Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 2744/10
Tenor
Die Gebührenfestsetzung im Bescheid der C. N. vom 16. November 2010 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
2Auf entsprechenden Antrag der Klägerin erteilte die C. N. mit Bescheid vom 16. November 2010 die Erlaubnis gemäß § 8 WHG i. V. m. § 10 WHG für die Einleitung von Abwasser aus der Hauptkläranlage N. in ein Gewässer. Im Bescheid wurde gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 34.368,50 EUR festgesetzt. Zur Begründung für die Gebührenrechnung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäß Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung die Gebühr 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung betrage. Der Wert der Gewässerbenutzung werde nach Nummer 2.1.4 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 17. März 1994 nach der Art des Abwassers und gestaffelt nach der jährlichen Einleitungsmenge ermittelt. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 berichtigte die C. N. die Gebührenfestsetzung wegen offenbarer Unrichtigkeit und setzte die Gebühr auf 8.557,50 EUR fest.
3Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, die unter anderem wie folgt begründet wird: Obwohl die Einleitungserlaubnis widerruflich sei, enthalte die Gebührenentscheidung keinen Vorbehalt über die gebührenrechtliche Bewertung einer im Widerrufsfall entwerteten Bedeutung der Erlaubnis bzw. über die gebührenrechtliche Behandlung einer sich an eine solche Fristverkürzung anschließenden neuen Erlaubnis. Die Gebührenentscheidung berücksichtige auch nicht, dass es sich bei der Erlaubnis faktisch um die Verlängerung einer bereits seit Jahrzehnten stattfindenden Einleitungserlaubnis handele.
4Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 8 Abs. 2 GebG NRW lägen nicht vor. Danach trete die Befreiung nicht ein, soweit die Gemeinden berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Diese Ausnahmereglung erfasse schon dem Wortlaut nach nur solche Sachverhalte, bei denen Verwaltungsgebührenforderungen auf einzelne, identifizierbare Dritte abgewälzt werden können. Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, dass in Nordrhein-Westfalen zahlreiche andere abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften sogar ausdrücklich von Gebühren für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung befreit seien, ohne dass ein sachlicher Grund für eine Benachteiligung von kommunalen Aufgabenträgern erkennbar wäre.
5Zudem sei es nicht zulässig, den Runderlass für die Gebührenrechnung heranzuziehen. Es sei keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich, die es erlauben würde, die Gebührenberechnung überhaupt durch einen Erlass zu regeln.
6Zudem könne ein Runderlass aus dem Jahr 1994 nicht auf Verwaltungsgebührenfestsetzungen im Jahr 2010 angewendet werden. Der Erlass nehme außerdem Bezug auf nicht mehr geltendes Bundesrecht; der Gebührentarif 2.1.4 laute: Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG), obwohl zwischenzeitlich das WHG mit Wirkung ab dem 1. März 2009 aufgehoben sei.
7Nicht berücksichtigt worden sei, dass für die Klägerin die Erlaubnis zur Abwassereinleitung keinen pekuniären Wert habe. Die Abwassereinleitungserlaubnis ermögliche der Klägerin lediglich, die ihr gesetzlich auferlegte Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung zu erfüllen. Hierfür habe sie zudem nach Maßgabe des Abwasserabgabengesetzes Abwasserabgaben zu entrichten; selbst wenn es eine Wertigkeit gäbe, so würde diese längst über die Abwasserabgabe abgeschöpft.
8Zudem habe die Beklagte unzulässig auf die höchstzulässige 1/2-Stundenmenge abgestellt und diese durch Multiplikation auf ein Jahr hochgerechnet. Dies stehe auch im Widerspruch zur im Erlaubnisbescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge.
9Schließlich lege die Beklagte bei ihrer Berechnung eine Dauer der erlaubten Gewässerbenutzung von fünf Jahren zu Grunde, ohne einen Vorbehalt einer anteiligen Rückerstattung aufzunehmen, falls die C. vor Ablauf dieser Frist eine Änderung an der Erlaubnis vornehmen sollte.
10Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Gebührenfestsetzung von 34.368,50 EUR auf 8.557,50 EUR reduziert worden ist.
11Die Klägerin beantragt,
12die Gebührenfestsetzung in dem Bescheid der C. N. vom 16. November 2010 in der Fassung des Bescheides vom 17. Dezember 2010 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er trägt zur Begründung vor: Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 GebG NRW lägen vor. Damit würden nicht nur solche Sachverhalte erfasst, bei denen die Verwaltungsgebühren einzelnen, identifizierbaren Dritten auferlegt werden können; derjenige Dritte, der die Kosten letztlich zu tragen habe, müsse zunächst nicht feststehen.
