Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 NC 2/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2012 außerhalb – ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2012 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 14. Dezember 2011 (GV.NRW. 2011, 695 ff.) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 139 festgesetzt.
5Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 16. April 2012 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 2/12) sind im 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin zum SS 2012 (Stand: 12. April 2012) tatsächlich 141 Studienanfänger/innen eingeschrieben.
6Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Medizin, WWU Münster, für das SS 2012 – 9 Nc 2/12 – und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters (WS) 2011/2012 - 9 Nc 184/11 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort zum Studienjahr 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2012 über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen 141 Studienanfängerplätze hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens – unter Beteiligung des Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 16. April 2012 aufgrund der Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung, hochschulstart.de (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die Besetzungszahl von 141 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang (SS 2012) von 139 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar – offenbar infolge einer Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um zwei Zulassungen überschritten worden.
11Die Aufnahmekapazität von 139 Studienplätzen für Studienanfänger/innen im streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester stimmt mit dem Ergebnis der Überprüfung überein, die das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2011/2012 vorgenommen hat. Der gerichtlichen Überprüfung dort lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/2012 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2012 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
12Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 im einzelnen dargelegt, dass sich das bereinigte Jahreslehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 402,26 Deputatstunden (DS) beläuft. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens eine Kapazität von 279 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2011/2012 ermittelt. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das abgelaufene - längere - Wintersemester 140 und auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 139 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung. Auf die Ausführungen des Gerichts in seinen Beschlüssen vom 25. November 2011 zum Wintersemester 2011/2012,
139 Nc 184/11 u.a., veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de,
14die in den durchgeführten Beschwerdeverfahren,
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 – 13 C 73/12 u. a. -, www.nrwe.de,
16unbeanstandet geblieben sind, wird verwiesen. An den dortigen Beurteilungen wird festgehalten.
17Hiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin und unter Einschluss der zwischenzeitlich ergangenen sonstigen Rechtsprechung des OVG NRW in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen Studienplätze im Studiengang Medizin zum Sommersemester 2012 hinaus noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte.
18Damit ist, soweit dies begehrt worden ist, auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.
19Darauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit nicht an.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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