Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 675/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger beantragten im Jahr 2005 den Umbau und die Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Gebäuden in zwei Wohnungen auf dem in O. gelegenen Grundstück G1. Dabei gaben sie an, dass dann in drei Wohnungen sechs Personen leben. Die Abwasserbehandlung erfolge in einem Klärteich. Der Klärschlamm solle nicht auf eigenbewirtschafteten Ackerflächen verwertet werden.
3Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 stellte der Beklagte die Beigeladene auf ihren Antrag gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG) widerruflich von der Pflicht zur Beseitigung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers frei. Diese bleibe verpflichtet, den in der Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren und aufzubereiten. Der Eigentümer als Nutzungsberechtigter sei zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
4Am 18. September 2006 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, die anfallende "Gülle" auf den eigenen Ackerflächen auszubringen, da diese nun selbst bewirtschaftet würden.
5Die Beigeladene nahm dazu unter dem 28. September 2006 dahingehend Stellung, dass Eigentümer des Grundstücks Herr T. P1. sei. Dazu gehöre nach dem Katasterauszug eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die größer als ein Hektar sei. Ob diese selbst bewirtschaftet oder verpachtet werde, sei ihr nicht bekannt. Sofern die Grundstücksgröße ausreiche zur Ausbringung des Klärschlamms sei die Beigeladene mit einer Übertragung der Pflicht zur Klärschlammbeseitigung auf T. P. einverstanden und stelle insofern einen Freistellungsantrag nach § 53 Abs. 4 LWG.
6Der Kläger übersandte dem Beklagten unter dem 15. Oktober 2006 einen Lageplan des Grundstücks mit dem Bemerken, davon seien ca. 11.990 Quadratmeter wieder als Ackerflächen zu nutzen. Es sei beabsichtigt, dort Kartoffeln, Mais und Weizen anzubauen. Nach einem Vermerk der Beigeladenen vom 7. August 2007 erklärte der Kläger, dass mehr als ein Hektar des Grundstücks nun landwirtschaftlich selbst bewirtschaftet werde.
7Mit an die Kläger und die Beigeladene adressiertem Bescheid vom 9. August 2007 stellte der Beklagte die Beigeladene auf ihren Antrag gemäß § 53 Abs. 4 LWG widerruflich nicht nur von der Pflicht zur Beseitigung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers, sondern auch von der Pflicht zur Beseitigung des dort anfallenden Klärschlamms frei. Der Eigentümer sei zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Diese umfasse das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten der häuslichen Abwässer sowie das Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlamms aus der Kleinkläranlage. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei nachgewiesen, dass die dortige Abwasserbehandlungsanlage den allgemeinen Regeln der Technik entspreche und dass der dort anfallende Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Ackerflächen verwertet werden könne.
8Nach einem Vermerk des Beklagten vom 17. Januar 2011 erklärte auf seine Anfrage die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWK NRW), der Kläger habe dort seit dem Jahr 2007 keine Anträge mehr gestellt, bis dahin sei dort wohl Grünland registriert gewesen; wenn jemand Ackerbau betreibe, sei er bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert. Diese teilte dem Beklagten mit, der Kläger sei im Jahr 2007 von dort an die Gartenbauberufsgenossenschaft verwiesen worden. Nach deren Auskunft wurde der Kläger auch dort nicht geführt.
9Der Kläger führte im Rahmen der Anhörung zu einem Widerruf der Übertragung der Klärschlammbeseitigung gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2011 aus, der Bewirtschaftungsnachweis könne erst mit der Beantragung der Flächenprämie 2011 erbracht werden. Eine doppelte Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft habe nicht bestanden, da schon durch die Jagd eine Mitgliedschaft bestanden habe. Zugleich verwies der Kläger auf ein an ihn gerichtetes Schreiben der LWK NRW vom 25. Oktober 2010, wonach der Zahlungsanspruch auf Betriebsprämie nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren genutzt wurde und für die Jahre 2008 und 2009 ein Härtefall anzuerkennen sei und eine "Pseudonutzung" in die Datenbank eingestellt sei.
10Gemäß einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 8. Februar 2011 ist Eigentümerin des Grundstücks G2 nun Frau L. P. .
11Mit hier streitgegenständlichem, an die Kläger und die Beigeladene adressierten Bescheid vom 9. Februar 2011 widerrief der Beklagte unter Verweis auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) seinen Bescheid vom 9. August 2007 hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung des Klärschlamms. Mit sofortiger Wirkung sei die Beigeladene wieder in der Pflicht, diesen abzufahren und aufzubereiten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, eine Freistellung der Beigeladenen von der Klärschlammbeseitigung sei möglich, wenn eigenbewirtschaftete Ackerflächen von mindestens einem Hektar Größe zur Verfügung stehen; auf Grünland sei das Ausbringen von Klärschlamm nicht gestattet. Nach den Auskünften der LWK NRW und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft seien dort Ackerflächen seit 2007 aber nicht mehr registriert. Seit dem Jahr 2008 sei auch keine Betriebsprämie mehr beantragt worden. Der Vorbehalt eines Widerrufs sei sowohl in § 53 Abs. 4 LWG als auch in dem Bescheid vom 9. August 2007 enthalten.
