Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1190/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin bewarb sich unter dem 00.00.0000 für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Zum 00.00.0000 trat sie als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Soldatin auf Zeit in den Dienst der Bundeswehr ein. Gleichzeitig wurde sie mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Studium der Humanmedizin beurlaubt. Vom 1. Oktober 2005 bis 19. Juli 2010 studierte sie Humanmedizin an der Universität Göttingen. Seit dem Wintersemester 2010/2011 studierte sie Humanmedizin an der Universität Münster. Sie hat im November 2011 das Studium beendet und die Approbation als Ärztin erhalten. Die Dienstzeit der Klägerin wurde bis zum 00.00.0000 festgesetzt.
3Einen im Januar 2008 gestellten Antrag auf Bewilligung des Zweitstudiums „Zahnmedizin“ nahm die Klägerin im März 2009 zurück.
4Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragte die Klägerin beim Personalamt der Bundeswehr, sie vorzeitig aus der Bundeswehr zu entlassen, da ein Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Begründung führte sie aus: Sie könne es mit ihrem Gewissen nicht mehr vereinbaren, sich als Sanitätsoffizierin in Deutschland oder im Ausland am Kriegsdienst in der Bundeswehr zu beteiligen. Der vollständige und uneingeschränkte Verzicht auf jegliche Beteiligung an der Kriegsführung sowohl in militärischer Form als auch in der Tätigkeit als Sanitätsoffizierin der Bundeswehr habe zur Folge, dass sie jede Unterstützungshandlung für bewaffnete Handlungen des Militärs zu unterlassen habe. Dazu gehöre für sie auch die medizinische Versorgung verletzter Soldaten. Als Ärztin im Sanitätsdienst einer Truppe mache sie sich im Einsatzfalle mitschuldig an Leiden und Sterben von Kämpfenden sowie Zivilisten auf beiden Seiten. Auch als angehende Stabsärztin sei sie an der Schusswaffe ausgebildet worden. Wiederholt sei von den Einsätzen deutscher Stabsärzte berichtet worden, die die kämpfende Truppe mit einem Maschinengewehr hätten absichern müssen. Ihre heutige pazifistische Gesinnung sei in den letzten 1 1/2 Jahren erst langsam gereift. Jahrelang habe sie ihr Gewissen vergewaltigt und sich dabei selbst verkannt. Sie stamme aus einer Familie mit starker humanistischer Tradition, die Mutter sei Pazifistin, beide Eltern erklärte und überzeugte Antimilitaristen. Sie sei konsequent zur Gewaltlosigkeit erzogen worden. Am stärksten habe sie ihr Lebensgefährte beeinflusst, mit dem sie seit dem 00.00.0000 zusammen sei. Auch er sei überzeugter Pazifist und Antimilitarist. Im Falle einer Bedrohung gegen sie oder einen nahen Angehörigen befände sie sich in einem schweren Gewissenskonflikt. Jedoch sei sie auch hier für einen konsequenten Gewaltverzicht. Daher sei die heutige Rolle der Bundeswehr als einer globalen Interventionsarmee aus ihrer Sicht nicht tragbar. Es gebe keine Alternative zur konsequenten Gewaltlosigkeit auch im Falle militärischer Aggression. Hier sei nur der zivile Ungehorsam ohne die Anwendung militärischer Gewalt der langfristig effektivere Weg und damit die bessere Alternative zur traditionellen militärischen Verteidigung.
5Nach Durchführung eines Personalgespräches mit der Klägerin am 00.00.0000 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Entlassungsantrag der Klägerin ab (Bescheid vom 00.00.0000). Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren verfolgt die Klägerin ihr Entlassungsbegehren vor dem Verwaltungsgericht Hannover in dem Verfahren 13 A 637/11 weiter.
6Mit Schreiben vom 00.00.000 beantragte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst (erneut), sie als Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG anzuerkennen. In diesem Schreiben nahm sie im Wesentlichen auf den bereits zuvor gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr unter dem 00.00.0000 gestellten Entlassungsantrag Bezug.
7Nachdem die Klägerin in dem beim VG Hannover anhängigen Klageverfahren 13 A 637/11 mit dem dort angebrachten Schriftsatz vom 12. April 2011 klargestellt hatte, dass sie auch die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG klageweise geltend mache, trennte das VG Hannover durch Beschluss vom 14. April 2011 das hierauf gerichtete Klagebegehren ab und verwies den Rechtsstreit sodann mit Beschluss vom 18. Mai 2011 an das erkennende Gericht (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO).
