Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2399/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Wiedererteilung eines Jagdscheins.
3Der Kläger war seit 1973 Inhaber eines Jagdscheins. Das Amtsgericht Borken verurteilte ihn durch Strafbefehl vom 30. Juli 2009 ‑ 25 Cs 45 Js 755/08 - 294/09 -, rechtskräftig seit dem 27. August 2009, wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40,- €. Nach den Feststellungen im Strafbefehl betrieb der Kläger im Rahmen der von ihm vertretenen Firma B. L. -U. /W. GbR Gemüseanbau. Er meldete in der GbR beschäftigte polnische Arbeitnehmer entgegen § 28 a SGB IV nicht zur Sozialversicherung an. Zwischen Juli 2003 und September 2007 behielt er Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung i. H. v. insgesamt 22.404,24 € vom Lohn ein und führte auch die entsprechenden Arbeitgeberanteile nicht ab.
4Der Kläger gab seinen Jagdschein am 2. Februar 2010 freiwillig ab, um einem förmlichen Entziehungsverfahren zuvorzukommen. Mit Schreiben vom 3. August 2010 beantragte er bei dem Beklagten die Wiedererteilung des Jagdscheins. Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG sei widerlegt. Er habe sich jagd- und waffenrechtlich seit 1973 stets einwandfrei geführt. Darüber hinaus habe er sich ehrenamtlich im Bereich der Jagd, der Forstwirtschaft und des Naturschutzes betätigt. Der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Strafbefehls gewesen sei, habe keinen jagd- bzw. waffenrechtlichen Bezug.
5Der Beklagte müsse zumindest eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen. In diesem Zusammenhang könne die Spruchpraxis der Gerichte zur Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vergleichsweise herangezogen werden.
6Der Beklagte lehnte die Wiedererteilung des Jagdscheins mit Bescheid vom 7. Oktober 2010 ab und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei unzuverlässig i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG, da er wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei und seit Rechtskraft der Verurteilung noch keine 5 Jahre verstrichen seien. Für eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit sei angesichts der nicht unbeträchtlichen Strafhöhe von 150 Tagessätzen kein Raum.
7Zur Begründung seiner am 28. Oktober 2010 erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bringt ergänzend vor: Von der Schadenshöhe könne nicht auf eine erhöhte kriminelle Energie geschlossen werden, da er die polnischen Arbeitskräfte oft nur wenige Tage länger als angemeldet beschäftigt habe. Weiterhin leide der angegriffene Bescheid mangels Festsetzung einer Sperrfrist an einem Ermessensausfall. Hinsichtlich der Prüfung seiner Zuverlässigkeit könne er sich einem fachpsychologischen Gutachten unterziehen.
8Der Kläger beantragt,
9den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm den Jagdschein wieder zu erteilen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bringt vor, ein atypischer Fall, bei dem die Annahme fehlender Zuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegt sei, liege nicht vor, da die abgeurteilte Tat keinen Bagatellcharakter aufweise. Es handele sich auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Vor dem Hintergrund der Schutzfunktion des Jagd- und Waffenrechts für die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit bestünden erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Akte des Strafverfahrens 25 Cs 45 Js 755/08 -294/09 AG Borken verwiesen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins, weil ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG vorliegt. Er besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Norm.
16Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung i. S. d. §§ 5 und 6 WaffG fehlen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel u. a. Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Amtsgericht Borken setzte gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt durch Strafbefehl vom 30. Juli 2009, rechtskräftig seit dem 27. August 2009, eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen fest. Der nicht mit einem Einspruch angefochtene Strafbefehl steht nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich.
17Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG ist unerheblich, dass die abgeurteilte Straftat keinen Waffen- oder Jagdbezug aufweist und nicht unter Anwendung von Gewalt begangen worden ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2011 ‑ 21 ZB 11.1703 -, juris, Rn. 10.
19Der Regelvermutung liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass derjenige, der jenseits von Bagatellsachen, die mit der Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätzen definiert sind, wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften gleich welcher Deliktsart verurteilt worden ist, regelmäßig solche Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt, dass die Wertung gerechtfertigt ist, sein Waffenbesitz bzw. seine Jagdausübung stelle ein Risiko dar, das nicht hingenommen werden soll.
20Vgl. VG Münster, Beschluss vom 5. März 2010 – 1 L 106/10 -, juris, Rn. 16 f., unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54.
