Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1020/07
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger zu je 1/49, davon die Kläger zu 7., 16., 29., 37., 41., 42., 45. und 49. jeweils als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Kläger zum Deichverband Rees-Löwenberg bzw. zum Beigeladenen als dessen Rechtsnachfolger.
3Der beigeladene Deichverband Bislich-Landesgrenze ist durch den von der Bezirksregierung Düsseldorf veranlassten Zusammenschluss der Deichschau Bislich, der Deichschau Haffen-Meer, des Deichverbandes Rees-Löwenberg, der Deichschau Emmerich, der Deichschau Hüthum-Elten und des Deichfinanzierungsverbandes Bislich-Elten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gegründet worden. Auf die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr. 51, vom 22. Dezember 2006, Seite 570 ff. wird Bezug genommen. Das Verbandsgebiet des Beigeladenen erstreckt sich rechtsseitig des Rheinufers von Rheinstrom-km 819,9 bis 857,9. Es umfasst eine Fläche von ca. 230 Quadratkilometern mit etwa 22.000 Mitgliedern.
4Mit Schreiben vom 13. April 1999 beantragte der inzwischen aufgelöste Deichverband Rees-Löwenberg als einer der Rechtsvorgänger des Beigeladenen bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Änderung der Verbandsgrenzen gemäß § 23 Wasserverbandsgesetz - WVG -. Im Regierungsbezirk Düsseldorf zuvor durchgeführte geotechnische Untersuchungen an Deichen und Hochwasserschutzanlagen hatten einen Sanierungsbedarf sowie das Erfordernis aufgezeigt, das Verbandsgebiet zu überprüfen bzw. ggf. zu erweitern. Mit Schreiben vom 8. Januar 2001 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Deichverband Rees-Löwenberg darauf hin, im Rahmen der Neufestsetzung des Verbandsgebietes sei entscheidend, dass all diejenigen Verbandsmitglieder würden, die einen Vorteil von der Hochwasserschutzanlage hätten. Das bisherige Verfahren zur Gebietsausweisung der horizontalen rechtwinkligen Projektion sei daher weiterhin für alle Verbände maßgeblich. Grundlage für die Festsetzung der Verbandsgebietsgrenzen sei das zu Grunde zu legende BHW1977 ohne Sicherheitsmaß. Mit Schreiben vom 23. November 2001 an den Deichverband Rees-Löwenberg bekräftigte die Bezirksregierung Düsseldorf ihre Einschätzung, das Ermittlungsverfahren der rechtwinkligen horizontalen Projektion zur Rheinstromachse entspreche nach wie vor dem Stand der Technik und könne daher weiter angewendet werden. Nachdem ein Vorentwurf des neuen Plangebietes im Juli 2003 dem Staatlichen Umweltamt Krefeld zur Prüfung vorgelegt worden war, teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 18. November 2003 mit, auf Grund einer in Kürze erfolgenden Festlegung eines neuen Bemessungshochwassers sei eine Überarbeitung der vorgelegten Berechnungen erforderlich. Im Amtsblatt Nr. 26 für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 24. Juni 2004 wurde sodann das Bemessungshochwasser des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf neu festgesetzt. Das BHQ2004 erhöhte sich für den Pegel Rees von 14.400 Kubikmeter pro Sekunde (1977) auf 14.700 Kubikmeter pro Sekunde. Auf Grund der Neufestsetzung des Bemessungshochwassers ermittelte die Bundesanstalt für Gewässerkunde neue aktuelle Wasserspiegel. Diese wurden in einer Tabelle durch die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 9. November 2004 bekannt gegeben. Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf mit weiterer Verfügung vom 23. Mai 2005 an den Deichverband Rees-Löwenberg vorgegeben hatte, eine Überstauhöhe von 0,3 Meter anzuhalten, sofern kein Geländeschluss mit verhältnismäßigen Mitteln möglich sei, führte der Deichverband Rees-Löwenberg seine Planungen zur Bestimmung des Verbandsgebietes zu Ende. Auf den hierüber erstellten Erläuterungsbericht des Deichverbandes Rees-Löwenberg vom 23. Dezember 2005 (BA Heft 62, Seite 3 bis 12) wird Bezug genommen.
5Durch Bescheid vom 27. Oktober 2006 - den Großteil der Kläger betreffend, hinsichtlich der Bescheiddaten im Einzelnen wird auf den Klageantrag Bezug genommen - zog die Bezirksregierung Düsseldorf die Kläger jeweils zur Mitgliedschaft im Deichverband Rees-Löwenberg heran. Nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger jeweils fristgerecht Klage erhoben.
