Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 NC 37/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 4., hilfsweise einem niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2012 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2012 (ZulassungszahlenVO) vom 14. Dezember 2011 (GV. NRW. 2011, 695) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2011/2012 vom 16. August 2011 (GV. NRW. 2011, 410) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Januar 2012 (GV. NRW. 2012, 28) die Zahlen der von der WWU Münster zum SS 2012 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für die vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt festgesetzt:
51. vorklinisches Fachsemester 139
62. vorklinisches Fachsemester 136
73. vorklinisches Fachsemester 122
84. vorklinisches Fachsemester 119.
9(Summe 2. – 4. vorkl. Fs.: 377)
10Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2012 im gerichtlichen Leitverfahren Medizin, SS 2012 - 9 Nc 2/12 -) folgende tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen (Stand: 12. April 2012) gegenüber:
111. vorklinisches Fachsemester 141
122. vorklinisches Fachsemester 146
133. vorklinisches Fachsemester 139
144. vorklinisches Fachsemester 131.
15(Summe 2. – 4. vorkl. Fs.: 416)
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Medizin des Sommersemesters 2012 – 9 Nc 2/12 -, des auf das Wintersemester 2011/2012 bezogenen Leitverfahrens 9 Nc 184/11 und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenem Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
17II.
18Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
191. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2012 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 141 Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz des 1. vorklinischen Fachsemesters zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
20Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2012 aufgrund der Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die Besetzungszahl von 141 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang (SS 2012) von 139 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar – offenbar infolge einer Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um zwei Zulassungen überschritten worden.
21Die Aufnahmekapazität von 139 Studienplätzen für Studienanfänger/innen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung überein, die das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2011/2012 vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung dort lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/2012 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2012 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 Kapazitätsverordnung – KapVO -).
22Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 im einzelnen dargelegt, dass sich das bereinigte Jahreslehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 402,26 Deputatstunden (DS) beläuft. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens eine Kapazität von 279 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2011/2012 ermittelt. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene - längere - Wintersemester 140 und auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 139 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Auf die Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 zum Wintersemester 2011/2012,
239 Nc 184/11 u.a., veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de,
24die in den durchgeführten Beschwerdeverfahren,
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/12 u. a. -, www.nrwe.de,
26unbeanstandet geblieben sind, wird verwiesen. An den dortigen Beurteilungen wird auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens festgehalten.
272. Soweit die Antragstellerin vorrangig ihre vorläufige Zulassung zum 4., 3. bzw. 2. vorklinischen Fachsemester begehrt, kann sie damit gleichfalls nicht durchdringen.
28Die Kapazitätsverordnung gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (sog. Auffüllgrenzen) in den höheren Fachsemestern entsprechend.
29Das Gericht hat in den auf das WS 2011/2012 und die höheren vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die im Studienjahr 2011/2012 und damit auch für das SS 2012 geltenden Auffüllgrenzen ermittelt.
30Vgl. Beschlüsse vom 1. Dezember 2011 – 9 Nc 238/11 und 9 Nc 244/11 -, n.v.
31Es ist dabei auf der Basis eines der Lehreinheit im Berechnungszeitraum kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehenden bereinigten Jahreslehrangebots von 402,26 DS und einer hieraus folgenden Jahreskapazität von 279,17 Studienanfängerplätzen (nach Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 0,96 und einer daraus folgenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9728) zur Feststellung folgender Studienplatzzahlen in den höheren Fachsemestern des Studienjahres 2011/2012 gelangt:
32(279,17 x 0,9728 =) 271,58, gerundet 272 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
33(271,58 x 0,9728 =) 264,19, gerundet 264 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
34(264,19 x 0,9728 =) 257,00 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
35Hieraus folgt unter Einschluss der Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger nach Schwund (279) eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden vorklinischen Fachsemester von (279 + 272 + 264 + 257 =) 1072 Studienplätzen für das Studienjahr 2011/2012. Bei einer gleichmäßigen bzw. an den Kohortenverlauf angelehnten Verteilung der Studienplätze der höheren vorklinischen Fachsemester auf das WS 2011/2012 und das SS 2012 ergeben sich damit folgende Auffüllgrenzen für das SS 2012:
362. vorklin. Fs. - 136 Studienplätze,
373. vorklin. Fs. - 132 Studienplätze und
384. vorklin. Fs. - 128 Studienplätze. (Soll-Summe höhere Fs.: 396 Stp.)
39Diese Auffüllgrenzen werden mit den zum SS 2012 tatsächlich erfolgten Einschreibungen (Rückmeldungen), die in der Summe die Zahl 416 ausmachen, für die höheren vorklinischen Fachsemestern abgedeckt und – für das jeweilige Fachsemester und auch in der Summe aller höheren Fachsemester - sogar überschritten. Damit kann die Antragstellerin auch keinen Studienplatz in den höheren vorklinischen Fachsemestern beanspruchen.
