Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 94/12.A
Tenor
Soweit die Kläger die Klage wegen einer Asylanerkennung zurückgenommen haben, wird das Klageverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger zu 1. ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 im Dorf M. U. , Gemeinde L. C. , S. Y. (Kreis S. ), Provinz H. , VR China geboren, chinesischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Volks der Zhuang. Die Kläger zu 2. und 3. sind am 00.00.0000 in N. geboren. Die Klägerin zu 4. ist am 00.00.0000 in S1. geboren. Die Kläger zu 2. - 4. sind nichteheliche Kinder des Klägers zu 1. und der Frau B. A. han-chinesischer Volkszugehörigkeit. Die Kindesmutter ist unbekannten Aufenthalts.
3Für alle Kläger wurden bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylerstverfahren durchgeführt, die für sie ohne Erfolg blieben. Die Kläger wurden nicht abgeschoben, weil die Ausländerbehörde die chinesische Identität des Klägers zu 1. bisher nicht klären konnte.
4Mit Urteil vom 8. Januar 2009 - 8 K 213/08 - stellte das Verwaltungsgericht fest:
5"Die Kläger zu 1) und 2) [d. i. Frau A. ] haben … ihre Obliegenheiten zur Mitwirkung bei der Paßersatzpapierbeschaffung nicht erfüllt, indem sie in den Fragebögen unzureichende Angaben zu ihren Personalien gemacht haben, so daß sie allein deshalb durch die chinesischen Dienststellen nicht identifiziert werden konnten. Die Kläger zu 1) und 2) haben den "Fragebogen für chinesische Staatsangehörige" wiederholt unvollständig ausgefüllt. Obwohl in dem Fragebogen nach dessen ausdrücklichen Vorgaben neben den Namen auch die (letzte) Anschrift, der Beruf und eine Arbeitsstelle der Eltern anzugeben waren, haben die Kläger zu 1) und 2) nur den Namen der Eltern genannt. Alle durch den Fragebogen geforderten Angaben sind aber aufgrund des chinesischen Melde- und Registrierungssystems (Hukou-System) unerläßlich, um – auch wegen vieler gleichlautender Familien- und Ortsnamen in China – einen chinesischen Staatsangehörigen überhaupt identifizieren zu können. Neben Name, Beruf und Arbeitsstelle der Eltern ist insbesondere die Anschrift der Eltern ein wesentliches Identifikationsmittel, weil der Registrierungsort für den Hukou der Kläger zu 1) und 2) nicht notwendigerweise mit dem letzten Wohnort der Kläger übereinstimmen muß, sondern grundsätzlich vom Hukou-Registrierungsort der Eltern abhängig sein kann.
6… haben sie sich nach zweimaligem Ausfüllen der Fragebögen und dem Vorhalt der über die ZAB Bielefeld erhaltenen Mitteilungen der chinesischen Botschaft erklärt, sie seien nicht bereit, neue Angaben zu ihrer Identität zu machen und Identitätsnachweise vorzulegen."
7Am 22. Juni 2011 beantragten die Kläger bei dem Bundesamt erneut ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führte der Kläger zu 1. an, dass er ein Zuhause wünsche. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wies wegen der Kinder auf ein Urteil des VG Meinigen vom 6. April 2011 hin.
8Das Bundesamt lehnte die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 6. Januar 2012 ab. Zugleich lehnte es die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 4. September 2000, 18. Juni 2004 und 16. Januar 2007 hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.
9Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie zunächst ihre Anerkennung als Asylberechtigte und Flüchtlinge sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten anstrebten.
10Die Kläger beantragen,
11die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Januar 2012 den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
12hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt,
13weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18I. Soweit die Kläger ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
19II. Die im Übrigen zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
201. Die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahren liegen nicht vor. Die Kläger haben im Verhältnis zu dem Zeitpunkt ihrer früheren Asylverfahren weder eine Änderung der Sachlage oder einen Wiederaufgreifensgrund im Sinn § 580 ZPO noch ein neues Beweismittel geltend gemacht (vgl. im Übrigen wegen der Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gefahr einer Nichtzulassung zum Schulbesuch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -). Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 2 VwVfG nicht vor.
212. Umstände für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 Auf-enthG sind nicht dargetan noch sonst ersichtlich.
223. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht festzustellen. Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
23a) Aus Art. 3 EMRK folgt für die Kläger kein solches Abschiebungsverbot. Nach dieser Norm darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Mit einer geltend gemachten Nichtzulassung zum freien staatlichen Schulunterricht sind solche Gefahren nicht verbunden.
24b) Aus Art. 2 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, folgt kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG.
