Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2492/09

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der Pharmazeutisch-Technischen Lehranstalten in D. -S. (PTA-D1. ) und in H. (PTA-H1. ) in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 werden aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2005 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 9.799,29 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 9.799,29 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2005 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 11.865,23 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 11.865,23 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-D1. im Jahr 2006 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 15.016,44 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 15.016,44 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2010 betreffend die Förderung der PTA-H1. im Jahr 2006 wird aufgehoben, soweit in einer Höhe von mehr als 4.050,35 Euro die Zuwendung widerrufen und zurückgefordert wird und soweit mehr Zinsen geltend gemacht werden als fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.050,35 Euro für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der Beklagte wird verpflichtet, seinen vorläufigen Zuwendungsbescheid vom 17. November 2009 in Gestalt des endgültigen Zuwendungsbescheides vom 14. Dezember 2009 dahingehend abzuändern, dass weitere Landeszuwendungen zum Betrieb von PTA-Fachschulen in Höhe von 550,- Euro bewilligt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 13 % und der Beklagte zu 87 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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