Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1505/10

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2010 betreffend die Niederschlagswassergebühren für das Grundstück G1 im Jahr 2010 wird insoweit aufgehoben, als mehr als 264,35 Euro festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt sieben Zehntel und die Beklagte trägt drei Zehntel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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