Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2204/10
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Besuchs der I. -Schule in N. für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum Ende des Schuljahres 2012 in Höhe von monatlich 520,- Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für seinen Besuch der I. -Privatschule im Rahmen von Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII.
3Nach Besuch der Grundschule wechselte der am 00.00.0000 geborene Kläger zur G. Schule, Realschule im Ostviertel in N. . Dort kam es wiederholt zu Spannungen und Konflikten mit Mitschülern und Lehrern. Deshalb wurden in den Jahren 2008 bis 2010 mehrfach Tadel sowie im Schuljahr 2009/2010 ein schriftlicher Verweis und die Einladung zu einem Gespräch am 14. April 2010 ausgesprochen. Auch gegenüber seinen Eltern reagierte der Kläger häufig gereizt, genervt und gestresst und wirkte schlecht gelaunt. Deshalb stellten die Eltern den Kläger im Januar 2009 bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Herrn C. K. in N. , vor. Dieser diagnostizierte einen Verdacht auf kombinierte Störung von Emotionen und Sozialverhalten (F 92.8) sowie einen Verdacht auf hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1).
4Unter dem 5. Mai 2010 berichtete Herr C. K. gegenüber Herrn B. H. (Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin) wie folgt: Die Intelligenz-Diagnostik habe einen Gesamt-IQ von 91 ergeben. Nachdem zunächst eine Beruhigung eingetreten sei, habe die Mutter im März 2010 berichtet, dass die Situation sich zuspitze, U. in der Schule kaum noch mitarbeite und traurig wirke. Abschließend bemerkte Herr K. , dass U. psychiatrisch-psychotherapeutischen Maßnahmen nur begrenzt zugänglich sei und geprüft werden solle, ob eine Besserung durch Anleitung und Unterstützung U. und seiner Familie im unmittelbaren Lebensumfeld erreicht werden könne. In einem weiteren Schreiben vom 17. Mai 2010 führte Herr K. aus, dass geprüft werden solle, ob und in welcher Form eine Hilfe zur Erziehung für U. möglich sei. Gegenüber der Beklagten führte Herr C. K. in einem Schreiben vom 21. Juli 2010 aus, dass aus jugendpsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht überprüft werden solle, ob zur Abwendung einer drohenden seelischen Behinderung U. Lösungen mit enger, sorgfältiger, unterstützender und individueller Förderung in Familie, Schule und weiterem Lebensumfeld gefunden werden könnten.
5Die Klassenlehrerin berichtete im März 2010: U. reagiere weder auf gute Zusprache oder Belohnungen noch auf Druck und negative Konsequenzen. Er halte sich an keine Regeln, erledige keine Hausaufgaben, beleidige Mitschüler, zeige im Unterricht kaum noch Leistung. U. könne sich in Mitmenschen nicht hineinversetzen und gerate schnell in Konflikte mit Mitschülern.
6Im Juli 2010 stellten die Eltern den Kläger Herr Dr. med. L. N1. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vor. Dieser führte in seinem Schreiben an den Vater des Klägers vom 9.7.2010 aus: Es bestünden keine Hinweise auf einen deutlichen Autismus . Zur Abwendung einer weiteren sekundären Neurotisierung sei mit Sicherheit eine Vertiefung der psychotherapeutischen Bemühungen notwendig. Ein pädagogisch und therapeutisch begleiteter jugendtypischer Gruppenkontext könne mit Sicherheit hilfreich sein.
7Nach der Versetzung ihres Sohnes in die 9. Klasse beantragten die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 22. Juli 2010 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 35 a SGB VIII/Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII. Sie führten aus: Der Kläger habe bislang die Realschule im Ostviertel in N. besucht, der schulische Erfolg sei dort jedoch gefährdet. Deshalb solle der Kläger nach den Sommerferien die I. -Schule besuchen, weshalb die Übernahme der Schulkosten beantragt werde.
8Die Bezirksregierung N. nahm gegenüber dem Beklagten wie folgt Stellung: Die bisher vom Kläger besuchte Schule habe keine Einleitung eines AO-SF-Verfahrens beantragt, da die Störungen nicht für so umfänglich und langanhaltend gesehen worden seien. Der Kläger könne deshalb weiter eine Regelschule besuchen. Allerdings sei den Erziehungsberechtigten schulischerseits empfohlen worden, die Schulform zu wechseln und U. eine Hauptschule besuchen zu lassen. Dies hätten die Eltern jedoch abgelehnt. Ein solcher Wechsel sei gemäß § 13 der Ausbildungsordnung für die Sekundarstufe I ab Klasse 9 nun nicht mehr möglich.