12Die Kläger haben am 8. März 2011 Klage erhoben. Sie verweisen auf Ihr Schreiben vom 26. Januar 2011 und tragen vor, ein landwirtschaftlicher Betrieb bestehe sehr wohl. Dies werde durch einen Mantelbogen der LWK NRW vom April 2005 und eine Anmeldung bei dem Finanzamt vom Januar 2005 belegt. Auch das Schreiben der LWK NRW vom 25. Oktober 2010 belege den Bestand des Betriebs, lediglich wegen Erkrankung des Betriebsinhabers sei kein Antrag auf Betriebsprämie gestellt worden. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 sei die Auszahlung einer Betriebsprämie beantragt worden. Die LWK NRW antwortete mit Schreiben vom 20. Juli 2011, dass die Zahlungsansprüche nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren genutzt wurden, aber wegen eines Falls höherer Gewalt auf die Einziehung der Zahlungsansprüche verzichtet werde.
13Die Kläger beantragen,
14den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er trägt im Wesentlichen vor, ein landwirtschaftlicher Betreib im Sinne des § 53 Abs. 4 LWG bestehe nicht. Auch könnten die auf dem Grundstück vorhandenen zwei zusätzlichen Wohnungen nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet werden, da dort keine in dem Betrieb arbeitenden Angestellten, Arbeiter oder Aushilfskräfte wohnten.
18Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
19Das Amtsgericht Münster hat mit Beschlüssen vom 00. 00. 0000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und über das Vermögen der Klägerin eröffnet.
20Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Das Rubrum hinsichtlich des Beklagten ist wie vorstehend von Amts wegen berichtigt worden, da seit dem 1. Januar 2011 auf Grund des Wegfalls (von § 5) des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) gemäß dem nunmehr auch in Nordrhein-Westfalen anwendbaren § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das sogenannte Rechtsträgerprinzip gilt.
24Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers und das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden. Denn das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft nicht die Insolvenzmasse. Dass die Eigentümerin des Grundstücks G3 von der Verpflichtung zum Abfahren und Aufbereiten des dort anfallenden Klärschlamms durch den streitgegenständlichen Bescheid befreit worden ist, betrifft weder das Vermögen des Klägers noch das Vermögen der Klägerin, welche die jeweilige Insolvenzmasse darstellen. Dies folgt schon daraus, dass die Kläger nicht die Eigentümer dieses Grundstücks sind.
25Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
26Die Klage ist unzulässig (I.) und unbegründet (II.).
27I. Die Klage ist unzulässig, da die Kläger nicht klagebefugt sind.
28Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtete Anfechtungsklage - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
29Auf eine gesetzliche Bestimmung, welche die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten erübrigt (z.B. § 2 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz, § 64 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz), können sich die Kläger hier nicht berufen.
30Die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur voraus, dass die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies darf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheinen,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698 = juris, Rn. 18.
32Die Möglichkeit einer Verletzung der Kläger in eigenen Rechten durch den angefochtenen Bescheid scheidet aber eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise aus.
33Durch den verfügten Widerruf des Bescheids vom 9. August 2007 geht die Beseitigungspflicht hinsichtlich des Klärschlamms, der auf dem Grundstück G4 anfällt, von dem Grundstückseigentümer auf die Beigeladene über. Diese Rückübertragung der Beseitigungspflicht stellt rechtlich gesehen für die Beigeladene eine Belastung dar, nicht aber für den Grundstückseigentümer,
34vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3010/96 -, juris, Rn. 28, 44.
35Das OVG NRW hat in dieser Entscheidung die Klagebefugnis des Eigentümers zwar trotzdem bejaht im Hinblick auf das von diesem geltend gemachte Interesse an der Fortgeltung der Pflichtenübertragung. Dem lag aber zu Grunde, dass die Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Beigeladene für den dortigen Kläger die Pflicht zur Erstellung einer ca. 130 m langen Anschlussleitung an die öffentliche Kanalisation bewirkte,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3010/96 -, juris, Rn. 7, 25, 33, 37.
37Demgegenüber sind die Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht Eigentümer des von dem Widerruf betroffenen Grundstücks (und waren dies auch bereits bei Erlass des widerrufenen Bescheids nicht). Daher sind die mit der zukünftigen Abfuhr und Entsorgung des Klärschlamms durch die Beigeladene verbundenen Kosten nicht gegenüber den Klägern, sondern gegenüber der Grundstückseigentümerin geltend zu machen. Dass die Kläger als Mieter künftig insoweit - anteilig mit anderen Mietern - höhere Mietnebenkosten zu zahlen haben könnten, vermag die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte durch den Widerrufsbescheid nicht zu begründen.
38Die Kläger sind auch nicht als Adressaten des angefochtenen Verwaltungsakts klagebefugt. Auch die sogenannte Adressatentheorie setzt voraus, dass ein belastender, weil in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) eingreifender Verwaltungsakt vorliegt,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, NVwZ 2011, 372 = juris, Rn. 16.
