Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 L 2/12
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.535,66 € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die – sinngemäß – gestellten Anträge des Antragstellers,
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1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 18/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherzustellen, soweit ihm der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen hat, und anzuordnen, soweit ihm der Antragsgegner mit dieser Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € angedroht und eine Gebühr in Höhe von 142,63 € festgesetzt hat, und
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2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 aufzuheben,
haben keinen Erfolg.
7Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Der Antragsgegner hat hier einzelfallbezogene Erwägungen angestellt und zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Er hat dezidiert begründet, welches Risiko von einem nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhaber bei seiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr – insbesondere für unbeteiligte Dritte – ausgehen kann.
9Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus.
10Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt sich die im Streit stehende Ordnungsverfügung hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig dar.
11Rechtsgrundlage für die Entziehungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Unter anderem kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Straftaten angeordnet werden, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht ein Fahreignungsgutachten vom Inhaber einer Fahrerlaubnis an und weigert sich dieser, sich untersuchen zu lassen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV; die Fahrerlaubnis ist dann wegen Nichteignung zu entziehen, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
12Diese Voraussetzungen waren zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheides gegeben. Der Antragsgegner durfte gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, da die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 00.00.0000 rechtmäßig war und sich der Antragsteller daher zu Unrecht geweigert hat, das vom Antragsgegner angeforderte Gutachten beizubringen.
13Die Anordnung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 11 Abs. 6, Abs. 8 Satz 2 FeV.
14Die Aufforderung ist auch in der Sache gerechtfertigt, wobei offen bleiben kann, ob es sich bei den strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers um solche Straftaten handelt, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 FeV im (mittelbaren) Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Denn es liegen jedenfalls Straftaten des Antragstellers im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV vor, die im Zusammenhang mit seiner Kraftfahreignung stehen.
15Der Antragsteller hat mehrfach in verschiedenen Situationen andere Personen beleidigt und damit Straftaten nach § 185 StGB begangen, deretwegen er gerichtlich verurteilt wurde.
16Die strafgerichtlichen Urteile des Amtsgerichts Warendorf vom 21. Mai 2008 – 40 Cs-82 Js 1942/08-67/08 –, 18. März 2009 – 40 Cs-82 Js 491/09-41/09 –, 27. April 2010 – 40 Cs-82 Js 1890/10-68/10 – und vom 18. Oktober 2011 – 40 Ds-82 Js 4864/11-163/11 – waren im verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren vollumfänglich verwertbar. Die Tilgungsfristen für die Verurteilungen waren noch nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a StVG).
17Der tatbestandlichen Verwirklichung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Beleidigungstatbestand um ein bloßes Antragsdelikt handelt (vgl. § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine derart einschränkende Interpretation findet weder im Wortlaut der Bestimmung noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Zudem würden dem Anwendungsbereich der Vorschrift – ohne erkennbaren Sinnzusammenhang – auch andere Straftatbestände, wie etwa die einfache Körperverletzung, die gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt wird, entzogen. Dass dies vom Verordnungsgeber gewollt war, ist nicht erkennbar. Hätte er diesbezügliche Abstufungen treffen wollen, hätte es nahegelegen, diese Einschränkung in die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV mit aufzunehmen.
18Der Einwand des Antragstellers, dass es sich bei dem Tatbestand des § 185 StGB nicht um eine erhebliche Straftat handele, ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht relevant, da die Erheblichkeit der Straftat im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV – anders als bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV – keine tatbestandliche Voraussetzung für die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist.
19Ferner ist nicht (zwangsläufig) erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht. Ausweislich des Wortlauts der Norm – gerade in Abgrenzung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV – und der Verordnungsbegründung können Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV auch solche Straftaten sein, die keinen spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aufweisen.
20VG Augsburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – Au 3 K 04.1341 –, juris, Rdnr. 26 zur Vorgängerregelung § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV a.F.; Dauer in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Auflage 2011, § 11 FeV Rdnr. 12.
21Die vom Antragsteller begangenen Beleidigungen stehen aber im Zusammenhang mit seiner Kraftfahreignung. Dabei lässt die Kammer offen, ob – wofür viel spricht – sich dieser Zusammenhang nicht schon durch die Verwirklichung des Regelbeispiels, welches erfüllt ist, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, belegen lässt. Jedenfalls lassen sich hier Anhaltspunkte für mögliche charakterliche Eignungsmängel feststellen, die durch Verhaltenstendenzen, welche als dissozial, anpassungsgestört und unkontrolliert charakterisiert werden können, belegt werden und damit den Anlass für eine medizinisch-psychologische Untersuchung darstellen können.
22Dauer in Hentschel, a.a.O., § 2 StVG Rdnr. 12.