6Sie machen geltend: Sie seien vor Erlass des Heranziehungsbescheides nicht genügend angehört worden. Den Heranziehungsbescheiden fehle es an einer nachvollziehbaren und prüfbaren Begründung. Die Unterhaltung des Rheins als Bundeswasserstraße sei Hoheitsaufgabe des Bundes, weshalb unterschiedliche Finanzierungsformen für den Hochwasserschutz in einzelnen Bundesländern nicht möglich seien. Die Heranziehung der Kläger zur Mitgliedschaft sei willkürlich erfolgt. Das vom Beklagten angewandte Verfahren der Ermittlung der überschwemmungsgefährdeten Flächen führe zu einer nicht zutreffenden, weil zu großen Gebietsausweisung. Dem Stand der Technik entspreche nicht das vom Beklagten gewählte eindimensionale Verfahren, sondern lediglich ein hydrodynamisches zweidimensionales Hydraulikmodell. Da die Gebietsausweisung zu großflächig erfolgt sei, erwachse den Klägern gar kein Vorteil im Sinne der §§ 23 Abs. 2, 8 Abs. 1 WVG. Die Kläger legen eine gutachtliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. T. vom 29. Juli 2008 vor. Hierin heißt es zusammenfassend, es bestünden Zweifel, ob der durch das festgesetzte Bemessungshochwasser gegebene Schutzgrad für die überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen im erweiterten Verbandsgebiet zu hoch angesetzt worden sei. Das Verfahren zur Berechnung der Wasserspiegellagen entspreche nicht dem Stand der Technik, weshalb eine Neuermittlung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes mit einem zweidimensionalen Abflussmodell empfohlen werde.
7Die Kläger stellen jeweils den Antrag,
8- die Kläger zu 1 - 40 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007
9- die Kläger zu 41 = den Bescheid vom 5. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007
10- die Kläger zu 42 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2007
11- die Kläger zu 43 und 44 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2008
12- die Kläger zu 45 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2007
13- die Kläger zu 46 und 47 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2007
14- die Kläger zu 48 und 49 = den Bescheid vom 27. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007
15aufzuheben.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klagen abzuweisen.
18Er verteidigt das durchgeführte Heranziehungsverfahren und ist insbesondere der Meinung, die hydraulischen Berechnungen zur Neufestsetzung des Verbandsgebietes hätten im Zeitpunkt ihrer Erstellung dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprochen. Im Zeitpunkt des Beginns der hydraulischen Betrachtungen hätten Erkenntnisse aus dem Jahre 2001 vorgelegen, wonach die digitale Modellierung (zweidimensional) keine signifikante methodisch-qualitative Verbesserung zur Folge habe. Zwar stünden aktuell technische Möglichkeiten zur Verfügung, die eine andere Bearbeitungstiefe erlaubten. Jedoch müsse auch der mit dem digitalen Modell verbundene größere Aufwand in zeitlicher und kostenmäßiger Hinsicht berücksichtigt werden.
19Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
20die Klagen abzuweisen.
21Er schließt sich dem Standpunkt des Beklagten an und hält die im Jahre 2001 gewählten Parameter für die vorzunehmende Risikoabschätzung für sachgerecht. Die gewählte eindimensionale Methodik sei seinerzeit allgemein anerkannt gewesen. Es erscheine fraglich, ob bei Anwendung der zweidimensionalen Methode tatsächlich ein signifikant kleineres Heranziehungsgebiet ermittelt werden würde. Auch sei fraglich, ob der Mehraufwand für die von den Klägern bevorzugte Methode eines zweidimensionalen Modells bei Anwendung in einem Gebiet wie dem in Rede stehenden tatsächlich in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehe. Auch angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten sei eine absolute Genauigkeit in der Ermittlung sowohl der Eingangsdaten wie auch der hydraulischen Modellierungen nicht erreichbar, jede Methode bleibe mit Ungenauigkeiten behaftet. Im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen sei zu erwarten, dass die Heranziehungsgebiete von Wasserverbänden noch weiter ausgedehnt werden würden.