21Die Regelvermutung kann auch nicht allein durch Zeitablauf entkräftet werden, worauf das Vorbringen des Klägers zur Sperrfrist der Sache nach hinausläuft. Dies würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte Fünf-Jahres-Frist seit Rechtskraft der letzten strafrechtlichen Verurteilung unterlaufen. Ein Fall, in dem nach der Rechtsprechung ausnahmsweise die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt angesehen werden kann, weil der Zeitpunkt der Begehung der Straftat sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 1 C 56/89 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 20 B 1928/07 -, juris, Rn. 6 f.,
23liegt hier nicht vor.
24Es bestehen auch keine sonstigen Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründen. Eine Ausnahme von der Vermutung kommt dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem (strafrechtlichen) Verhalten zum Ausdruck kommt.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 1 C 32/94 -, juris, Rn. 14.
26Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel. Das abgeurteilte Verhalten liegt vielmehr im Bereich eines typischen Falls einer vorsätzlichen Straftat von einigem Gewicht. Der Kläger meldete entgegen der Verpflichtung aus § 28 a SGB IV in dem Unternehmen B. L. -U. /W. GbR beschäftigte polnische Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung an bzw. – so sein Vortrag - meldete dem zuständigen Sozialversicherungsträger nicht die Verlängerung ihrer Beschäftigungsverhältnisse. Auch letzteres begründet ein strafrechtlich relevantes Verhalten, unabhängig davon, dass dies im Widerspruch zu den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Borken steht. Zwischen Juli 2003 und September 2007 behielt er auf diese Weise Arbeitnehmeranteile i. H. v. insgesamt 22.404,24 € vom Lohn ein. Darüber hinaus führte er die von ihm als Arbeitgeber zu tragenden Anteile an der Sozialversicherung ebenfalls nicht an die Einzugsstelle ab. Wer seinen Verpflichtungen als Unternehmer seinen Arbeitnehmern sowie den Sozialversicherungsträgern gegenüber derart nicht nachkommt, dass er das Vermögen Dritter oder des Staates schädigt, weckt genügende Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit, die ihrerseits Aussagegehalt dafür haben, ob er als Jäger und damit als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.
27BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 1 C 32/94 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2005 – 20 B 155/05 -, juris, Rn. 22 f.
28Die begangene Tat lässt sich aufgrund ihres die Allgemeinheit in erheblichem Maß schädigenden Charakters nicht mehr dem Bereich der Bagatellkriminalität zuordnen. Dies gilt umso mehr angesichts der Höhe des veruntreuten Betrags und des langen Zeitraums von vier Jahren zwischen der erstmaligen und der letztmaligen Begehung der Tat.
29Soweit der Kläger geltend macht, sich seit 1973 jagd- und waffenrechtlich stets einwandfrei geführt zu haben, begründet dies keine Ausnahme von der Regelvermutung. Auch das vorgetragene ehrenamtliche Engagement im Bereich der Jagd, der Forstwirtschaft und des Naturschutzes führt nicht zur Annahme eines die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegenden atypischen Falls. Die Annahme der Unzuverlässigkeit als Regelfall setzt gerade nicht voraus, dass außer dem Vermutungstatbestand weitere Umstände hinzutreten; deren Fehlen, weil der Betroffene sich ansonsten ordnungsgemäß verhalten hat und weiterhin verhält, ist unerheblich.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 20 A 1881/07 -, juris, Rn. 21 ff.
31Zur Beantwortung der Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist – wie bereits dargestellt – vielmehr allein eine tatbezogene Prüfung vorzunehmen. Sonstige Verdienste sind – so lobenswert sie auch sein mögen – im Rahmen dieser Prüfung nicht berücksichtigungsfähig.
32Der Anregung des Klägers, sich zur Prüfung seiner Zuverlässigkeit einem fachpsychologischen Gutachten zu unterziehen, braucht das erkennende Gericht nach alledem nicht nachzukommen. Ein derartiges Gutachten vermag zur Beantwortung der Frage, ob Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind, nichts beizutragen. Diese tatbezogene Prüfung kann das erkennende Gericht anhand der Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Borken vielmehr eigenständig vornehmen. Eine psychologische Exploration könnte demgegenüber lediglich Hintergründe der allgemeinen Persönlichkeit des Klägers erhellen, die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant sind.
33Für die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins ist hier von vornherein kein Raum. Die Möglichkeit der Festsetzung einer Sperrfrist besteht für die Verwaltungsbehörde nach § 18 Satz 3 BJagdG allein im Falle der Einziehung, nicht aber bei freiwilliger Rückgabe und auch nicht im Falle der Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1982 – 3 C 35/81 -, juris.
35Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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