Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1169/12
Tenor
Die Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der im Juli 1948 geborene Kläger ist seit März 1980 Pflichtmitglied der Beklagten. Aufgrund des Bescheides vom 5. Dezember 2008 bezieht der Kläger seit dem 1. Dezember 2008 von der Beklagten eine vorgezogene Altersrente. Die Rente wurde seinerzeit auf monatlich 2.067,75 Euro (einschließlich eines Kinderzuschusses) festgesetzt.
3Durch Beschluss des Amtsgerichts C. - Familiengericht - vom 17. Mai 2011 (Az. 0000) wurde die Ehe des Klägers mit Frau U. B. -O. geschieden. Gleichzeitig erging eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich: Im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Anrecht in Höhe von monatlich 599,23 Euro bezogen auf den 31. August 2009 übertragen. Nach einer Mitteilung des Oberlandesgerichts L. vom 9. Dezember 2011 an die Beklagte ist die Entscheidung vom 17. Mai 2011 seit dem 6. Dezember 2011 rechtskräftig.
4Durch Bescheid vom 12. Januar 2012 hat die Beklagte die Rente des Klägers entsprechend der Entscheidung des Familiengerichts um den Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt. Die Beklagte hob den Rentenbescheid vom 5. Dezember 2008 hinsichtlich der Rentenhöhe auf und setzte die Rente des Klägers ab dem 1. Januar 2012 neu in Höhe von 1.299,81 Euro zuzüglich eines Kinderzuschusses in Höhe von 129,98 Euro fest (Ziffern 1 und 2 des Bescheides). Zugleich forderte sie den Kläger auf, den für den Monat Januar 2012 überzahlten Betrag von 669,08 Euro zurückzuzahlen (Ziffer 3 des Bescheides).
5Der Kläger hat am 10. Februar 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass seine geschiedene Ehefrau, die deutlich jünger sei als er, derzeit keine Rente beziehe. Seine geschiedene Frau habe einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihn. Er habe deshalb die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgung beim Amtsgericht C. - Familiengericht - gemäß § 33 VersAusglG beantragt.
6Das Amtsgericht C. - Familiengericht - hat durch Beschluss vom 2. März 2012 den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG nicht vorlägen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hätte ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger. Der Kläger hat gegen den Beschluss vom 2. März 2012 Beschwerde beim Oberlandesgericht L. erhoben.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem familiengerichtlichen Verfahren auszusetzen,
9hilfsweise, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf die Entscheidung des Familiengerichts vom 17. Mai 2011, die zutreffend umgesetzt worden sei.
13Der Kläger hat gleichzeitig mit der Erhebung der Klage einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (3 L 62/12) gestellt. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten dürfte, hat die Beklagte die Vollziehung des Bescheides vom 12. Januar 2012 von sich aus rückgängig gemacht und die Rente vorläufig in ungekürzter Höhe ausgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 3 L 62/12) einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
161. Der (Haupt-)Antrag auf Aussetzung des Verfahrens war abzulehnen, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Norm nicht vorliegen. Einschlägige Norm für eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit ist § 94 VwGO, der mit dem vom Kläger genannten § 148 ZPO wörtlich übereinstimmt. Nach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Die Entscheidung im hiesigen Klageverfahren ist unabhängig von der Entscheidung in dem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht C. bzw. zur Zeit dem Oberlandesgericht L. zu treffen. Denn bei der erhobenen Klage gegen den Rentenkürzungsbescheid vom 12. Januar 2012 handelt es sich um eine Anfechtungsklage (vgl. hierzu die Ausführungen des Gerichts in der Verfügung vom 1. März 2012 im Verfahren 3 L 62/12), so dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit durch das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12. Januar 2012, abzustellen ist. Ob nach diesem Zeitpunkt unter Umständen eine Aussetzung der Kürzung durch das Familiengericht nach § 33 VersAusglG angeordnet wird, ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits somit irrelevant.
172. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die Neufestsetzung der Rente ab dem 1. Januar 2012 als auch die Rückforderung des für Januar 2012 überzahlten Rentenbetrages sind rechtlich nicht zu beanstanden.
18Rechtsgrundlage für die durch die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erfolgte Neufestsetzung und damit Kürzung der Rente ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 29. September 2001 in der Fassung der Änderung vom 19. September 2009 (im Folgenden: Satzung). § 21 Abs. 1 der Satzung verweist darauf, dass bei einem Versorgungsausgleichsverfahren die interne Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und der ergänzenden Regelungen dieser Satzung stattfindet. § 21 Abs. 2 Satz 1 der Satzung hat folgenden Wortlaut: "Hat das Familiengericht ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für die ausgleichsberechtigte Person rechtskräftig begründet, wird die Rentenanwartschaft bzw. die Rente der ausgleichspflichtigen Person (Mitglied) um den Ausgleichswert gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt". Somit ist die Beklagte nach dieser Vorschrift berechtigt und verpflichtet ("wird ... die Rente ... gekürzt"), die Rente des Mitgliedes im Anschluss an die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts um den Ausgleichswert zu kürzen. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat die Beklagte durch den Bescheid vom 12. Januar 2012 die Entscheidung des Familiengerichts vom 17. Mai 2011, die seit dem 6. Dezember 2011 rechtskräftig ist, zutreffend umgesetzt. Die Berechnung der Rentenkürzung unter Berücksichtigung der in 2011 und 2012 erfolgten Rentenerhöhungen ist ebenfalls zutreffend. Das Gericht sieht hinsichtlich der Berechnung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19Ermächtigungsgrundlage für die durch die Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erfolgte Rückforderung des überzahlten Betrages für den Monat Januar 2012 ist mangels einer spezialgesetzlichen Regelung in der Satzung der Beklagten § 49a Abs. 1 VwVfG NRW. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wurde. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die zu erstattende Leistung durch Verwaltungsakt festzusetzen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Rentenbescheid vom 5. Dezember 2008 wurde durch den Bescheid vom 12. Januar 2012 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 geändert. Mit Blick auf den Monat Januar 2012 entfaltete die Mitte Januar erfolgte Änderung des ursprünglichen Rentenbescheides somit Wirkung für die Vergangenheit, da die Rentenfestsetzung zum 1. Januar betroffen war. Auch die Rückforderung des überzahlten Betrages für den Monat Januar durch den Bescheid vom 12. Januar 2012 ist somit rechtmäßig.
20Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf ankäme (vgl. die Ausführungen unter 1.), weist das Gericht darauf hin, dass es die vom Kläger angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts C. - Familiengericht - vom 2. März 2012 für zutreffend hält. Das Familiengericht hat ausführlich dargelegt und begründet, dass eine Anpassung nach § 33 VersAusglG nicht in Betracht kommt, weil es am Vorliegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2012.
21BGH, Beschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 -, veröffentlicht u.a. in juris.
22Im Gegenteil sprechen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 25 der juris-Fassung der Entscheidung ebenfalls dafür, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts C. zutreffend ist. Dort ist nämlich ausgeführt, dass beim Vorliegen eines Unterhaltstitels, der von vorneherein nicht der gesetzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts entspricht, dieser der Entscheidung nach § 33 VersAusglG ohnehin nicht zugrunde zu legen wäre, weil nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 VersAusglG auf den fiktiven "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" abzustellen ist.
233. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
244. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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