8Während des laufenden Klageverfahrens lehnte das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Bescheid vom 00.00.0000 den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin ab.
9Den dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.000 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sanitätsdienst in der Bundeswehr, zu dem die Klägerin sich freiwillig gemeldet habe, verpflichte sie nicht zu einem Waffeneinsatz gegen andere Menschen. Sie sei somit nicht verpflichtet, entgegen ihrem Gewissen einen Menschen verletzen oder töten zu müssen. Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin könne somit auf Grund mangelnden Rechtsschutzinteresses nicht ausgesprochen werden.
10Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 28. April 2010 sowie den weiteren Schriftsätzen zur Begründung ihres Anerkennungsbegehrens.
11Die Klägerin beantragt,
121.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 zu verpflichten festzustellen, dass sie ‑ die Klägerin ‑ berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hilfsweise sie als Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG anzuerkennen,2.hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 00.00.0000 zu verpflichten, über die Berechtigung der Klägerin, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unverzüglich zu entscheiden, hilfsweise über die Anerkennung der Klägerin als Kriegsdienstverweigerin aus Gewissensgründen gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Selbst wenn die Klage der Klägerin zulässig sein sollte, so fehle es an der Begründetheit. Ihre Antragsbegründung sei nicht geeignet, eine Gewissensentscheidung glaubhaft zu machen. Insbesondere sei zu vermissen, dass sie sich mit der Rolle von Ärztinnen als Beschäftigte der Bundeswehr nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. Medizinisches Personal der Bundeswehr sei nicht zum Kämpfen, sondern zum Helfen, Heilen und Pflegen da. Dies habe die Klägerin nicht ausreichend reflektiert.
16In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin Gelegenheit erhalten, im Wege der Parteivernehmung ihre behauptete Gewissensentscheidung zu erläutern. Sie hat ausgeführt, sie habe sich für die Bundeswehr entschieden, ohne dass sie damals einen Zweifel gehabt habe. Sie sei davon ausgegangen, bei humanitären Einsätzen eingesetzt zu werden und ihr Arztdasein wie im zivilen Leben zu führen. In der Grundausbildung seien die Sanitätsoffiziersanwärter unter sich gewesen, es habe keine Konfrontation mit den späteren Einsätzen gegeben. Ab dem Sommersemester 2008 sei bei den Semestertreffen durch anwesende Stabsärzte von den Auslandseinsätzen berichtet worden. Da erst sei ihr sowie anderen Anwärtern bewusst geworden, dass sie auch Soldaten seien. Sie habe dann erst einmal gegoogelt und versucht, Informationsgewinn zu betreiben. Bei der Famulatur im Bundeswehrkrankenhaus in Koblenz im Februar und März 2009 sei bestätigt worden, dass ab 2010 Dienst am Maschinengewehr geleistet werden müsse. Daraufhin habe sie dann zunächst mit ihren Eltern und im November/Dezember 2009 erstmalig mit ihrem Freund darüber gesprochen, dass sie es nicht mehr aushalte. Zuvor habe sie mit ihrem Freund nicht darüber gesprochen, sie hätten sich nur am Wochenende gesehen und sie sei erst im Juli 2010 nach Münster gezogen. In ihrem Schreiben vom 18. März 2009 an Oberstabsarzt Dr. I. , mit welchem sie den Antrag auf Bewilligung eines Zweitstudiums zurückgenommen habe, habe sie von ihrem Gewissenskonflikt nichts erwähnt, weil sie Angst gehabt habe, sich zu offenbaren. Ihr Betreuungsarzt Dr. C. habe ihr nach dem Personalgespräch vorgeworfen, sie sei psychisch krank. Im Falle eines Angriffs auf ihre Person werde sie sich nicht mit der Waffe verteidigen. Sie würde versuchen zu schreien und wegzulaufen und sich dieser Konfrontation nicht zu stellen. Sie würde stattdessen versuchen, den Angreifer wegzuschieben. Im Falle eines Angriffs auf ihre Kinder würde sie versuchen, sich dazwischen zu stellen und den Angreifer abzuwehren und wegzuschieben. Sie würde ihn zur Anzeige bringen und er würde dann seine gerechte Strafe bekommen. Sie würde ihn dagegen nicht erschießen und ihm körperliche Gewalt zufügen, denn er sei ein Mensch, wenn auch ein böser. Die weltweiten Probleme müsse man anders als durch Gewalteinwirkung lösen, nämlich sozial und psychologisch. Man müsse weltoffen sein und Aufklärung schon in den Schulen und soziales Engagement bei den Menschen betreiben. Das gehe nur über zivilen Widerstand, Gewalt erzeuge lediglich Gegengewalt. Es sei ihr in diesem Zusammenhang wichtig klarzustellen, dass sie als Arzt immer behandeln würde und dass es für sie einen Gewissenskonflikt darstellte, wenn sie das bei der Bundeswehr tue. Sie würde auch einen verwundeten Soldaten in Afghanistan behandeln, aber eigentlich könne sie es nicht. Das sei ja gerade ihr Konflikt. Sie würde auch um den Preis einer Inhaftierung nicht nach Afghanistan gehen. Es gehe auch hier nur darum, Unterstützungsarbeit zu leisten und auch das lehne sie ab.