40Dies ist hier jedoch hinsichtlich der Kläger nicht der Fall, da sie bereits nach dem widerrufenen Bescheid vom 9. August 2007 mangels Eigentümerstellung weder beseitigungsbefugt noch beseitigungspflichtig waren. II. Die Klage ist im Übrigen auch unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2011 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Rechtsgrundlage des Bescheids ist gegenüber den Klägern § 49 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
42Der durch den angefochtenen Bescheid teilweise widerrufene Verwaltungsakt vom 9. August 2007 war gegenüber den Klägern nicht begünstigend, da die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht keine rechtliche Begünstigung, sondern eine Belastung darstellt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3010/96 -, juris, Rn. 28, 32 f..
44Es kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 9. August 2007 rechtmäßig oder rechtswidrig war. Letzteres wäre der Fall gewesen, wenn eigenbewirtschaftete Ackerflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs als Tatbestandsvoraussetzung des die Übertragung ermöglichenden § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG schon damals nicht vorgelegen haben sollten. Denn § 49 VwVfG NRW ist nicht nur auf den Widerruf rechtmäßiger, sondern entsprechend auf den Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte anwendbar,
45vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 49 Rn. 12 m.w.N..
46Die widerrufene Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des Klärschlamms müsste auch nicht erneut erlassen werden. Denn insoweit fehlt es schon an einem von § 53 Abs. 4 LWG vorausgesetzten Antrag der Beigeladenen,
47vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 20 A 3010/96 -, juris, Rn. 34.
48Zudem sind auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG NRW nicht gegeben, wie sogleich darzustellen sein wird, und erst recht ist das Ermessen des Beklagten nicht dergestalt reduziert, dass allein ein erneute Übertragung rechtmäßig wäre.
49Der Widerruf ist auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 49 Abs. 1 VwVfG unzulässig.
50Von dem ihm nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zustehenden Ermessen, die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht zu widerrufen, hat der Beklagte in einer Weise Gebrauch gemacht, die Rechte der Kläger nicht verletzt.
51Nach der Rechtsprechung des OVG NRW vermittelt § 49 Abs. 1 VwVfG NRW dem Nutzungsberechtigten, dem die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen worden ist, kein subjektives Recht auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Widerrufsermessens.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.April 1998 - 20 A 3010/96 -, juris, Rn. 44.
53Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG für eine Fortdauer der Übertragung der Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des Klärschlamms auf den Eigentümer des Grundstücks nicht (mehr) vorliegen.
54Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids durfte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass keine eigenbewirtschafteten Ackerflächen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des §53 Abs. 4 Satz 2 LWG existierten, auf die der Klärschlamm aufgebracht werden konnte. Denn die in seinem Vermerk vom 17. Januar 2011 festgehaltenen Auskünfte seitens der LWK NRW, der Kläger habe dort seit dem Jahr 2007 keine Anträge mehr gestellt, seitens der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Kläger sei im Jahr 2007 von dort an die Gartenbauberufsgenossenschaft verwiesen worden, sowie der Gartenbauberufsgenossenschaft, der Kläger werde auch dort nicht geführt, ließen darauf schließen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht besteht.
55Das von dem Kläger in seinem Schreiben vom 26. Januar 2011 in Bezug genommene Schreiben der LWK NRW vom 25. Oktober 2010 führt zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigt diese Einschätzung. Denn dass der Zahlungsanspruch auf Betriebsprämie nicht in drei aufeinanderfolgenden Jahren genutzt wurde, sondern für die Jahre 2008 und 2009 ein Härtefall anerkannt und eine "Pseudonutzung" in die Datenbank eingestellt wurde, lässt darauf schließen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb eben nicht vorlag. Darauf lässt auch die Mitteilung des Klägers schließen, der Bewirtschaftungsnachweis könne erst mit der Beantragung der Flächenprämie 2011 erbracht werden.
56Selbst zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG für eine Übertragung der Beseitigungspflicht nicht gegeben. Zum Einen hat die LWK NRW mit Schreiben vom 20. Juli 2011 auf den Antrag des Klägers auf Auszahlung einer Betriebsprämie mitgeteilt, dass die Zahlungsansprüche nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren genutzt wurden, aber wegen eines Falls höherer Gewalt auf die Einziehung der Zahlungsansprüche verzichtet werde. Auch dies belegt nicht den tatsächlichen Bestand eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zum Anderen hat der Kläger am 9. März 2012 telefonisch gegenüber dem Gericht erklärt, ein benachbarter Landwirt fahre den Klärschlamm ab und bringe ihn auf den eigenen Feldern aus, alternativ könne dies künftig auf dem Grundstück G5 erfolgen. § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG erfordert aber das Aufbringen des Klärschlamms auf Ackerflächen, die durch den Beseitigungspflichtigen eigenbewirtschaftet werden.
57Lagen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht (mehr) vor, war dessen Ermessen im Rahmen des § 49 Abs. 1 VwVfG NRW angesichts der Bedeutung einer effektiven Überprüfbarkeit einer ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms für die Wasserwirtschaft und für die in § 53 Abs. 4 Satz 2 LWG erwähnten abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Belange dahingehend reduziert, dass die Übertragung der Beseitigungspflicht zu widerrufen war.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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