Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 112/12
Tenor
Anordnung verpflichtet, den Antragsteller in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe A 16 BBesO/W 2 BBesO mit Funktionszulage) der Verbundabteilung N. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW einzubeziehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, in das Auswahlverfahren bezüglich der Stelle einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters (Besoldungsgruppe A 16 BBesO/W 2 BBesO mit Funktionszulage) der Verbundabteilung N. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW einzubeziehen,
4ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass dem Antragsteller schlechthin unzumutbare und im Falle einer Ernennung eines der Beigeladenen nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen seines Bewerbungsverfahrensanspruches drohen, wenn das Auswahlverfahren ohne seine Beteiligung fortgeführt wird.
6Die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ergibt sich daraus, dass der Antragsteller bei der auch im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Bewerberauswahl des Antragsgegners,
7BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a. a. O., Rdn. 32; VG Münster, Beschluss vom 10.02.2012 - 4 L 652/11 -,
8einen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren hat, weil der Antragsgegner den auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht erfüllt hat. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers "nicht zu berücksichtigen", läuft im Kern auf den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren aus. Ein solcher Ausschluss ist nur dann fehlerfrei, wenn ihm ein sog. konstitutives Anforderungsprofil zugrundeliegt, das rechtlich nicht zu beanstanden ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Damit kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf, ob die im Verfahren 4 K 1099/12 streitgegenständliche Beurteilung des Antragstellers vom 14.12.2011 rechtmäßig ist.
9Der Dienstherr ist aufgrund seines organisatorischen Ermessens grundsätzlich befugt, die Auswahl der Bewerber anhand eines zuvor in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils vorzunehmen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Die Festlegung des Anforderungsprofils unterliegt als vorweggenommener wesentlicher Teil der Auswahlentscheidung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ihre Rechtmäßigkeit erfordert, dass die Einengung des nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerberkreises aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgt.
10Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., juris, Rdn. 16 ff., m. w. N.
11Das setzt unter anderem voraus, dass das Anforderungsprofil hinreichend bestimmt, klar, eindeutig, in sich schlüssig und auch sonst nachvollziehbar ist. Fehler und Unklarheiten des Anforderungsprofils gehen zu Lasten des Dienstherrn.
12OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 - 6 B 560/08 -, nrwe, Rdn. 13; VG Magdeburg, Beschluss vom 23.06.2010 - 5 B 11/10 -, juris, Rdn. 10.
13Danach ist die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers fehlerhaft. Sie beruht (ausschließlich) darauf, dass er das in der Ausschreibung angeführte Anforderungsprofil einer "herausragenden" Beurteilung nicht erfüllt. Bei diesem Anforderungsprofil handelt es sich um kein zulässiges, den Ausschluss des Antragstellers vom weiteren Auswahlverfahren rechtfertigendes konstitutives Anforderungsprofil, weil es zu unbestimmt ist.
14Nach Aktenlage hat der Antragsgegner das Profil "herausragend" erstmals nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Rahmen der Auswertung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen präzisiert. Er geht nach dem Vermerk vom 20.01.2012 bei Polizeibeamten von einer "herausragenden" Beurteilung aus, wenn diese in der Gesamtnote 4 oder 5 Punkte erhalten haben. Hintergrund für diese Wertung des Antragsgegners sind die in den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), die als Richtsätze für die Vergabe von 5 Punkten 10 v. H. und für 4 Punkte 20 v. H. vorsehen. Nach Auffassung des Antragsgegners "geben diese Richtsätze nur Anhaltspunkte, belegen jedoch, dass eine 4-Punkte-Bewertung nur an Beamte vergeben werden darf, die sich eindeutig aus der Hauptgruppe derjenigen herausheben, die eine zufriedenstellende, dem Durchschnitt der Leistungen in der Vergleichsgruppe entsprechenden Leistungen erbringen". Diese Auslegung ist aus sich heraus nicht zu beanstanden, aber nicht zwingend im Sinne von eindeutig und klar.
15"Herausragen" kann nach allgemeinem Sprachgebrauch verstanden werden im Sinne von "durch seine Bedeutung hervortreten, sich von seiner Umgebung abheben: seine Leistung ragte weit über dem Durchschnitt hinaus". So ist ein Ereignis von besonderer Bedeutung ein solches, das "besondere, überdurchschnittliche Bedeutung" hat.
16Vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort "herausragen", S. 565.
17Danach kann in Anknüpfung an die in der BRL Pol enthaltenen Richtsätze sowohl eine Beurteilung mit 4 und 5 Punkten, aber auch nur die Beurteilung mit 5 Punkten als herausragende Leistung verstanden werden. Gleiches gilt bei Zugrundelegung der Notendefinitionen in Nr. 6.2 BRL Pol, wonach 4 Punkte als "übertrifft die Anforderungen" und 5 Punkte als "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" definiert sind. Auch aus den sonstigen Regelungen der BRL Pol erschließt sich nicht eindeutig und klar, in welchen Fällen ein Polizeibeamter "herausragend" beurteilt ist.
18Die Unbestimmtheit der Formulierung "herausragend" ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden, weil der Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens auch befugt ist, unbestimmte Begriffe entsprechend seinem Verständnis zu definieren, und von seiner Befugnis in dem Vermerk vom 20.01.2012 Gebrauch gemacht hat. Diese Präzisierung der Formulierung "herausragend" hätte bereits in der Ausschreibung, jedenfalls vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.01.2012 erfolgen müssen und zwar nicht nur behördenintern, sondern in einer für potentielle Bewerber erkennbaren Weise. Denn bei mangelnder Bestimmtheit des Anforderungsprofils kann nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Bewerber durch die Formulierung des Anforderungsprofils von einer Bewerbung abgehalten worden sind, weil sie davon ausgegangen sind oder ausgehen mussten, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen.
19OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 - 6 B 560/08 -, a. a. O.
20Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass seine Erfolgsaussichten im Falle seiner Einbeziehung in das Auswahlverfahren offen sind.
21Vgl. nur zu dieser Anforderung an die Glaubhaft-machung eines Anordnungsgrundes: BVerfG, Beschluss vom 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a., Rdn. 12, m. w. N.
22Das ergibt sich schon daraus, dass er die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 14.12.2011 im Verfahren 4 K 1099/12 angefochten hat. Unabhängig davon ist der weitere Verlauf des Auswahlverfahrens offen. Der Antragsgegner hat auch zu prüfen und zu entscheiden, ob das Auswahlverfahren fortgeführt wird. Mit Rücksicht darauf, dass die Formulierung "herausragend" in der Ausschreibung eventuell Beamte von einer Bewerbung abgehalten haben könnte, kommt auch ein Abbruch des Auswahlverfahrens in Betracht. Denn ein unbestimmtes Anforderungsprofil stellt einen sachlich rechtfertigenden Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar.
23OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2008 - 6 B 560/08 -, a. a. O., Rdn. 8.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und knüpft an einem Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des angestrebten Amtes an.
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