Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1805/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um die Höhe der Zuwendungen an Ratsfraktionen.
3Die Klägerin ist eine Fraktion im Rat der Stadt B. , die aus drei Ratsmitgliedern besteht. Die Stadt B. gewährt den Ratsfraktionen seit dem Jahre 1991 einen Betrag i. H. v. 50,- Deutsche Mark bzw. seit der Währungsumstellung 26,- Euro pro Monat und Ratsmitglied. Darüber hinaus erhalten die Fraktionen verschiedene geldwerte Leistungen: Jede Fraktion kann für Sitzungen Räume im Rathaus nutzen, in denen auch die zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel kostenfrei verwendet werden dürfen. Allen Ratsmitgliedern, die am papierlosen Ratsinformationsdienst teilnehmen möchten, wird ein Zuschuss für die Anschaffung und Unterhaltung eines Notebooks in Höhe von 400,- Euro gewährt.
4Die gem. § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW erstellten Nachweise der Klägerin über die Verwendung der gewährten Zuwendungen lassen für die Jahre 2005 bis 2010 keine Fehlbeträge zwischen den nachgewiesenen Verwendungen und den Zuwendungen erkennen.
5In der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses stellte der Vertreter der Klägerin am 24. Februar 2011 den Antrag, eine Anhebung der Zuwendung zu den Geschäftsführungskosten der Fraktionen und einen veränderten Zuwendungsmodus mit festen Sockelbetrags- und variablen Fraktionsgrößenanteilen durch die Verwaltung prüfen zu lassen. Nachdem dieser Antrag mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt wurde, beantragte er ergänzend, den Haushaltsansatz für Zuwendungen zu den Geschäftsführungskosten der Fraktionen und Gruppen für 2011 um 10.000,- Euro zu erhöhen und zunächst mit einem Sperrvermerk zu versehen, der durch Beschluss des Rates aufgehoben werden könne. Dieser Antrag wurde ebenfalls von allen anderen Fraktionen abgelehnt. In der Sitzung des beklagten Rates vom 22. März 2011, in der die Haushaltssatzung der Stadt B. für das Jahr 2011 beschlossen wurde, verfolgte der Vertreter der Klägerin seine Anträge nicht mehr. Die monatliche Summe von 26,- Euro pro Ratsmitglied wurde in der Anlage zum Haushaltsplan gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht verändert. Auch in dem durch die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 in der Ratssitzung vom 6. März 2012 entgegen den Stimmen der Klägerin festgesetzten Haushaltsplan blieb es bei diesem Betrag.
6Die Klägerin hat am 18. August 2011 Klage erhoben mit dem Ziel, die Höhe der Zuwendungen überprüfen zu lassen. Zur Begründung bringt sie vor, ihr Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen zur Geschäftsführung aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW sei verletzt, weil die Aufrechterhaltung ihrer Funktions- und Arbeitsfähigkeit durch die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel unzumutbar erschwert und damit eine funktionsgerechte Ratsarbeit insgesamt beeinträchtigt werde. Der Gesamtbetrag der an sie geleisteten monatlichen Zuwendungen von 78,- Euro lasse eine organisatorische Unterstützung der Fraktionsarbeit nicht zu. Selbst die Vorbereitung von Fraktionssitzungen sowie das Kopieren und Versenden von Materialien sei durch eine derart geringfügige Summe kaum aufrecht zu erhalten. Auch Fortbildungen, die Anschaffung von Literatur und EDV-Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit und Reisen von Fraktionsmitgliedern zu Informationszwecken etc. seien mit den Zuwendungen nicht finanzierbar. Dass deren Höhe nicht ausreichend sei, folge ferner daraus, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) befunden habe, dass sich bereits ein Betrag i. H. v. 125,- Euro pro Monat für ein einzelnes Ratsmitglied wohl eher an der unteren Grenze des Vertretbaren bewege. Die Zuwendungen seien den Fraktionen schließlich nicht um ihrer selbst willen, sondern im öffentlichen Interesse an einer wirksamen Kontrolle der Verwaltung durch den Rat zugewiesen.
7Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich angekündigt hat, zu beantragen,
8festzustellen, dass der Beklagte sie durch seine Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Jahr 2011 am 22. März 2011 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt hat,
9beantragt sie nunmehr,
10festzustellen, dass der Beklagte sie durch seine Beschlussfassung über die Haushaltspläne für das Jahr 2011 bzw. 2012 am 22. März 2011 bzw. 6. März 2012 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er führt aus, die Beschlüsse vom 22. März 2011 bzw. 6. März 2012 verletzten die Klägerin nicht in ihren subjektiven Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung bestehe nicht. Die Finanzierung von Ratsfraktionen erfolge in der Praxis nicht nur über die Zuwendungen der jeweiligen Kommune, sondern auch durch Zahlung von Teilen der Aufwandsentschädigung durch die einzelnen Fraktionsmitglieder an die Fraktion selbst. Die Bestimmung der Zuwendungshöhe stehe in seinem – des Rates - pflichtgemäßen Ermessen. Dabei habe er neben dem aus § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW folgenden haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dieser sei gewahrt, wenn alle Fraktionen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder gleiche Zuwendungen erhielten, da deren Höhe in Abhängigkeit von der Mitgliedschaftsstärke gestaffelt werden könne. Reisen von Fraktionsmitgliedern zu Informationszwecken schließlich seien aus den Zuwendungen für die Fraktionen nicht zu begleichen, da § 6 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse i. V. m. dem Landesreisekostengesetz NRW hierfür eine eigene Anspruchsgrundlage biete.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16A. Die Klage ist zulässig.
17I. Soweit die Klägerin in Erweiterung ihres schriftsätzlich angekündigten Antrags nunmehr die Feststellung begehrt, dass sie sowohl durch den Haushaltsplan für das Jahr 2011 als auch durch den Haushaltsplan für das Jahr 2012 in ihren organschaftlichen Rechten verletzt ist, ist diese Klageänderung zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich und daher zulässig (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Der beklagte Rat hat sich im Übrigen auf die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung eingelassen, ohne ihr zu widersprechen, so dass die Klageänderung auch aus diesem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. § 91 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen einer zulässigen objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO liegen vor.
18II. Das auf die Haushaltsjahre 2011 und 2012 bezogene Begehren der Klägerin ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinn versteht man die rechtlichen Beziehungen, die sich auf Grund der Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 26, m. w. N.
20An einem Rechtsverhältnis im Sinn dieser Definition beteiligt sein können nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als Träger organisationsinterner Rechte. Denn der Begriff des Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb von Organen einer juristischen Person, also auch einer kommunalen Vertretungskörperschaft. Auch Ratsbeschlüsse können im Rahmen eines kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit sie die Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisieren oder nachteilig betreffen.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 28 ff., m. w. N.
22Dem Rechtsstreit liegt ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu Grunde. Der beklagte Rat hat im vorliegenden Fall durch die streitgegenständlichen Beschlüsse die innerorganisatorische Norm des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW jeweils auf einen konkreten Sachverhalt, nämlich auf die Haushaltsjahre 2011 und 2012, angewandt und dadurch die Rechte der einzelnen Fraktionen auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln für diese Haushaltsjahre verbindlich konkretisiert. Gegenstand des Klagebegehrens ist die Frage, ob die Klägerin durch die Regelung der Fraktionszuwendungen in ihren organschaftlichen Rechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW verletzt ist.
23Die fehlende Außenwirkung der Haushaltspläne steht der Annahme eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nicht entgegen. Denn unter diese Norm fallen, wie dargelegt, nicht nur Rechtsverhältnisse in der Außenbeziehung des Staates zum Bürger, sondern ebenso auch die Innenrechtsbeziehungen einzelner Organe oder Organteile einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dieses Innenrechtsverhältnis ist auch hinreichend konkretisiert, denn der beklagte Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 22. März 2011 bzw. 6. März 2012 die exakte Höhe der Zuwendungen an die Ratsfraktionen festgelegt und diese Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 GO NRW, § 1 Abs. 2 Nr. 5 GemHVO NRW in einer besonderen Anlage zum jeweiligen Haushaltsplan dargestellt. Diese Entscheidungen bedürfen im Unterschied zu anderen Titeln des Haushaltsplans keiner Umsetzung durch gesonderte Entscheidungen über die Verwendung der bereitgestellten Haushaltsmittel mehr.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 33 ff.
