Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2204/10

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2010 verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Besuchs der I. -Schule in N. für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum Ende des Schuljahres 2012 in Höhe von monatlich 520,- Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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