Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 1589/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist approbierter Apotheker und betreibt eine Apotheke in U. . Er ist Mitglied der Beklagten und wendet sich gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das erste und zweite Quartal des Jahres 2011, durch den er zu einem Kammerbeitrag i.H.v. 67.112,44 Euro herangezogen wird. Der Kläger beschäftigt in seiner Apotheke 124 Mitarbeiter, darunter 5 Apotheker, 33 phamazeutisch-technische Angestellte und 8 pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Neben dem Betrieb einer Präsenzapotheke liegen die Tätigkeitsschwerpunkte seines Unternehmens in den Bereichen Onkologie, Ophthalmologie und Impfstoffversand. Der Gesamtumsatz der Apotheke belief sich im Jahr 2010 auf über 127 Mio. Euro. Hiervon entfielen ca. 67 Mio. Euro auf den Bereich Impfstoffversand, ca. 8 Mio. Euro auf den Bereich Onkologie und ca. 33,6 Mio. Euro auf den Bereich Ophthalmologie.
3Die Beitragsordnung der Beklagten, die für die Ermittlung der Höhe des Kammerbeitrages an den Jahresnettoumsatz der jeweiligen Apotheke anknüpft, sah bis 2010 eine Beitragsbemessungsgrenze von 10 Mio. Euro vor. Im Jahr 2010 und für das erste Quartal 2011 setzte die Beklagte den Beitrag des Klägers pro Quartal auf jeweils 2.750,00 Euro (Höchstbeitrag) fest. Der Bescheid für das erste Quartal 2011 erging unter dem Vorbehalt der noch zu verarbeitenden Umsatzerklärung für das Jahr 2010 und kündigte eine Korrektur mit der nächsten Beitragsrechnung an. In der Sitzung der Kammerversammlung der Beklagten am 26. Mai 2010 beschloss diese die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze sowie die stufenweise kalenderjährliche Absenkung des Beitragssatzes von 0,11 % auf 0,098 % ab 2014. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Bemessungsgrenze voraussichtlich immer häufiger überschritten werde und dass die Streichung zu mehr Gleichbehandlung und damit zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit führen werde. Die Kammerversammlung beschloss die Änderung ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung. Die Änderung der Beitragsordnung trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
4Am 24. Februar 2011 übermittelte der Kläger der Beklagten die Umsatzerklärung seiner Apotheke für das Jahr 2010. Der Nettoumsatz belief sich danach auf 127.022.629,00 Euro. Durch Bescheid vom 1. Juli 2011 setzte die Beklagte den Beitrag für das erste und zweite Quartal des Jahres 2011 auf 32.181,22 Euro und 34.931,22 Euro fest.
5Der Kläger hat am 14. Juli 2011 Klage erhoben, mit welcher er sich gegen den Bescheid vom 1. Juli 2011 wendet. Hierzu trägt er vor:
6Der Beschluss zur Änderung der Beitragsordnung in der Sitzung der Kammerversammlung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen.
7Der Kläger meint ferner, dass die Beitragsordnung der Beklagten materiell rechtswidrig sei. Die Beitragsordnung stehe mit ihrer umsatzbezogenen Beitragsbemessung ohne Bemessungsgrenze (Deckelung) nicht in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Beitrag keine Gegenleistung für einen dem Kläger erwachsenden Vorteil oder Mehrwert darstelle. Aus einem höheren Umsatz der Apotheke des Klägers resultiere kein höherer Aufwand bei der Beklagten. Im Vergleich zu den anderen Kammermitgliedern sei der Beitrag darüber hinaus unverhältnismäßig hoch, da der Jahresbeitrag des Klägers sich auf mehr als das 68-fache des Jahresbeitrages von mehr als 2/3 der Mitglieder der Beklagten belaufe. Die Änderung der Beitragsordnung in Form der Streichung der Beitragsbemessungsgrenze habe fast ausschließlich den Kläger getroffen, während fast alle anderen Kammermitglieder durch die Absenkung des Beitragssatzes entlastet worden seien.
