Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2574/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Paraguay. Im Oktober 2011 übermittelte er nach seinen Angaben an weit über tausend Städte und Kreise in Deutschland einen Text, in dem er unter Bezugnahme auf § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und § 21 Kreisordnung NRW (KrO NRW) bzw. vergleichbare landesrechtliche Regelungen im Wesentlichen verschiedene Vorschläge und Anregungen macht, die sich mit Möglichkeiten zur Verbesserung der Haushaltssituation befassen.
3Am 15. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten zu veranlassen, sich weiter mit seinen Anliegen zu befassen. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe ähnliche Aktionen erfolgreich in verschiedenen Ländern Südamerikas ausgeführt. Er habe inzwischen über fünfhundert weitere Anregungen und Beschwerden ausgearbeitet, wodurch sofort mehrere Millionen an Kosten eingespart werden könnten.
4Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
5"1. Alle Stadt- und Kreisverwaltungen muessen unverzueglich, also ohne schuldhafte Verzoegerungen, meine Anregungen und Beschwerden an die Fraktionen, an alle Ratsherren bzw. Kreistagsabgeordnete, an alle Bezirksvertretungen bzw. an alle kreisangehoerigen Gemeinden weiterleiten. Wer hat bessere Vorschlaege?
62. Die bisher erfolgten Postunterschlagungen werden durch das Gericht missbilligt, denn Politiker haben die Aufgabe die Verwaltung zu kontrollieren und daher ist es eine grobe Postunterschlagung, wenn Briefe nicht an die gewaehlten Ratsherren und Kreistagsabgeordnete weitergeleitet werden.
73. Meine Anregungen und Bedenken sind unverzueglich oeffentlich in der naechsten Ratssitzung bzw. Kreistagssitzung und in den Ausschuessen zu beraten. Der Unterzeichner ist ueber die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. Auch die Verwaltungsvorlagen zu meinen Antraegen sind offenzulegen. Ebenso die Beschluesse der Politiker.
84. Das Gericht schaltet die Staatsanwaltschaften ein, wenn die Post weiterhin den gewaehlten Volksvertretern unterschlagen wird. Das Gericht setzt den Behoerden eine Frist fuer die Weiterleitung an die Volksvertreter und fuer die Beantwortung.
95. Meine Antraege an die Stadt- und Kreisverwaltungen sind auch als Petition zu werten. Petitionen sind an die Volksvertreter gemaess Grundgesetz zuzustellen."
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Für die Behandlung der Anträge des Klägers sei er – der Beklagte – nicht zuständig. Es bestünde kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf ein aufsichtsrechtliches Handeln. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers liege nicht vor. Schließlich sei die Klage mangels Substantiierung des Klagebegehrens auch unbegründet.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Gericht entscheidet über die Klage, obwohl der Kläger nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist. Dieser ist über seinen Zustellungsbevollmächtigten ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und bei der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
16Die Klage ist unzulässig. Dem Kläger fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren. Nach den Regelungen der VwGO kann nur derjenige zulässigerweise Klage erheben, der ein rechtlich schutzwürdiges Anliegen verfolgt. Daran fehlt es hier.
17Aus der Menge der vom Kläger angeschriebenen Städte und Kreise – nach seinen Angaben weit über tausend – und aus seinem Hinweis auf über fünfhundert weitere, von ihm ausgearbeitete Anregungen und Beschwerden folgt, dass es ihm tatsächlich lediglich um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen, nicht aber um Sachanliegen geht.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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