geworden, dass die Prüfer, die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring , am 11. September 2008 jedenfalls nicht unangekündigt auf den Hof des Klägers erschienen sind, sondern - wie der Kläger im Ansatz bereits schriftlich aber auch in der mündlichen Verhandlung nunmehr noch einmal ausdrücklich eingeräumt hat - er auf Grund von am 9. September 2008 mit dem Zeugen Dr. U. geführter Telefonate bereits vom Veterinäramt des L. C. auf die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 11. September 2008 hingewiesen worden ist.
33Artikel 23 a Abs. 1 VO (EG) 796/2004 gibt insoweit der Behörde auch nicht auf, etwa eine - wie offenbar der Kläger meint - Terminabsprache mit dem Betriebsinhaber zur Vor-Ort-Kontrolle vorzunehmen, sondern räumt der Behörde im Sinne eines insoweit gegebenen Ermessens lediglich ein, dass eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt werden "kann", sofern der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (Satz 1). Bei den Vor-Ort-Kontrollen, die Beihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die in dem vorgenannten Satz angekündigte Ankündigung jedoch außer in ordnungsmäßig begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen (Satz 2). Dem war durch die Veterinärbehörde des L. C. mit einer Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle zwei Tage vor dem 11. September 2008 entsprochen worden.
34Trotz ihrer Ankündigung war die Kontrolle, die u.a. die Überprüfung der Übereinstimmung der Bestandsregister mit den Ohrmarken der gehaltenen Kühe umfassen sollte, objektiv insoweit undurchführbar. Dass eine Überprüfung der Tiere auf der Weide statt im Stall schon deswegen nicht in Betracht kam, weil neben den Kühen auch ein (Zucht-) Bulle auf der Weide stand, liegt auf der Hand. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring gemeint haben, aber auch der als Zeuge gehörte Vater des Klägers, Herr L3. sen., in der Beweisaufnahme mit der Bemerkung, er wäre nicht auf die Weide gegangen, bestätigt hat - dieser Bulle tatsächlich so gefährlich gewesen wäre, dass die Prüfer nicht hätten in die Weide gehen können, um dort die Ohrmarken der Kühe zu überprüfen, oder ob der Bulle - wie der Kläger bekundet hat ist - "an sich" nicht gefährlich war. Denn ein landwirtschaftlicher Betrieb birgt insbesondere im Bereich der Tierhaltung spezielle Gefahren einerseits für die Kontrolleure, andererseits aber auch für die zu kontrollierenden Tiere. Es ist daher zu verlangen, dass die zu überprüfenden Tiere ohne weiteres kontrollbereit vorgefunden oder vorgestellt werden. Gefahren für die Prüfer durch tierische Aggressionen oder Widerspenstigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle müssen vom Betriebsinhaber durch entsprechende Hilfestellungen, wie etwa das Fixieren der Tiere, geleistet werden. Zu solchen Tätigkeiten wäre ein Kontrolleur schon arbeitsschutzrechtlich nicht berechtigt; in der Sache wären sie für ihn zu gefährlich, weil er - anders als der Betriebsinhaber aus dem täglichen Umgang - die Tiere mit allen ihren Eigenheiten nicht kennt.
35Siehe auch VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2009 a.a.O.
36Andererseits muss der Betriebsinhaber aber auch bei den Kontrollen anwesend sein, um mit den notwendigen Hilfeleistungen Gefährdungen der Tiere abzuwenden, die zum Beispiel dabei entstehen, dass die Tiere bei den Überprüfungshandlungen unruhig werden, und um ferner durch geeignete Maßnahmen ausschließen zu können, dass im Rahmen der Kontrollhandlungen Krankheiten oder Tierseuchen übertragen werden, was gerade bei der heute üblichen Massenviehhaltung zu verheerenden Folgen führen würde.
37Unter diesen Umständen durften die Prüfer verlangen, dass die Kühe, deren Ohrmarken kontrolliert werden sollten, aufgestallt waren. Eine solche Aufforderung war angesichts der gegebenen Umstände keineswegs unzumutbar. Die Kontrolle war dem Kläger - wie oben dargelegt - ordnungsgemäß angekündigt. Er konnte sich trotz aller anliegenden und aufdrängenden Arbeiten jedenfalls auf sie einrichten und gegebenenfalls einen Vertreter benennen. Wäre - was Art. 23 a Abs. 1 VO (EG) 796/2004 allerdings gerade ausschließt - die Ankündigung im Sinne einer Terminsabsprache erfolgt, würde letztlich auch der Zweck einer Vor-Ort-Kontrolle, die Beihilfevoraussetzungen ohne die Möglichkeit vorheriger Manipulationen wirksam zu überprüfen, verfehlt. Schließlich betrifft nach Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen lediglich mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung einen Antrag stellen, so dass nicht die Rede davon sein kann, es handele sich um eine über Gebühr häufige Kontrolle, der sich der Kläger ausgesetzt sah, sondern vielmehr um eher seltene Überprüfung, auf die er sich einstellen konnte.
