Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2492/09
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der Pharmazeutisch-Technischen Lehranstalten in D. -S. (PTA-D1. ) und in H. (PTA-H1. ) in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 werden aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2005 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 9.799,29 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9.799,29 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2005 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 11.865,23 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.865,23 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2006 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 15.016,44 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 15.016,44 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2006 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 4.050,35 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.050,35 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.
Der Beklagte wird verpflichtet, seinen vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Landeszuwendungen zum Betrieb von PTA-Fachschulen in Höhe von 550,- Euro bewilligt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger bezweckt gemäß § 2 seiner Satzung die Förderung der Ausbildung pharmazeutisch-technischer Assistenten. Dazu unterhält er eine staatliche anerkannte Pharmazeutisch-technische Lehranstalt, die über Zweigstellen in D. -S. , H2. , N. , Q. und T. verfügt. Der Kläger wendet sich gegen zwölf Bescheide des Beklagten, durch die Zuwendungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2006 teilweise widerrufen werden und von dem Kläger die Rückzahlung von mehr als 423.000,- Euro zuzüglich Zinsen gefordert wird. Zudem begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten für das Jahr 2009, über einen gewährten Landeszuschuss von mehr als 566.000,- Euro hinaus weitere knapp 19.000,- Euro zuzuwenden.
3Gemäß § 4 der Satzung des Klägers werden die Vereinsmittel durch Schulgelder, Zuschüsse, Gebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Stiftungen aufgebracht. Der Kläger verfügt nach eigenen Angaben darüber hinaus über keine Eigenmittel. Während Schulgelder und Prüfungsgebühren etwa 60 % seiner Einnahmen ausmachen, stellen die Zuwendungen des Landes ca. 30% der Einnahmen dar, Zuschüsse des Apothekerverbandes X. -M. e.V. etwa fünf %.
4Zwischen den Jahren 1994 und 2001 übernahm der Kläger die bis dahin kommunal getragenen Pharmazeutisch-technischen Lehranstalten E. /D. -S. , H2. , T. und N. . Als Ersatz für die in B. geschlossene Lehranstalt gründete er im Jahr 1996 die Lehranstalt in Q. neu.
5Auf Anträge des Klägers erließ der Beklagte zwischen Juni 2001 und Dezember 2006 Bescheide zur Bewilligung von Landeszuwendungen für die PTA-Lehranstalten in D. -S. (PTA-D1. ) und in H2. (PTA-H1. ):
6Mit zwei Bescheiden vom 27. Juni 2001 förderte der Beklage die PTA-D1. und die PTA-H1. im Haushaltsjahr 2001 mit jeweils 274.560,- DM (140.380,29 Euro) und verwies auf die auf Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) gestützten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) als Anlage. Unter Ziff. 2 der Bescheide wurde als Verwendungszweck genannt die Mitfinanzierung der laufenden Kosten der jeweiligen PTA-Lehranstalt gemäß Nr. 5.4 des Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18. Dezember 1972 - VI B 4 - 61.10.30 (MBl. 1973, 54). Gemäß Ziff. 3 der Bescheide handelte es sich um einen Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Gesamtausgaben wurden gemäß Ziff. 4 "wie folgt ermittelt: 160 Schüler x 12 Monate x 143,- DM = 274.560,- DM." Die Nebenbestimmungen der Bescheide (Ziff. 7) bestimmten die ANBest-P zum Bestandteil der Bescheide.
7Gemäß den Verwendungsnachweisen des Klägers vom 16. Januar 2002 standen hinsichtlich der PTA-D1. für 2001 Ausgaben in Höhe von 847.114,- DM Einnahmen in Höhe von 882.097,- DM gegenüber, davon ein Eigenanteil in Höhe von 564.547,- DM, die Landeszuwendungen in Höhe von 274.560,- DM und Leistungen Dritter in Höhe von 42.990,- DM. Bezüglich der PTA-H1. ergaben sich Ausgaben in Höhe von 816.424,- DM und Einnahmen in Höhe von 880.611,- DM, davon 562.651,- DM als Eigenanteil, 274.560,- DM aus Landeszuwendungen und 43.400,- DM als Leistungen Dritter.
8Mit Bescheiden vom 6. August 2002 förderte der Beklage die PTA-D1. und die PTA-H1. im Haushaltsjahr 2002 mit jeweils 140.160,- Euro unter Verweis auf die ANBest-P. Als Verwendungszweck wurde wieder genannt die Mitfinanzierung der laufenden Kosten der jeweiligen PTA-Lehranstalt (Ziff. 2 der Bescheide). Gemäß Ziff. 3 handelte es sich wieder um eine Festbetragsfinanzierung. Die Gesamtausgaben wurden gemäß Ziff. 4 "wie folgt ermittelt: 160 Schüler x 12 Monate x 73,- Euro = 140.160,- Euro."
9Gemäß den Verwendungsnachweisen vom 21. März 2003 gab es bei der PTA-D1. in 2002 Ausgaben in Höhe von 425.509,- Euro und Einnahmen in Höhe von 451.490,- Euro, davon ein Eigenanteil in Höhe von 289.234,- Euro, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und Leistungen Dritter in Höhe von 22.096,- Euro. Bezüglich der PTA-H1. standen Ausgaben in Höhe von 424.400,- Euro Einnahmen in Höhe von 458.091,- Euro gegenüber, davon 294.816,- Euro als Eigenanteil, 140.160,- Euro aus Landeszuwendungen und 23.115,- Euro als Leistungen Dritter.
10Mit Bescheiden vom 8. April 2003 förderte der Beklage die PTA-D1. und PTA-H1. im Jahr 2003 mit jeweils 140.160,- Euro zweckgebunden zur Mitfinanzie-rung der laufenden Kosten unter Verweis auf die ANBest-P und Nr. 5.4 des Runderlasses vom 18. Dezember 1972. Wieder handelte es sich um eine Fest-betragsfinanzierung ("160 Schüler x 12 Monate x 73,- Euro = 140.160,- Euro").
11Gemäß den Verwendungsnachweisen vom 5. Februar 2004 gab es an der PTA-D1. in 2003 Ausgaben in Höhe von 419.390,- Euro und Einnahmen in Höhe von 454.115,- Euro, davon ein Eigenanteil in Höhe von 292.065,- Euro, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und Leistungen Dritter in Höhe von 21.890,- Euro. Bezüglich der PTA-H1. standen Ausgaben in Höhe von 424.400,- Euro Einnahmen in Höhe von 422.594,- Euro gegenüber, davon 286.486,- Euro als Eigenanteil, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und 23.350,- Euro als Leistungen Dritter.
12Mit Bescheiden vom 22. April 2004 förderte der Beklage die PTA-D1. und PTA-H1. im Haushaltsjahr 2004 wiederum mit jeweils 140.160,- Euro. Er beschrieb die Maßnahme als Förderung des Betriebs (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) je nach Finanzlage des Trägers der Lehranstalt; dazu zählten nicht die Investitionen sowie kurzlebige oder geringwertige Güter, z.B. Reagenzgläser, Bechergläser, Koliertücher, Filzunterlagen, Schutzkleidung und Verbrauchsmaterial (Ziff. 2 der Bescheide). Die Zuwendungen wurden als Festbetragsfinanzierung gewährt (Ziff. 3). Sie wurden "wie folgt ermittelt: 73 Euro (Monatsfestbetrag) x 160 (Durchschnittlich erwartete Zahl von Schülerinnen/Schülern je Monat) x 12 (Monate) = 140.160,- Euro" (Ziff. 4). Laut den Nebenbestimmungen waren die ANBest-P Bestandteil der Bescheide.
13Den Zuwendungsbescheiden zu Grunde lag u.a. der Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen (MGSFF, sodann Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, MAGS, jetzt Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter, MGEPA) vom 21. Januar 2004 - III 7 - 0432.5.1 - (MBl. 2004, 330). Nach dessen Nr. 2 und 4 wurde der Betrieb der PTA-Lehranstalten (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) gefördert je nach Finanzlage des Trägers als Festbetragsfinanzierung in Form eines Monatsfestbetrags je Schüler in Höhe von 73,- Euro. Die Zuwendungsbescheide erwähnten aber weder diesen noch den Runderlass vom 14. Juli 2003 - III 7 - 0432.5.1 - (MBl. 2003, 1108), der den Erlass vom 18. Dezember 1972 aufgehoben hatte.
14Gemäß den Verwendungsnachweisen vom 24. März 2005 standen hinsichtlich der PTA-D1. für 2004 Ausgaben in Höhe von 418.660,24 Euro Einnahmen in Höhe von 462.375,37 Euro gegenüber, davon ein Eigenanteil in Höhe von 300.159,49 Euro, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und Leistungen Dritter in Höhe von 22.055,88 Euro. Bezüglich der PTA-H1. ergaben sich Ausgaben in Höhe von 448.687,21 Euro und Einnahmen in Höhe von 450.764,43 Euro, davon 286.768,53 Euro als Eigenanteil, 140.160,- Euro als Landeszuwendungen und 23.835,90 Euro als Leistungen Dritter.
15Mit Bescheiden vom 26. September 2005 förderte der Beklage die PTA-D1. und PTA-H1. im Haushaltsjahr 2005 erneut mit jeweils 140.160,- Euro. Die Maßnahme beschrieb er wie in den Bescheiden vom 22. April 2004. Die Zuwendungen wurden allerdings als Anteilsfinanzierung gewährt (Ziff. 3), hinsichtlich der PTA-D1. mit 30,2% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 464.138,- Euro, hinsichtlich der PTA-H1. mit 30% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Höhe von 467.432,- Euro, als Höchstbetrag jeweils 140.160,- Euro. Der Höchstbetrag wurde wie der Förderbetrag in den Bescheiden vom 22. April 2004 ermittelt als Produkt aus dem Monatsbetrag 73,- Euro und der "durchschnittlich erwarteten" Zahl von Schülerinnen/Schülern je Monat sowie den zwölf Monaten des Jahres (Ziff. 4). Die ANBest-P waren erneut Bestandteil der Bescheide. Abweichend bzw. ergänzend dazu war die Zahl der Schülerinnen/Schülern dem Beklagten für das laufende Jahr mit Stand vom 30.8. zum 15.10. mitzuteilen; diese Zahl musste mit der Zahl der Ausbildungsverträge übereinstimmen, die auf Verlangen vorzulegen waren.
16Den Zuwendungsbescheiden lag u.a. der Runderlass des MGSFF vom 8. Dezember 2004 - III 7 - 0432.5.1 - (MBl. 2005, 235) zu Grunde. Nach dessen Nr. 2 und 4 wird der Betrieb der PTA-Lehranstalten (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) gefördert je nach Finanzlage des Trägers als Anteilsfinanzierung in Form eines Monatsfestbetrags je Schüler in Höhe von bis zu 73,- Euro. Die Bescheide erwähnten diesen Runderlass jedoch nicht.
17Gemäß den Verwendungsnachweisen vom 16. Februar 2006 standen bei der PTA-D1. für 2005 Ausgaben in Höhe von 430.137,17 Euro Einnahmen in Höhe von 460.194,44 Euro gegenüber, davon 300.515,60 Euro als Eigenanteil, 140.160,- Euro aus Landeszuwendungen und 19.518,84 Euro als Leistungen Dritter. Bezüglich der PTA-H1. gab es Ausgaben in Höhe von 451.802,77 Euro und Einnahmen in Höhe von 490.043,88 Euro, davon 326.805,- Euro als Eigenanteil 140.160,- Euro als Landeszuwendungen und 23.078,88 Euro als Leistungen Dritter.
