Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 438/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im WS 2011/2012 vorläufig zum Studiengang Master Information Systems zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn es nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
6Dem Antragsteller steht nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung kein Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung zu. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im verfahrensbetroffenen WS 2011/2012 einen Anspruch auf Zulassung zum erstrebten Masterstudiengang "Information Systems" hat. Der seinen Zulassungsantrag ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2011, der im zugehörigen Klageverfahren gleichen Rubrums 9 K 1819/11 fristwahrend angefochten worden ist, erweist sich vielmehr als voraussichtlich rechtmäßig.
7Die Antragsgegnerin hat die von der Auswahlkommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät getroffene Entscheidung, dass der Zulassungsantrag abzulehnen war, maßgeblich darauf gestützt, dass der Antragsteller mit den von ihm mit der Bewerbung vorgelegten Unterlagen die gemäß § 3 Abs. 2 der "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Information Systems an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25. August 2008" in der Fassung der 1. Änderungsordnung vom 8. Mai 2009 (im Folgenden: ZZO) geltenden sprachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, weshalb er im weiteren Verfahren der Vergabe der Studienplätze dieses (kapazitätsbegrenzten) Masterstudiengangs nicht habe berücksichtigt werden können.
8Diese Beurteilung, die die Antragsgegnerin als Rektorin ordnungsentsprechend (§ 7 Abs. 3 ZZO) dem Bewerber durch Bescheid mitzuteilen hat, erscheint mit hoher Wahrscheinlichkeit als beanstandungsfrei.
9§ 3 Abs. 2 ZZO regelt als eine Zugangsvoraussetzung - neben den in Absatz 1 der Vorschrift aufgeführten und im Weiteren näher geregelten Voraussetzungen für die Teilnahme an dem im Falle eines Bewerberüberhangs nachgehend in diesem kapazitätsbeschränkten Masterstudiengang durchzuführenden Auswahlverfahren - im Hinblick darauf, dass es sich um einen komplett in englischer Sprache durchgeführten Studiengang handelt (vgl. Studieninfo der Zentralen Studienberatung auf http://zsb.uni-muenster.de/studienfuehrer/zeigefach. php?nr=171), Folgendes:
10"Falls weder die Hochschulzugangsberechtigung noch der Abschluss nach § 3 Abs. 1 im englischsprachigen Ausland erworben wurde, ist für den Zugang zum Masterstudiengang Information Systems der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse erforderlich. Der Nachweis über ausreichende englische Sprachkenntnisse kann erbracht werden insbesondere durch Vorlage eines einschlägigen Zertifikats oder durch Nachweis eines längeren Aufenthalts im englischsprachigen Ausland. Einschlägig im Sinne von Satz 2 sind TOEFL, IELTS oder gleichwertige Zertifikate. Bei Zweifeln über das Vorliegen ausreichender Englischkenntnisse kann die Auswahlkommission diese, beispielsweise in Form eines Bewerbungsgesprächs, feststellen."
11Diese Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 8 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung des Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wonach die Prüfungsordnungen bestimmen können, dass für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. Dem Erfordernis einer Regelung in einer "Prüfungsordnung" ist hier dadurch Genüge getan, dass die "Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Information Systems an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster" vom 14. Oktober 2010 in ihrem § 5 Abs. 1 für den Zugang zu diesem Studium auf die Bestimmungen der ZZO verweist.
12Was die Frage betrifft, welche Höhenlage für die "entsprechende Sprachkenntnis" i. S. d. § 49 Abs. 8 HG in dem jeweiligen Studiengang als Zugangsvoraussetzung nachzuweisen ist, hat der Landesgesetzgeber keine näheren Kriterien aufgestellt, dies vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Hochschulautonomie und der fachwissenschaftlichen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs der Hochschule und ihren Gremien sowie Organen – insbesondere den Fakultä-
13ten – zur eigenverantwortlichen Bestimmung übertragen.
14Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die in § 3 Abs. 2 ZZO getroffenen Regelungen zu den auf die sprachlichen Befähigungen des Bewerbers/der Bewerberin bezogenen Nachweiserfordernissen in isolierter Sicht den hierfür geltenden Bestimmtheitserfordernissen nicht vollumfänglich genügen dürften. So ist dort für den "Nachweis über ausreichende englische Sprachkenntnisse" nur ein beispielhafter Rahmen geregelt worden, nämlich einmal für den Fall des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung oder des ersten fachlich einschlägigen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses im englischsprachigen Ausland, ferner für die Situation, dass dies – wie hier beim Antragsteller – nicht der Fall ist. Hierfür werden beispielhaft ("insbesondere") Nachweise in Gestalt der "Vorlage eines einschlägigen Zertifikats oder durch Nachweis eines längeren Aufenthalts im englischsprachigen Ausland" angeführt, wobei die Einschlägigkeit von Sprachzertifikaten ihrer Art nach konkretisiert wird durch die Nennung von "TOEFL, IELTS oder gleichwertigen Zertifikaten". Welche konkrete sprachliche Kompetenzstufe in den als solchen anerkennungsfähigen Zertifikaten nachgewiesen werden muss, um den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiengangs zu genügen, lässt sich hieraus jedoch nicht abschließend entnehmen.
