Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 96/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, den Antragsteller in das weitere Auswahlverfahren um die im Land Nordrhein-Westfalen beim Regierungsbezirk Münster vorhandenen Beförderungsmöglichkeiten von Realschullehrern der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an der Realschule W. in Ahaus, der G. -Realschule in Gronau, der B. -Realschule in Haltern, der H. -Realschule in Mark, der E. Realschule in Recklinghausen sowie der H1. -Realschule in Senden einzubeziehen,"
4ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat bei der auch im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung,
5BVerwG, Urteil vom 4. 11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 32; VG Münster, Beschluss vom 3. 4. 2012 - 4 L 688/11 -,
6keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren, das - u. a. - die in seinem Antrag angeführten Stellen betrifft. Der Ausschluss des im Regierungsbezirk Düsseldorf tätigen Antragstellers von diesem auf den Regierungsbezirk Münster beschränkten Auswahlverfahren ist nicht zu beanstanden.
7Die aus Art. 33 Abs. 2 GG für den Entscheidungsspielraum bei der Stellenbesetzung folgenden Bindungen des Dienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden Personalauswahl selbst, sondern auch bei der ihr vorgelagerten Entscheidung, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung angesprochen werden soll. Unbeschadet dieser Bindungen ist der Spielraum, der dem Dienstherrn bei der Entscheidung über den anzusprechenden Bewerberkreis zusteht, weit bemessen, da in eine solche Entscheidung regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einfließen. Das daraus folgende Organisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das ist der Fall, wenn die Beschränkungen des Bewerberkreises einen sachlich vertretbaren Grund haben.
8Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2007 - 6 B 750/07 -, nrwe, Rdn. 6, m. w. N.
9So liegt es hier.
10Nach dem Vortrag des Antragsgegners handelt es sich bei den das Auswahlverfahren betreffenden Stellen an den öffentlichen Realschulen im Regierungsbezirk Münster nicht um solche, die zusätzlich zu den vorhandenen und besetzten Planstellen der Besoldungsgruppe A12 BBesO besetzt werden können. Vielmehr gehe es um die Vergabe von der Bezirksregierung zum 1.8.2010 zugewiesenen (haushaltsrechtlichen) Wertigkeiten zur Beförderung von Planstelleninhabern des Realschulkapitels bei der Bezirksregierung nach A13 SI BBesG. Da mit der Zuweisung dieser Wertigkeiten keine neuen Planstellen geschaffen worden seien, sei die Ausschreibung auf Lehrkräfte beschränkt worden, die an öffentlichen Realschulen oder Verbundschulen im Regierungsbezirk Münster tätig seien und bereits in einem unbefristeten Dienst-/Beschäftigungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stünden. Diese Einschränkung sei im Ausschreibungstext unter der Rubrik besondere Hinweise ausdrücklich angeführt.
11Die Kammer hat keinen Anlass, dem Vortrag des Antragsgegners in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift pauschal das Fehlen eines Hinweises auf die regionale Einschränkung des Bewerberkreises gerügt hat, ist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung der Rüge substantiiert unter Hinweis auf den Ausschreibungstext entgegengetreten. Dem hat der Antragsteller nicht mehr widersprochen. Er hat auch sonst keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geben. Soweit er geltend macht, bei der Verteilung der (haushaltsrechtlichen) Wertigkeiten handele es sich um die Schaffung von Beförderungsdienstposten, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die den Tatsachenvortrag des Antragsgegners nicht durchgreifend in Frage stellt.
12Auf der Grundlage des damit zugrundezulegenden Tatsachenvortrags des Antragsgegners ist sein Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt. Soweit es nicht um die Besetzung zusätzlicher freier Beförderungsstellen geht, sondern um die Beförderung von Planstelleninhabern, die allein aufgrund der haushaltsrechtlichen Zuweisung von Wertigkeiten möglich geworden ist, unterfällt es dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Beförderungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf Lehrer mit bestimmten Lehrbefähigungen im Bereich des betreffenden Regierungsbezirks zu beschränken.