18Mit Bescheiden vom 4. Dezember 2006 förderte der Beklage die PTA-D1. und PTA-H1. im Haushaltsjahr 2006 wiederum mit jeweils 140.160,- Euro. Die Maßnahme beschrieb er wie in den Bescheiden vom 22. April 2004. Die Zuwendungen wurden als Anteilfinanzierung gewährt, ohne dass ein fester Prozentsatz genannt wurde (Ziff. 3). Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben wurden hinsichtlich der PTA-D1. 456.140,89 Euro anerkannt, hinsichtlich der PTA-H1. "vorläufig gerundet" 473.509,- Euro, als Höchstbetrag jeweils 140.160,- Euro. Der Höchstbetrag wurde wie der Förderbetrag in den Bescheiden vom 22. April 2004 ermittelt. Nach den Nebenbestimmungen (Ziff. 6) waren die ANBest-P Bestandteil der Bescheide. Abweichend bzw. ergänzend dazu war die Zahl der Schülerinnen/Schülern für das laufende Jahr mit Stand vom 30.8. zum 15.10. mitzuteilen. Zudem enthielten die Bescheide "Besondere Hinweise" (Ziff. 7), wonach sich die Zuwendung "auf der Basis der Schülerzahlen" berechnet. Würden im laufenden Haushaltsjahr weniger Schüler als bewilligt ausgebildet, sei die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen bzw. die Auszahlung werde reduziert. Ergebe die Prüfung der Verwendungsnachweise Minderausgaben, sei die Zuwendung gemäß Nr. 5.22 der Richtlinie vom 8. Dezember 2004 um diesen Betrag zu kürzen.
19Gemäß den Verwendungsnachweisen des Klägers vom 29. März 2007 standen hinsichtlich der PTA-D1. für 2006 Ausgaben in Höhe von 445.304,71 Euro Einnahmen in Höhe von 457.111,79 Euro gegenüber, davon 297.893,30 Euro als Eigenanteil, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und 19.058,49 Euro als Leistungen Dritter. Bezüglich der PTA-H1. standen Ausgaben in Höhe von 480.030,11 Euro Einnahmen in Höhe von 481.030,07 Euro gegenüber, davon 319.295,- Euro als Eigenanteil, Landeszuwendungen in Höhe von 140.160,- Euro und Leistungen Dritter in Höhe von 21.575,07 Euro.
20Mit Schreiben vom 12. November 2002 hatte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (MJFJG) die Bezirksregierungen gebeten, zum Stichtag 1. Oktober 2002 eine haushaltsrechtliche Überprüfung der Förderung der PTA-Lehranstalten vorzunehmen. Der Kläger wies in diesem Rahmen mit an die Bezirksregierungen Münster und Detmold gerichteten Schreiben vom 21. März 2003 darauf hin, dass die Kosten der Lehranstalten in Q. und N. von den dortigen Einnahmen nicht gedeckt seien. Dies bedeute, dass die "großen Lehranstalten die kleinen Lehranstalten finanziell mittragen" müssten. Nach einer Übersicht des Klägers über Einnahmen und Ausgaben zum 1. Oktober 2002 ergab sich für die PTA-Lehranstalten in D. -S. ein Überschuss von ca. 41.800 Euro, in H2. von fast 43.000 Euro, in T. von etwa 23.300 Euro. Demgegenüber gab es Fehlbeträge in N. in Höhe von etwa 74.200 Euro und in Q. in Höhe von ca. 35.700 Euro.
21Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 wies die Bezirksregierung Münster den Kläger darauf hin, dass für das Jahr 2004 eine Zuwendung gewährt worden sei, ohne dass ein der Förderrichtlinie entsprechender Antrag vorgelegt worden sei. Es werde um Vorlage eines Finanzplans für das Jahr 2004 unter Beifügung z. B. eines Haushalts- und Wirtschaftsplans gebeten. Das MGSFF äußerte gegenüber den Bezirksregierungen unter dem 17. Juni 2004 die Einschätzung, dass die praktizierte Vergabe von Zuschüssen an PTA-Lehranstalten den haushaltsrechtlichen Anforderungen nicht entspreche.
22Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 gab die Bezirksregierung Münster dem Kläger bekannt, über die Vorlage eines Finanzplans sowie Haushalts- und Wirtschaftsplans hinaus seien die einzelnen Einnahmen und Ausgaben detailliert aufzuführen und durch Belege nachzuweisen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005 wies sie den Kläger u.a. darauf hin, dass hinsichtlich der Zuwendungsanträge umfangreiche Ergänzungen nötig seien. Der Zweck der Ausgaben müsse eindeutig sein. Für nebenamtliche Lehrkräfte kämen Honorarkosten in Höhe von 20,- bis 30,- Euro pro Unterrichtsstunde in Betracht, Glückwünsche/Blumen sowie Bewirtungskosten seien nicht förderfähig.
23Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Münster teilte der Bezirksregierung Münster unter dem 23. Juni 2006 das Ergebnis örtlicher Erhebungen hinsichtlich der öffentlichen Zuwendungen für die Ausbildung von PTA-Fachschülern in den Jahren 2003 und 2004 mit. Dabei wurden mehrere Mängel geltend gemacht. Unter anderem sei eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller nicht erfolgt und über die Antragsprüfungen seien keine Vermerke gefertigt worden. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum Einnahmen seiner in D. -S. und H2. gelegenen Lehranstalten zur Deckung von Ausgaben verwendet, die in den Lehranstalten in N. und Q. angefallen waren.
24Die Bezirksregierung Münster hörte den Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 erstmals zu einem teilweisen Widerruf nebst Rückforderung der für die Jahre 2003 und 2004 gewährten Zuwendungen für den Betrieb der PTA-D1. und der PTA-H1. an. Mit Schreiben vom 7. März 2007 nahm der Kläger hierzu Stellung.
25Auf Grund der Prüfungsmitteilung des Rechnungsprüfamtes hielt das Ministerium die Bezirksregierung Münster mit Erlass vom 13. Februar 2007 an, die Zuwendungen zu überprüfen. Im Januar 2008 erfolgte bei dem Kläger eine Vorortprüfung.
26Am 7. März 2008 wurde der Kläger zum teilweisen Widerruf und Rückforderung der für die Anstalten in D. -S. und H2. in den Jahren 2001 bis 2006 gewährten Zuwendungen angehört. Zwischen August 2008 und April 2009 nahm der Kläger Stellung und legte u.a. Belege, Schülerlisten und Aufstellungen der Schülerkonten vor.
27Der Kläger organisierte sich im Jahr 2008 dergestalt um, dass er gemäß Neufassung seiner Satzung nun eine Lehranstalt betreibt, die über fünf Zweigstellen verfügt, die seitdem als PTA-Fachschulen bezeichnet werden. Mit Erlass vom 20. August 2009 regelte das Ministerium, dass der Kläger für seine fünf PTA-Fachschulen einen einzigen Zuwendungsantrag stellen darf. Die insgesamt 668 geförderten Plätze dürfen nun entsprechend des tatsächlichen Bedarfs auf die Fachschulen verteilt werden.
28Für das Jahr 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit vorläufigem Zuwendungsbescheid vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 eine Zuwendung in Höhe von 566.198,40 Euro in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 100 %. Der Kläger hatte die Gewährung von Zuwendungen für das Jahr 2009 in Höhe von insgesamt 585.168,- Euro beantragt. Die Differenz zwischen diesen Beträgen ergibt sich daraus, dass der Kläger als Personalausgaben für nebenamtliche Lehrkräfte 32,- Euro pro Unterrichtsstunde ansetzte, der Beklagte aber nur 30,- Euro pro Unterrichtsstunde als förderfähig anerkannte. Bei Anerkennung eines Stundensatz von 32,- Euro würden sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Jahr 2009 um 22.268,- Euro erhöhen, die Zuwendung aber nur um 18.969,60 Euro steigen bis zum Erreichen des Zuwendungshöchstbetrags. In dem angefochtenen Bescheid wurden die zuwendungsrelevanten Einnahmen an der PTA-Fachschule T. mit 334.702,62 Euro angesetzt, eine Addition der Einzelpositionen ergibt aber eine Summe von nur 334.152,62 Euro.
29Der Kläger hat am 22. Dezember 2009 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung zusätzlicher Landesmittel für das Jahr 2009 erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass der von ihm seit dem 1. Januar 2009 gezahlte Stundensatz von 32,- Euro für nebenamtliche Lehrkräfte nicht gegen das Besserstellungsverbot (§ 28 Abs. 2 HG) verstoße. Denn die stundenmäßig geringere Vergütung von Lehrern nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei nicht vergleichbar, da diese weitere Leistungen erhielten, der Kläger aber weder Urlaubsgeld, noch ein anteiliges 13. Gehalt, Fahrtkosten oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall biete. Die letzte Anpassung auf 30,- Euro pro Stunde sei zum 1. Januar 2002 vorgenommen worden.
30Zudem erkenne der Beklagte mehrere Ausgabenpositionen zu Unrecht nicht als zuwendungsfähig an. Dies gelte zum Beispiel für Glückwünsche, Blumen und Bewirtung, die zu den laufenden Kosten gehörten und der Förderung des Betriebs dienten. Die Bewirtungskosten seien im Rahmen von Betriebs- oder Jubiläumsfeiern und Betriebsversammlungen angefallen, aber auch für Sitzungen mit den Leitern anderer PTA-Lehranstalten. Auch die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter, wie Unterrichts- und Laborbedarf und Verbrauchskosten, müsse der Beklagte als förderfähig einordnen, da sie für den Betrieb einer PTA-Fachschule grundlegend seien. Ziff. 5 des Erlasses vom 18. Dezember 1972 und Ziff. 2 des Erlasses vom 14. Juli 2003 könne entnommen werden, dass diese Gegenstände zwar keine Einrichtungs- oder Ausbaukosten, aber Unterhaltskosten seien.
31Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 wurde der Kläger erneut zu teilweisen Rückforderungen der für die PTA-Lehranstalten in D. -S. und H. in den Jahren 2001 bis 2006 gewährten Zuwendungen angehört, die in ihrer Höhe gegenüber den Summen der ersten Anhörung abwichen.
32Unter dem 19. März 2010 erließ der Beklagte durch die Bezirksregierung Münster zwölf streitgegenständliche Bescheide, durch die er die Förderbescheide über Landeszuwendungen für die Jahre 2001 bis 2006 hinsichtlich der PTA-Lehranstalten in D. -S. bzw. H2. rückwirkend teilweise widerrief und von dem Kläger die Rückzahlung von insgesamt mehr als 423.000,- Euro zuzüglich Zinsen forderte. Diese Rückforderungen belaufen sich im Einzelnen auf folgende Summen: - PTA-D1. 2001: 22.487,46 Euro - PTA-H1. 2001: 36.024,63 Euro - PTA-D1. 2002: 33.221,80 Euro - PTA-H1. 2002: 40.068,62 Euro - PTA-D1. 2003: 47.183,14 Euro - PTA-H1. 2003: 57.186,21 Euro - PTA-D1. 2004: 52.987,45 Euro - PTA-H1. 2004: 32.338,81 Euro - PTA-D1. 2005: 34.856,99 Euro - PTA-H1. 2005: 41.010,78 Euro - PTA-D1. 2006: 21.696,45 Euro - PTA-H1. 2006: 4.392,65 Euro
33Diese Beträge errechnete der Beklagte aus der Differenz zwischen den Gesamteinnahmen (Eigenmittel, Landesförderung, Fördermittel Dritter) der jeweiligen Lehranstalt und den nach seiner Rechtsauffassung dort jeweils förderfähigen Ausgaben. Zinsansprüche machte der Beklagte für den gesamten Zeitraum ab der jeweiligen Auszahlung geltend, für die Zeit bis zum 9. Juli 2004 in einer Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für die Zeit seit dem 10. Juli 2004 mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
34Zur Begründung führte der Beklagte jeweils im Wesentlichen aus: Die teilweise Rückforderung beruhe auf § 49 Abs. 3 VwVfG NRW. Denn in Höhe der jeweiligen Rückforderungssumme sei der Zuwendungszweck verfehlt worden. In dieser Höhe überschritten die jeweils auf die Lehranstalt bezogenen Gesamteinnahmen die jeweiligen förderfähigen Kosten. Da es sich um eine Projektförderung für jeweils eine Lehranstalt gehandelt habe, nicht aber um eine institutionelle Förderung des Klägers insgesamt, sei eine Verwendung von den Anstalten in D. -S. bzw. H2. zugewiesenen Mitteln für Ausgaben in N. oder Q. nicht zulässig gewesen, weil sie vom in Ziff. 2 der Förderbescheide genannten Zweck nicht gedeckt sei. Das zentralisierte Finanzkonzept des Klägers habe erkennbar keinen Eingang in diese Bescheide gefunden. Eine freie Verteilung der geförderten Plätze zwischen den Lehranstalten, wie sie nun möglich sei, sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht beantragt, geschweige denn genehmigt worden. Dass die zweckwidrige Verwendung seit dem Jahr 2003 dem Ministerium und der Bezirksregierung Münster bekannt gewesen sei, lasse ihre Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Auch sei keine Zusicherung erteilt worden, dass Rückforderungen unterbleiben. Die für die Jahre 2001 bis 2004 bestimmte Festbetragsfinanzierung stehe einem Teilwiderruf wegen Zweckverfehlung nicht entgegen. Mehr als 100 % der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben seien gefördert worden, so dass insoweit der Widerruf notwendig sei. In Ziff. 8 der ANBest-P sei der Widerruf für die Vergangenheit vorgesehen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die Jahresfrist nach § 49, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW sei nicht abgelaufen, da die Bezirksregierung Münster erst im März 2009 nach Ende der Anhörung des Klägers volle Kenntnis vom Sachverhalt erlangt habe. Es sei nach der Prüfung seitens des Rechnungsprüfungsamtes nie zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Rückforderung nicht erfolgen werde. Daher scheide auch eine Verwirkung aus.
