Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1729/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des 1.207 qm großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 00, Flurstück 00, das an der M.----straße legen und laut Festsetzung des am 25. Juni 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 00 "Block C" zweigeschossig wohnnutzbar ist. Die Grundstücksfläche sowie die M.----straße gehörten bis zum Ende des 1. Weltkriegs zu dem ca. 150 ha umfassenden, in die Blöcke A, B, C und D aufgeteilte Munitionsdepot S. , das über gut 200 massive Lagergebäude, sog. Bunker, verfügte. Diese waren über ein Schienennetz miteinander verbunden; die gesamte Gleislänge betrug rund 16 km. Im Jahr 1923 erwarb die F. P. GmbH (EHG) das gesamte Depot nebst aufstehenden Gebäuden und Einrichtungen. Die F1. entfernte die Gleisanlage und verkaufte die Bunker zu Wohnzwecken; auf den Eisenbahntrassen entstanden Verkehrsflächen von jeweils über 800 m Länge sowie einer Breite bis zu 4,50 m nebst ca. 1 m tiefen Seitengräben. Im Jahr 1933 erwarb die vom Kreisausschuss im Einvernehmen mit der Gemeinde H. links der F2. und dem Kreis T. gegründete Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH die gesamte Liegenschaft. Die Gemeinde H. links der F2. als zuständige Gebietskörperschaft hatte bis dahin eine Ansiedlungsgebühr sowie Hauszinssteuerdarlehen von den Siedlern erhoben. Während einer Ratssitzung vom 15. November 1935 gab ihr Bürgermeister bekannt, die Siedlungsgesellschaft N. -Land habe beschlossen, die künftig in der Siedlung S. bestehenbleibenden Wege ordnungsgemäß auszubauen, zu befestigen und für genügend Entwässerung an den Wegen zu sorgen. Nach Abschluss dieser Arbeiten übernehme die Gemeinde links der F2. die Wege in ihr Eigentum und ihre Unterhaltung. In einem "Protokoll über Wegebegehung und Wegeübergabe in der Siedlung S. " vom 3. August 1937 vermerkten ein Vertreter der Siedlungsgesellschaft N. - Land sowie der Bürgermeister der Gemeinde links der F2. sodann, "da der Ausbau der Wege in der Siedlung bis auf die Endstücke (siehe Wegeskizze) ordnungsgemäß erfolgt (sei), (seien) die Wege gem. Ratsbeschluss vom 15.11.1935 in die Unterhaltung der Gemeinde li.d.F2. übernommen" worden. Im Jahr 1952 ging die Gemeinde links der F2. in die Stadt H. auf. Das Straßennetz in den Blöcken A und B des Munitionsdepots S. wurde bereits vor Jahren ausgebaut und abgerechnet.
3Auf Grund von Beschlüssen des Bauausschusses des Rates der Beklagten aus den Jahren 2007 bis 2009 sowie Bestätigung durch Beschluss des Rates vom 7. Mai 2008 nahm die Beklagte den Ausbau der Verkehrsflächen im gesamten Block C in S. , u.a. der F3.--straße und der M.----straße in Angriff. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden die Kläger durch Bescheid vom 14. April 2009 zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.493,36 Euro herangezogen. Der Bescheid legte eine Grundstückfläche von 1.207 qm zugrunde, qualifizierte diese wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit um einen Zuschlag von 1,25 und setzte hierauf einen Aufwand je qm von rund 7,61 Euro an. Auf Klage der Kläger hat das Gericht diesen Vorausleistungsbescheid vom 14. April 2009 durch Urteil vom 9. Juni 2010 im Verfahren 3 K 908/09 aufgehoben. Die gerichtliche Entscheidung bestätigte Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts gemäß §§ 127 ff. BauGB, verneinte jedoch Vollständigkeit rechtlicher Herstellungsmerkmale im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB, da es an einem aussagekräftigen satzungsmäßigen Herstellungsprogramm für M.----straße und F3.--straße fehle. Auf das Urteil vom 9. Juni 2010 zu 3 K 908/09 wird insoweit voll inhaltlich verwiesen.
4Am 13. Juli 2010 hat der Bauausschuss des Rates der Beklagten ein Bauprogramm auf der Grundlage eines Ausbauplanes vom 30. Juni 2010 beschlossen.
5Durch Bescheid vom 15. Juli 2010 zog die Beklagte die Kläger erneut zu einer Vorausleistung auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.493,36 Euro heran. Am 16. August 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Die Beteiligten streiten erneut darüber, ob es sich bei den Straßen im Bereich des Blocks C des Munitionsdepots S. um vorhandene Anlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. In ihren Klagebegründungen vom 20. Dezember 2010, 28. April 2011 und 4. Oktober 2011 vertiefen die Kläger ihre im Verfahren 3 K 908/09 geführten Einwendungen.
