Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 L 443/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1466/11 gegen den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung J. Flur Flurstück wiederherzustellen,
4ist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die in diesem Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil seine Klage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens hat.
5Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt den Antragsteller nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht in seinen Rechten. Das Gericht hat in der vorliegenden Situation der Drittanfechtung nicht zu untersuchen, ob die Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Abwehrrecht des Antragstellers besteht nur dann, wenn die geplante Anlage gegen Vorschriften verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das ist hier nicht der Fall.
6Der Genehmigungsbescheid verletzt bei summarischer Prüfung keine materiell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Antragstellers dienen. Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Eine Verletzung dieser Schutzpflicht zu Lasten des Antragstellers ist nicht wahrscheinlich.
7Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen zu erwarten. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden. Die GIRL geht von einer erheblichen Belästigung durch eine Geruchsimmission dann aus, wenn die Gesamtbelastung die unter Nr. 3.1 Tabelle 1 angegebenen - die relative Häufigkeiten von Geruchsstunden kennzeichnenden - Immissionswerte überschreitet. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn- und Mischgebiete ein Immissionswert bzgl. der relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von 10 % und für Gewerbe- und Industriegebiete sowie Dorfgebiete ein Immissionswert von 15 % der Jahresstunden. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1. GIRL ist erläuternd ausgeführt, es sei möglich, im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung einen Wert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Nach Nr. 3.3 GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten den Wert von 2 % überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium).
8Das Grundstück des Antragstellers liegt im Außenbereich, so dass die Grenze der Zumutbarkeit bei mindestens 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen ist. Einen weitergehenden Schutzanspruch kann der Antragsteller nicht aus der Lage seines Grundstücks im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung ableiten. Der Erlass einer Außenbereichssatzung führt lediglich dazu, dass einem Bauvorhaben innerhalb des Satzungsgebietes bestimmte öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden können. An der rechtlichen Einordnung als Außenbereich ändert sich dadurch nichts. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten des Ingenieursbüros S. & I. wird am Wohnhaus des Antragstellers mit einer Gesamtgeruchsbelastung von 15 % der Jahresstunden bereits der für den Außenbereich mindestens geltende Grenzwert eingehalten. Selbst wenn der Grenzwert überschritten wäre, könnte die Anlage des Beigeladenen auf der Grundlage von Nr. 3.3 GIRL genehmigt werden. Die Gesamtgeruchsbelastung am Wohnhaus des Antragstellers resultiert ganz überwiegend aus der vorhandenen Vorbelastung. Die durch die geplante Anlage verursachte Zusatzbelastung liegt nach dem Ergänzungsbericht des Ingenieursbüros S. & I. vom 17. August 2011 am Wohnhaus des Antragstellers nur bei 2 % und ist damit nach Nr. 3.3 GIRL irrelevant.
9Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller schädliche Umwelteinwirkungen oder Gefahren in Form von Bioaerosolen zu erwarten hat, liegen nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht vor. Immissions- oder Emissionswerte, auf deren Einhaltung die Antragsteller einen Anspruch haben könnten, sieht die TA Luft insoweit nicht vor. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenz- oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosol beschreiben. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr greift nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist,
10vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277. Der Antragsteller muss auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen befürchten. Für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers ist in Anlehnung an Nr. 6.1 c) TA Lärm ein Immissionsrichtwert von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) zu beachten. Gegen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestehen angesichts einer Entfernung von etwa 450 zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und dem Vorhabenstandort keine Bedenken.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.
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