35Das Widerrufsermessen sei durch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) dahingehend intendiert, dass mangels atypischen Sachverhalts der Teilwiderruf zu verfügen sei. Die Kenntnis des Ministeriums und der Bezirksregierung ab dem Jahr 2003 von der Quersubventionierung führe mangels schriftlicher Billigung nicht zu einem Ausnahmefall. Hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs seien das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwendung, der Gedanke der Generalprävention und die Funktionsfähigkeit des Förderwesens zu beachten. Dies führe zu einem Widerruf nicht der gesamten Fördermittel, sondern nur in Höhe des Überschusses. Demgegenüber komme dem Kläger auf Grund der klaren Förderbedingungen Vertrauensschutz für ein gänzliches Behaltendürfen nicht zu. Der Vortrag des Klägers, bei Kenntnis der Unzulässigkeit bzw. Sanktionierung eines gemeinsamen Haushalts für alle Lehranstalten hätte er die defizitäre Anstalt in N. nie übernommen, schildere nur einen unbeachtlichen Motivirrtum. Falle die Höhe der berücksichtigungsfähigen Gesamtausgaben unter die Höhe der Zuwendung, sei auch bei Festbetragsfinanzierung die Zuwendung in Höhe dieser Differenz zu widerrufen. Kosten für Glückwünsche und Bewirtungskosten bei Betriebs- und Jubiläumsfeiern oder Sitzungen mit Leitern anderer Lehranstalten seien nicht förderfähig, insbesondere seien sie keine Personalkosten im weiteren Sinne, sondern projektfremde freiwillige Leistungen. Auch Rechnungsbeträge, die über eingeräumte, aber nicht genutzte Skonti hinausgingen, seien nicht förderfähig, da die Sparsamkeit der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel die Ausschöpfung von Skonti gebiete, gegebenenfalls durch Zahlungen aus Eigenmitteln. Die Zinsansprüche folgten aus § 49a Abs. 3 VwVfG NRW. Das Argument des Klägers, die Rückzahlungsverpflichtungen führten zu seiner Insolvenz und damit verbunden zur Schließung der PTA-Fachschulen, könne gegebenenfalls bei der Prüfung der Veränderung fälliger Ansprüche gemäß § 59 LHO Berücksichtigung finden. Den angefochtenen Bescheiden waren Prüfvermerke angehängt, in denen verschiedene Ausgabenpositionen als nicht förderfähig eingestuft wurden.
36Ebenfalls am 19. März 2010 schlossen der Kläger und der Beklagte eine Vereinbarung über einen qualifizierten Rangrücktritt. Danach tritt der Beklagte mit seinen Rückforderungsansprüchen aus den Bescheiden vom selben Tage im Rang hinter sämtliche Ansprüche aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger des Klägers zurück; die nachrangigen Ansprüche werden nur aus einem frei werdenden Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen des Klägers geltend gemacht, nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO. Am selben Tage schlossen der Kläger und der Apothekerverband X. -M. e.V. eine vergleichbare Rangrücktrittsvereinbarung, allerdings gilt der Rangrücktritt des Apothekerverbands X. -M. e.V. nicht gegenüber dem Beklagten.
37Der Kläger hat am 16. April 2010 Anfechtungsklage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 1 K 765/10 bzw. 7 K 765/10 geführt wurde und durch Beschluss vom 10. Februar 2011 mit der am 22. Dezember 2009 erhobenen Verpflichtungsklage zu dem Aktenzeichen 7 K 2492/09 verbunden wurde.
38Der Kläger begründet sein Anfechtungsbegehren im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen für den Teilwiderruf der Fördermittel lägen nicht vor, da der Förderzweck nicht verfehlt worden sei. Sämtliche Mittel seien für die Ausbildung von PTA-Fachschülern in PTA-Lehranstalten genutzt worden. Dass manche Mittel nicht in D. -S. bzw. H2. , sondern in N. oder Q. verwendet worden seien, stehe dem nicht entgegen. Die Zuwendungsbescheide seien dahingehend auszulegen, dass eine standortübergreifende Verwendung zulässig sei. Denn der Beklagte habe durch das für ihn handelnde MGSFF und durch die Bezirksregierungen Münster und Detmold gewusst, dass der Kläger einen Teil der bewilligten Mittel für diese Quersubventionierungen der seit Jahren defizitären Lehranstalten in N. und Q. brauche und habe dies jedenfalls konkludent gebilligt. Schon bei der Übernahme der jeweiligen Lehranstalt durch den Kläger sei absehbar gewesen, dass nur eine zentralisierte Organisations- und Finanzstruktur eine erfolgreiche Arbeit an allen Lehranstalten ermögliche, da sie regionale Besonderheiten wirtschaftlich ausgleiche. Bei Gründung der Anstalt in Q. 1996 sei auf Grund der Größenbeschränkung auf 120 Plätze klar gewesen, dass bestenfalls eine Kostendeckung möglich sei. Der Kläger habe die Schule nicht mit Gewinnabsicht übernommen, sondern einzig zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten. Spätestens ab dem Jahr 2001 habe bei der Übernahme der Anstalt in N. festgestanden, dass die organisatorisch und finanzielle Einheit unabdingbare Voraussetzung für deren Existenzsicherung sei. Angesichts der dortigen Begrenzung auf höchstens 84 Ausbildungsplätze und der großzügigeren Förderung der im niedersächsischen C. gelegenen Schule sei sicher gewesen, dass in N. Defizite anfallen. Namentlich dem damaligen Ministerialrat im MGSFF als Ansprechpartner des Klägers sei dies bekannt gewesen. Er habe am 23. April 2001 eine Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze in N. abgelehnt. Bereits mit Schreiben vom 18. April 2001 habe der Kläger gegenüber der Stadt N. darauf hingewiesen, das die Lehranstalt in N. bei einer Landesförderung von nur 84 der 160 Plätze ohne Zuschüsse aus dem Verbund der übrigen Lehranstalten nicht kostendeckend geführt werden könne. Aus einem Schreiben des Klägers an die Bezirksregierung Detmold vom 13. September 2001 nebst defizitärem Finanzplan der Lehranstalt sei dies deutlich ersichtlich gewesen. Darauf hin habe die Bezirksregierung Detmold unter dem 26. September 2001 zwar die staatliche Anerkennung für zunächst 120 Ausbildungsplätze vorgenommen, aber angesichts der Begrenzung der Förderung auf 84 Plätze und der vom Kläger dargelegten Unterdeckung (in Höhe von 97.900 bzw. 173.800 DM) um Mitteilung gebeten, wie das Defizit auszugleichen sei. Der damalige Geschäftsführer des Klägers habe dann dem zuständigen Mitarbeiter der Bezirksregierung Detmold die Querfinanzierung erläutert, ohne dass Einwände erhoben worden seien. Auch habe der Kläger in den an die Bezirksregierungen Münster und Detmold gerichteten Schreiben vom 21. März 2003 darauf hingewiesen, dass die Kosten in Q. und N. von den entsprechenden Einnahmen nicht gedeckt würden und dass die großen Lehranstalten die kleinen Lehranstalten finanziell mittragen müssten. Spätestens dadurch sei die Quersubventionierung nebst den jeweiligen Salden den Bezirksregierungen bekannt geworden. Dieser Auskunft habe bereits eine Anfrage des Beklagten unter Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Grunde gelegen. Auch in einer der Bezirksregierung Detmold übermittelten E-Mail vom 27. Februar 2004 sei mitgeteilt worden, dass die Unterdeckungen in N. durch Überschüsse anderer PTA-Lehranstalten ausgeglichen worden seien. Nach einem Protokoll des MGSFF habe der damalige Geschäftsführer des Klägers bei einer Besprechung am 26. April 2005 im Ministerium von der Quersubventionierung berichtet. Auch habe der Kläger die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 26. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass die Einnahmen und Ausgaben der fünf Lehranstalten in eine Gesamtbetrachtung einbezogen würden und finanziell starke Anstalten finanziell schwache Anstalten mittragen müssten. Im Mai 2006 sei die Verwendung der Zuschüsse erstmals geprüft worden. Erst dann sei Kritik an der bekannten Quersubventionierung geäußert worden. Zuvor aber sei dem Ministerium und den Bezirksregierungen Detmold und Münster auch anhand der jährlich vorgelegten Verwendungsnachweise bekannt gewesen, dass die Lehranstalten in D. -S. und H2. Überschüsse erwirtschafteten, in T. , B. bzw. Q. und vor allem N. dagegen Defizite aufliefen. Da die Behörden aber über die fachlich gute Ausbildung froh gewesen seien, hätten sie die Quersubventionierung hingenommen. Hierauf habe der Kläger sich auch ohne förmliche Billigung verlassen dürfen, insbesondere da er durch die öffentliche Hand um die Übernahme der Lehranstalt in N. gebeten worden sei. Nach alledem könnten die im Wortlaut der Bewilligungsbescheide enthaltenen Zweckbindungen zur Mitfinanzierung der laufenden Kosten der jeweiligen Lehranstalt in D. -S. bzw. H2. so ausgelegt werden, dass die Quersubventionierung der defizitären Anstalt in N. Teil der laufenden Kosten der Anstalten in D. -S. bzw. H2. gewesen sei. Jedenfalls habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gemäß Ziff. 8.3 der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) seien bei der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier liege ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von dem intendierten Ermessen des Widerrufs bei Zweckverfehlung gebiete. Der Träger trage erfolgreich zur Erfüllung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben bei. Eine Pflicht zur Rückzahlung der widerrufenen Summen bewirke seine Insolvenz. Die beanstandete Quersubventionierung sei dem Beklagten bekannt gewesen, da sie Voraussetzung einer Übernahme der N1. Lehranstalt gewesen sei. Hätte der Kläger von der Rückforderungsabsicht gewusst, hätte er die Anstalten in N. und Q. geschlossen. Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW und Ziff. 8.4 der VV-LHO sei nicht eingehalten worden. Denn das Ministerium und die Bezirksregierungen Münster und Detmold hätten aus den genannten Gründen bereits Jahre vor Erlass der angefochtenen Bescheide hinreichende Kenntnis von der Quersubventionierung gehabt. Für den Fristbeginn allein auf die letzte Anhörung abzustellen, sei sachwidrig, da eine solche habe viel früher erfolgen müssen und die fehlende Anhörung trotz Tatsachenkenntnis bei dem Kläger schutzwürdiges Vertrauen begründet habe. Der Beklagte habe auch seine Widerrufsbefugnis verwirkt, da ein treuwidriges, widersprüchliches Verhalten zu der zuvor gezeigten Billigung bzw. Duldung vorliege. Der Kläger habe auf ein fehlendes Einschreiten vertrauen dürfen und sich danach eingerichtet. Die Durchsetzung der vermeintlichen Rückforderungsansprüche dagegen beende die Existenz des Klägers und der PTA-Lehranstalten. Auch sei Verjährung eingetreten, da die dreijährige Frist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB entsprechend gelte und abgelaufen sei. Selbst wenn ein teilweiser Widerruf dem Grunde nach rechtmäßig sei, sei die Summe überhöht. Aus Ziff. 2.1 der ANBest-P ergebe sich, dass im Falle der Anteilfinanzierung bei einer Ermäßigung der Ausgaben oder Erhöhung der Deckungsmittel - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung sich nur anteilig mit Zuwendungen Dritter und Eigenmitteln ermäßige. Dagegen verstoße die von dem Beklagten vorgenommene Minderung allein der Landesmittel um etwaige Minderausgaben. Zudem seien die von dem Beklagten hinsichtlich des Jahres 2009 nicht anerkannten Ausgaben für Glückwünsche, Blumen und Bewirtung auch bezüglich der Jahre 2001 bis 2006 zuwendungsfähig, da sie zu den laufenden Kosten gehörten und der Förderung des Betriebs dienten. Die Bewirtungskosten seien im Rahmen von Betriebs- oder Jubiläumsfeiern und Betriebsversammlungen angefallen, aber auch für Sitzungen mit den Leitern anderer PTA-Lehranstalten. Wenn man diese Kosten nicht als zuwendungsfähig anerkenne, müssten sie aus anderen Einnahmen bestritten werden, so dass sich der Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend verringere. Dies gelte auch, wenn man die in den Jahren 2004 und 2005 getätigten Ausgaben für neues Inventar nicht als förderfähig ansehe. Falls die Kosten für geringwertige Wirtschaftsgüter, wie Unterrichts- und Laborbedarf und Verbrauchskosten, nach den seit 2004 geltenden Erlassen nicht mehr förderfähig seien, sei dies unvernünftig, da diese das grundlegende Rüstzeug einer PTA-Fachschule seien. Ziff. 5 des Erlasses vom 18. Dezember 1972 und Ziff. 2 des Erlasses vom 14. Juli 2003 könne entnommen werden, dass diese Gegenstände zwar keine Einrichtungs- oder Ausbaukosten, aber Unterhaltskosten seien. Sehe man diese Kosten nicht mehr als förderfähig an, müssten sie aus Eigenmitteln bestritten werden, so dass diese sich entsprechend verringerten. Auch seien z.B. Rechtsanwaltskosten, die in Verbindung mit dem Eintreiben von Schulgeldern stehen, förderfähige Ausgaben.