15Gleichwohl führt dies nach summarischer Prüfung nicht zur Unbestimmtheit der Regelung in § 3 Abs. 2 ZZO mit der Folge, dass etwa jedwedes der zahlreich "auf dem Markt" vorzufindenden Zertifikate für den Nachweis "ausreichender englischer Sprachkenntnisse" anerkannt werden oder sogar auf deren Nachweis vollständig verzichtet werden müsste.
16Das den Studiengang durchführende Institut für Wirtschaftsinformatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU Münster hat nämlich, worauf der Antragsteller hingewiesen worden ist, in seinem in die Informationen der Zentralen Studienberatung eingebundenen Internetauftritt unter http://www.is.uni-muenster.de/institut/en/studieren/ master/admission.html eine an die Studienbewerber/innen gerichtete Information mit dem Titel "Master of Science in Information Systems (Wirtschaftsinformatik) Application and Admission" eingestellt. Dort ist unter dem Abschnitt "Language skills" Nachfolgendes ausgeführt worden:
17"Language skills
18The table below shows examples of acknowledged language certificates and the respective minimum score fulfilling the language requirements. Please note that the language requirements are compulsory, which means that without fulfilling our terms mentioned below, no admission can be granted.
19
| Certificate | Level | ||||
| TOEFL (pBT) | >=577 pts | ||||
| TOEFL (iBT) | >= 90 pts | ||||
| IELTS | >= 6.5 pts | ||||
| CPE | A, B, C | ||||
| CAE | A, B | ||||
| UNIcert | III |
20
Our TOEFL institution code is 4740. We are also registered for IELTS.
21This list is not complete. Other certificates rating the applicant's proficiency in English on the level C1 of the Common European Framework of Reference for Languages are also accepted. Furthermore, you fulfil the language requirements by being a native speaker or having lived in an English-speaking country for at least 1 year. Additionally, if you completed a study fully conducted in an English speaking country which you can prove by presenting a certificate of your university, you will also fulfil the language requirements.”
22Das Gericht sieht von einer Übersetzung dieser verlautbarten Anforderung ab, da die Beteiligten den Inhalt kennen. Für das Gericht gilt gleiches.
23Es wertet für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die vorgenannte Verlautbarung der Fakultät/des Instituts dahin, dass hiermit in Konkretisierung des § 3 Abs. 2 ZZO und auch außenwirksam der Maßstab für den Nachweis der "ausreichenden englischen Sprachkenntnisse" für den Masterstudiengang "Information Systems" hinreichend bestimmt worden ist. Inhaltlich wird dieser mit Wollen des Ordnungsgebers dahin definiert, dass die in Betracht kommenden Sprachzertifikate eine Sprachbefähigung nachweisen müssen, die der Kompetenzstufe "C1" des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" – GER bzw. CEF(R)) – unterfallen.
24Dies wird nicht nur durch den Wortlaut und den hervorhebenden Fettdruck dieser Maßgabe belegt, sondern inhaltlich auch dadurch, dass die dort ausdrücklich genannten Sprachzertifikate mit den jeweiligen Grenzrängen sich an eben diesem Kompetenzniveau orientieren.
25- zu TOEFL pBT min. 577 Punkte, TOEFL iBT min. 90 Punkte, und IELTS min. 6,5 Punkte vgl. etwa die Äquivalenztabelle der Universität München unter http://www.bwl.uni-muenchen.de/studium/master/msc/bewerbung/hinweise.pdf
26- zu Unicert III s. etwa http://www.spz.tu-darmstadt.de/ pruefungen/ unicert/was_ist_unicert/wasistunicert.de.jsp sowie Grießhaber a.a.O.
27Zum Ganzen s. auch die Vergleichstabelle des Sprachenzentrums der Universität Berlin unter http://www.sprachenzentrum.hu-Berlin.de/studium_und_ lehre/pruefungen/vergleich-von-sprachprufungen-englisch.