38Ob die Anforderung, die Kühe am 11. September 2008 aufgestallt zur Kontrolle vorzustellen, bereits im Rahmen der telefonischen Terminsankündigung durch den Zeugen Dr. U. - wie dieser in der Beweisaufnahme bekundet hat - gegenüber dem Kläger erfolgt ist, kann offen bleiben. Dass die Prüfer die Aufstallung der Tiere verlangt haben, ist jedenfalls dadurch nachgewiesen, dass - wie sowohl der Kläger als auch die einvernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet haben - Dr. U. bei Feststellung, dass die Tiere am Prüfungstag nicht aufgestellt waren, mit dem Vater des Klägers zum Acker, auf dem der Kläger die Grasernte durchführte, gefahren ist und den Kläger zur Aufstallung der Tiere aufgefordert hat. Diese Aufforderung hat der Zeuge Dr. U. bei Eintreffen des Klägers mit seinem Trecker auf dem Hof, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat und die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring bekundet haben, wiederholt.
39Der Aufforderung ist der Kläger jedoch nicht gefolgt. Der Kläger hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, er habe dann gegenüber den Prüfern gesagt, "das geht nicht, die Kühe in den Stall zu holen." Übereinstimmend haben die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring in der Beweisaufnahme bestätigt, dass der Kläger im Anschluss daran die auch von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellte sinngemäße Äußerung getan hat, dass "nachher noch jeder Landwirt eine Ohrmarke eingezogen bekommt".
40Mit Blick darauf mussten die Prüfer zutreffend eine Verhinderung der Ohrmarkenkontrolle der Kühe durch den Kläger zu Grunde legen. Bereits das von ihm eingeräumte Ohrmarkenzitat entspricht nicht dem geläufigen Umgangston zwischen den Behördenmitarbeitern und einem Bürger, sondern stellt - auch in der landwirtschaftlichen Umgebung, in der es gefallen ist - starker Tobak dar. Es zeigte den Zeugen jedenfalls maßgeblich und deutlich auf, dass der Kläger nicht bereit war, bei der Ohrmarkenkontrolle der Kühe mitzuwirken.
41Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. U. , wie dieser und der Zeuge T1. I.----ring in der Beweisaufnahme bekundet haben, dem Kläger die Konsequenzen der Verweigerung der Vor-Ort-Kontrolle, nämlich den drohenden Prämienverlust, durch entsprechenden Vorhalt vor Augen geführt hat. Auch der als Zeuge vernommene Vater des Klägers bestätigt letztlich, dass der Kläger insoweit auf die Bedeutung seiner Mitwirkung bei der Vor-Ort-Kontrolle hingewiesen worden ist. Der Zeuge hat - wie er bekundet hat - insofern den Zeugen Dr. U. noch gefragt, "wie es denn mit unserer Prämie ist". Dazu habe der Zeuge aber nichts sagen können.
42Den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger mitgeteilten Grund, die Kühe nicht aufstallen zu wollen, weil sie erst zum Melken gegen 17:00 Uhr selbstständig von der Weide zurück in den Stall kämen, hat er - wie er in der mündlichen Verhandlung auf Frage eingeräumt hat - den Prüfern allerdings nicht mitgeteilt. Ferner hat der Kläger, wie sich übereinstimmend aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung und den Bekundungen der drei vernommenen Zeugen ergibt, keinerlei Angebote oder Hinweise dazu gegeben, auf welche Art und Weise die Prüfer ungefährdete Gelegenheit erhalten sollten, die Ohrmarken der Kühe überprüfen zu können, wenn sie nicht zur Kontrolle in den Stall geholt würden. Dass sein Vater den Prüfern angeboten hätte, die Kühe in den Stall zu treiben, wie es vorprozessual behauptet wurde, hat dieser in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ebenso wie die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring verneint. Auch der Kläger hat nunmehr in Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, seiner Kenntnis nach habe der Vater nie erklärt, die Kühe in den Stall treiben zu wollen.