39Der Kläger beantragt,
40den Beklagten zu verpflichten, seinen vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Landeszuwendungen zum Betrieb von PTA-Fachschulen in Höhe von 18.969,60 Euro bewilligt werden, und
41die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2010 aufzuheben.
42Der Beklagte beantragt,
43die Klagen abzuweisen.
44Er verweist hinsichtlich der Anfechtungsbegehren im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Darüber hinaus trägt er vor, das MGSFF bzw. MAGS habe zwar die zentrale Trägerschaft des Klägers für die fünf PTA-Lehranstalten begrüßt, aber keine Entscheidung dahingehend getroffen, die es für die Jahre 2001 bis 2006 erlaubt hätte, die Anstalten förderrechtlich wie einen Betrieb zu behandeln. Eine ausdrückliche bzw. schriftliche Duldung der Quersubventionierung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Vielmehr habe der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass für die Lehranstalt in N. eine Förderung von mehr als 84 Plätzen ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Auf Grund der am 19. März 2010 abgeschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen drohe dem Kläger nicht die Insolvenz. Die dreijährigen Verjährungsfristen der §§ 195, 199 BGB seien nicht anwendbar. Da bis zum Jahr 2004 eine Festbetragsförderung vorgelegen habe, sei auf der Basis der jährlichen Schülerzahlen kein Grund für Rückforderungen ersichtlich gewesen. Erst auf Grund der Prüfmitteilung des Rechnungsprüfungsamtes Münster vom Juni 2006 sei festgestellt worden, dass die Schülerzahlen auf dem Jahresdurchschnitt beruhten, die Rückforderungen beruhten auf der gebotenen monatsscharfen Betrachtung. Für die Jahre 2003 und 2004 sei bereits im Dezember 2006 die erste Anhörung des Klägers erfolgt. Die Verwendungsnachweise für die Jahre 2005 und 2006, bezüglich derer die Anteilfinanzierung gelte, seien nie abschließend geprüft worden, so dass der Kläger von einer Billigung seines Vorgehens nicht habe ausgehen dürfen. Anlässlich der Änderung der Förderrichtlinien sei die Quersubventionierung im Jahr 2004 sehr wohl kritisiert worden. Die mit Erlass vom 3. August 2010 zugelassene flexible Verteilung der insgesamt geförderten 668 Ausbildungsplätze gelte rückwirkend erst ab dem 1. Januar 2007. Für eine Übernahme der defizitären Lehranstalt in N. habe der Kläger sich selbst entschieden. Die Minderausgaben seien auch vollständig von dem förderfähigen Betrag abzuziehen, da dies aus Ziff. 5.22 des Erlasses vom 8. Dezember 2004 folge, der gegenüber den ANBest-P als Spezialregelung Anwendungsvorrang genieße. Ausgaben für Glückwünsche, Blumen und Bewirtung seien nicht förderfähig, da sie nicht der im Haushaltsrecht geltenden Verpflichtung zu sparsamer Mittelverwendung genügten; eine Orientierung am Steuerrecht könne daher insoweit nicht erfolgen. Solche nicht unmittelbar für den Schulbetrieb notwendigen Ausgaben seien privat zu finanzieren. Ziff. 2.4.3 des VV-LHO stehe einem vorweggenommenen Abzug dieser Ausgaben von den sonstigen Einnahmen des Klägers entgegen, da eine entsprechende positive Entscheidung der Bewilligungsbehörde bzw. des Ministeriums fehle. Das Ministerium habe für die Zeit ab 2004 bewusst Investitionen nicht mehr als förderfähig eingestuft. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens macht der Beklagte geltend, eine Anspruchsgrundlage existiere insoweit nicht, der begehrte Stundensatz verstoße auch gegen das Besserstellungsverbot des § 28 Abs. 2 HG NW 2009.
45Mit Erlass vom 3. August 2010 hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter entschieden, dass förderrechtliche keine Bedenken bestehen, für alle fünf PTA-Fachschulen des Klägers ab dem Jahr 2009 einen einzigen Zuwendungsbescheid auf der Grundlage eines einzigen Wirtschafts- und Stellenplans zuzulassen. Die im Erlass vom 20. August 2009 geregelte freie Verteilung der 668 geförderten Plätze auf die Fachschulen gelte ab dem Haushaltsjahr 2007. Für die Jahre 2004 bis 2009 seien die Ausgaben für kurzlebige oder geringwertige Güter (Unterrichts- und Laborbedarf bzw. Verbrauchsmaterial) als nicht förderfähig zu bewerten, könnten aber nebst Zinsen von den erzielten Einnahmen in Abzug gebracht werden.
46Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in dem Verfahren 7 K 765/10, und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
48Am 1. Januar 2011 ist kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel auf der Beklagtenseite eingetreten auf Grund des Wegfalls von § 5 AGVwGO (vgl. Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30). Gemäß dem nunmehr anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und dem darin enthaltenen sogenannten Rechtsträgerprinzip ist das Rubrum wie vorstehend von Amts wegen berichtigt worden.
49Die Klagen sind zulässig. Die Verpflichtungsklage (A) und die Anfechtungsklage (B) haben (nur) in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg.
50A) Die Verpflichtungsklage ist nur insoweit begründet, als der Kläger für das Jahr 2009 Anspruch auf Gewährung einer um 550,- Euro höheren Zuwendung hat. Denn der vorläufige Zuwendungsbescheid des Beklagten vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (I.). Im Übrigen ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.), da der Kläger keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Zuwendung von Landesmitteln hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
51I. Der vorläufige Zuwendungsbescheid vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als nur eine Zuwendung in Höhe von 566.198,40 anstatt von 566.748,40 Euro für den Betrieb der PTA-Fachschulen im Jahr 2009 gewährt worden ist.
52Der Anspruch des Klägers auf weitere 550,- Euro beruht darauf, dass die zuwendungsrelevanten Einnahmen der PTA-Fachschule T. anstatt der auf Seite 9 des Bescheids (Bl. 19 GA) ausgewiesenen 334.702,62 Euro bei Addition der aufgeführten Einzelpositionen nur eine Summe von 334.152,62 Euro ergeben. Bei Abzug dieser Einnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben in T. in Höhe von 451.718,83 Euro ergibt sich bei einer Anteilfinanzierung von 100% ein Zuwendungsbetrag für die Fachschule T. in Höhe von 117.566,21 Euro, während in dem Bescheid insoweit ein Betrag von 117.016,21 Euro zu Grunde gelegt worden war.
53II. Für die von dem Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten zu einer darüber hinausgehenden Erhöhung der Zuwendung um weitere 18.419,60 Euro ist keine Anspruchsgrundlage zu erkennen.
54Soweit keine spezialgesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Fördermittel in bestimmter Höhe besteht, wie dies hier der Fall ist, kann sich ein Anspruch auf Förderung nur auf Grund des Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) in Verbindung mit einer tatsächlich entsprechend fördernden Verwaltungspraxis ergeben,
55vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766 = juris, Rn. 21, und Beschluss vom 11. November 2008 - 7 B 38.08 -, juris, Rn. 9 f.; VG Saarland, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 1 K 200/10 -, juris, Rn. 38 f..
56Unabhängig von der Frage, ob eine komplette Förderung einer Vergütung der nebenamtlichen Lehrkräfte des Klägers in Höhe von 32,- Euro pro Unterrichtsstunde tatsächlich gegen das in § 28 Abs. 2 Haushaltsgesetz NW 2009 enthaltene Besserstellungsverbot verstieße, begrenzt der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Juli 2007 diese Vergütung auf einen Satz von 20,- bis 30,- Euro. Dass dies so sachfremd wäre, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt, ist nicht ersichtlich. Denn dieses ist nicht bereits verletzt, wenn nicht die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung getroffen wird, sondern erst, wenn schlechterdings keine sachlichen Gründen erkennbar sind. Dass eine Begrenzung der Förderung von Unterricht durch nebenamtliche Lehrkräfte auf 30,- Euro gänzlich sachwidrig wäre, ist nicht erkennbar. Auch hat der Beklagte den durch den Erlass gesetzten Förderrahmen mit der Anrechnung eines Stundensatzes in Höhe von 30,- Euro im Bewilligungsbescheid zu Gunsten des Klägers voll ausgeschöpft. Eine darüber hinausgehende Anspruchsgrundlage bzw. Bewilligungspraxis ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
57Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe die zuwendungsfähigen Ausgaben unzulässigerweise um Beträge für Verbrauchsmaterialien, Blumen und Bewirtungen gekürzt, hat sich dies auf die Höhe der Zuwendungen nicht ausgewirkt, da der Beklagte entsprechend in gleicher Höhe die zu berücksichtigenden Einnahmen reduziert hat, so dass sich die Höhe des rechnerischen Förderbedarfs insgesamt nicht verringert hat.
58Andere tatsächliche oder rechtliche Gründe, aus denen der Kläger eine gegenüber dem Zuwendungsbescheid höhere Förderung von dem Beklagten verlangen könnte, sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
59B) Die angefochtenen Bescheide vom 19. März 2010 sind, soweit sie die Zuwendungen der Jahre 2001 bis 2004 verändern, rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (I.), hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 sind sie (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten, im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (II.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
60I. Die Bescheide über Teilwiderruf und -rückforderung der Förderung der Pharmazeutisch-technischen Lehranstalten in D. -S. (PTA-D1. ) und in H2. (PTA-H1. ) in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten.
61Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage des (rückwirkenden) Teilwiderrufs lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsakte nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird.
62Es lässt sich nicht feststellen, dass die Geldleistungen des Beklagten nicht für den in den jeweiligen Förderbescheiden bestimmten Zweck verwendet wurden.
63Zwar war dieser Förderzweck nach dem klaren Wortlaut der Bescheide (Ziff. 2) auf die Förderung der jeweiligen PTA-Lehranstalt begrenzt. Auch waren in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 an der PTA-D1. und der PTA-H1. die Gesamteinnahmen, in die neben den Fördermitteln des Beklagten die Eigenmittel des Klägers (v.a. Schulgeld und Prüfungsgebühren) sowie die Fördermittel des Apothekerverbandes X. -M. einflossen, höher als die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben. Letztere übertrafen aber deutlich die Höhe der jeweiligen Fördermittel des Beklagten.
64In einer solchen Konstellation lässt sich bei der hier zu Grunde liegenden Festbetragsfinanzierung regelmäßig nicht feststellen, dass die öffentlichen Mittel nicht zweckentsprechend verwandt worden sind, denn sie können durch den Kläger in Gänze für die zuwendungsfähigen Ausgaben verbraucht worden sein.
65Abweichendes folgt auch nicht aus dem Inhalt der Bewilligungsbescheide. In den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2001 bis 2004 sind die Voraussetzungen von Widerruf und Rückforderung der als Festbetragsfinanzierung erfolgten Zuwendung nicht unmittelbar geregelt.
66Dies gilt auch für den Runderlass des Gesundheitsministeriums vom 18. Dezember 1972, der den Bewilligungsbescheiden für die Jahre 2001 bis 2003 zu Grunde lag. Nach Ziff. 5.2 dieses Erlasses werden Zuwendungen gewährt an Empfänger, die nicht Gemeinden sind, nach den vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, die durch die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) ersetzt wurden. Gemäß Nr. 5.1 zu § 44 VV-LHO ergeben sich allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NRW für Zuwendungen zur Projektförderung aus der Anlage 2 zur Nr. 5.1 (ANBest-P) und sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Dies war bei den Zuwendungsbescheiden der Jahre 2001 bis 2006 auch der Fall.
67Nach Nr. 2 der ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteil-, bei Fehlbedarfs- und bei Vollfinanzierung, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Durch den in Parenthese gesetzten Einschub "außer bei einer Festbetragsfinanzierung" ist dort klargestellt, dass diese auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 = NVwZ 2003, 211 = juris, Rn. 43, 45; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, www.nrwe.de, Rn. 8,
69bei dieser Zuwendungsart gerade nicht vorliegen soll.
70Dies führt zwar nicht zwangsläufig dazu, dass bei einer Festbetragsfinanzierung die gewährten öffentlichen Mittel auch im Falle einer Ausgabenermäßigung in jedem Fall bei dem Zuwendungsempfänger verbleiben. Vielmehr ist im Rahmen des Widerrufsverfahrens einzelfallbezogen zu klären, ob die Fördermittel zweckentsprechend verwendet worden sind,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, a.a.O., Rn. 10.
72Da nach Nr. 1.1 ANBest-P die Zuwendung nur zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden darf und nach Nr. 8.2.3 LHO-VV bzw. ANBest-P ein Erstattungsanspruch geltend zu machen ist, wenn die Zuwendung nicht (mehr) für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, kann eine Ausgabenermäßigung auch im Rahmen der Festbetragsfinanzierung in Ausnahmefällen den teilweisen Widerruf rechtfertigen, etwa soweit die (zuwendungsfähigen) Ausgaben geringer sind als die gewährte Zuwendung,
73vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, a.a.O., Rn. 10 ff., und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, www.nrwe.de, Rn. 71.
74Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben übertreffen deutlich die Höhe der jeweiligen Fördermitteln des Beklagten.
75Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, der Kläger habe die zuwendungsfähigen Ausgaben im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln (vgl. Nr. 2.1 zu § 44 LHO-VV) zunächst durch seine Eigenmittel in Form der Schulgelder und Prüfungsgebühren abzudecken. Zum Einen lässt sich dies weder den Bewilligungsbescheiden noch dem vom Beklagten in Bezug genommenen Nr. 1.4.1 ANBest-P, der die Anforderung der Zuwendung betrifft, hinreichend deutlich entnehmen, um insoweit eine Ausnahme von den Grundsätzen der Festbetragsfinanzierung zu rechtfertigen. Etwaige Unklarheiten der Förderbedingungen gehen aber zu Lasten der Behörde,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, a.a.O., Rn. 43.
77Zum Anderen bestimmt Satz 2 der Ziff. 2.2.3 zu § 44 LHO-VV, dass eine Festbetragsfinanzierung nicht in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Dem kann entnommen werden, dass der Beklagte als Urheber dieser Vorschriften selbst davon ausgeht, dass im Falle einer Festbetragsfinanzierung spätere Einsparungen oder Finanzierungsbeiträge Dritter nicht die Höhe der Festbetragsfinanzierung zu Lasten des Zuwendungsempfängers mindern.
78Daher vermag die erkennende Kammer sich der Rechtsauffassung des VG Gelsenkirchen, dass auch bei einer Festbetragsfinanzierung eine den Widerruf ermöglichende Zweckverfehlung vorliege, wenn die Ausgaben zwar die gewährte Zuwendung übersteigen, insgesamt aber hinter den Einnahmen (einschließlich Drittmitteln) zurückbleiben,
79vgl. Urteil vom 17. Oktober 2007 - 7 K 4305/04 -, juris, Rn. 18 f.,
80nicht anzuschließen. Soweit dort insoweit auf den Beschluss des OVG NRW vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/09 - verwiesen wird, ist festzustellen, dass der Senat diese Frage dort (Rn. 14 nach www.nrwe.de) gerade offengelassen hat, da er sie nicht zu entscheiden brauchte.
81Wenn sichergestellt sein soll, dass der öffentliche Zuwendungsgeber nur in Höhe der Differenz zwischen den Gesamteinnahmen und den zuwendungsfähigen Ausgaben fördern muss, so dass dem Zuwendungsnehmer kein Überschuss verbleibt, kann und muss dies durch Wahl der Fehlbedarfsfinanzierung (Ziff. 2.2.2 zu § 44 LHO-VV) anstelle einer Festbetragsfinanzierung sichergestellt werden.
82Sollen vor Inanspruchnahme einer Zuwendung des Beklagten Zuwendungen Dritter, wie hier des Apothekerverbandes X. -M. , verbraucht werden, so muss dies hinreichend deutlich in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck kommen,
83vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06 -, www.nrwe.de, Rn. 72 ff.
84Hinsichtlich des Teilwiderrufs betreffend die Zuwendungsbescheide vom 22. April 2004 ist festzustellen, dass einerseits in Übereinstimmung mit Ziff. 4.2 der Zuwendungsrichtlinie vom 22. Januar 2004 eine Festbetragsfinanzierung festgelegt wurde, andererseits aber Satz 2 der Ziff. 5.22 dieser Richtlinie bestimmte, dass die Zuwendung um den Betrag der Minderausgabe zu kürzen ist, wenn eine solche bei Prüfung der Verwendungsnachweise festgestellt wird.
85Da die Richtlinie vom 21. Januar 2004 in den Zuwendungsbescheiden aber - anders als die ANBest-P - nicht erwähnt worden ist, und Unklarheiten der Förderbedingungen zu Lasten der Behörde gehen,
86vgl. auch BVerwG, Urteile vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, a.a.O., Rn. 25, und vom 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, a.a.O.,
87konnten die zuvor dargestellten Regelungen der LHO-VV einschließlich ANBest-P hinsichtlich Voraussetzung und Umfang eines (Teil-)Widerrufs einer Festbetragsfinanzierung gegenüber dem Kläger nicht wirksam abgeändert werden.
88Wird in einem im Zuwendungsbescheid nicht erwähnten Erlass eine Regelung getroffen, die von den Prinzipien der Finanzierungsart (vgl. Ziff. 5.1 VV-LHO, Ziff. 2.2 ANBest-P) erheblich abweicht, liegt regelmäßig eine solche zu Lasten der Behörde gehende Unklarheit vor. Allein die Tatsache, dass die Richtlinie vom 21. Januar 2004 in den Förderanträgen des Klägers pauschal in Bezug genommen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis.
89Der Teilwiderruf in den die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 betreffenden Bescheiden ist auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte zu Unrecht davon ausgegangen ist, mehr als 100 % der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben seien gefördert worden, so dass insoweit der Widerruf notwendig sei (jeweils S. 6 der Bescheide; wohl zurückgehend auf den Erlass des MAGS vom 7. Dezember 2007, BA Generalia Band III Bl. 1257). Dies ist unzutreffend, da die Zuwendungen des Beklagten allein die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nie erreichten, sondern diese nur in Verbindung mit den Eigenmitteln in den Jahren 2001 bis 2003 übertrafen; im Jahr 2004 überschritten die zuwendungsfähigen Ausgaben sogar die Summe der Eigenmittel und der Zuwendungen des Beklagten. Es liegt nahe bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte sein Ermessen anders ausgeübt hätte, wenn er dieses Verhältnis zwischen den Einnahmearten und den Ausgaben nicht verkannt hätte.
90Auf Grund der Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Teilwiderrufsverfügungen für die Jahre 2001 bis 2004 liegen insoweit auch die gesetzlichen Voraussetzungen für Rückforderungen (§ 49a Abs. 1 VwVfG NRW) und für die Geltendmachung von Zinsen (§ 49a Abs. 3 VwVfG NRW) nicht vor, so dass diese ebenfalls aufzuheben waren.
91II. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zuwendung in einer Höhe von mehr als 9.799,29 Euro widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9.799,29 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
92Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW für den (rückwirkenden) Teilwiderruf liegen vor. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift reicht es aus, dass nur ein Teil der Geldleistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wird,
93vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 49 Rn. 68.
94Die Geldleistungen des Beklagten wurden teilweise nicht für den in dem Zuwendungsbescheid vom 26. September 2005 bestimmten Zweck verwendet. Danach war Zuwendungszweck die Förderung des Betriebs der PTA-D1. (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) je nach Finanzlage des Trägers (Ziff. 2).
95Nach dem Verwendungsnachweis des Klägers vom 16. Februar 2006 standen Gesamteinnahmen in Höhe von 460.194,44 Euro aber Gesamtausgaben in Höhe von nur 430.137,17 Euro gegenüber. Dieser Einnahmeüberschuss widersprach dem Zuwendungszweck. Gemäß Nr. 2.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-P ermäßigt sich die Zuwendung bei - der aus Ziff. 3 des Zuwendungsbescheids folgenden - Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen oder sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue hinzutreten.
96Ein Ermessensfehler des Beklagten liegt nicht vor. Dieser hat angesichts seiner Ausführungen auf S. 6 und 8 bis 12 des Bescheids erkannt, dass eine Ermessensentscheidung erforderlich ist und hat diese fehlerfrei vorgenommen.
97Hinsichtlich der Grundentscheidung, überhaupt einen rückwirkenden Widerruf vorzunehmen, durfte der Beklagte darauf verweisen, dass angesichts der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 7 Abs. 1 LHO) allein bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts besondere Ermessenserwägungen erforderlich sind,
98vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 = juris, Rn. 36.
99Dass ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt hinsichtlich der Entscheidung, ob überhaupt ein Widerrufs erfolgt, nicht vorliegt, hat der Beklagte unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Klägers zutreffend dargelegt (S. 8 bis 12).