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Personalamtes der Bundeswehr, des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, der Akten der Staatsanwaltschaft Hannover sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Hannover Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz ‑ KDVG ‑) in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung (Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz ‑ KDVNeuRG ‑) vom 9. August 2003 (BGBl. I Seite 1593 ff.) setzt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, dass jemand aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht das Gewissen in einer im Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, dass jemand das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen Erwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als wirklich verwerflich empfindet. Nur aus dem an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Grundverständnis kann die als verbindliches und unantastbares Gebot verstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu können, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. Empfindet jemand dieses Gebot als für ihn bindend und unüberwindlich, so dass er ‑ aus welchen Motiven auch immer die Bindung bei ihm erwachsen ist ‑ in schwere seelische Not geriete, wenn er ihm zuwider handelte, so liegt darin die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1985 ‑ 6 C 9.84 ‑, NVwZ 1985, Seite 493.
22Gemessen an den hiernach zu Grunde zu legenden Kriterien kann die Klägerin nicht die Feststellung beanspruchen, dass sie berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Sie hat insbesondere unter Zugrundelegung ihrer Angaben während der Parteivernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass sie aus Gewissensgründen gehindert ist, einen auch nur mittelbaren Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen zu leisten.
23Die Klägerin hat das Gericht nicht davon überzeugen können, dass sie in schwerwiegende Gewissensnot geriete, wenn sie in irgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste.
24Für die Frage, ob eine solche Zwangslage tatsächlich vorliegt, kann hier auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Überzeugungsbildung für die Kriegsdienstverweigereranerkennung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen empfunden zu haben, gefordert werden. Denn in einem solchen Fall ist von Bedeutung, dass der einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellende Zeitsoldat wie der Reservist auch längere Zeit Dienst in der Bundeswehr verrichtet hat, ohne einen Gewissenskonflikt zu empfinden. Dabei steht die Forderung nach einer ‑ zunächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden ‑ „Umkehr“ des Wehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung des Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung vollzogen, und zwar in einer Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehen und einleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis“ nachweisen, das aus dem „Saulus“ einen „Paulus“ gemacht hat. An Stelle eines solchen „Schlüsselerlebnisses“ sind auch „sonstige Umstände“ geeignet und ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis ‑ insoweit wie ein Schlüsselerlebnis ‑ eine wirkliche „Umkehr“ bewirkt haben. Diese kann das Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses sein oder aber am Ende einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jedes Töten im Kriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 ‑ 6 C 10.87 ‑, BVerwGE 81, Seite 294, 295 f.
26Ein derartiges Schlüsselerlebnis im vorgenannten Sinn hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ein solches bei ihr eine Gewissensumkehr auslösendes singuläres Ereignis ist weder ihrem Kriegsdienstverweigerungsantrag noch ihren Angaben aus dem Verwaltungs- oder Klageverfahren betreffend ihr Entlassungsbegehren zu entnehmen.
27Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein Verbleiben der Klägerin in der Bundeswehr für sie eine schwere Gewissensnot darstellen würde, weil sie unter Umständen als Soldatin einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten müsste.
28Das Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung gerade auch auf Grund seines persönlichen Eindrucks von ihr nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die in Artikel 4 Abs. 3 GG geforderte sittliche Entscheidung nach dem Gewissen getroffen hat. Hiergegen sprechen die gesamten Umstände des vorliegenden Falles, ebenso die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Klägerin, die dieses letztlich insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen.