22Das Gericht hat über die Frage, ob die Festlegung des Bemessungshochwassers auf der Grundlage des Bemessungshochwasserabflusses und damit die Ermittlung des Verbandsgebietes - auch unter besonderer Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. K. T. - dem Stand der Technik entsprechen, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Prof. Dr.-Ing. habil. I. I1. C. , Karlsruhe. Auf das wasserbauliche Gutachten von Prof. C. , erstellt im Oktober 2009, wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläutert (§§ 173 VwGO, 411 Abs. 3 ZPO). Wegen der ergänzenden Erläuterungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, der weiteren beigezogenen Unterlagen des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet.
26Der jeweils angefochtene Heranziehungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Mitgliedschaft im Deichverband Bislich - Landesgrenze ist § 23 Abs. 2, erste Alternative WVG. Danach können die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WVG genannten Personen auch gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband herangezogen werden. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG sind dies die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben.
28Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt. Die Kläger sind jeweilige Eigentümer von Grundstücken, die im Verbandsgebiet gelegen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG, § 5 Abs. 1 a der Satzung für den neuen Deichverband Bislich-Landesgrenze - VS -). Als sog. dingliche Verbandsmitglieder haben sie einen Vorteil aus der Verbandsarbeit (zu erwarten). Aufgabe des Verbandes ist die Herstellung, Sicherung und Unterhaltung derjenigen Deiche und Hochwasserschutzanlagen, deren das im Falle eines Hochwassers gefährdete Gebiet bedarf (§§ 2, 3 VS). Das gefährdete Gebiet ist im vorliegenden Fall durch die Bezirksregierung Düsseldorf als der insoweit zuständigen Aufsichtsbehörde unter Einbeziehung der entsprechenden Planungen des Deichverbandes Rees- Löwenberg ermittelt worden. Aufgrund dessen hat die Bezirksregierung das Verbandsgebiet des Beigeladenen (§ 4 VS i.V.m. der Anlage 1 zur VS) festgesetzt.
29Fehler bei der Ausweisung der Gebietsfläche sind entgegen der Auffassung der Kläger nicht feststellbar.
30Zwingende, aus Gesetz oder Verordnung zu folgernde rechtliche Vorgaben für die Festlegung der Fläche eines Deichverbandes bestehen nicht. Die Ausweisung der Gebietsfläche wird daher maßgeblich durch den Umstand bestimmt, dass die Fläche - im rechtlichen Ausgangspunkt geprägt durch das angesprochene Vorteilsprinzip - all diejenigen Flächen erfasst, die im Falle eines Hochwassers betroffen sein können und des Schutzes bedürfen.
31Für welche Flächen danach der Schutz des Verbandsunternehmens erforderlich ist, bedarf im Einzelfall der Bewertung und Entscheidung durch die dafür zuständige Behörde. Dieser Bewertung liegt letztlich eine - auf wissenschaftlichen Erfahrungen und Erkenntnissen beruhende - Risikoabschätzung zugrunde. Diese hat auf der einen Seite dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hochwasserschutz im Bereich des betreffenden Flussabschnittes (hier des Rheins) ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und im Hinblick auf das außerordentlich hohe Schadenspotenzial von Hochwasserereignissen den sicheren Ausschluss auch nur sehr entfernt wahrscheinlicher Überschwemmungen verlangt, mithin vom Grundsatz her auf die Minderung auch des Restrisikos gerichtet sein muss.
32Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -.
33Auf der anderen Seite kann Hochwasserschutz im Hinblick auf die hierdurch entstehenden Kosten nicht grenzenlos gewährleistet sein, sondern hat neben anderen insbesondere auch ökonomischen Aspekten Rechnung zu tragen. Der Hochwasserschutz muss im Ergebnis mit verhältnismäßigen Mitteln optimal ausgestaltet sein.
34Entsprechend diesem Ausgangspunkt ist auch die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt auf die Nachprüfung, ob die Behörde den ihr zukommenden Bewertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dabei kommt es nicht auf die bessere oder schlechtere fachliche Vertretbarkeit verschiedener diskutierter Lösungsmöglichkeiten an. Das Gericht darf nicht seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der hierzu berufenen Behörden setzen. Anlass für eine gerichtliche Beanstandung besteht vielmehr erst dann, wenn der Spielraum der Behörde derart auf nur eine Lösung eingeengt ist, dass die Wahl jeder anderen als fehlerhaft einzustufen wäre.
35Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht die von der Behörde vorgenommene Risikoabschätzung nur dann zu beanstanden hätte, wenn diese entweder vom Ergebnis oder der ihm zu Grunde liegenden, von der Behörde angewandten Methode gänzlich unvertretbar gewesen wäre. Dies wäre nach dem oben Gesagten der Fall, wenn die Behörde einer anderen Methode zwingend den Vorzug hätte geben müssen. Dies ist nicht erkennbar.
36Der Beklagte hat - unter Zugrundelegung der vorausgehenden Planungen des Beigeladenen - im Ausgangspunkt ein Bemessungshochwasser (BHQ2004) zu Grunde gelegt, das von einer fünfhundertjährigen Wiederkehrwahrscheinlichkeit ausgeht. Hiergegen ist jedenfalls zuletzt auch von den Klägern nichts (mehr) erinnert worden. Bedenken gegen die vom Beklagten gewählte Methode zur Bestimmung des hochwassergefährdeten Gebietes und das hierdurch gefundene Ergebnis bestehen auch im Übrigen nicht.
37Ausgehend von dem BHQ2004 hat der Beklagte die durch ein potenzielles Hochwasser des Rheins im hier streitgegenständlichen Bereich gefährdeten Flächen mittels eines Verfahrens rechtwinkliger horizontaler Projektion zur Rheinstromachse - 1 D - Methode - ermittelt. Hierbei werden bei den jeweiligen Rhein-Strom-km unter Einbeziehung einer Überstauhöhe von 0,3 m Wasserspiegellagen (mNN) errechnet und ins Vorland projiziert. Zur Gewinnung einer höheren Dichte an projizierten Höhen werden weitere Hilfslinien konstruiert und ebenfalls ins Vorland projiziert. Sodann erfolgt unter Einbeziehung der vorgenannten Überstauhöhe der Geländeschluss. Bei der Projektion bleiben sowohl vorhandene Hochwasserschutzanlagen (wie etwa Straßentrassen, Schlafdeiche, Sommerdeiche) als auch gegebenenfalls als Vorfluter in Betracht kommende diverse Gewässer (im vorliegenden Fall etwa die Issel oder die Bocholter Aa) unberücksichtigt.
38Daneben steht das zweidimensionale Modell (2-D), bei dem das betreffende Gebiet in Teilvolumina zerlegt und mit Rastern überplant wird. Innerhalb der jeweiligen Raster wird computergesteuert mittels der Beurteilung von Fließgeschwindigkeit und Strömungen sowie Strömungsrichtungen die jeweilige Hochwassergefährdung beurteilt. Bezüglich der Funktionsweise beider Verfahren wird auf die schriftliche Darstellung des Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten aus Oktober 2009 sowie auf seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Kläger halten das 2-D-Verfahren deshalb für im vorliegenden Verfahren ausschließlich anwendbar, weil es nach ihrer Einschätzung zu einer kleineren Fläche gefährdeten Gebiets führt als das eindimensionale Modell und weil es - bezogen auf den rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der Satzung des Beigeladenen - als einziges dem Stand der Technik entsprochen habe. Diese Annahme der Kläger trifft indes nicht zu.
39Ausgehend von dem oben dargestellten rechtlichen Prüfungsmaßstab ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich im Rahmen der Bestimmung des Verbandsgebietes der eindimensionalen als der allein maßgeblichen Vorgehensweise bedient hat.
40Was den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt anbelangt, ist vom Inkrafttreten der Satzung des Beigeladenen, mit der das Verbandsgebiet normativ festgelegt wurde, mithin vom 1. Januar 2007, als insoweit spätestem Zeitpunkt auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zum Verbandsgebiet mit Rechtsverbindlichkeit festgelegt. Nach dem Inkrafttreten des Satzungsrechts war ein Abweichen der Behörde hiervon nicht mehr (jedenfalls nicht ohne weiteres) möglich. Dementsprechend wäre es der Aufsichtsbehörde einerseits nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen, aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse in weitere Planungen einzutreten. Auf der anderen Seite wäre bis zu jenem Zeitpunkt die Behörde allerdings auch verpflichtet gewesen, bisher durchgeführte Planungen zu überprüfen und eine neue Planung durchzuführen, wenn sie etwa Erkenntnisse über die Unzulänglichkeit der bisher von ihr gewählten Methode gehabt hätte bzw. hätte haben müssen. Sie hätte m.a.W. nicht etwa "sehenden Auges" eine als unzutreffend feststehende Planung aufrecht erhalten dürfen.
41Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr ist das eindimensionale Verfahren zu dem oben dargelegten maßgeblichen Zeitpunkt - mithin bis Ende des Jahres 2006, also unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Satzung - als eine von mehreren möglichen und sachlich vertretbaren Methoden zur Bestimmung der von einem Hochwasser des Rheins potentiell gefährdeten Flächen anzusehen. Dass etwa nur noch die zweidimensionale Methode als dem Stand der Technik entsprechend anzusehen gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Es ergibt sich nicht aus dem den Beteiligten bekannten Erlass des MUNLV "Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten" ( Stand: 20. November 2006 ). Abgesehen davon, dass dieser Erlass für die förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gilt, die einem besonderen Rechtsregime unterliegen, wird das 1 - D - Verfahren nicht als überholt angesehen, sondern als allgemein anerkannte Regel der Technik ( vgl. dort Seite 11 ). Es ergibt sich insbesondere auch nicht aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlich erstellten Gutachten sowie seinen hierzu gegebenen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Zwar führt das eindimensionale Modell, wie der Sachverständige dargelegt hat, in einer Topographie wie der vorliegenden " zu der sehr großen Gebietsausweisung " (GA Seite 11). Dieser Umstand beruht darauf, dass in einem großen und flachen Gebiet wie dem Verbandsgebiet des Beigeladenen eine Verschneidung der Wasserspiegellage mit der Geländekante problematisch sein kann. Hieraus resultierenden Unsicherheiten hinsichtlich der Gebietsgrenzen hat die Bezirksregierung jedoch bereits dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend ihrer Vorgabe eine sog. Überstauhöhe von 0,3 m anzuhalten war. Zudem hat der Sachverständige auch auf ausdrückliche Nachfrage keine Angaben dazu machen können, wie sich die Anwendung der 2-D-Methode auf die Ergebnisgenauigkeit auswirken und welche Grundstücke bei dem alternativen Messverfahren aus dem Verbandsgebiet herausfallen würden (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 6 oben). Dem somit - sogar noch aus heutiger Sicht - ungesicherten Nutzen des 2-D-Modells standen (jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2006/Anfang 2007) Kosten in erheblichem Umfang gegenüber: So standen digitale Geländemodelle (DGM), deren es für die rechnergestützte Anwendung einer 2-D-Modellierung bedarf, zu Ende des Jahres 2006 noch nicht in dem Umfang zur Verfügung, wie dies etwa zum heutigen Zeitpunkt der Fall ist. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, die topographische Karte von Hand einzugeben. Ausgehend hiervon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung - allerdings nach seiner Erklärung einer groben Schätzung folgend - die Kosten für die 2-D-Methode mit etwa 250.000,- EUR veranschlagt. Selbst wenn es sich hierbei nur um einen groben Näherungswert handeln sollte und die voraussichtlichen Kosten einer zweidimensionalen Modellierung tatsächlich geringer gewesen wären, hätte sich der Beklagte im Laufe des Jahres 2006 nicht veranlasst sehen müssen, eine derartige Modellierung durchzuführen. Neben den dargelegten Unsicherheiten über die Auswirkungen auf das Plangebiet sowie den vorstehend beschriebenen Kosten fällt hierbei nicht zuletzt ins Gewicht, dass der Beklagte zu Ende des Jahres 2006 seine Planungen zur Bestimmung des Verbandsgebiets bereits durchgeführt und abgeschlossen hatte und das Inkrafttreten der Satzung über den Beigeladenen unmittelbar bevorstand. Für die bereits durchgeführten Planungen waren, wie der Geschäftsführer des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, insgesamt bereits ca. 50.000,- EUR angefallen. Diese Kosten waren ohnehin auf die Mitglieder des Verbandsgebietes umzulegen. Hätte sich der Beklagte im Anschluss an die 1-D-Modellierung zusätzlich entschlossen, das Verbandsgebiet erneut anhand der 2-D-Modellierung zu bestimmen, hätten die hierdurch entstehenden weiteren Kosten umgelegt werden müssen. Angesichts der Ungewissheit, welcher Zugewinn an Messgenauigkeit zu erzielen gewesen wäre, einerseits sowie erheblicher weiterer Kosten andererseits war der Beklagte im hier maßgeblichen Zeitpunkt frei, das Verbandsgebiet des Beigeladenen auf der Grundlage der 1-D-Modellierung festzusetzen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m.§ 100 Abs. 1 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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