100So war dem Kläger eine lehranstaltsübergreifende Mittelverwendung in den Jahren 2005 und 2006 nicht gestattet. Dass sich dies vor Erlass des Widerrufsbescheids in Bezug auf spätere Jahre änderte, ist für den Widerruf hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 ohne Bedeutung. Dass Zuwendungsmittel für die PTA-Ausbildung an anderen Lehranstalten eingesetzt wurden und deren Betrieb auch im öffentlichen Interesse erfolgt, begründet angesichts der Schulbezogenheit der Einzelzuwendungen keinen atypischen Fall,
101vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2009 - 5 E 601/09 -, www.nrwe.de, Rn. 11.
102Zu Recht ist auch das Wissen des Ministeriums und der Bezirksregierungen von den Quersubventionierungen nicht als einen atypischen Sachverhalt begründend angesehen worden. Angesichts des klaren einschränkenden Wortlauts der Förderbedingungen und der fehlenden schriftlichen Billigung (vgl. § 38 Abs. 1 VwVfG NRW) der vorschriftswidrigen Mittelverwendung durfte der Kläger auf ein Unterbleiben eines Widerrufs nicht vertrauen.
103Angesichts der am Tag des Erlasses des Widerrufsbescheids zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung über einen qualifizierten Rangrücktritt, wonach die nur noch nachrangigen Ansprüche nur aus einem frei werdenden Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigenden Vermögen des Klägers geltend gemacht werden nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO, ist auch nicht ersichtlich, dass bereits der Erlass des Bescheids den Kläger in die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz bringt.
104Die Ermessensausübung hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs ist (nur) insoweit ermessensfehlerfrei, als die Zuwendung in Höhe von 9.799,29 Euro widerrufen wird.
105Zwar erlaubt § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nicht nur einen teilweisen, sondern auch einen kompletten Widerruf. Der Beklagte hat sein Ermessen aber dergestalt ausgeübt, dass er allein einen teilweisen Widerruf vorgenommen hat. Damit ist er der Tatsache gerecht geworden, dass der Widerruf einen länger zurückliegenden Zeitraum erfasst und bei Rückforderung der gesamten Zuwendung eine hohe Rückzahlungspflicht ausgelöst worden wäre,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, a.a.O., Rn. 36.
107Die Entscheidung des Beklagten, die Zuwendung in dem Umfang der unter Zugrundelegung des Zuwendungsbescheids zweckwidrigen Verwendung zu widerrufen, ist hinsichtlich einer Summe in Höhe von 9.799,29 Euro rechtmäßig.
108Gemäß dem Verwendungsnachweis des Klägers vom 16. Februar 2006 standen Gesamteinnahmen in Höhe von 460.194,44 Euro Gesamtausgaben in Höhe von nur 430.137,17 Euro gegenüber. Von diesen Ausgaben durfte der Beklagte die meisten der in dem Prüfvermerk, der dem angefochtenen Bescheid angehängt war, fettgedruckten Ausgabenpositionen (BA Generalia Band VIII Bl. 3968-3972) als nicht förderfähig abziehen.
109Namentlich waren die für "Glückwünsche/Blumen" angesetzten 46,60 Euro genauso wenig förderfähig wie die 912,43 Euro "Bewirtungskosten". Diese Positionen sind weder Personal- noch Sachmittel im Sinne der Ziff. 2 des Zuwendungsbescheids vom 26. September 2005. Zwar mögen solche Ausgaben mittelbar - wie von dem Kläger vorgetragen - der Förderung des Betriebs der Lehranstalt gedient haben. Ihnen fehlt aber ein unmittelbarer Bezug zu den für den Schulbetrieb nötigen Personal- bzw. Sachmitteln, der allein eine Förderung durch öffentliche Gelder rechtfertigen würde. Die Förderung des Betriebsklimas durch Blumen u.ä. als Geschenke bei Geburtstagen oder Jubiläen hat keine solch direkte Förderung des Schulbetriebs zur Folge, dass insoweit Landesmittel eingesetzt werden könnten. Diese Ausgaben fallen angesichts der im Rahmen des Zuwendungsrechts geltenden Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung (Ziff. 1.1 ANBest-P) vielmehr in den privaten Bereich. Hierauf war der Kläger auch bereits mit Schreiben vom 11.Mai 2005 hingewiesen worden.
110Die Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 7,10 Euro waren als nicht förderfähig abzuziehen, da sie nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Beklagten nicht in Bezug auf die PTA-D1. , sondern für eine Schülerin der Lehranstalt in T. angefallen sind.
111Da die angesetzten Benzingutscheine in Höhe von 197,45 Euro für die Erstellung solcher Skripten gewährt wurden, die nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung des Beklagten durch die Mitarbeiterin des Klägers, Fr. L. , als "nicht in den ureigensten Aufgabenbereich der PTA gehörend" eingestuft wurden, kommt eine Einordnung als Personal- oder Sachmittel (einschließlich Lehr- und Lernmittel) für den Betrieb der PTA-D1. nicht in Betracht.
112Auch hinsichtlich der unter "7." aufgeführten weiteren Abzugspositionen in Höhe von insgesamt 2.151,23 Euro ist weder durch den Kläger einzelfallbezogen dargelegt, dass es sich um zuwendungsfähige Ausgaben handelt noch ist dies ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Zuschuss zu einer Klassenfahrt (600,-Euro), für die Abonnements der WAZ (137,97 Euro), für ein nach der Rechnung nicht für die PTA-D1. , sondern für die PTA-H1. angeschafftes "geringwertiges Gut" (885,95 Euro), sowie für eine Rechnung für Büroprodukte aus T. (76,88 Euro).
113Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass der Abzug von durch den Kläger nicht genutzten Skonto-Beträgen als nicht zuwendungsfähige Ausgaben rechtswidrig wäre. Vielmehr gebieten es die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendung (Ziff. 1.1 ANBest-P), eingeräumte Skonti in der Regel auch zu nutzen, ohne dass dies eine gesonderte Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid erfordert. Denn die hierdurch zu erwirtschaftende Ersparnis liegt in aller Regel deutlich über den hierdurch entstehenden Kapitalkosten bzw. eigenen Guthabenzinsen, die bei einer Bezahlung erst am Ende der regulären Zahlungsfrist aufliefen. Dass dies hier anders wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit der Kläger dagegen einwendet, angesichts seiner praktisch fehlenden Vermögensbildung und der erst im Laufe des Kalenderjahres erfolgenden öffentlichen Förderung sei ihm eine Ausnutzung der Skonti durch umgehende Zahlung nicht möglich gewesen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen PTA-D1. und PTA-H1. erzielte der Kläger in den Jahren 2001 bis 2004 deutliche Überschüsse der Gesamteinnahmen gegenüber den Gesamtausgaben. Diese hätten dem Kläger in den Folgejahren zur Ausnutzung der Skonti zur Verfügung gestanden. Dass diese Überschüsse demgegenüber im Wesentlichen zur Unterstützung der Lehranstalten in N. und Q. genutzt wurden, kann von Rechts wegen nicht berücksichtigt werden, da dies angesichts des Förderzwecks gegenüber einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen für die PTA-D1. und PTA-H1. jedenfalls nachrangig war.
114Denn die Zuwendungen erfolgten in den Jahren 2001 bis 2006 ausweislich des klaren Wortlauts der Ziff. 2 der Zuwendungsbescheide nur bezogen auf die jeweilige PTA-Lehranstalt, nicht dagegen auf einen (organisatorischen und/oder finanziellen) Gesamtverbund der Lehranstalten. Die diesbezügliche Klagebegründung des Klägers greift nicht durch, da der Beklagte nach dem Wortlaut und der Systematik der Zuwendungsbescheide für jede Lehranstalt gesonderte Zuwendungsbescheide erließ. Aus der Tatsache, dass dem MGSFF bzw. den Bezirksregierungen in den Jahren 2003/04 bekannt wurde, dass der Kläger Teile der von der PTA-D1. und PTA-H1. erzielten Einnahmen zur Deckung eines Defizits anderer Lehranstalten nutzte, sie dagegen aber nicht durch zeitlich unmittelbaren Erlass von Widerrufsbescheiden einschritten, konnte nicht abgeleitet werden, dass in den Jahren 2005 und 2006 der in den Zuwendungsbescheiden auf die jeweilige Lehranstalt begrenzte Förderzweck erweiternd dahingehend ausgelegt werden könnte, dass darunter auch an anderen Standorten anfallende Ausgaben fielen.
115Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, die Zuwendung um weitere 2.409,- Euro wegen geringerer Schülerzahlen zu kürzen (9.).
116Zum Einen hatte der Beklagte gemäß Ziff. 3 des Zuwendungsbescheids eine Anteilfinanzierung vorgenommen, so dass ein bestimmter Anteil (hier 30,2 %) der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag gefördert wurde. Ist die tatsächliche Schülerzahl geringer als die im Rahmen der Bestimmung des Höchstbetrags zu Grunde gelegte "durchschnittlich erwartete Zahl" (Ziff. 4), so verringert dies nicht (automatisch) die zuwendungsfähigen Ausgaben. Daher führt - anders als bei der an die Schülerzahl gekoppelten Festbetragsfinanzierung oder bei einer an geringere Schülerzahlen anknüpfenden Rückzahlungsklausel, wie sie in die Zuwendungsbescheide für das Jahr 2006 aufgenommen wurde - eine geringere Schülerzahl nicht notwendigerweise zu geringeren zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine zu einem solchen unmittelbaren Durchgriff auf die Höhe der Förderung führende Bestimmung ist für die Zuwendungsbescheide vom 26. September 2005 nicht ersichtlich. Vielmehr stellt deren Ziff. 4 bei der Berechnung des Höchstbetrags auf eine "Durchschnittlich erwartete Zahl von Schülerinnen/Schülern pro Monat" ab. Diese Erwartung einer durchschnittlichen Zahl spricht gegen eine spätere monatsscharfe Abrechnung. Auch sind die tatsächlichen Schülerzahlen nicht in einem solchen Ausmaß hinter der durchschnittlich erwarteten Zahl von 160 zurück geblieben, dass die getätigten Personal- und Sachausgaben im Verhältnis dazu als unverhältnismäßig anzusehen wären. Vielmehr hat der Beklagte die im Verwendungsnachweis angesetzten Ausgaben mit Ausnahme der bereits erwähnten Positionen selbst als zuwendungsfähig angesehen.
117Zum Anderen hat der Beklagte zur Ermittlung der tatsächlichen Schülerzahl auf das sogenannte Schulgeldeingangskonto abgestellt. Aus der Bezugnahme in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids (Ziff. 6) auf die Zahl der Ausbildungsverträge lässt sich aber ableiten, dass insofern nicht auf die Konten, sondern auf die sogenannten Schülerlisten als Nachweis abzustellen wäre. Klarer wird dies noch bei Betrachtung der Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden der Jahre 2001 bis 2003: "Mit dem VN ist ein Schülerverzeichnis mit namentlicher Auflistung der Lehrgangsteilnehmer ... vorzulegen." Dass der Beklagte hiervon bei der Prüfung der Schülerzahlen für die Jahre 2004 bis 2006 hat abweichen wollen, ist weder von diesem vorgetragen worden noch erkennbar. Die Schülerlisten zu Grunde gelegt, geht auch der Beklagte für die PTA-D1. im Jahr 2005 nur von einer Kürzung um 511,- (7 x 73,-) Euro aus, da in den Monaten Januar bis Juli jeweils 159 Schüler angemeldet waren.
118Da Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids auf die "durchschnittlich erwartete Zahl von Schülerinnen/Schülern je Monat" abstellt, ist zudem fraglich, ob danach eine monatsscharfe Betrachtung vorgenommen werden kann oder ob nicht vielmehr eine Durchschnittsberechnung bezogen auf das Kalenderjahr angezeigt ist. Weil Unklarheiten der Förderbedingungen nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Lasten der Behörde gehen, wäre ein Jahresdurchschnitt zu ermitteln, der zu einer Schülerzahl von über 160 führte, die aber auch nach Auffassung des Beklagten einer Kürzung entgegen steht.