29Sie ist im Jahre 2005 in den Dienst der Bundeswehr eingetreten und sogleich zum Wintersemester 2005/2006 zwecks Aufnahme des Studiums der Humanmedizin beurlaubt worden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin mit der Abitur-Durchschnittsnote 2,5 zum damaligen Zeitpunkt keinen Studienplatz erhalten und noch mehrere Wartesemester hätte in Kauf nehmen müssen. Sie hat von der Bundeswehr eine Besoldung erhalten, die sie in den Stand versetzt hat, unabhängig von Unterstützungsleistungen der Eltern sowie der Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel das Studium durchzuführen. Ausweislich ihrer Erklärung vom 00.00.2010 ist die Klägerin durch ihre Eltern (die Mutter Pazifistin, beide Eltern „erklärte und überzeugte Antimilitaristen“), „konsequent zur Gewaltlosigkeit erzogen worden“. Obwohl Auslandseinsätze der Bundeswehr schon 2005 absehbar bzw. bereits im Gange waren, hat dies die Klägerin nicht an einer langjährigen Verpflichtung gegenüber der Bundeswehr gehindert. Ausweislich ihres der Bewerbung beigefügten Lebenslaufes vom 00.00.2004 rechnete sie mit einer „abwechslungsreichen Tätigkeit im In- und Ausland“, mit der Durchführung friedenserhaltender Maßnahmen sowie humanitärer Hilfe im eigenen Land und in Krisengebieten einschließlich der Zusammenarbeit mit Organisationen wie der Nato und UN. Trotz ihrer pazifistischen Erziehung fühlte sie sich also weder an der Bewerbung noch an der Teilnahme an Schießübungen in den Jahren 2005 und 2006 gehindert. Wieso vor diesem Hintergrund „ernste Zweifel an meiner Tätigkeit als Sanitätsoffizierin der Bundeswehr“ der Klägerin dann im Herbst 2008 gekommen sein sollen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
30Unabhängig davon spricht der Antrag auf Bewilligung eines Zweitstudiums gegen ernsthafte Gewissenskonflikte der Klägerin. Im Widerspruch hierzu steht nämlich der Umstand, dass die Klägerin, die sich bereits im Januar 2008 um die Bewilligung eines Zweitstudiums „Zahnmedizin“ beworben und unter dem 00.00.2008 einen negativen Zwischenbescheid erhalten hatte, mit den weiteren Schreiben vom 27. September und 27. Oktober 2008 nachhaltig ihr bestehendes Interesse an dem Zweitstudium Zahnmedizin mit dem Ziel einer weiteren Verwendung im Fachbereich Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie äußerte. Die Aufnahme des Zweitstudiums wäre, was der Klägerin bekannt war, mit einer zeitlichen Weiterverpflichtung bei der Bundeswehr verbunden gewesen. Wieso sie einerseits offenbar intensiv über die Aufnahme des Zweitstudiums Zahnmedizin nachdachte, wohingegen ihr nach dem jetzigen Vorbringen bereits im Oktober 2008 Zweifel im Sinne einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst gekommen sein wollen, erschließt sich dem Gericht nicht.
31Des Weiteren vollkommen unverständlich ist die Begründung der Klägerin, mit der sie ‑ angesichts angeblich steigender Gewissenskonflikte ‑ den Antrag auf Bewilligung des Zweitstudiums mit Schreiben vom 00.00.2009 zurückgenommen hat. In dieser Begründung ist mit keinem Wort davon die Rede, einer Weiterverpflichtung stünden etwa Gewissenskonflikte entgegen. Vielmehr heißt es, dem Zweitstudium Zahnmedizin stehe das Arbeitsspektrum Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie entgegen. Teilgebiete wie die Tumor-, Wiederherstellungs- sowie Rekonstruktionschirurgie sowie die Plastische Chirurgie seien teilweise sehr wenig bis gar nicht durchgeführt worden. Weiter heißt es wörtlich: „Für meine Zukunft, als Soldatin und Ärztin der Bundeswehr, sehe ich mich aus diesen Gründen eher in der Wiederherstellungschirurgie und Plastisch-Ästhetischen Chirurgie“. Nach einem Gespräch mit dem Betreuungsoffizier Dr. C. wolle sie sich nunmehr für diesen Fachbereich engagieren und eine Famulatur am Bundeswehrkrankenhaus Berlin beginnen. Hieraus wird für das Gericht offensichtlich, dass die Klägerin im Herbst 2008 sowie Frühjahr 2009 von völlig anderen Erwägungen geleitet war als denjenigen eines Gewissenskonfliktes. Dass die Klägerin dies alles nur geschrieben haben will, weil sie Angst davor hatte, sich zu offenbaren, hält das Gericht zum einen für nicht glaubhaft. Zum andern wäre jemandem in der Situation wie derjenigen der Klägerin auch zuzumuten, zu einem als ausweglos empfundenen, dermaßen schweren Gewissenskonflikt zu stehen.
