Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 10 L 99/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1391/10 gegen die der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 15. Juni 2010 zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück in S. , Gemarkung W. , Flur 0000, Flurstück 0000 beigefügten und mit Änderungsbescheid vom 31. Januar 2012 zuletzt geänderten Auflage Nummer 6.3 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
51. Der Antragstellerin ist allerdings das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Streitgegenstand ist ein isolierter Verwaltungsakt, und die Antragstellerin hat das erforderliche Rechtsmittel zur grundsätzlichen, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch wieder beseitigten aufschiebenden Wirkung eingelegt:
6Die Auflage Nummer 6.3 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. Januar 2012 stellt einen im Klagewege anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sie ist nicht etwa eine lediglich das Vorhaben modifizierende Auflage oder eine Inhaltsbestimmung des Genehmigungsgegenstandes, sondern eine „echte“ Auflage. Ob dies allein schon aus dem Wesen der Auflage als in der Genehmigung vorbehaltene, der Errichtung der Anlage nachfolgende Auflage folgt, kann dahingestellt bleiben (so Sellner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Bd. III, § 12 BImSchG Rn. 120). Jedenfalls beruht das auf ihrem Regelungsgehalt: So wie andere Bestimmungen über Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf das Naturschutzrecht gestützt werden, tritt auch sie „neben“ den eigentlichen Genehmigungsgegenstand, ohne ihn zu modifizieren oder ihren Inhalt anders zu bestimmen (vgl. auch Sellner in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 109 a.E.).
7Die Klage 10 K 1391/10 erfasst auch die hier streitige Auflage. Die Antragstellerin hat sie zulässigerweise im Wege der Klageänderung in das Klageverfahren einbezogen. Sie hatte unter dem 10. Juli 2010 Klage „gegen die Nebenbestimmungen zu IV. 6. – Landschaftsschutz -“ erhoben. Zu diesen Nebenbestimmungen zählte auch die Auflage Nummer 6.3 in dem Bescheid vom 15. Juni 2010. Der Änderungsbescheid vom 17. Februar 2011 änderte unter Anderem diese Bestimmung. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 2011 die Klage insofern zulässigerweise umgestellt hatte, richtete sich die Klage 10 K 1391/10 fortan auch hiergegen. Die weitere Umstellung der Klage mit Schriftsatz vom 2. März 2012 auf den erneuten Änderungsbescheid vom 31. Januar 2012 ist die konsequente und rechtswirksame Einbeziehung der neuen Regelung in das laufende Klageverfahren.
82. Der Antrag hat nicht etwa deswegen Erfolg, weil der Antragsgegner gegen das in § 80 Abs. 3 VwGO enthaltene Begründungsgebot verstoßen hätte. Der Antragsgegner hat vielmehr die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu dem Änderungsbescheid mit einer Begründung versehen, die den rechtlichen Anforderungen entspricht. Er hat zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und begründet, warum wegen der Besonderheiten des Falles, nämlich wegen des ansonsten zu befürchtenden Verlusts von Erkenntnismöglichkeiten, anders als hinsichtlich der sonstigen Auflagen in diesem Fall die aufschiebende Wirkung nicht hingenommen werden könne.
93. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil das öffentliche Interesse daran, dass die Antragstellerin schon vor der endgültigen Entscheidung über die Frage, ob die Auflage rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, die Auflage befolgt, schwerer wiegt als ihr Interesse daran, dieses Gebot bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht befolgen zu müssen.
10Diese Wertung des Gerichts beruht nicht vorrangig auf einer Abschätzung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage gegen die Auflage Nummer 6.3. Es spricht allerdings nach Einschätzung des Gerichts bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung viel dafür, dass die Auflage rechtmäßig auf der Grundlage von § 12 Abs. 2a BImSchG ergangen ist, nachdem die Klägerin sich grundsätzlich mit dem Auflagenvorbehalt einverstanden erklärt hatte, die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorbehalts erfüllt gewesen sein dürften und – bei überschlägiger Beurteilung – die gegen die Rechtsmäßigkeit vorgetragenen Argumente nicht zu überzeugen vermögen. Das Gebot erscheint angesichts dessen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Letztlich muss diese Entscheidung wegen der damit in Zusammenhang stehenden schwierigen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
11Die bei offener Erfolgsaussicht rechtlich gebotene Interessenabwägung anhand der Folgenabschätzung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Auflage. Denn eine andere Entscheidung würde dazu führen, dass mit dem Monitoring erst nach dem rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens begonnen würde. Die Antragstellerin würde nämlich voraussichtlich weiterhin die sich aus der Klage ergebende aufschiebende Wirkung in Anspruch nehmen. Damit würde weitere Zeit verstreichen und das würde, wie der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt hat, das Ziel der Untersuchung vereiteln. Es ist offensichtlich zutreffend, dass – wenn überhaupt, was die Antragstellerin jedoch bestreitet - nur durch ein zeitnahes Monitoring ermittelt werden kann, ob neben den bereits realisierten Maßnahmen noch weitere Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind. Deshalb wären die mutmaßlichen Schäden bei einer Stattgabe des Antrags irreparabel. Anders wäre es im umgekehrten Fall: Die Folgen, die einträten, wenn das Monitoring durchgeführt wird, sich aber letztlich als überflüssig oder ungeeignet zur Erreichung des Ziels herausstellen sollte, wären weniger gravierend. Denn in diesem Fall würden lediglich mit einem gewissen finanziellen Aufwand Erkenntnisse gesammelt, die, wie die Antragstellerin meint, für den konkret beabsichtigten Erkenntnisgewinn nicht zielführend sind.
12Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass die streitgegenständliche Auflage Nummer 6.3 im Kontext mit den Regelungen unter den Nummern 6.1, 6.2, 6.4 und 6.5 zu sehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich rechtliche Bedenken dann ergäben, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung und damit der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine isolierte Auflage in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit anderen, für sich genommen nicht sofort vollziehbaren Maßnahmen stünde, dass das Gebot ihrer sofortigen Vollziehung den Aufschub der Vollziehbarkeit der sonstigen Regelungen missachten würde. Ein solcher untrennbarer Zusammenhang ist hier jedenfalls nicht gegeben. Denn die Gebote nach den Nummern 6.1 und 6.2 sind von der Befolgung des Gebotes in Nummer 6.3 tatsächlich und rechtlich unabhängig; die weiteren Maßnahmen nach den Nummern 6.4 und 6.5 sind dem hier streitigen Gebot nachgeordnet und nicht umgekehrt.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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