6Die Kläger beantragen,
7den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2010 aufzuheben.
8Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, technische Herstellung sei eingetreten; eine Widmung sie noch nicht verfügt worden.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Hefte 1 bis 10) verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist nicht begründet. Die Heranziehung der Kläger zu einer Vorausleistung auf den für den Ausbau der M.----straße zu erwartenden Erschließungsbeitrag durch Bescheid vom 15. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Die Beklagte wird die M.----straße nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB abrechnen können. Wie das Gericht bereits zur fehlgeschlagenen Vorausleistung auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 14. April 2009 ausgeführt hat, unterliegt das Anlagenbild keinen Bedenken. Der Ausbau dieser Anlage i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird sich als erstmalige Herstellung i. S. d. § 128 Abs. 1 BauGB darstellen. Insoweit hat sich die Rechtslage gegenüber dem die erste Vorausleistung betreffenden Urteil vom 9. Juni 2010 zu 3 K 908/09 nicht geändert. Das Gericht verweist deshalb in vollem Umfang auf die dortigen Entscheidungsgründe zu I. 1. bis 3.. Die Kläger treten den darin niedergelegten tragenden Gründen mit der Ansicht entgegen, rechtliche Herstellung sei bereits am 10. Oktober 1952 eingetreten. Die Anlage sei also i. S. d. § 242 Abs. 1 BauGB (§ 180 Abs. 2 BBauG) bis zur Geltung des ersten Ortsstatuts i. S. d. § 15 PrFlG erstmals hergestellt worden. Die hierzu aufgestellten Behauptungen können nicht greifen. Insoweit verweist das Gericht im Ansatz auf seine Ausführungen im Urteil vom 9. Juni 2010, a.a.O.. Die im anhängigen Verfahren erweiternd geführten Behauptungen tragen ebenfalls nicht. So bleibt die für die Jahre 1936 bis 1944 behauptete erhebliche Bautätigkeit als solche ohne Belang, wie sich ohne weiteres aus einem Vergleich mit den rechtlichen Anforderungen zeigt, wie im vorangegangenen Urteil, Seite 4/5 entwickelt. Die von Seiten der Gemeinde links der F2. sowie deren Organen geäußerte Auffassung, die Straßen im Block C stellten einen im Zusammenhang bebauten Orteilsteil dar, führt nicht weiter, soweit - wie in dem o.a. Urteil ebenfalls im Einzelnen dargelegt - die technische Eignung fehlt, dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen, Seiten 5 bis 7 des vorangegangenen Urteils. Die Beanstandung der im Archiv der Beklagten bemerkten Unvollständigkeit von Akten enthält als solche kein Substrat für die Annahme fehlender Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts nach dem BauBG. Das Gericht hatte die Beklagte bereits im Zusammenhang mit der Eingangsverfügung zur Vorlage im Sinn des § 99 VwGO aufgefordert. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte sich dem Gehalt der daraus folgenden behördlichen Pflicht - auch hinsichtlich der von anderen Ämtern übernommenen und sodann seit Jahrzehnten bei ihr geführten Akten - nicht bewusst gewesen ist oder nicht bewusst sein sollte und deshalb ihrer Vorlagepflicht nur unvollständig nachgekommen sein sollte. Der Umstand, dass das Archiv der Beklagten im gegebenen Sachzusammenhang einzelne leere Ordner aufweist, führt substanziell ebenfalls nicht weiter, da die Beklagte verfügbares Aktenmaterial in erheblichem Umfang zu den Gerichtsakten gegeben hat. Ob die Siedlungsgesellschaft N. -Land mbH ihre bauliche Tätigkeit "quasi kostenlos" durchgeführt hat, sagt nichts über die Herstellung im Rechtssinne aus. Zu der Verwendung der Haushaltsmittel aus den Jahren 1949 bis 1951 führt die Klägerseite selbst aus, es habe sich um einen Aufwand für Reparaturarbeiten gehandelt. Hieraus rechtfertigt sich bereits im logischen Sinn nicht der Rückschluss, die Reparatur habe einer erstmals hergestellten Anlage gedient. Welches Ereignis zur erstmaligen rechtlichen Herstellung bis zum Jahr 1952 oder im Jahr 1952 geführt haben soll, vermögen somit die Klagebegründungen vom 20. Dezember 2010 sowie 28. April und 4. Oktober 2011 nicht zu substantiieren. Objektive Grundlagen für diese Annahme bestehen nicht, wie das Urteil vom 9. Juni 2010 zu 3 K 908/09, Seiten 4 bis 9, im einzelnen dargelegt hat. Die von den Klägern bezeichneten Recherchen des Herrn Dipl.