40Dieses Ergebnis gilt erst recht, wenn man auf der Grundlage der Ausführungen des OVG NRW in dessen Beschluss vom 15. Februar 2012 – 13 C 74/11 -, www.nrwe.de, der im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Gerichts vom 1. Dezember 2011 – 9 Nc 244/11 – ergangen ist, davon ausgehen wollte, dass bei der Berechnung der für das Studienjahr 2011/2012 maßgeblichen Auffüllgrenzen in den höheren vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs Medizin an der WWU Münster die nach Maßgabe der "Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II vom 5. Mai 2011" in diesem Studienjahr um drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte erhöhte Stellenausstattung der Lehreinheit noch nicht berücksichtigt werden könne, weil sich die entsprechend erhöhte Kapazität erst ab dem WS 2011/2012 auswirke und deshalb lediglich denjenigen Studierenden zugute komme, die im Studienjahr 2011/2012 Veranstaltungen des 1. oder 2. Fachsemesters nachfragten. Hieraus leitet das OVG NRW - unter Anschluss an entsprechende Erwägungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 15 Nc 162/11 - , www.nrwe –, die Beurteilung ab, dass bei der Berechnung der Auffüllgrenzen für das 3. und 4. Fachsemester des Studiengangs Medizin an der WWU Münster im Studienjahr 2011/2012 die hierfür geltenden Sollzahlen ohne Berücksichtigung der Kapazitätserhöhung nach Maßgabe der Sondervereinbarung zugrunde zu legen seien. Hieraus würden Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester folgen, die niedriger lägen als die vom beschließenden Gericht in seinen Beschlüssen vom 1. Dezember 2011 (a. a. O.) errechneten.
41Ob der vorstehenden Beurteilung des OVG NRW zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren wegen der ohnehin deutlich höheren tatsächlichen Besetzungszahlen in den höheren vorklinischen Semestern keiner Entscheidung.
42Das beschließende Gericht merkt jedoch an, dass sich eine solche, auf bestimmte nach Fachsemestern und dem Zeitpunkt des Einsetzens der Nachfrage von Lehrleistungen differenzierte, Kohortenbetrachtung bei Veränderungen in der Stellenausstattung einer Lehreinheit – hier: bei Stellenzugängen - im Gefüge der geltenden Vorschriften der Kapazitätsverordnung zumindest nicht aufdrängt. Die Kapazitätsverordnung ist maßgeblich geprägt von dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO), welches eine Differenzierung nach kohor-tenbezogenen Zweckbestimmungen einer Stelle grundsätzlich nicht kennt. Das abstrakte Stellenprinzip beinhaltet auch den Grundsatz der sog. "horizontalen - und vertikalen - Substituierbarkeit",
43vgl. hierzu Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 7 Rdn. 6 und § 8 Rdn. 10,
44der Lehrleistungen, d. h. die normative Unterstellung, dass die Lehrleistungen von Lehrpersonen einer Lehreinheit untereinander austauschbar und demgemäß alle Lehrpersonen mit der der Stelle normativ zuzuordnenden Lehrleistungsverpflichtung in die Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit einzubeziehen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Lehrkraft etwa aufgrund ihrer jeweiligen fachlichen Ausrichtung nur Teilbereiche des den Studiengang ausmachenden Curriculums vertritt. Selbst im maßgeblichen Berechnungszeitraum vorhandene, aber unbesetzte Stellen sind kapazitätsrelevant. Entscheidend ist allein, dass der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag (§ 5 KapVO) für den nachfolgenden Berechnungszeitraum eine Stelle zuzuordnen ist, und zwar grundsätzlich losgelöst von den Motiven, die zu der Schaffung und Zuordnung der Stelle zu einer bestimmten Lehreinheit geführt haben. Hierauf baut die normativ ausgestaltete Berechnung der Jahresaufnahmekapazität i. S. d. § 6 KapVO auf. Mit diesen Grundsätzen dürfte eine Bewertung, dass die im Berechnungszeitraum kapazitätswirksam vorhandene Stellenausstattung der Lehreinheit in Teilen nur sukzessive, nämlich nur einer bestimmten Kohorte (hier: der Kohorte, die zum WS 2011/2012 ihr Studium aufnimmt) zu Gute kommt, nicht aber auch den höheren Fachsemestern desselben Berechnungszeitraums, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren sein. Dass die Gründe, die zu einer Vermehrung von kapazitätswirksamen Stellen in einer Lehreinheit führen (hier: die Sondervereinbarung mit den dort formulierten Zielen), geeignet wären, die vorgenannten und in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – stets anerkannten Grundsätze des Kapazitätsrechts in NRW im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 KapVO bei der Berechnung der Auffüllgrenzen der höheren Fachsemester zu modifizieren, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Gesetzliche, die Kapazitätsberechnung und die Festsetzung von Zulassungszahlen regelnde Bestimmungen, die eine nur kohortenbezogene Beachtlichkeit von Stellen einschließlich der damit verbundenen Lehrangebote ermöglichen oder sogar gebieten könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
45Ob die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen. Dies unterliegt allerdings Zweifeln. Die Antragstellerin hat nach ihrem eigenen Vortrag bereits einen Studienplatz im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin innegehabt. Sie hat an der Universität V. zwischen dem WS 2005/2006 und dem SS 2010 Medizin studiert. Dieses Studium ist von ihr, nachdem die zur Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erforderlichen Leistungsnachweise auch nach zehn Studiensemestern nicht erlangt worden waren, durch Exmatrikulation beendet werden. In der Folgezeit hat sie ein Studium der Zahnmedizin an der Universität G. betrieben, ist jedoch dort bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung endgültig gescheitert. Ob angesichts dieser Umstände, worauf immer sie beruht haben mögen, die von ihr nunmehr verfolgte Wiederaufnahme eines medizinischen Studiums eine Dringlichkeit aufweist, die es rechtfertigt, dieses Begehren in einem Eilverfahren, dass auf die einer Vorwegnahme einer Hauptsachenentscheidung weitgehend gleichkommende gerichtliche Entscheidung abzielt, verfolgen zu können, ist jedenfalls nicht bedenkenfrei.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Handhabung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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