28Dass in einzelnen anderen vergleichenden Übersichten die Grenzränge teilweise gewisse Unterschiede aufweisen mögen, lässt den verdeutlichten Willen der Universität Münster, gerade die genannten Grenzen als verbindlich anzusehen, unberührt. Ein Systembruch oder einen sonstigen Anhalt dafür, eine Sprachkompetenz unterhalb der genannten Grenzen bzw. unterhalb der Höhenlage C1 zu verlangen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
29Mit diesem C1-Niveau (Effective Proficiency) werden zu den einbezogenen Kompetenzbereichen (Hören, Sprechen, Lesen und Schreiben) folgende Befähigungen verdeutlicht:
30Hören: Er/sie versteht schwierige Texte in authentischen Sprechsituationen zu allgemeinen bzw. fachspezifischen Themen mit einem breiten Vokabular und kann dabei implizite und explizite Informationen entnehmen, auch wenn der Text nicht klar strukturiert ist. Er/sie versteht Fernsehsendungen und Filme und kann Vorlesungen folgen.
31Sprechen: Er/sie spricht fließend, kann Themen seines/ihres Studienfaches vortragen und dabei seine Meinung ausdrücken. Dabei greift er/sie auf komplexe grammatische Strukturen und ein breites allgemeinsprachliches und fachspezifisches Vokabular zurück. Er/sie ist vertraut mit idiomatischen Wendungen, die für einen Studienaufenthalt im Ausland notwendig sind. Er/sie ist in der Lage, Vorträge zu halten und dabei auch Abbildungen, Diagramme und Tabellen zu erläutern.
32Lesen: Er/sie versteht lange, authentische Texte eines gewissen Schwierigkeitsgrades mit den darin enthaltenen expliziten und impliziten Informationen durch intensives Lesen. Er/sie versteht Texte seines/ihres Studienfaches und ist mit dem spezifischen Fachwortschatz vertraut. Er/sie kann mit Texten umgehen, die für ein Studium im Ausland relevant sind.
33Schreiben: Er/sie kann sich in verständlichen, korrekten und klar strukturierten Texten zu allgemeinen oder fachspezifischen Themen äußern und dabei seinen/ihren Standpunkt in sicherer, persönlicher und zielgruppenspezifischer Art und Weise umfassend erläutern.
34Vgl. statt vieler: http://spzwww.uni-muenster.de/ ~griesha/fsu/cur/niv-cefr-unicert.html
35Aus diesen Beschreibungen wird zugleich deutlich, dass in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden kann, das Erfordernis des Nachweises einer an C1 angeknüpften Sprachkompetenz in der Sprache, in der das in Rede stehende Masterstudium in vollem Umfang durchgeführt wird, sei übermäßig oder sonst unverhältnismäßig. Im Gegenteil dürfte der Charakter eines Masterstudiengangs der in Rede stehenden Art derartige auch schon bei Eintritt in das Studium vorhandene Befähigungen durchaus erfordern. Jedenfalls wird mit diesem Erfordernis die der Hochschule zukommende Gestaltungsautonomie nicht überschritten.
36Der Antragsteller hat im Bewerbungsverfahren den Nachweis dieser Sprachbefähigung nicht erbracht. Das vorgelegte Zertifikat der University of Cambridge von November 2009 "Cambridge ESOL Level 1" weist einen Grad B mit dem ausdrücklichen - und zutreffenden - Zusatz auf, dass dies der CEF-Stufe B2 entspreche. Der weiter vorgelegte "TOEFL ITP Score Report" vom 23. Juni 2011 mit einer Gesamtpunktzahl von 607 stellt schon keinen Nachweis in Form eines zum Nachweis einer gegebenen Sprachkompetenz geeigneten Zertifikats dar. Vielmehr handelt es sich um einen – wie dort auch ausdrücklich vermerkt – bloßen Lernstandsbericht, der unter Testbedingungen, die nicht mit denen der "großen" TOEFL-Zertifikate "pBT" und "iBT" vergleichbar sind, erbracht wird und auch nur zur institutsinternen Verwendung (nämlich des jeweiligen Anbieters, hier der LearnBiz.com) bestimmt ist.
37Vgl. statt vieler: http://www.de.toefl.eu/no_cache/toefl-sites/toefl-germany/haeufig-gestellte-fragen/
38Dass das Empfehlungsschreiben des Unternehmens, für das der Antragsteller von Oktober 2010 bis Februar 2011 in Japan tätig war, trotz der dort angesprochenen englischen Sprachfähigkeiten nicht als Nachweis im Sinne der ZZO geeignet ist, drängt sich auf.
39Ist nach alledem schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller die sprachlichen Zugangserfordernisse erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob, was die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als ebenfalls zu verneinend angeführtR7 hat, die zur Beteiligung an dem Auswahlverfahren weiterhin nach § 3 Abs. 1 ZZO i.V.m. § 5 ZZO erforderliche "besondere Eignung" nachgewiesen hat.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.- 1, 52 Abs. 1 GKG.
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