119Nach alledem ergeben sich zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 427.746,45 Euro. Da der Beklagte im Rahmen der Anteilfinanzierung nicht nur die Summe der eigenen Zuwendungen, sondern die Gesamteinnahmen des Klägers in Höhe von 460.194,44 Euro den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gegenüberzustellen hat (Nr. 2.1 ANBest-P), ergibt sich ein Einnahmeüberschuss von 32.447,99 Euro. Wird dieser mit dem sich aus dem Prozentsatz der Anteilfinanzierung (30,2%) folgenden Faktor 0,302 multipliziert, ergibt sich ein relevanter Überschuss in Höhe von 9.799,29 Euro.
120Ein Widerruf in höherem Umfang ist ausgeschlossen, da der Beklagte sein Ermessen wie erwähnt dahingehend ausgeübt hat, die Zuwendung nur insoweit zu widerrufen, als die Förderbedingungen einen Teilwiderruf wegen Zweckverfehlung zulassen.
121Da die Richtlinien vom 21. Januar 2004 und vom 8. Dezember 2004 in dem Zuwendungsbescheid vom 26. September 2005 nicht erwähnt worden sind, darf der Satz 2 ihrer Ziff. 5.22 in der damals gültigen Fassung, wonach die Zuwendung um den Betrag der bei Prüfung der Verwendungsnachweise festgestellten Minderausgabe zu kürzen ist, nicht angewandt werden. Denn insoweit handelt es sich um eine wesentliche Abweichung von der im Zuwendungsbescheid zu Grunde gelegten Anteilfinanzierung, auf die der Bescheid zumindest Bezug nehmen müsste, um ihr rechtliche Geltung verschaffen zu können (s. I.). Daher kommt nur ein anteiliger Widerruf in Betracht (wie ihn nun auch die seit dem 30. Dezember 2009 geltende Fassung der Richtlinie vom 8. Dezember 2004 in Form der Änderungsrichtlinie vom 24. Januar 2010, MBl. 2010, 309 ff., vorsieht).
122Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war bei Erlass des Widerrufsbescheids noch nicht abgelaufen.
123Denn nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung,
124BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, NVwZ 2002, 485; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02, a.a.O., Rn. 17, und vom 28. Oktober 2008 - 4 A 2104/06, a.a.O., Rn. 81; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 48 Rn. 153 f.,
125von der abzuweichen die Kammer im Ergebnis keinen Grund hat, beginnt diese Frist erst mit Kenntnis des zuständigen Amtsträgers von der Rechtslage sowie von allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Dies setzt den Abschluss der Anhörung des Betroffenen voraus.
126Die Verwendungsnachweise des Klägers für das Haushaltsjahr 2005 datierten vom 16. Februar 2006. Unter dem "05.06.2006" (tatsächlich wohl 5. Juli 2006) erfolgte insoweit eine Korrektur des Klägers. Die Bezirksregierung Münster hörte den Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 zu einem teilweisen Widerruf nebst Rückforderung der für den Betrieb der PTA-D1. und PTA-H1. in den Jahren 2003 und 2004 gewährten Zuwendungen an unter Verweis auf die erfolgten Minderausgaben und erwähnte, dass die Verwendungsnachweise für 2005 noch geprüft würden. Mit Schreiben vom 7. März 2007 nahm der Kläger Stellung, im Januar 2008 erfolgte eine Vorortprüfung. Am 7. März 2008 wurde der Kläger zu teilweisem Widerruf und Rückforderung der in den Jahren 2001 bis 2006 gewährten Zuwendungen angehört. Zwischen August 2008 und April 2009 nahm der Kläger wiederum Stellung, am 19. März 2010, also vor Ablauf eines weiteren Jahres, wurden die angefochtenen Bescheide wirksam.
127Der Beklagte hatte seine Befugnis zum Widerruf entgegen der Klägeransicht auch nicht verwirkt, indem er in Kenntnis von den in den Vorjahren zwischen den Lehranstalten erfolgten Quersubventionierung in den Jahren 2005 und 2006 für die PTA-D1. und die PTA-H1. Zuwendungen bewilligte, deren Höhe den Vorjahreszuwendungen vergleichbar war bzw. indem er diese Praxis nicht umgehend beanstandete.
128Denn aus seiner Anhörung im Dezember 2006 zu einem teilweisen Widerruf nebst Rückforderung der für die Jahre 2003 und 2004 gewährten Zuwendungen unter Verweis auf die erfolgten Minderausgaben und aus der Erwähnung, dass die Verwendungsnachweise für 2005 noch geprüft würden, konnte und musste der Kläger zwanglos folgern, dass im Falle von Minderausgaben auch für die Jahre 2005 und 2006 ein Widerruf nebst Rückforderung erfolgen könnte, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein Behaltendürfen nicht entstehen konnte. Da der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2007 zu der Anhörung Stellung nahm, im Januar 2008 eine Vorortprüfung erfolgte, der im März 2008 eine Anhörung zu Widerruf und Rückforderung für die Jahre 2001 bis 2006 folgte, zu welcher der Kläger zwischen August 2008 und April 2009 Stellung nahm, konnte er auch bei Erlass der angefochtenen Bescheide im März 2010 kein berechtigtes Vertrauen auf einen Verzicht des Beklagten auf einen Widerruf entwickelt haben. Ebenso wenig sind darauf aufbauende schutzwürdige Dispositionen ersichtlich, da der Kläger die Übernahme bzw. Gründung der fünf PTA-Lehranstalten bereits vor dem Jahr 2005, nämlich in den Jahren 1994 bis 2001, beendet hatte.
129Hinsichtlich des Widerrufs ist auch keine Verjährung eingetreten, da diese bei öffentlichen Subventionen erst nach Ablauf von 30 Jahren in Betracht kommt,
130vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949 = juris, Rn. 16 f..
131Dies zu Grunde gelegt, ist auch die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Festsetzung der zu erstattenden Zuwendung in Höhe von 9.799,29 Euro rechtmäßig, im Übrigen mangels rechtmäßigen Widerrufs rechtswidrig (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, § 812 BGB). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsgrundes in Form des Einnahmeüberschusses und der teils zweckwidrigen Verwendung kannte (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW),
132vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04 -, www.nrwe.de, Rn. 108.
133Da die Voraussetzungen für ein Absehen nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht vorliegen, durfte der Zinsanspruch gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2007, weil Zinsansprüche für die davor liegende Zeit verjährt sind. Denn insoweit gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Zinsanspruch entsteht,
134vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21.Oktober 2010 - 3 C 4.10 -, NVwZ 2011, 949 = juris, Rn. 47 ff.
135Auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs und der Rückforderung auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung begann die Verjährungsfrist Ende des Jahres 2005, so dass für Zinsansprüche für die Jahre 2005 bzw. 2006 mit Ablauf des Jahres 2008 bzw. 2009 Verjährung eingetreten ist, weil die angefochtenen Bescheide erst im Jahr 2010 wirksam wurden und eine vorherige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht ersichtlich ist.
1362. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in einer Höhe von mehr als 11.865,23 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.865,23 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
137Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW für den (rückwirkenden) Teilwiderruf liegen auch insoweit vor, da die Geldleistungen des Beklagten teilweise nicht für den in dem Zuwendungsbescheid vom 26. September 2005 bestimmten Zweck verwendet wurden. Danach war Zuwendungszweck die Förderung des Betriebs der PTA-H1. (Personal- und Sachmittel einschließlich Lehr- und Lernmittel) je nach Finanzlage des Trägers (Ziff. 2).
138Nach dem Verwendungsnachweis des Klägers vom 16. Februar 2006 standen Gesamteinnahmen in Höhe von 490.043,88 Euro aber Gesamtausgaben in Höhe von nur 451.802,77 Euro gegenüber. Dieser Einnahmeüberschuss widersprach angesichts der Nr. 2.1 der zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemachten ANBest-P dem Zuwendungszweck (s. 1.).
139Die Ermessensausübung des Beklagten, die Zuwendung rückwirkend teilweise, nämlich in Höhe des Einnahmeüberschusses, zu widerrufen, war grundsätzlich rechtmäßig (s. 1.), allerdings nur in Höhe von 11.865,23 Euro.
140Gemäß dem Verwendungsnachweis des Klägers vom 16. Februar 2006 standen Gesamteinnahmen in Höhe von 490.043,88 Euro Gesamtausgaben in Höhe von nur 451.802,77 Euro gegenüber. Von diesen Ausgaben durfte der Beklagte die meisten der in dem Prüfvermerk, der dem angefochtenen Bescheid angehängt war, fettgedruckten Ausgabenpositionen (BA Generalia Band VIII Bl. 3991-3995) als nicht förderfähig abziehen.
141Namentlich waren die für "Glückwünsche/Blumen" angesetzten 186,59 Euro genauso wenig förderfähig wie die 1.166,81 Euro "Bewirtungskosten" und die Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 7,10 Euro für eine Schülerin der Lehranstalt in T. (s. 1.). Dass dem Beklagten hinsichtlich des Abzugs von 1.200,- Euro Honorar für in D. -S. eingesetzte Lehrkräfte ein Fehler unterlaufen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für die unter "7." bemängelten Positionen, darunter 180,- Euro für die Begleitung einer Klassenfahrt und 258,50 Euro Reisekosten für eine in N. angetretene Reise sowie mehrere ungenutzte Skontipositionen (s. auch 1.).
142Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, die Zuwendung um weitere 1.460,- Euro wegen geringerer Schülerzahlen zu kürzen. Zum Einen führt eine gegenüber der erwarteten Schülerzahl geringere tatsächliche Schülerzahl bei der Anteilfinanzierung nicht (automatisch) zu geringeren zuwendungsfähigen Ausgaben (s. 1.). Zum Anderen ist angesichts der unklaren Formulierung in Ziff. 4 des Zuwendungsbescheids keine monatsscharfe, sondern eine jahresdurchschnittliche Berechnung angezeigt, da Unklarheiten der Förderbedingungen zu Lasten der Behörde gehen (s. 1.). Im Jahresdurchschnitt war aber eine Schülerzahl von über 160 gegeben, die auch nach Auffassung des Beklagten eine Kürzung ausschließt.
143Nach alledem ergeben sich zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 450.493,10 Euro. Da der Beklagte im Rahmen der Anteilfinanzierung nicht nur die Summe der eigenen Zuwendungen, sondern die Gesamteinnahmen des Klägers in Höhe von 490.043,88 Euro den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gegenüberzustellen hat (Nr. 2.1 ANBest-P), ergibt sich ein Einnahmeüberschuss von 39.550,78 Euro. Wird dieser mit dem sich aus dem Prozentsatz der Anteilfinanzierung (30 %) folgenden Faktor 0,3 multipliziert, ergibt sich ein widerrufbarer Überschuss in Höhe von 11.865,23 Euro.
144Ein Widerruf in höherem Umfang ist ausgeschlossen, da der Beklagte sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die Zuwendung nur insoweit zu widerrufen, als die Förderbedingungen einen Teilwiderruf wegen Zweckverfehlung zulassen. Da die Richtlinien vom 21. Januar 2004 und vom 8. Dezember 2004 in dem Zuwendungsbescheid vom 26. September 2005 nicht erwähnt worden sind, darf der Satz 2 ihrer Ziff. 5.22 in der damals gültigen Fassung, wonach die Zuwendung um den Betrag der bei Prüfung der Verwendungsnachweise festgestellten Minderausgabe zu kürzen ist, nicht angewandt werden (s. 1.).
145Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war bei Erlass des Widerrufsbescheids noch nicht abgelaufen und der Beklagte hatte seine Befugnis zum Widerruf auch nicht verwirkt. Ebenso wenig war eine Verjährung der Hauptforderung eingetreten (s. 1.).
146Dementsprechend ist die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Festsetzung der zu erstattenden Zuwendung auch in Höhe von 11.865,23 Euro rechtmäßig, im Übrigen mangels rechtmäßigen Widerrufs rechtswidrig (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, § 812 BGB). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufsgrundes in Form des Einnahmeüberschusses und der teils zweckwidrigen Verwendung kannte (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW).
