Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2055/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der 1972 geborene Kläger beantragte am 15. August 2000, 9. Juli 2001, 20. Juni 2002 und 8. Juli 2003 für sein Studium in der Fachrichtung Versorgungstechnik an der Fachhochschule Münster, Abteilung Steinfurt, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den Antragsvordrucken gab er jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen.
3Auf den Antrag des Klägers bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 30. Oktober 2000, 29. März 2001, 27. September 2001, 28. August 2003 und 30. August 2004 Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. April 2004.
4Nachdem das Bundesamt für Finanzen im März 2006 dem Beklagten im Wege des Datenabgleichs mitgeteilt hatte, dass der Kläger im Jahr 2004 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Höhe von 148,- EUR in Anspruch genommen habe, forderte der Beklagte unter dem 21. Januar 2010 den Kläger auf, sein gesamtes Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen.
5Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit: Er habe sein Studium im April 2004 beendet und danach eine Arbeitsstelle erhalten. Sicherlich habe er daher im Jahr 2004 Zinseinkünfte gehabt. Er habe bereits im November 2009 die gesamten BAföG-Leistungen zurückgezahlt. Es sei nicht ohne Weiteres möglich, Angaben über die Zeit vor zehn Jahren zu machen. Er habe vor geraumer Zeit die Bank gewechselt und sei nicht verpflichtet, Kontoauszüge oder dergleichen so lange aufzubewahren.
6Unter dem 22. März 2010 und 14. Juni 2010 führten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten u.a. aus: Da der letzte Bezug von BAföG-Leistungen im August 2004 erfolgt sei, dürften jegliche Ansprüche, auch auf Nachweis von Unterlagen, verjährt sein. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Der Freistellungsbetrag von 148,- EUR lasse keine Rückschlüsse darauf zu, dass der seinerzeit geltende Vermögensfreibetrag von 5.200,- EUR überschritten gewesen sein könnte, weshalb eine Vermögensmeldung nicht habe erfolgen müssen. Außerdem habe der Kläger auf den Bestand der Bewilligungsbescheide vertraut. Abgesehen davon, dass er bei seinen Anträgen korrekte Angaben gemacht habe, habe er die ihm darlehensweise gewährten Leistungen zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt.
7Mit Bescheid vom 18. Juni 2010 nahm der Beklagte die oben genannten Bewilligungsbescheide zurück und forderte den Kläger auf, die für die Bewilligungszeiträume von Oktober 2000 bis April 2004 gewährten Zuschussleistungen in Höhe von insgesamt 11.706,40 EUR zu erstatten. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung keine ergänzende Erklärung über die Höhe des zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Vermögens abgegeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass er über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um die Studienkosten selbst zu bestreiten. Da somit anzunehmen sei, dass der Kläger von Anfang an keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung gehabt habe, stellten sich die Bewilligungsbescheide bei rückwirkender Betrachtung als rechtswidrig dar. Die danach errechnete Überzahlung sei ausschließlich auf die Weigerung des Klägers zurückzuführen, die erbetenen Erklärungen abzugeben. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, da der Kläger habe wissen müssen, dass die Angabe vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die Ausbildungsförderung führen könnte.
8Den gegen diesen Bescheid unter dem 29. Juni 2010 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die beständige Weigerung des Klägers, das Vermögen zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung zu erklären und entsprechende Nachweise vorzulegen, zwinge zu dem Schluss, dass er die Mitwirkung deshalb verweigere, weil er während des gesamten Förderungszeitraums über ausreichendes Vermögen verfügt habe, um seine Studienkosten selbst zu bestreiten.
9Der Kläger hat am 20. September 2010 Klage erhoben.