9Die G. -Schule berichtete unter dem 27. August 2010: Der Kläger habe eine mangelnde Leistungsbereitschaft und unkonzentriertes Arbeiten gezeigt. Er habe Regeln nicht umsetzen können und sei durch soziales Fehlverhalten aufgefallen. Schulintern sei er insbesondere in Mathematik gefördert worden. Im Schuljahr 2009/2010 habe er zweimal wöchentlich an einer außerschulischen Fördermaßnahme bei der Schülerhilfe teilgenommen. Der Kläger sei nicht in die Klassengemeinschaft integriert, da er seine Mitschüler stetig beleidige und angreife. Er störe seine Mitschüler im Unterricht massiv und arbeite in Gruppenarbeiten nicht mit.
10Am 6. August 2010 fand ein ausführliches Gespräch zwischen den Eltern des Klägers und einem Mitarbeiter der Beklagten statt. In diesem Zusammenhang erklärten die Eltern des Klägers, dass sie ihren Antrag aufrechterhalten möchten. Noch in den Ferien würden sie Kontakt zur G. -Schule aufnehmen, um ein Gespräch mit Schulleitung und Klassenlehrerin zu vereinbaren. Mit den vom Beklagten angebotenen Hilfen zur Erziehung erklärten sie sich einverstanden und kündigten an, eine Erziehungsbeistandsschaft für U. beantragen zu wollen.
11Mit Bescheid vom 10. September 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule ab.
12Der Kläger hat am 6. Oktober 2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er besucht seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 die 9. Klasse und inzwischen die 10. Klasse der I. -Schule in N. . Zur Begründung seiner Klage weist er darauf hin, dass er aus schulfachlicher Sicht dem Bereich der Realschule und nicht der Hauptschule zuzuordnen sei. Weiter verweist er auf einen als Anlage beigefügten Bericht des V. vom 27. Oktober 2010. Aus diesem ergibt sich, dass sich der Kläger vom 27. August bis 22. Oktober 2010 in der ambulanten Behandlung der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie der V1. N. befunden hat. Die den Kläger behandelnden Ärzte/Therapeuten, Herr Prof. Dr. med. G1. , Frau Dr. L1. und Herr Dipl.-Psychologe C1. diagnostizieren darin eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit sozialer Ängstlichkeit und Vermeidungsverhalten (F 92.8) einen Zustand nach Entwicklungsstörung des Sprechens (F 80.1) sowie einen Verdacht auf autistische Störung im Sinne eines High-Functioning-Autismus (F 24.0 V). Das allgemeine Leistungs- und Intelligenzniveau gaben sie mit einem Gesamt-IQ von 101 an. Aufgrund näher benannter Defizite, den Schwierigkeiten im Kontakt zu Gleichaltrigen, geringem Verständnis für Emotionen anderer, spezifischer Interessenmuster und einer erheblichen emotionalen Disregulation empfahlen sie für den Kläger dringend eine autismusspezifische Therapie.
13Ferner legte der Kläger einen mototherapeutischen Entwicklungsbericht des W. für N2. und Q. F. e. V. von Herrn S. B1. . I2. vom 14. Mai 2010 vor. Daraus ergibt sich u. a.: Der Kläger habe immer häufiger einen insgesamt ausgeglichenen und zufriedenen Eindruck gemacht. Er könne zunehmend besser seine Emotionen, wie Freude, Begeisterung aber auch Trauer oder Verletzungen ausdrücken und benennen. Dadurch habe er ein realistischeres Selbstbild aufbauen können. Bei Frustrationserlebnissen reagiere er noch ungehalten und überschießend, sei jedoch zunehmend besser in der Lage und bereit, sich den Anforderungen neu zu stellen. Zu einigen Jungen in der Gruppe habe U. einen guten Kontakt entwickelt und diesen auch über längere Phasen gehalten. Die Mutter habe berichtet, dass sich die Situation in der Schule deutlich stabilisiert habe. Auch organisiere er seine Freizeit eigenständig, obwohl er noch wenige Sozialkontakte pflege.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 zu verpflichten, die Kosten für den Besuch der I. -Privatschule in Höhe von monatlich 520,00 EUR ab August 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2011/12 zu übernehmen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung führt sie aus: Das V. habe in seinem Bericht vom 27. Oktober 2010 weder die Beschulung des Klägers durch die I. -Schule vorgeschlagen noch habe es diese gewürdigt. Auch der behandelnde Arzt, Herr K. , habe als erforderliche Maßnahme zur Bekämpfung der seelischen Belastung vor allem Hilfe zur Erziehung im familiären Bereich empfohlen. Die nötige sozial-pädagogische Familienhilfe sei ab dem 24. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2011 im Umfang von 17,33 Stunden monatlich gewährt worden.