147Der Zinsanspruch durfte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend gemacht werden, allerdings nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 (s. 1.).
1483. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in einer Höhe von mehr als 15.016,44 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 15.016,44 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
149Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW für den (rückwirkenden) Teilwiderruf liegen vor, da die Geldleistungen des Beklagten teilweise nicht für den in dem Zuwendungsbescheid vom 4. Dezember 2006 bestimmten Zweck verwendet wurden. Danach war Zuwendungszweck die Förderung des Betriebs der PTA-D1. (Ziff. 2).
150Nach dem Verwendungsnachweis des Klägers vom 29. März 2007 standen Gesamteinnahmen in Höhe von 457.111,79 Euro aber Gesamtausgaben in Höhe von nur 445.304,71 Euro gegenüber. Dieser Einnahmeüberschuss widersprach dem Zuwendungszweck. Denn der Zuwendungsbescheid nahm nicht nur auf die ANBest-P, sondern auch auf den Runderlass des MGSFF vom 8. Dezember 2004 Bezug und erklärte diesen in den Nebenbestimmungen (6.) zum Bestandteil des Bescheids. Darüber hinaus ist unter "7. Besondere Hinweise" vermerkt, dass wenn die Prüfung des Verwendungsnachweises Minderausgaben ergibt, die Zuwendung gemäß Ziff. 5.22 des Runderlasses um diesen Betrag zu kürzen ist. Diese eindeutige Regelung geht als Spezialvorschrift der allgemeinen, die Anteilfinanzierung betreffenden Regelung in Nr. 2.1 ANBest-P, wonach nur eine anteilige Kürzung erfolgt, vor.
151Die Ermessensausübung des Beklagten, die Zuwendung rückwirkend teilweise, nämlich in Höhe des Einnahmeüberschusses, zu widerrufen, war grundsätzlich rechtmäßig (s. 1.), allerdings nur in Höhe von 15.016,44 Euro.
152Von den gemäß dem Verwendungsnachweis getätigten Gesamtausgaben in Höhe von nur 445.304,71 Euro durfte der Beklagte den Großteil der in dem Prüfvermerk, der dem angefochtenen Bescheid angehängt war, fettgedruckten Ausgabenpositionen (BA Generalia Band VIII Bl. 4015-4019) als nicht förderfähig abziehen.
153Namentlich waren die für "Glückwünsche/Blumen" angesetzten 97,64 Euro genauso wenig förderfähig wie die 916,80 Euro "Bewirtungskosten" (s. 1.). Von den in Abzug gebrachten 719,86 Euro Rechts- und Beratungskosten sind zwar 317,85 Euro nicht förderfähig, da sie die Lehranstalt in T. betrafen.
154Demgegenüber sind Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 402,01 Euro aber förderfähig, weil sie nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Klägers in Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin der PTA-D1. über die Zahlung von Schulgeld entstanden sind. Diese Ausgabenposition ist als Teil der laufenden Kosten der PTA-D1. anzusehen, da das Entstehen von Rechtsstreitigkeiten mit Schülern oder Angestellten in einer so großen Bildungseinrichtung kein außergewöhnliches Ereignis ist und die diesbezügliche Inanspruchnahme eines professionellen Rechtsbeistands innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens (RVG) Teil der gewöhnlichen Betriebsausgaben ist. Dies gilt insbesondere bei der Einforderung von Ansprüchen auf Zahlung von Schulgeld, da dieses als wesentliche Einnahmequelle des Klägers für den wirtschaftlichen Betrieb der Lehranstalten von grundlegender Bedeutung ist. Zudem sind in dem Erlass des MAGS vom 12. Juli 2007 (BA Generalia Band III Bl. 1115) Steuerberaterkosten und Kontoführungsgebühren als zuwendungsfähig eingestuft worden; insoweit drängt sich eine parallele Handhabung von Ausgaben für rechtsanwaltliche Hilfe zur Optimierung der Einnahmen des Klägers auf. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte bei fehlendem detaillierten Nachweis der Gründe für das Nichtrealisieren von Schulgeldern im Einzelfall bzw. bei einer Ratenzahlungsvereinbarung die ausgefallenen Einnahmen als fiktive Einnahmen des Klägers verbucht hat (vgl. BA Bl. 4045 f.).
155Dass dem Beklagten hinsichtlich des Abzugs von 1.916,97 Euro auf Grund der unter "6." aufgeführten nicht förderfähigen Positionen, darunter 600,- Euro für die Begleitung einer Klassenfahrt, 258,49 Euro für Tankgutscheine, 145,51 Euro für vier WAZ-Abonnements, 42,- Euro als Anteile an Geschenkgutscheinen für in H2. tätige Lehrkräfte und 59,50 Euro als Anteil an Bewirtungskosten sowie mehrere ungenutzte Skontipositionen ein Fehler unterlaufen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (s. auch 1.).
156Demgegenüber war der Beklagte nicht berechtigt, die Zuwendung um weitere 6.278,- Euro wegen geringerer Schülerzahlen zu kürzen. Zwar enthielt der Zuwendungsbescheid "Besondere Hinweise" (Ziff. 7), wonach sich die Zuwendung "auf der Basis der Schülerzahlen" berechnet und die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen ist bzw. die Auszahlung reduziert wird, wenn im laufenden Haushaltsjahr weniger Schüler als bewilligt ausgebildet werden.
157Zum Einen spricht die Bezugnahme auf die Schülerzahl im laufenden Haushaltsjahr aber dafür, dass insoweit nicht eine monatsscharfe, sondern auf das gesamte Jahr bezogene Gesamtberechnung vorzunehmen ist, so dass eine geringere Schülerzahl in einzelnen Monaten durch eine entsprechend größere Schülerzahl in anderen Monate ausgeglichen werden kann. Dass der Förderzweck und die Gesamtumstände der Förderung ein solches Verständnis ausschließen, ist weder vom Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Diese Unklarheit der Förderbedingungen geht zu Lasten der öffentlichen Hand. Im Jahresmittel bildete die PTA-D1. im Jahr 2006 mehr als 160 Schüler aus.
158Zum Anderen ist die Zahl der Schüler angesichts der Bezugnahme in den Nebenbestimmungen auf die Zahl der Verträge nicht anhand des Schulgeldeingangskonto, sondern der Schülerlisten zu ermitteln (s. 1.). Hiernach wäre die Zuwendung bei monatsscharfer Betrachtung nur um 1.533,- Euro zu kürzen.
159Nach alledem ergeben sich zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von 442.095,35 Euro. Angesichts von Gesamteinnahmen in Höhe von 457.111,79 Euro ergibt sich ein widerrufbarer Einnahmeüberschuss von 15.016,44 Euro. Ein Widerruf in höherem Umfang ist auf Grund der Ermessensausübung des Beklagten für einen nur teilweisen Widerruf in Höhe der Minderausgaben ausgeschlossen.
160Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war noch nicht abgelaufen und die Befugnis zum Widerruf nicht verwirkt. Ebenso wenig war eine Verjährung der Hauptforderung eingetreten (s. 1.).
161Dementsprechend ist die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Festsetzung der zu erstattenden Zuwendung auch in Höhe von 15.016,44 Euro rechtmäßig, im Übrigen mangels rechtmäßigen Widerrufs rechtswidrig (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, § 812 BGB). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen (s. 1.).
162Der Zinsanspruch durfte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend gemacht werden, allerdings nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 (s. 1.).
1634. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in einer Höhe von mehr als 4.050,35 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.050,35 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
164Da der Bewilligungsbescheid vom 4. Dezember 2006 den besonderen Hinweis (Ziff. 7) enthielt, wonach die Zuwendung gemäß Ziff. 5.22 der Richtlinie vom 8. Dezember 2004 um den bei Prüfung der Verwendungsnachweise festgestellten Betrag an Minderausgaben zu kürzen ist, durfte der Beklagte die Zuwendung in der gesamten Höhe der Minderausgaben widerrufen (s. 3.).
165Die Ermessensausübung des Beklagten, die Zuwendung rückwirkend teilweise, nämlich in Höhe des Einnahmeüberschusses, zu widerrufen, war grundsätzlich rechtmäßig (s. 1.), allerdings nur in Höhe von 4.050,35 Euro.
166Gemäß dem Verwendungsnachweis vom 29. März 2007 standen Einnahmen in Höhe von 481.030,07 Euro Ausgaben in Höhe von 480.030,11 Euro gegenüber. Von diesen durfte der Beklagte den Großteil der in dem Prüfvermerk, der dem angefochtenen Bescheid angehängt war, fettgedruckten Ausgabenpositionen (BA Generalia Band VIII Bl. 4039-4047) als nicht förderfähig abziehen. Dies gilt insbesondere für die Kosten für Glückwünsche/Blumen (75,69 Euro), Bewirtungen (577,19 Euro) und nicht in H2. angefallene Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 377,56 Euro (s. 1.). Dass bei dem Abzug in Höhe von 907,45 Euro auf Grund der unter "6." aufgeführten Positionen, darunter viele ungenutzte Skonti, ein Fehler aufgetreten wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
167Demgegenüber sind Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 342,30 Euro förderfähig und daher von der Ausgabensumme nicht abzuziehen, da sie nach den vom Beklagten nicht bezweifelten Angaben des Klägers in Zusammenhang mit einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin der PTA-H1. über die Schulgeldzahlung entstanden sind, so dass sie als Teil der laufenden Kosten der PTA-Fachschule zuwendungsfähige Ausgaben sind (s. 3.).
168Dies zu Grunde gelegt ergeben sich zuwendungsfähige Gesamtausgaben in Höhe von 480.019,72 Euro. Diesen stehen berücksichtigungsfähige Einnahmen in Höhe von 484.070,07 Euro gegenüber.
169Denn zu den sich aus dem Verwendungsnachweis ergebenden Einnahmen in Höhe von 481.030,07 Euro sind 1.760,- Euro zusätzlich an Schulgeld vereinnahmt worden (303.395,- statt 301.635,- Euro, s. BA Bl. 4047). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte nicht realisierte Schulgelder bzw. Rücktrittsgebühren als fiktive Einnahmen in einer Gesamthöhe von 1.280,- Euro nicht in Ansatz bringen durfte. Insoweit dürfte es seitens der Schülerinnen an einem hinreichenden Nachweis der Gründe für den Abbruch der Ausbildung bzw. seitens des Klägers an einem hinreichenden Nachweis der nachhaltigen Versuche der Einziehung der Rücktrittsgebühren gefehlt haben (BA Bl. 4045 f.).
170Die Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG NRW war noch nicht abgelaufen und die Befugnis zum Widerruf nicht verwirkt. Ebenso wenig war eine Verjährung der Hauptforderung eingetreten (s. 1.).
171Dementsprechend ist die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Festsetzung der zu erstattenden Zuwendung auch in Höhe von 4.050,35 Euro rechtmäßig, im Übrigen mangels rechtmäßigen Widerrufs rechtswidrig (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, § 812 BGB), auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen (s. 1.).
172Der Zinsanspruch durfte gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend gemacht werden, allerdings nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 (s. 1.).
173C) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Kostentragung des Klägers zu 13 % und des Beklagten zu 87 % beruht darauf, dass der Kläger bei einem Gesamtstreitwert von 442.424,59 Euro (423.454,99 Euro hinsichtlich des Anfechtungs- und 18.969,60 Euro bezüglich des Verpflich-tungsbegehrens) in Höhe von 59.150,91 Euro unterlegen ist (9.799,29 + 11.865,23 + 15.016,44 + 4.050,35 + 18.419,60 Euro), der Beklagte in Höhe von 383.273,68 Euro (22.487,46 + 36.024,63 + 33.221,80 + 40.068,62 + 47.183,14 + 57.186,21 + 52.987,45 + 32.338,81 + 34.856,99 - 9.799,29 + 41.010,78 - 11.865,23 + 21.696,45 - 15.016,44 + 4.392,65 - 4.050,35 + 550,- Euro).
174Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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