25III. Die Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ("kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage") ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. Geht es, wie hier, um die Rechtmäßigkeit von Ratsbeschlüssen, setzt die Klagebefugnis dementsprechend voraus, dass diese ein subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betreffen. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit der Ratsbeschlüsse, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 36, m. w. N.
27Nach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis der klagenden Ratsfraktion im vorliegenden Fall zu bejahen. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt, enthält nicht lediglich einen objektivrechtlichen Rechtssatz, sondern gewährt den Ratsfraktionen darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zuwendungen für die Geschäftsführung. Unter Berufung auf diese innerorganisatorische Anspruchsnorm kann eine Ratsfraktion im kommunalrechtlichen Organstreit sowohl geltend machen, die ihr gewährten Zuwendungen seien zu niedrig, als auch, andere konkurrierende Fraktionen seien durch die getroffene Verteilungsregelung gleichheitswidrig begünstigt worden.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 38 ff., m. w. N.
29IV. Die Klage ist schließlich auch zutreffend gegen den Rat der Stadt gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 43, m. w. N.
31Dies ist vorliegend der Rat als dasjenige Organ, das durch die jeweiligen Beschlüsse über die Fraktionszuwendungen in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 entschieden hat.
32B. Die Klage ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Beschlüsse des Beklagten vom 22. März 2011 und 6. März 2012 über die Haushaltssatzung für die Jahre 2011 bzw. 2012 sind, soweit sie die monatliche Höhe der Zuwendungen für die Ratsfraktionen auf 26,- Euro pro Ratsmitglied festsetzen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren subjektiven Organrechten aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW.
33I. Die Vorschrift begründet einen strikten Anspruch der Fraktionen auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln lediglich dem Grunde nach. Die Bestimmung der Höhe dieser Zuwendungen steht demgegenüber im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. Die Norm enthält weder einen Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines "Existenzminimums". Eine gesetzlich zwingende Erstattung aller Geschäftsführungskosten ließe den Umstand außer Acht, dass den Fraktionen weitere Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen wie etwa Finanzmittel der hinter ihnen stehenden Parteien oder Wählervereinigungen, Spenden Einzelner und Umlagen der Fraktionsmitglieder. Entschließt sich der Rat dementsprechend, nur einen Teil der Aufwendungen zu erstatten, die den Fraktionen für ihre Arbeit entstehen, so steht diese Entscheidung mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW im Einklang, sofern dabei die übrigen Ermessensgrundsätze, insbesondere der – hier offensichtlich nicht verletzte - haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie der Grundsatz der Chancengleichheit, beachtet werden.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 48 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2007 – 15 K 1356/06 -, juris, Rn. 51 ff.
35II. Das von dem Beklagten gewählte System der Fraktionszuwendungen hält den Anforderungen des Grundsatzes der Chancengleichheit stand. Bei der Festlegung des Finanzierungssystems ist die Gemeinde an den allgemeinen Gleichheitssatz, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht, und an das verfassungsrechtliche Willkürverbot gebunden.
361. Die Verteilung der für die Fraktionen bestimmten Geldmittel auf die einzelnen Fraktionen wahrt den allgemeinen Gleichheitssatz. Der formalisierte Gleichheitssatz, der die Bejahung eines besonderen oder zwingenden Grundes für eine Differenzierung verlangt, kommt demgegenüber nicht zur Anwendung.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 53 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2007 – 15 K 1356/06 -, juris, Rn. 55 ff.; jeweils m. w. N.
38Differenzierungen sind danach bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes zulässig. Demgemäß verbietet der allgemeine Gleichheitssatz nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Zulässig ist sowohl eine Regelung, nach der für jede Fraktion ein Grundbetrag als Sockelbetrag, ergänzt um einen Pro-Kopf-Betrag je Fraktionsmitglied, gezahlt wird, als auch eine Bestimmung, die – wie vorliegend – einzig auf einen Pro-Kopf-Betrag abstellt.
39So ausdrücklich Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2008, § 56 GO NRW, V 3 b); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 64; a. A. – nur Kombination aus Sockelbetrag und Pro-Kopf-Betrag zulässig – Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Band I, 37. Ergänzungslieferung September 2011, § 56 GO NRW, IV 4.