8Die hohen Umsätze der Apotheke des Klägers ließen darüber hinaus nicht auf dementsprechende Gewinne und damit auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen. Einen Großteil des Umsatzes erziele die Apotheke in den Bereichen Impfstoffversand, Ophthalmologie und Onkologie. In den Jahren 2010 und 2011 hätten die Umsätze in diesen Bereichen ca. 80 % des Gesamtumsatzes ausgemacht. Diese "Spezialbereiche" zeichneten sich dadurch aus, dass dort deutlich weniger Gewinn erzielt werden könne als in anderen Bereichen und deutlich höhere Investitionen und Lagerhaltungskosten zu leisten seien. Im Jahr 2010 habe sich der Gewinn im Bereich Impfstoffversand auf 2,56 % des Umsatzes belaufen, während die Gesamtapotheke einen Gewinn von 9,57 % (des Umsatzes) erreicht habe. Für das Jahr 2011 habe der Gewinn im Bereich Impfstoffversand 2,26 % des Umsatzes betragen, während die Gesamtapotheke einen Gewinn von 4,78 % (des Umsatzes) erzielt habe.
9Die Beklagte müsse außerdem den sich für den Kläger aus der Kammertätigkeit ergebenden Nutzen darlegen. Dieser lasse sich durch Fortbildungsangebote bzw. die Aufgabenwahrnehmung im Gesamtinteresse der Apothekerschaft nicht belegen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolge darüber hinaus im Interesse der Mehrheit der Apothekerschaft, nicht aber in dem der Gesamtapothekerschaft.
10Auch ein Vergleich mit den Beitragsordnungen anderer Kammern, welche eine Beitragsbemessungsgrenze oder eine andere Möglichkeit der Deckelung des Beitrages vorsähen, lege die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Beitrages des Klägers offen. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ergebe sich ferner daraus, dass die Beklagte im Gegensatz zu anderen Kammern keine Überwachungsaufgaben ausübe.
11Der Kläger trägt weiter vor, dass die pauschale Anknüpfung an den Umsatz durch die Beitragsordnung nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG stehe. Wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder müsse Rechnung getragen werden. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Apotheke des Klägers ihren Umsatz maßgeblich in hochpreisigen "Spezialbereichen" erziele. In diesen unterscheide sich die Kosten- und Umsatzstruktur wesentlich von der einer Präsenzapotheke.
12Es fehle außerdem an einer ordnungsgemäßen Beitragskalkulation; die Beklagte hätte prüfen müssen, ob das Festhalten an der Beitragsbemessungsgrenze im Hinblick auf die Belange einer Sondergruppe geboten sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass die erzielten Mehreinnahmen zur Finanzierung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich gewesen seien. Vielmehr seien die Mehreinnahmen durch die Beiträge der Rücklage zugeführt worden.
13Die umsatzbezogene Beitragsbemessung, wie sie die Beitragsordnung der Beklagten nun vorsehe, verstoße schließlich gegen § 8 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) analog, da sie eine unzulässige Gewinnabschöpfungsregelung vorsehe. Die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss: Wenn ein Apotheker nicht einmal freiwillig Abreden über die Beteiligung Dritter am Umsatz oder Gewinn seiner Apotheke schließen dürfe, müsse dies erst recht für eine Umgehung dieses Verbots durch eine Satzung gelten.
14Der Kläger beantragt,
15den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2011 aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass die Beitragsordnung formell und materiell rechtmäßig sei. Es liege ein ordnungsgemäßer Beschluss der Änderung vor, insbesondere habe man die erforderliche Genehmigung des Fachministeriums eingeholt und die Beitragsordnung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
18Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Äquivalenzprinzip nicht verletzt sei. Ein Beitrag in Höhe von 0,11 % des Jahresnettoumsatzes einer Apotheke stelle keine besonders hohe Belastung dar. Der absolut gesehen hohe Beitrag des Klägers sei seinem wirtschaftlichen Erfolg geschuldet. Der Nutzen der Kammertätigkeit könne nur vermutet werden, er sei aber bei "Großapotheken", wie der des Klägers, aufgrund der gesteigerten Bedeutung der Interessenwahrnehmung durch die Beklagte besonders hoch zu bewerten. Auf das tatsächliche Ausnutzen des Vorteils komme es nicht an. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, wonach es an dem regelmäßig anzunehmenden Zusammenhang zwischen Wirtschaftskraft und (mittelbarem) Vorteil aus der Kammertätigkeit fehle. Ein für den Kläger sich aus der Kammertätigkeit ergebender Nutzen müsse nicht von der Beklagten nachgewiesen werden, vielmehr müsse der Kläger atypische Umstände vortragen, um die Vermutung zu entkräften. Der Umsatz einer Apotheke, auf welchen die Beitragsordnung abstelle, erlaube einen zuverlässigen Rückschluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Gewinn sei dagegen als Maßstab ungeeignet und nicht aussagekräftiger, da er von vielen weiteren Faktoren abhängig sei.