16Bei dem Runderlass handele es sich um eine Anweisung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft an die nachgeordneten Behörden, wonach bei der Berechnung des Wertes der Benutzung die im Runderlass genannten Wertzahlen zu Grunde zu legen seien.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist begründet.
19Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Mögliche Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Tarifstelle 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung; danach wird für die Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung eine Gebühr in Höhe von 0,1 Prozent des Wertes der Nutzung erhoben. Für die Berechnung des Wertes der Benutzung wird auf Tarifstelle 28.1.1 verwiesen; dort heißt es unter anderem, dass die für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung durch Erlass bestimmt wird. Hierbei handelt es sich um einen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur gebührenrechtlichen Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung vom 17. März 1994, zuletzt geändert durch Erlass vom 20. November 2008 (im Folgenden: Runderlass).
21I.
22Eine generelle Gebührenfreiheit der Klägerin greift nicht ein. Zwar sind Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 GebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit. Jedoch tritt gemäß § 8 Abs. 2 GebG NRW die Befreiung nicht ein, soweit die Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Bei der letzteren Alternative braucht der Dritte, der letztlich mit den Kosten belastet wird, zunächst nicht festzustehen. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Gebühr als individualisierter Kostenbeitrag einem Dritten angelastet wird. Die Regelung greift immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeine Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können.
23Vgl. Urteil des OVG NRW vom 16. Februar 2007 - 9 A 605/04 - unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung.
24Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Gemeinden dürfen gemäß § 53 c LWG Benutzungsgebühren mit der Maßgabe erheben, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 53 LWG entstehen. Dazu zählt auch die hier in Rede stehende Beseitigung der Abwässer durch die Kläranlage und demzufolge ebenso die mit der Einholung der diesbezüglichen Einleitungserlaubnis verbundenen Kosten bzw. Gebühren. Können die Gemeinden also die erhobenen Gebühren an Dritte weiterleiten, bleiben sie im Ergebnis ebenso von finanziellen Nachteilen verschont wie die von der Klägerin benannten anderen abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die ausdrücklich von Gesetzes wegen von Gebühren befreit sind. Bereits aus diesem Grund kommt auch ein möglicher Verstoß gegen Artikel 3 GG nicht in Betracht.
25II.
26Die hier in Rede stehenden Tarifstellen 28.1.2.1 bzw. 28.1.1.1 sind jedoch nichtig, soweit sie hinsichtlich der Gebührenberechnung auf den Runderlass des Ministeriums vom 17. März 1994 verweisen; denn hierfür besteht keine Ermächtigungsgrundlage.
27Gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 - 6 in Gebührenordnungen zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW werden die Gebührenordnungen durch die Landesregierung erlassen, was in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erfolgt ist. Der hier in Rede stehende Runderlass, der wesentlicher Bestandteil der Gebührenberechnung ist, ist jedoch nicht durch die Landesregierung, sondern durch ein Ministerium erlassen worden. Zwar kann in bestimmten Fällen die Befugnis zum Erlass von Gebührenordnungen für bestimmte Bereiche der Verwaltung auf das dafür zuständige Ministerium übertragen werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GebG NRW); eine diesbezügliche Befugnis der Landesregierung hinsichtlich dieses Runderlasses ist jedoch nicht gegeben.
28Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es sich bei dem Erlass nach dem materiellrechtlichen Gehalt nicht um eine rechtsetzende Tätigkeit handeln würde. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn es sich um einen Akt der die Gerichte nicht bindenden Tatsachenfeststellung handeln würde.
29Vgl. in diesem Zusammenhang zur Ermittlung der landesdurchschnittlichen Rohbaukosten Urteile des OVG NRW vom 01. Februar 1989 - 9 A 1252/88 - und 05. August 1996 - 9 A 1749/94 -.
30Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil wird in der Tarifstelle 28.1.2.1 lediglich geregelt, dass die Gebühr 0,1% des Wertes der Benutzung beträgt. Die maßgeblichen Grundlagen für die Berechnung des Wertes der Benutzung finden sich des Weiteren nicht in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, sondern ausschließlich in dem Runderlass. Allein dort ist für eine Vielzahl von Konstellationen über mehrere Seiten hinweg jeweils ausgehend von der jährlichen Wassermenge bzw. Stoffmenge festgelegt, welche Beträge für die Gebührenrechnung anzusetzen sind. Da hierdurch die maßgeblichen und wesentlichen Faktoren für die Gebührenfestsetzung geregelt werden, handelt es sich um einen Akt der Rechtsetzung, für den allein das Land als Verordnungsgeber zuständig ist.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er durch die Gebührenreduzierung die Erledigung herbeigeführt hat.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
33Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs.1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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