13OVG NRW, Beschlüsse vom 18.10.2006 - 6 B 1663/06 -, nrwe, Rdn. 6 f., 20.1.2004 - 6 B 2320/03 -, nrwe, Rdn. 6 ff., und 11.9.1992 - 6 B 3122/92 -, n. v.
14Eine solche Beschränkung ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil eine erfolgreiche Bewerbung des Antragstellers seine Versetzung von der Schule im Regierungsbezirk Düsseldorf, an der er tätig ist, an eine der von ihm genannten Schulen im Regierungsbezirk Münster zur Folge hätte. Das würde die Versetzung eines Planstelleninhabers aus dem Regierungsbezirk Münster voraussetzen bzw. zumindest nach sich ziehen müssen, weil der Bezirksregierung Münster lediglich haushaltsrechtliche Wertigkeiten, nicht aber freie Planstellen zugewiesen worden sind. Eine derartige Verfahrensweise könnte zudem nicht auf den Antragsteller beschränkt bleiben, sondern müsste schon mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auch anderen außerhalb des Regierungsbezirks Münster tätigen Lehrern offenstehen und würde jedenfalls dann kaum zu überwindende Probleme aufwerfen.
15OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2004 - 6 B 2320/03 -, a. a. O., Rdn. 8.
16Aus dem vom Antragsteller angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18.5.2011 - 2 K 160/11 -, juris, und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23.9.2011 - 19 L 1110/11 -, juris, ergibt sich nichts zu seinen Gunsten, weil die Entscheidungen keine relevanten Aussagen zu der hier vorliegenden Fallkonstellation enthalten. Beide Entscheidungen betreffen die Ausschreibung haushaltsrechtlich ausgewiesener und zur Verfügung stehender Beförderungsstellen. Gleiches gilt für den im Schriftsatz des Antragstellers vom 18.4.2012 angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.9.2011 - 2 B 10910/10 -, juris.
17Ob entsprechend der Auffassung des Antragstellers mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris, die auf die bloße Zuweisung haushaltsrechtlicher Wertigkeiten beruhende Beförderungspraxis eine rechtlich unzulässige "Topfwirtschaft" darstellt und/oder die Praxis rechtlich unzulässige sog. gebündelte Dienstposten betrifft, erscheint zumindest angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Ausnahmen zweifelhaft, bedarf aber keiner näheren Erörterung. Selbst wenn die Beförderungspraxis rechtswidrig wäre, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Nach § 49 Abs. 1 LHO NRW darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. An dieser haushaltsrechtlichen Voraussetzung für eine Beförderung des Antragstellers fehlt es, weil keine zusätzlichen Planstellen geschaffen worden sind.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 - 6 B 1663/06 - a. a. O., Rdn. 8.
19Die Wertung des Antragstellers, es seien mit der Zuweisung der Wertigkeiten faktisch Beförderungsdienstposten geschaffen worden, mag zutreffen. Er kann einen Anordnungsanspruch auch auf diesen Aspekt nicht stützen. Denn ein Amt darf erst dann verliehen werden, wenn eine Planstelle haushaltsmäßig zur Verfügung steht.
20Giesen/Fricke, Das Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 1972, Rdn. 2.
21Diese Voraussetzung ist nach Aktenlage nicht erfüllt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschlüsse vom 19.3.2012 - 6 E 1406/11 u. a. - für die Zukunft geänderten Streitwertpraxis in Streitigkeiten, die Beförderungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens betreffen. Danach ist der Streitwert in Eilverfahren der vorliegenden Art auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts des angestrebten Amtes zu Grunde zulegen. Daraus errechnet sich (4.594,13 EUR x 13 x 1/4) die festgesetzte Wertstufe bis zu 16.000 EUR.
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