19Daraufhin legte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 eine weitere Stellungnahme des V. N. vom 25. Mai 2011 vor, aus der sich ergibt, dass bei dem Kläger eine Autismusspektrumsstörung, High-Functioning-Autismus (F 84.0) sowie eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit sozialer Ängstlichkeit und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F 92.8) vorliegt. Die bereits oben genannten Ärzte/Therapeuten empfahlen dringend, die derzeitige Beschulung des Klägers fortzusetzen. Aufgrund der neuen Schulsituation sei bei ihm eine neue Lernmotivation zu beobachten.
20Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2011 legte der Kläger eine Stellungnahme der I. -Schule vom 18. November 2011 vor. Darin wird ausgeführt: "Für U. gestaltet sich seit Beginn des Schuljahres die Gesamtsituation wesentlich entspannter, da einige seiner Mitschüler am Ende des 9. Schuljahres die Klasse verlassen haben, mit denen er sich überhaupt nicht verstanden hatte. U. ist inzwischen in seiner Klasse nicht mehr nur "geduldet", sondern akzeptiert und anerkannt. ... U. Chancen auf einen qualifizierten Schulabschluss (FOR) im Sommer 2012 schätze ich inzwischen noch positiver ein als im Januar 2011 ..."
21Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau M. , Herrn P. und Frau M1. als Zeugen. Hinsichtlich des Beweisthemas und der Aussagen der Zeugen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2011 und 6. Januar 2012 sowie den Beweisbeschluss vom 15. Dezember 2011 Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schulkosten für das Schuljahr 2010/2011 nicht zu, da der Kläger sich diese Hilfe selbst beschafft hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vorlagen (vgl. dazu 1.). Dagegen steht dem Kläger hinsichtlich des Schuljahres 2011/2012 ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, so dass insoweit der den Antrag des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. September 2011 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
251. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setzt - da mit dem Schulbesuch vor Entscheidung des Beklagten begonnen wurde - voraus, dass der Kläger berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - selbst zu beschaffen.
26Nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist in den Fällen, in denen Hilfen abweichend von § 36 a Abs. 1 und 2 SGB VIII vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, der Träger der Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendung nur verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
27An Letzterem fehlt es vorliegend. Von einem Eilfall im Sinne dieser Vorschrift kann nur ausgegangen werden, wenn die Gewährung der Hilfe im Hinblick auf Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfes in dem Sinne unaufschiebbar war, dass die Leistung sofort und ohne die Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs erbracht werden musste.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 2003, 12 B1. 122/02, ZfJ 2003, 487ff = FEVS 55, 16ff..
29Entgegen der Ansicht des Klägers war der Wechsel zur I. -Privatschule zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 für den Kläger nicht alternativlos, da der Kläger die von ihm bisher besuchte G. -Schule nach dem Ende des 8. Schuljahres nicht hätte verlassen müssen.
30Dies folgt zum einen daraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verweis des Klägers von der Schule gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 9 und § 53 Abs. 3 Nr. 5 Schulgesetz NRW nicht vorlagen. Weder ist dem Kläger die Entlassung von der Schule angedroht noch ist der Kläger von der Schule verwiesen worden.