23Dabei fallen vor allem die den Verurteilungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zugrundeliegenden Geschehnisse ins Gewicht. In allen drei Fällen wurde der Antragsteller von Polizei- und Vollzugsbeamten aufgefordert, einer ihm obliegenden Verpflichtung nachzukommen. Obwohl die Beamten zu diesen Aufforderungen ermächtigt und auch berechtigt waren, reagierte der Antragsteller sofort völlig aufgebracht und unangemessen. Die Bezeichnung der handelnden Beamten als „Nazi“, „Nazischwein“, „idiotische Beamte“, „Handlanger eines korrupten Staates“, „arrogantes Arschloch“, „Dreckstück“ oder „Abschaum“ dienten eindeutig der Diffamierung und Ehrverletzung dieser Personen und hatten nicht im Geringsten etwas mit der vom Antragsteller mehrfach betonten Meinungsfreiheit zu tun. Denn diese findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke in dem Recht der persönlichen Ehre. Ohne dass die handelnden Beamten den Antragsteller provoziert hätten, reagierte er völlig überzogen und auch in einer dem Bedrohungstatbestand nach § 241 StGB nahekommenden Weise („Es sind nicht genug Polizisten erschossen worden“ … „man soll sie an die Wand stellen und erschießen“). Bei dieser Art von Äußerung kann schon nicht mehr von einer einfachen Form der Beleidigung gesprochen werden. Vielmehr belegen all diese Äußerungen, wie sie in der Sache und im Ton formuliert sind, nicht nur seine massive Missachtung und Respektlosigkeit gegenüber staatlichen Einrichtungen und ihren Personen, sondern auch gegenüber seinen Mitmenschen im Allgemeinen, was wiederum – worauf der Antragsgegner in seiner Gutachtenanordnung vom 00.00.0000 zu Recht hinweist – Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller im Rahmen des Führens eines Kraftfahrzeugs die Rechtsordnung achten wird.
24Dafür spricht auch, dass sich der Antragsteller des Unrechtsgehalts seiner Ausfälle in keiner Weise bewusst ist. So hat er sowohl gegenüber der Polizei als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Strafgericht betont, dass er in seinen Äußerungen keine Beleidigung erkennen könne und sich auch nichts habe zu Schulden kommen lassen. Dies belegt einmal mehr, dass er sich und sein Empfinden über die Rechtsordnung stellt und sein Fehlverhalten nicht einsieht. Dies begründet ebenfalls Zweifel, ob er sich in einer prekären Verkehrssituation angepasst und besonnen verhalten würde.
25Seine Ignoranz gegenüber allgemeingültigen Regeln zeigt sich auch im Zusammenhang mit den der Verurteilung vom 00.00.0000 zugrundeliegenden Vorkommnissen. Auslöser für die spätere, zur Verurteilung des Antragstellers führende, schriftliche Beleidigung gegenüber dem handelnden Ordnungsbeamten war ein am 00.00.0000 durch diesen festgestellter Verkehrsverstoß wegen Parkens im absoluten Halteverbot. Auch in dieser Situation fühlte sich der Antragsteller sofort angegriffen und sah sein regelwidriges Verhalten nicht ein.
26Die Gesamtwürdigung dieser vom Antragsgegner herangezogenen Umstände lässt die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung gestützt auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erscheinen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass nicht die festgestellten Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen der Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis waren. Anlass war die Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller. Der Antragsgegner wollte dem Antragsteller die Möglichkeit geben, bestehende Eignungszweifel durch das Gutachten auszuräumen. Die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist damit eine bloße Vorstufe im Entziehungsverfahren. Sie dient auch der Behörde als Aufklärungsmittel zur Feststellung der Kraftfahreignung. Nur so ist es ihr möglich, im Rahmen der präventiven Gefahrenabwehr effektiv und umfassend tätig zu werden. Erst wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das geforderte Gutachten nicht rechtzeitig beibringt, darf auf seine Nichteignung geschlossen werden, mit der Folge, dass die Fahrerlaubnis von Gesetzes wegen zwingend zu entziehen ist.
27Der im verwaltungsbehördlichen Verfahren erwähnte Einwand, dem Antragsteller drohe bei einem Entzug seiner Fahrerlaubnis der Arbeitsplatzverlust, kann keine Berücksichtigung finden. Wirtschaftliche Erwägungen müssen hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurückstehen.
28Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat ebenfalls keinen Erfolg. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ist der Antrag schon unzulässig, da der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt hat (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Überdies bewegt sich die festgesetzte Gebühr in Höhe von 142,63 € innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Gebührennummer 206 und sieht sich daher auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Rechtliche Bedenken gegen das nach § 63 VwVG NRW angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250 € sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29Der Antrag zu 2. auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Antrag isoliert überhaupt zulässig ist bzw. ob das Begehren aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sein kann. Denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da wie oben dargestellt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend entsprochen worden ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 1, 1.6.2 Satz 1, 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
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