40Eine solche Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion zusammen geschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung zu bündeln ist. Dass sich der Aufwand nicht vollständig über die Anzahl der Fraktionsmitglieder potenziert, sondern auch eine Konstante hat, die sich aus den zu erfüllenden Aufgaben ergibt, ist unschädlich. Anlass zu rechtlichen Bedenken gegen eine Differenzierung nach der Größe einer Fraktion bestünde allenfalls dann, wenn die Fraktionsarbeit ganz überwiegend oder nahezu ausschließlich aus Tätigkeiten bestünde, deren Zeitaufwand von der Fraktionsstärke unabhängig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 -, www.nrwe.de, Rn. 64 ff., mit einzelnen Tätigkeitsbeispielen, deren Zeitaufwand von der Fraktionsstärke abhängig bzw. unabhängig ist; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2008, § 56 GO NRW, V 3 b).
422. Auch das den Grundsatz der Chancengleichheit ausprägende verfassungsrechtliche Willkürverbot ist nicht verletzt. Die Bemessung der Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erschwert die Arbeit der klägerischen Fraktion nicht unzumutbar und stellt damit nicht eine funktionsgerechte Ratsarbeit insgesamt in Frage.
43Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 15 B 1810/09 -, juris, Rn. 15 ff., insb. Rn. 19, sowie Leitsatz 3.
44Für einen derartigen Zustand sind – auch unter Würdigung des Vortrags der Klägerin – keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich. Den gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO NRW jährlich einzureichenden Verwendungsnachweisen der Jahre 2005 bis 2010 sind keine Differenzen zwischen der Höhe der Zuwendungen und den nachgewiesenen Aufwendungen zu entnehmen. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen können, dass sie in der Vergangenheit eine konkrete, spezifische Funktion, die zu ihrem Aufgabenkreis als Ratsfraktion gehört, aufgrund fehlender höherer Zuwendungen nicht ausfüllen konnte. Das wäre aber erforderlich gewesen, um angesichts der sonstigen der Fraktionsarbeit zugute kommenden Sach- und Geldleistungen durch den Beklagten bzw. die Stadt B. eine Gefährdung funktionsgerechter Fraktionsarbeit darzutun. Der bloße Hinweis der Klägerin, dass die Vorbereitung von Fraktionssitzungen, das Kopieren und Versenden von Materialien, Fortbildungen, die Anschaffung von Literatur und EDV-Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Reisen von Fraktionsmitgliedern zu Informationszwecken etc. mit der derzeitigen Zuwendungshöhe nicht finanzierbar seien, vermag den Klageanspruch schon deshalb nicht zu begründen, weil - wie bereits ausgeführt - § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW von vornherein nicht bezweckt, sämtliche im Rahmen der Fraktionsarbeit anfallenden Kosten abzudecken. Die Fraktionen sind vielmehr darauf verwiesen, die anderen ihnen zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen ebenfalls zu nutzen. Ein Indiz dafür, dass eine unzumutbare Erschwernis nicht vorliegt, ist schließlich, dass die anderen Fraktionen im beklagten Rat offensichtlich - wie sich ihrem Abstimmungsverhalten entnehmen lässt - in der Lage sind, mit der derzeitigen Zuwendungshöhe eine funktionsgerechte Fraktionsarbeit zu leisten. Auch zeigt der Vergleich mit anderen Kommunen (etwa Coesfeld, Stadtlohn und Gescher), dass diese den Ratsfraktionen im Vergleich zur Stadt B. teilweise noch geringere Beträge zur Verfügung stellen. Aus diesen Gründen überzeugt auch der Verweis der Klägerin auf den Beschluss des OVG NRW vom 22. Januar 2010 nicht, in dem dieses ausführte, dass sich bereits ein monatlicher Betrag i. H. v. 125,- Euro für ein einzelnes Ratsmitglied "wohl eher an der unteren Grenze des Vertretbaren" bewege.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 -, juris, Rn. 26.
46Abgesehen davon stellte der Rat in jenem Verfahren – anders als im vorliegenden Fall, in dem die Fraktionen auch verschiedene geldwerte Leistungen erhalten - fraktionslosen Ratsmitgliedern auf der Grundlage der Vorschrift des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW lediglich finanzielle Zuwendungen zur Verfügung.
47C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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