10Zur Begründung wiederholt er die bereits vorgebrachten Gründe und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Der Beklagte könne von ihm keinerlei Auskünfte mehr verlangen. Da die Anfrage des Beklagten nach den Kapitalerträgen des Klägers bereits im März 2006 beantwortet worden sei, sei die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltende Jahresfrist im Januar 2010 bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Rückforderung von Förderbeträgen jedenfalls nach vier Jahren nach Unanfechtbarkeit des letzten Bewilligungsbescheides verjährt sei. Da nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund er Auskünfte erteilen solle, könne der Beklagte auch nicht rechtsgrundlos mutmaßen, dass er, der Kläger, im streitgegenständlichen Zeitraum über hinreichendes Vermögen verfügt habe. Es gehe zu Lasten des Beklagten, wenn dieser über vier Jahre untätig bleibe, sogar mit endgültiger Rückzahlung des Darlehensanteils die Akte geschlossen habe.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2010 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Auffassung, eine Verjährung sei nicht eingetreten. Zu seiner Kenntnis, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien, habe nicht die Auswertung des Ergebnisses der Anfrage zur Feststellung von Kapitalerträgen geführt, sondern erst die Weigerung des Klägers, seine Vermögensverhältnisse in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen zu deklarieren.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
19Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2010 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 18. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
20Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
21Die Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2000, 29. März 2001, 27. September 2001, 28. August 2003 und 30. August 2004 sind rechtswidrig, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger in den Bewilligungszeiträumen vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. April 2004 keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung hatte.
22Nach §§ 1, 11 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) besteht ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf unter anderem das Vermögen des Auszubildenden anzurechnen, zu dem nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte zählen.
23Im Fall des Klägers ist die der angefochtenen Rücknahme der Bewilligungsbescheide zu Grunde liegende Annahme des Beklagten, der Kläger habe hinsichtlich der hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. April 2004 über seinen Bedarf deckendes Vermögen im Sinne von §§ 1, 11 Abs. 1 und 2 BAföG verfügt, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegen keinerlei Nachweise über die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vor. In den jeweiligen Antragsvordrucken hatte der Kläger angegeben, über kein Vermögen zu verfügen. Der Aufforderung des Beklagten vom 21. Januar 2010, das Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen darzulegen und nachzuweisen, hat der Kläger nicht Folge geleistet. Nach der Mitteilung des Bundesamts für Finanzen vom 28. März 2006, der Kläger habe im Jahr 2004 einen Freistellungsbetrag für Kapitalerträge in Höhe von 148,- EUR in Anspruch genommen, steht jedoch fest, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2004 über Vermögenswerte verfügte, die möglicherweise auf seinen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf anzurechnen gewesen wären. Dabei mag es sein, dass dieses Vermögen - wie der Kläger geltend macht - erst nach dem im April 2004 erfolgten Abschluss seiner Ausbildung gebildet worden ist. Entsprechende Nachweise hat der Kläger indes nicht erbracht, weshalb die genannte Annahme des Beklagten jedenfalls nicht widerlegt ist.
24Die danach bestehende Unklarheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum geht zu dessen Lasten.
25Im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes trägt zwar im Grundsatz die zurücknehmende Behörde die Feststellungslast dafür, dass der begünstigende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung gilt jedoch dann, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht. Dieses kann auch darin bestehen, dass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obwohl dies für ihn möglich und zumutbar ist. In einem solchen Fall ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide im Ergebnis die für den Hilfeanspruch des Begünstigten maßgebende (ursprüngliche) Darlegungs- und Beweislastregel heranzuziehen, mit der Folge, dass die begünstigenden Bescheide als rechtswidrig und damit grundsätzlich rücknehmbar anzusehen sind, wenn die Tatsachen, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihren Erlass waren, vom Begünstigten nicht nachgewiesen sind.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79/82 -; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2005 - 12 A 1319/01 -; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 - ; BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R -, jeweils zitiert nach juris,
27Hiervon ausgehend oblag dem Kläger der Nachweis dafür, hinsichtlich der in Rede stehenden Bewilligungszeiträume weder über eigenes oder anrechenbares fremdes Vermögen in einer seinen Bedarf deckenden Höhe verfügt zu haben. Diesen Nachweis zu erbringen, war dem Kläger weder unmöglich noch unzumutbar. Vielmehr hätte der Kläger ohne weiteres dem Beklagten entweder ggf. noch in seinem Besitz befindliche Unterlagen über sein Kapitalvermögen vorlegen oder sich solche Unterlagen bei der betreffenden Bank oder den betreffenden Banken beschaffen können. Diesbezügliche Hinderungsgründe hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan. Der Umstand allein, dass die zu belegenden Vorgänge zum Zeitpunkt der Anfrage des Beklagten vom 21. Januar 2010 bereits mehrere Jahre zurücklagen, vermag weder zur Unmöglichkeit noch zur Unzumutbarkeit der geforderten Nachweise führen. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die das Vermögen des Klägers betreffenden Unterlagen bei den jeweiligen Banken nicht mehr vorhanden gewesen sind.
28Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei zur Erteilung der geforderten Auskünfte nicht verpflichtet, weil die Anfrage des Beklagten nach den Kapitalerträgen des Klägers bereits im März 2006 beantwortet worden und deshalb zum Zeitpunkt der Anfrage des Beklagten vom 21. Januar 2010 die für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte geltende Jahresfrist bereits abgelaufen sei.
29Entgegen dieser Auffassung des Klägers erfolgte die Rücknahme der Bewilligungsbescheide innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, über die Rücknahme entscheiden. Danach setzt der Beginn der Frist voraus, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehören alle Tatsachen, die ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, sobald dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde alle Umstände bekannt sind, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglichen, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52.04 -; BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -, jeweils zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - BVerwGE 70, 356, 362 f. (zu § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Solche Umstände waren dem Beklagten nicht schon auf Grund der im März 2006 erfolgten Mitteilung der Höhe der freigestellten Kapitalerträge bekannt. Denn diese allein lässt noch keinen sicheren Rückschluss auf das Vorhandensein hier anzurechnenden Vermögens oder dessen Höhe zu. Vielmehr begann die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im vorliegenden Fall frühestens im Februar 2010. Denn der Beklagte hat erstmals durch das Schreiben des Klägers vom 8. Februar 2010 Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger es ablehnt, die geforderten Erklärungen über sein Kapitalvermögen abzugeben und entsprechende Nachweise vorzulegen. Erst damit waren dem Beklagten die für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Umstände bekannt. Denn erst auf Grund dieser Kenntnis war der Beklagte in der Lage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch ohne Nachweis der maßgeblichen Vermögensverhältnisse vorliegen, sowie das ihm insoweit eingeräumte Ermessen auszuüben. Demzufolge endete die Jahresfrist jedenfalls nicht vor Februar 2011. Zurückgenommen hat der Beklagte die Bewilligungsbescheide indes bereits durch den Bescheid vom 18. Juni 2010.
31Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, ihm sei das Beschaffen sowie die Vorlage der geforderten Nachweise unzumutbar, weil der vom Beklagten behauptete Rückforderungsanspruch verjährt sei. Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt "nach Absatz 3", also der Verwaltungsakt, durch den die zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Danach ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht verjährt, weil die Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch den hier angefochtenen Bescheid, durch den die vom Kläger zu erstattende Leistung festgesetzt worden ist, gehemmt ist. Diese Hemmung dauert gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 SGB X an, bis der angefochtene Bescheid nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unanfechtbar geworden ist. Demgegenüber ist ein für die Auffassung des Klägers sprechender Anhaltspunkt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Rückforderung von Förderbeträgen jedenfalls nach vier Jahren nach Unanfechtbarkeit des letzten Bewilligungsbescheides verjährt sei, nicht ersichtlich.
32Vgl. zur Verjährung nach §§ 50 Abs. 4, 52 SGB X: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, juris (dort Rdnr. 20).