32All diese Ungereimtheiten und Widersprüche lassen das Vorbringen der Klägerin insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Nach Durchführung des Studiums bei der Bundeswehr, das ihr ohne diese weder hinsichtlich des Studienplatzangebotes noch finanziell möglich gewesen wäre, hat sie sich im April 2010 erstmalig und damit aus Sicht der Bundeswehr gewissermaßen aus „heiterem Himmel“ auf einen vorgeblichen Gewissenskonflikt berufen, um auf diese Weise einem weiteren Verbleib in der Bundeswehr und insbesondere etwaigen Auslandseinsätzen zu entgehen.
33Diese Überzeugung hat das Gericht insbesondere auch nach der Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Grund seines persönlichen Eindrucks von der Klägerin gewonnen. Eine Umkehr der Gewissenseinstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe, die die Klägerin glauben machen will, kann das Gericht nicht ausmachen.
34Zwar hat die Klägerin geschildert, dass sie eine Abneigung gegen das hierarchische System der Bundeswehr mit Befehl und Gehorsam hat, dass sie physisch und physisch nicht in der Lage zu sein glaubt, sich an Gewaltanwendungen zu beteiligen, dass sie bewaffnete Verteidigungshandlungen für zwecklos und die globale Politik insbesondere der Bundesrepublik Deutschland für verfehlt hält. Dies alles sind Ansätze für eine rein gefühlsmäßige Argumentation. Sie reichen für die in Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes geforderte sittliche Entscheidung nach dem Gewissen nicht aus. Im Gegenteil hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin sich mit der Problematik der Waffenanwendung im Konfliktfall weder auseinandergesetzt hat noch auseinandersetzen wollte und will. Sie hat zu erkennen gegeben, dass sie bewaffnete Auseinandersetzungen wie wohl jeder vernünftige Mensch verabscheut. Sie hat aber nicht erkannt, dass es im privaten Bereich wie im Kriege Situationen geben kann, in denen Leben gegen Leben steht und in denen ein passives Verhalten das Gewissen ebenso belasten kann wie eine aktive Tötungshandlung. Der Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang bestehenden widerstreitenden ethischen Anforderungen hat sie sich entzogen, indem sie lediglich plakativ, stereotyp darauf hingewiesen hat, sie wolle versuchen den Angreifer wegzudrängen, notfalls wolle sie weglaufen um Hilfe zu holen. Im Falle eines Angriffs auf ihre Kinder wolle sie sich den Täter merken und ihn zur Anzeige bringen, damit er sodann seine gerechte Strafe bekomme. Auch einem bösen Menschen könne sie keine körperliche Gewalt zufügen. Diese Antworten zeigen, dass die Klägerin sich in keiner Weise mit einer Situation beschäftigt hat, in der für sie auch eine Verpflichtung bestehen könnte, das Leben des Angegriffenen zu schützen. Gerade für die Klägerin als Ärztin hätte insoweit Anlass bestanden, zumindest den Versuch zu unternehmen, den etwa in einer Nothilfesituation zutage tretenden Konflikt, ein Menschenleben möglicherweise nur unter Vernichtung eines anderen retten zu können, für sich anhand moralischer Kategorien sowie der Bereitschaft, einem Opfer Hilfe zu leisten, zu lösen. Dies kann das Gericht nicht feststellen. Statt einer zutage getretenen Gewissensnot bei der ethischen Einordnung einer solchen Situation hat die Klägerin sich letztlich darauf zurückgezogen, sie würde überhaupt gar keine Waffe dabei haben, es komme daher gar nicht in Betracht, einen Angreifer zu erschießen. Sie zeigt damit, dass sie den eigentlichen Konflikt nicht ansatzweise ‑ nicht einmal gedanklich ‑ zur Kenntnis genommen, geschweige denn in einer ihr Gewissen fordernden und sie belastenden Weise für sich, wenn auch unter Gewissensnöten, gelöst hat. Dies alles genügt, wie bereits ausgeführt, nicht den Anforderungen an eine Gewissensentscheidung.
35Da die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis fehlerfrei ergangen ist, haben auch die hilfsweise gestellten Klageanträge keinen Erfolg.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Die Berufung ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KDVG ausgeschlossen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG, §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.