31Auch waren die Aussagen des Schulleiters und der Klassenlehrerin - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - nicht geeignet, bei den Eltern des Klägers den Eindruck zu erwecken, der Kläger müsse die Schule verlassen. So konnte sich keiner der Zeugen daran erinnern, dass der Schulleiter oder die Klassenlehrerin - wie von dem Kläger behauptet - gesagt haben, "dass eine Beschulung von U. so an der Schule nicht mehr möglich war". Vielmehr diente das Gespräch am 14. April 2010 dazu, die Ursachen der Problematik des Klägers in der Schule zu ergründen und das weitere Vorgehen zu besprechen. So hat die Zeugin F1. M. , die von den Eltern zu dem Gespräch hinzugebeten worden war, erklärt, dass vor dem Hintergrund des Verdachts auf Autismus die Diagnose habe abgewartet werden sollen. Gesprochen worden sei u. a. über die Möglichkeit eines Integrationshelfers und auch über einen Wechsel zur Hauptschule. Auch Herr P. und Frau M1. bestätigten, dass über die Schwierigkeiten zur Erlangung einer Diagnostik gesprochen worden sei und man diese habe abwarten wollen. Selbst die Eltern des Klägers haben noch in einem Gespräch vom 6. August 2010 mit Herrn I3. von der Beklagten angekündigt, in den Ferien Kontakt zur G. Schule aufnehmen zu wollen. Dies zeigt, dass sie zu diesem Zeitpunkt sehr wohl wussten, dass ihr Sohn die Regelschule weiter besuchen konnte.
32Auch gab es keine sonstigen in der Person des Klägers liegenden Gründe, die einen sofortigen Schulwechsel erforderlich machten. So ergibt sich aus den überreichten Zeugnissen des Klägers, dass dieser bisher ohne Wiederholung einer Klasse seine Schullaufbahn durchlaufen hat und auch im Sommer 2010 in die 9. Klasse versetzt worden ist. Von einer akuten Gefährdung des Schulerfolgs des Klägers kann deshalb für den Zeitpunkt zu Beginn des Schuljahres 2010/2011 nicht ausgegangen werden, da sich die von der Zeugin M1. im April 2010 geäußerten Bedenken angesichts der Versetzung gerade nicht bewahrheitet haben.
33Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die begehrte Eingliederungshilfe nicht nur zur Erreichung einer angemessenen Schullaufbahn beantragt worden sei, sondern auch, weil der Kläger ohne die beantragte Hilfe in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sei bzw. eine solche Beeinträchtigung gedroht habe, gilt Folgendes: Sämtliche im Jahr 2010 erstellten ärztlichen/psychologischen Stellungnahmen haben keinen sofortigen Schulwechsel empfohlen. So hat Herr C. K. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie in seinen Stellungnahmen vom 5. Mai 2010, 17. Mai 2010 und 21. Juli 2010 lediglich empfohlen, den Kläger und seine Familie im unmittelbaren Lebensumfeld anzuleiten und zu unterstützen. Auch in seiner weiteren Stellungnahme vom 10. November 2010 hat sich Herr K. nicht dahingehend geäußert, dass der bereits begonnene Schulbesuch der I. -Privatschule sinnvoll oder notwendig sei. Vielmehr hat er ausgeführt, dass der Versuch einer Erziehungsbeistandsschaft für U. aus jugendpsychiatrischer Sicht unbedingt sinnvoll sei und bei fehlender Besserung ein stationärer jugendpsychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsversuch erwogen werden solle. Auch in der Stellungahme der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie der V2. N. vom 27. Oktober 2010, die nach dem erfolgten Schulwechsel abgegeben wurde, wurden keine Ausführungen zur Notwendigkeit dieses Schulbesuches gemacht. Vielmehr wurde dringend eine autismusspezifische Therapie empfohlen. Auch Dr. med. L. N1. , hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2010 lediglich die Fortführung einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung empfohlen. Schließlich spricht auch der Entwicklungsbericht des W. für N2. vom 14. Mai 2010 gegen das Vorliegen eines Eilfalles. So wird darin berichtet, dass sich die Situation des Klägers nach Aussagen von dessen Mutter in der Schule deutlich stabilisiert hatte. Sowohl in seiner emotionalen Befindlichkeit als auch in seiner Sozialkompetenz und Handlungsfähigkeit hat der Kläger danach Fortschritte gemacht. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Dr. N1. - wie sich aus einem Attest vom 4. November 2011 ergibt - einen Versuch zur Beschulung an einer anderen Schule dringend empfohlen hat, da es sich dabei nur um eine Einzelmeinung handelte.
342. Soweit die Klage auch die Erstattung der Schulkosten betreffend das weitere Schuljahr 2011/2012 betrifft, liegen dagegen die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor.