43Darauf, ob gegebenenfalls die Überprüfung der Ohrmarken beim Melken der Kühe gegen 17.00 Uhr zum Abend hin möglich gewesen wäre, kommt es nach allem nicht an. Der Kläger hat gegenüber den Prüfern, wie er selbst und auch die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring bekundet haben, diese Möglichkeit nicht angeboten. Sie drängte sich im Übrigen auch nicht auf und wäre allein aus praktischen Erwägungen in Betracht gekommen, hätte aber von den Prüfern wegen ihres begrenzten Arbeitstages nicht akzeptiert werden müssen. Denn unter den gegebenen Umständen der erforderlichen Mithilfe des Betriebsinhabers bei der Kontrolle von Tieren im landwirtschaftlichen Betrieb ist die von den Prüfern verlangte Aufstallung der Tiere grundsätzlich von vornherein nicht unzumutbar gewesen. Das galt desto mehr, als vorliegend einerseits die Kontrolle angekündigt war und andererseits bei den Kühen in der Weide der jedenfalls von vornherein nicht ungefährliche Zuchtbulle in der Herde mitlief, so dass die Prüfer, wenn der Kläger ein solches Angebot gemacht hätte, mit Blick darauf, dass das "Unmöglichmachen" einer Vor-Ort-Kontrolle objektiv zu bestimmen ist und es auf die Gründe dafür nicht ankommt, dieses nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - hätten akzeptieren müssen. Da ein solches Angebot aber ohnehin nicht gemacht worden ist, bedarf der diesbezügliche Vortrag des Klägers keiner weiteren Vertiefung.
44Unter den genannten Voraussetzungen kam es nach allem auch nicht darauf an, dass der Kläger wegen der Grasernte unter erhöhtem Arbeitsdruck stand. Bereits mit Blick auf die telefonische Ankündigung hätte er schon morgens durch Aufstallung der Kühe die notwendigen Vorkehrungen unabhängig davon treffen können, dass die Kühe sonst grundsätzlich in der Weide liefen. Wenn die Kühe am 10. September 2008, dem Vortag der Kontrolle, zum Melken in den Sonst offenen Laufstall kamen, bestand dem eigenen Vortrag des Klägers folgend keinerlei Schwierigkeit, die Kühe auch den ganzen folgenden Tag im Stall zu halten. Dafür, dass so hätte verfahren werden können, spricht ferner, dass - wie die Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring in der Beweisaufnahme erneut betont haben - im Übrigen die Anwesenheit des Vaters des Klägers als dessen Vertretung im Sinne des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 akzeptiert worden war.
45Dass spätestens in dem Moment, als die beiden Zeugen Dr. U. und T1. I.----ring ihre Schutzanzüge auszogen, die Kontrolle als gescheitert und damit unmöglich gemacht im Sinne der einschlägigen Vorschriften betrachtet wurde, musste auch dem Kläger offenbar sein. Entgegen seiner Auffassung war es im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht ausreichend, wenn er als Betriebsinhaber auf der Betriebstätte lediglich körperlich (passiv) anwesend war. Vielmehr musste er - wie bereits oben dargelegt worden ist - die Kontrolleure aktiv bei ihrem Prüfvorgang unterstützen, wie es sich aus Punkt 10.9 des Sammelantrages und § 29 Abs. 1 Nr. 1 InVeKosV ergibt. Unbeachtlich ist daher, dass der Kläger den Zeugen den Zutritt zu dem Hof und den Stallgebäuden nicht verwehrt hat; allein entscheidend ist vielmehr, dass er durch die fehlende Mitwirkung die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle letztlich verhindert hat.
46Vgl. zu diesen Gesichtspunkten erneut VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2009, a.a.O..
47Wenn er im Zweifel über das Scheitern der Vor-Ort-Kontrolle gewesen wäre, hätte er jedenfalls auf Grund des Hinweises des Zeugen Dr. U. zur Prämienrelevanz der Vor-Ort-Kontrolle spätestens einschreiten müssen, als die Prüfer als Zeichen für das Ende der Kontrolle ihre Einmalanzüge auszogen. Denn die Kontrolle der Ohrmarken war - wie auch dem Kläger bewusst sein musste - noch nicht durchgeführt. Ebenfalls fehlte es an einer Vorstellung der Kühe zur Kontrolle. Der Kläger hat allerdings, wie sowohl seinen Äußerungen wie auch den Bekundungen der Zeugen zu entnehmen ist, weder zu jenem Zeitpunkt eindeutig reagiert noch in dem einzig zutreffenden Sinne ihnen gegenüber geäußert, spätestens jetzt die Kühe in den Stall zur Ohrmarkenkontrolle treiben zu wollen. Mit Blick darauf brauchten die Prüfer weiteres nicht veranlassen, weil sie zu Recht von einer fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle ausgegangen sind.
48Ist dem Kläger keine Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2008 zu gewähren, kommt auch die Verurteilung des Beklagten über die Zahlung von Zinsen auf den begehrten nachzuzahlenden Betrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i. V. m. §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung nicht in Betracht.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
50Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
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