33Ebenso erfolglos macht der Kläger geltend, er sei zum Erbringen der geforderten Nachweise nicht verpflichtet, weil er die ihm darlehensweise gewährten Leistungen zwischenzeitlich vollständig zurückgezahlt, der Beklagte daraufhin die Akte geschlossen habe und nach der Mitteilung über den Freistellungsbetrag über vier Jahre untätig geblieben sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine danach sinngemäß geltend gemachte Verwirkung des Rückforderungsanspruchs liegen nicht vor. Allein die längere Untätigkeit des Beklagten nach dem Datenabgleich Anfang 2006 konnte beim Kläger schon deshalb nicht etwa den Anschein erwecken, der Beklagte werde von einer Rückforderung absehen, weil es dem Kläger bis Anfang 2010 nicht einmal bekannt gewesen ist, dass ein Datenabgleich stattgefunden hat. Zu einer Verwirkung des Rückforderungsanspruchs führt es auch nicht, dass der Kläger im November 2009 den Darlehensanteil der ihm bewilligten Ausbildungsförderung zurückgezahlt hat. Die Entgegennahme dieser Zahlung konnte beim Kläger ebenfalls nicht den Eindruck erwecken, der Beklagte werde die als Zuschuss bewilligten Förderungsbeträge nicht mehr geltend machen. Abgesehen davon, dass der Kläger den Darlehensanteil nicht an den Beklagten, sondern auf Grund eines entsprechenden Bescheides an das Bundesverwaltungsamt gezahlt haben dürfte (vgl. § 18 BAföG), musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass mit dem Begleichen seiner Darlehensschuld keine Entscheidung etwa über das Behaltendürfen der ihm als Zuschuss bewilligten Ausbildungsförderung verbunden war.
34Auch die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide liegen vor.
35Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Nach dem oben Ausgeführten durfte der Beklagte mit Blick auf die Weigerung des Klägers, sein Kapitalvermögen zu den maßgeblichen Zeitpunkten nachzuweisen, davon auszugehen, dass der Kläger die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide insgesamt durch zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).
36Der Beklagte hat auch das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte mit dem Hinweis auf die ohne Rücknahme der Bewilligungsbescheide eintretende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Auszubildenden dem öffentlichen Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen, den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers eingeräumt hat. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Ermessensbetätigung der Behörde in einem Fall grob fahrlässiger unrichtiger Angaben in der Regel zur Rückgängigmachung des Verwaltungsakts führen wird, weil andernfalls die Auszubildenden, die vollständige Angaben machen, benachteiligt würden.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26/84 -, FamRZ 1988, 328; VGH BW, Urteil vom 11. Juni 2003 - 7 S 1697/02 -, juris.
38Atypische Umstände, die die Annahme eines Regelfalls in Frage stellen würden, sind hier weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar kommt in den Fällen, in denen - wie hier - sich die Behörde nach Kenntnisnahme von der Inanspruchnahme von Freistellungsbeträgen mehrere Jahre lang Zeit für nähere Ermittlungen genommen hat - durchaus die Erforderlichkeit in Betracht, den Umstand der jahrelangen Untätigkeit der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen. So kann sich bei unverhältnismäßig langem Zögern der Behörde, Ermittlungen anzustellen oder weiterzuführen, etwa die Frage stellen, in welcher Weise angesichts des verstrichenen Zeitraums der gegenwärtigen sozialen und wirtschaftlichen Lage des Betroffenen Rechnung zu tragen ist,
39vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 7 D 10778/10.OVG -.
40Derartige Erwägungen brauchte der Beklagte indes im Fall des Klägers nicht in seine Ermessensentscheidung einzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa aus finanziellen Gründen gegenwärtig nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten in der Lage sein könnte, den zurückgeforderten Betrag aufzubringen, hat der Kläger zu keiner Zeit dargetan. Im Übrigen kommt dem Umstand, dass der Beklagte seine Ermittlungen erst knapp vier Jahre nach dem Datenabgleich aufgenommen hat, jedenfalls angesichts der pauschalen und letztlich unbegründeten Weigerung des Klägers, die für die Rücknahmeentscheidung wesentlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren, keine hier ausschlaggebende Bedeutung zu.
41Die im angefochtenen Bescheid verfügte Erstattung der zu Unrecht bewilligten Beträge ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ist - wie hier - ein Verwaltungsakt aufgehoben worden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zusteht (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Bedenken gegen die Höhe des zurückgeforderten Betrages sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Rückforderungsanspruch weder verjährt noch verwirkt ist, ergibt sich aus dem oben bereits Ausgeführten.
42Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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