35Der Kläger hat die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe über die Selbstbeschaffung bereits im Juli 2010 in Kenntnis gesetzt( § 36 a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). Aufgrund der Übersendung der weiteren Stellungnahme des V. vom 23. Mai 2011, welche der Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 29. Juli 2011 übersandt worden ist, war der Beklagten bekannt, dass von Seiten des V. dringend empfohlen worden war, die derzeitige Beschulung des Klägers fortzusetzen. Dem Kläger, bei dem inzwischen eine Autismusspektrumsstörung (High-Functioning-Autismus) gesichert diagnostiziert worden ist, war es im Hinblick auf des Schuljahr 2011/2012 nicht mehr zuzumuten, die Entscheidung über die vorliegende Klage abzuwarten( § 36 a Abs. 3 Nr. 3 b.) und für das letzte Realschuljahr auf die öffentliche Regelschule zurückzuwechseln. Dazu ergibt sich aus der Stellungahme der I. -Privatschule vom 18. November 2011, dass der Kläger, der eine Klasse aus insgesamt 9 Schülerinnen und Schülern besucht, in dieser Klasse inzwischen akzeptiert und anerkannt ist. Dies hat deutlich sicht- und spürbare Auswirkungen auf seine Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Ordnung bewirkt. Seine bisherigen Noten lassen das Erreichen eines qualifizierten Schulabschlusses erwarten. Auch die Ärzte des V. haben bereits im Mai 2011 von einer neuen Lernmotivation berichtet und darauf hingewiesen, dass die kleinere Klasse, der angepasste Schulstundenumfang und das größere Verständnis für die Eigenarten des Patienten wesentliche Bedingungen für das Erreichen eines adäquaten Schulabschlusses seien.
36Die inzwischen im Laufe des Schulbesuches der I. -Privatschule zu verzeichnenden Fortschritte würden gefährdet bzw. zerstört, würde man dem Kläger eine Rückkehr in die Regelschule zumuten. Der eingetretene Erfolg erscheint noch nicht so gefestigt, dass zu erwarten wäre, dass der Kläger einen erneuten Schulwechsel unbeschadet überstehen könnte. Vielmehr würde der erreichte Erfolg voraussichtlich zunichte gemacht werden.
37Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vor( § 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII).
38Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a SGB VIII ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und im Übrigen auch gegeben. Gemäß § 35 a SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe und die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahme u. a. nach § 53 SGB XII. Gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei gehört gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII auch die Pflicht zu einer angemessenen Schulbildung vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe. Eine seelische Behinderung ist anzunehmen, wenn seelische Störungen i. S. d. ICD (Internationale Klassifikation der Krankheiten) vorliegen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können.
39Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 16 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des Gesetzes.
40Aufgrund der Diagnosen der untersuchenden/behandelnden Ärzte liegt bei dem Kläger eine seelische Störung im Sinne der ICD vor. So folgt aus dem letzten Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie(V. ) von Herrn Prof. Dr. med. U2. . G1. vom 23. Mai 2011, dass der Kläger unter einer Autismusspektrumsstörung (F 84.0) sowie einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit sozialer Ängstlichkeit und ausgeprägtem Vermeidungsverhalten (F 92.8) leidet. Aufgrund dessen hat der Kläger während des Besuchs der G. -Schule unter massiven Problemen im Umgang mit seinen Mitschülern gelitten, was sich auch im Rahmen des 9. Schuljahres auf der I. -Privatschule zunächst fortgesetzt hat. Dies hat dazu geführt, dass der Kläger in eine Außenseiterrolle geraten war und wenig Sozialkontakte hatte, so dass eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zumindest drohte.
41Die Fortsetzung der derzeitigen Beschulung auf der I. -Schule stellt sich als alternativlos dar, so dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, dass der Besuch der I. -Privatschule keine geeignete Maßnahme darstellt. Soweit sie die selbstbeschaffte Maßnahme gleichwohl für ungeeignet hält, ist darauf zu verweisen, dass die von ihr im Oktober 2010 eingeleitete Hilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe Ende Mai 2011 von ihr beendet worden ist, da der Kläger für diese Maßnahme nicht zugänglich war. Nachdem die Beklagte Ende Juli 2011 Kenntnis von der Diagnose der Autismusspektrumsstörung erlangt hat, hat sie dem Kläger gleichwohl keine geeigneten Alternativen zu dem Schulbesuch der I. -Schule aufgezeigt.
42Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO - wie geschehen - aufzuteilen, da der Kläger teils obsiegt hat und teils unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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