Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2556/10

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12. November 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 29. September 2010 beantragte Baugenehmigung für den Anbau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Pferdestall mit Auslauf und überdachtem Futterplatz) auf dem Grundstück Gemarkung J. Flur Flurstück zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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