-Ing. C. über den in den Jahren 1936 bis 1943 erreichten Stand der Technik der S1. Straße verhalten sich ebenfalls nicht zu den rechtlichen Anforderungen, die das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 ausführlich und in Übereinstimmung mit einhelliger Rechtsprechung entwickelt hat. So bleiben die Kostenvoranschläge aus dem Jahr 1941 sowie die im Jahre 1949 durchgeführte Verbesserung des schlechten Zustandes der wassergebundenen Fahrbahndecken, ferner auch die Frachtbriefe, die auf die Zeit von 1946 bis 1952 datieren, ferner der Beginn einer Teerung nach dem Jahr 1950 ohne Aussage gegenüber den Unterlagen zum tatsächlich erreichten Ausbauzustand der Straße, wie sie aus dem Jahr 1967 vorliegen; auf Seite 5 bis 7 des vorangegangenen Urteils vom 9. Juni 2010 wird verwiesen. Ungeachtet dessen kommt der Menge des in den Jahren 1946 bis 1952 gelieferten Materials ohnehin keine Wirkung einer Substantiierung zu, solange nicht wenigstens die Fläche in Ansatz gebracht wird, auf der dieses Material verteilt worden ist. Dies sehen auch die Kläger selbst, wenn sie darauf hinweisen, dass trotz aller in den 40er Jahren erfolgten Materiallieferungen noch Ende 1949 ein derart schlechter Zustand vorzufinden war, dass die vorhandenen Gelder nicht einmal reichten, sämtliche Blöcke (A bis D) bezüglich der wassergebundenen Fahrbahndecken zu bessern. Des weiteren schildern auch die Kläger den Umfang des im Jahr 1949 zuerst vergebenen Auftrags dahin, er habe sich auf eine Ausbesserung des Teiles der Hauptstraße mit Teer und Teersplitt bezogen. Hierdurch wird nicht einmal im Ansatz substantiiert, dass es vor dieser Ausbesserung bereits eine rechtliche Herstellung gegeben haben sollte. Die weiteren Ausführungen der Klagebegründungen beziehen sich ebenfalls nicht auf rechtliche Anforderungen bzw. belegen - wie etwa die wiederholt zitierten Beschlussbücher - keine kunstfertige Herstellung in Zeiten vor Einsatz der umfangreich belegten Ausbesserungen und Reparaturen; sie stellen eine weitere Ausschmückung der bemerkenswerten Historie der Ansiedlung dar, die - wie gezeigt - im gegebenen Zusammenhang aber lediglich als Historie der nicht überwundenen Unfertigkeit gelesen werden kann. Insbesondere erfüllt auch eine Auffassung eines Gemeindeorgans zum geschlossenen Charakter einer Siedlung nicht die erschließungsrechtlichen bzw. erschließungsbeitragsrechtlichen Anforderungen des § 242 Abs. 1 BauBG an die technische Eignung einer Straße als Anbaustraße. Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass selbst der geotechnische Bericht Nr. 1109-07 der S2. Bauprüfungsstelle vom 6. August 2007 sich nicht über die Zustandsbeschreibung hinwegsetzt, die noch für das Jahr 1967 zu treffen war. Die in dem Urteil vom 9. Juni 2010, a.a.O., vorgenommene Aufarbeitung dieses Zustandes geht weiter über das klägerseits aufgegriffene Einzelmerkmal der ausgespritzten Sandwege hinaus.
15Hinsichtlich des Fehlens einer vormaligen Herstellung im Sinne des § 242 Abs. 1 BauBG bzw. des Ausbleibens einer rechtlichen Herstellung im Sinn der §§ 133 Abs. 2, 132 Nr. 4 BauGB i. V. m. der Beitragssatzungen der Stadt H. seit dem 29. Juni 1961 verweist das Gericht auf Ziffern I. 2. und 3. sowie II. seines Urteils vom 9. Juni 2010 zu 3 K 908/09 (Seite 8 bis 15 des Urteilsabdrucks).
16Genügende Grundlage für die Abrechenbarkeit - auch in der Form einer Vorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauBG - konnte damit erst mit Beschluss des Bauprogramms des Bauausschusses des Rates der Beklagten vom 13. Juli 2010 eintreten; vgl. zu den rechtlichen Anforderungen insoweit die Ausführungen des Urteils vom 9. Juni 2010, a.a.O., Seite 10/11. Mängel in der Entstehung dieser rechtlichen Grundlage zu § 9 i. V. m. § 10 a Abs. 2 EBS vom 2. Oktober 1990 i. d. F. vom 30. Juni 2005 sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt mit Blick auf die genügende Aussagekraft des Bauprogramms für die danach vorzunehmende tatsächliche Verwirklichung der Anlage.
17Mängel anhand der Bestimmungen des Vorausleistungsrechts bzw. der darin zu beachtenden Teile der Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts sind nicht vorgetragen worden, ungeachtet dessen auch objektiv nicht erkennbar.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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