25§ 60 Abs. 5 AufenthG erstreckt sich nicht auf das 1. Zusatzprotokoll zur EMRK (für das 4. Zusatzprotokoll offen gelassen von Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2012 11 LB 97.11 -, InfAuslR 2012, 149 = www.rechtsprechung.niedersachs en.de). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes und sind damit insgesamt anzuwenden. Wegen der Rechtsfolge eines Abschiebungsverbots für Ausländer verweist der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG aber auf die Konvention selbst und ausschließlich. Der Wortlaut der Vorschrift verweist nicht auf die Zusatzprotokolle. Vielmehr nimmt der Gesetzeswortlaut ausdrücklich, aber allein auf die Bekanntmachung der Konvention im Bundesgesetzblatt 1952 II S. 685 Bezug. Der Zweck der Vorschrift bietet keinen Anhalt für eine andere Auslegung. § 60 Abs. 5 AufenthG will nicht die Maßstäbe der Konventionsgewährleistungen über deren Geltungsbereich hinaus (Art. 56 Abs. 2 der Konvention) und damit auf die gesamte Welt erstrecken. Er hat einen deklaratorischen Charakter, weil er die bereits nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung wiederholen will, die sich aus der Konvention ergebenden Abschiebungsverbote zu beachten. Auch nach der Konvention, insbesondere nach Art. 3 EMRK, kann im Einzelfall unter besonderen Voraussetzungen eine Abschiebung unzulässig sein. Die Vorschrift stellt deshalb klar, dass diese völkerrechtliche Verpflichtung zu beachten ist (BT-Drucksache 11/6321 zu § 53 AuslG 1990, Seite 75; Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 60 Rn. 144). Der Gesetzgeber verweist also auch nach dem Gesetzeszweck nicht auf die Konvention insgesamt, sondern nur auf die Vorschriften der Konvention, die ein Abschiebungsverbot begründen können. Mit dem Verweis auf die Konvention macht der Gesetzgeber deutlich, dass aus den Rechten, die mit dem sowohl bei Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes als auch bei Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 ratifizierten 1. Zusatzprotokoll vereinbart wurden (Eigentum, Bildung, freie Wahlen), nach seiner Auffassung keine Abschiebungsverbote folgen. Art. 5 des 1. Zusatzprotokolls steht nicht entgegen. Danach betrachten die Vertragsparteien des Protokolls Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zwar als Zusatzartikel zur Konvention selbst. Damit ist aber nicht bestimmt, dass das 1. Zusatzprotokoll Abschiebungsverbote begründet.
26Die Auffassung des Gesetzgebers, dass das 1. Zusatzprotokoll kein Abschiebungsverbot beinhaltet, steht mit der Konvention im Einklang. Die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der - wie notwendigerweise die VR China (vgl. Art. 4 der Satzung des Europarats) - nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, ist nach § 60 Abs. 5 AufenthG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht, als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271 = InfAuslR 2005, 276 = www.bverwg.de, Rn. 17; Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223 = InfAuslR 2000, 461 = juris, Rn. 11; vgl. zum Maßstab auch EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 - 1/1989/161/217 [Soehring] -, EGMR-E 4, 376, Nr. 100 = NJW 1990, 2183). Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich.
27Für den 31-jährigen Kläger zu 1. ist dies schon deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil er nicht schulpflichtig ist.
28Im Ergebnis gilt gleiches für die minderjährigen Kinder. Nach der Einwendung der Kläger soll ihnen die Gefahr drohen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach China nicht in eine staatliche Schule aufgenommen werden, weil ihre Mutter gegen die chinesischen Familienplanungsbestimmungen verstoßen habe. Es mag an dieser Stelle offen bleiben, ob den Klägern zu 2. bis 4. die geltend gemachte Gefahr überhaupt konkret droht, wenn sie nicht gemeinsam mit der Mutter, die unbekannten Aufenthalts ist, ausreisen, die chinesichen Familienplanungsvorschriften für die Mutter der Kläger zu 2. - 4. als Auslandschinesin nicht gilt (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. März 2002 - A 6 K 10067/02 -, juris Rn. 19), es für Angehörige der Minderheiten - der Kläger zu 1. behauptet, Angehöriger der Minderheit der Zhuang zu sein - wegen der Familienplanung Sonderregeln gibt und/oder wenn offenbar nicht jedem Kind, dass in China in Widerspruch gegen die dortigen Familien-planungsvorschriften geboren wird, ein Schulbesuch versagt wird. Es mag auch dahingestellt bleiben, dass die Versagung des Schulunterrichts unmittelbar nicht an den Verstoß gegen die chinesischen Familienplanungsvorschriften, sondern an eine fehlende Registrierung des Kindes anknüpft, eine vor oder mit Ausreise aus dem Bundesgebiet und Einreise in die VR China bestehende Registrierung aber bei im Ausland geborenen Kindern anzunehmen sein könnte, weil ihre Einreise in die VR China voraussetzt, dass China der Einreise zustimmt.
29Jedenfalls ist die geltend gemachte Beeinträchtigung, wenn sie konkret wahrscheinlich ist, von ihrer v o n d e r K o n v e n t i o n b e s t i m m t e n Schwere her nicht mit dem vergleichbar, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt. Dass das 1. Zusatzprotokoll derzeit nicht - wie die Konvention - von 47, sondern von 45 und damit nicht von allen Vertragsstaaten ratifiziert ist, kann dahinstehen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Schwere der drohenden Beinträchtigung ist nicht gegeben, weil Art. 2 Satz 1 des 1. Zusatzprotokolls anders als Art. 3 EMRK kein absolutes, nach Art. 15 EMRK auch in Kriegs- und Notstandszeiten unantastbares und auch sonst uneinschränkbares Verbot gewährt. Sein Inhalt ist auch sonst nicht unbeschränkt. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls gilt in vielen Fällen unter den erklärten nationalen Vorbehalten der Vertragsstaaten (vgl. die Übersicht des Europarats über die Erklärungen, Vorbehalte und andere Mitteilungen zum 1. Zusatzprotokoll unter http://conventions.coe.int).
30III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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