19Die Beitragsordnung stehe darüber hinaus in Einklang mit dem Gleichheitssatz. Gerade die Aufhebung der Bemessungsgrenze führe zu mehr Gleichbehandlung. Die Anknüpfung an die Höhe des Umsatzes ohne Differenzierung nach Umsatzarten oder -bereichen sei zulässig, da derart gewichtige Unterschiede, welche eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigten, nicht vorlägen. Die Apotheke des Klägers erbringe die Leistungen in den "Spezialbereichen" lediglich in höherem Umfang als andere Apotheken. Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzarten sei mit entsprechend höherem Verwaltungsaufwand verbunden.
20Ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG analog könne nicht angenommen werden. Es fehle schon an den Voraussetzungen einer Analogie. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum nur die umsatzbezogene Beitragsbemessung ohne Bemessungsgrenze einen Verstoß darstellen sollte.
21Es habe auch eine nachvollziehbare Kalkulation nach der Haushalts- und Kassenordnung sowie eine Arbeitsgruppe "Kammerbeiträge" gegeben, welche sich mit den Auswirkungen der Änderungen der Beitragsordnung befasst habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass eine Prognose im Hinblick auf die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze nur eingeschränkt möglich gewesen sei, da der tatsächliche Umsatz der Apotheken, welche einen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Umsatz erzielten, der Beklagten nicht bekannt gewesen sei und die Beklagte keine Möglichkeit gehabt habe, diese Zahlen zu erheben. Die Änderung der Beitragsordnung sei beschlossen worden, da immer mehr Apotheken mit ihrem Umsatz die Bemessungsgrenze erreicht hätten. Durch die Streichung der Bemessungsgrenze sei die Erzielung von mehr Beitragsgerechtigkeit, nicht aber von Mehreinnahmen angestrebt worden. Die gleichzeitig beschlossene stufenweise Absenkung des Beitragssatzes komme auch dem Kläger zugute.
22Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
25Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26Die Heranziehung des Klägers zu dem Kammerbeitrag beruht auf §§ 6 Abs. 4 Satz 1, 23 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom 26. Mai 2010 (BeitrO).
27Der Kläger ist als Apotheker gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Satz 1 Nr. 2 HeilBerG Mitglied der Beklagten. § 1 Abs. 1 Satz 4 BeitrO sieht vor, dass die Beitragserhebung quartalsweise erfolgt. Der jährliche Beitrag errechnet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeitrO als bestimmter Vomhundertsatz vom Apothekenumsatz (ohne Mehrwertsteuer), für das Jahr 2011 liegt dieser bei 0,11 %. Maßgeblich ist - bei sachgemäßem Verständnis und unter Berücksichtigung der systematischen Zusammenhänge der § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeitrO - der Apothekenumsatz ohne Mehrwertsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr. Hiernach ergibt sich bei einem Jahresnettoumsatz der Apotheke des Klägers im Jahr 2010 von 127.022.629,00 Euro ein Jahresbeitrag von 139.724,89 Euro. Dieser Betrag wurde (abgerundet) von der Beklagten durch die Beitragsbescheide im Jahr 2011 eingefordert. Er ergibt sich aus der Addition der Quartalsbeiträge von 32.181,22 Euro, 34.931,22 Euro, 34.931,22 Euro, 34.931,22 Euro und dem für das erste Quartal bereits vorher gezahlten Beitrag in Höhe von 2.750,00 Euro. Vor diesem Hintergrund ist die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Heranziehung für die ersten beiden Quartale der Höhe nach fehlerfrei.
281. Die Rechtmäßigkeit der Vorschriften der Beitragsordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Durchgreifende Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der geänderten Beitragsordnung sind nicht erkennbar. Die Änderung der Beitragsordnung vom 26. Mai 2010 ist vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen als dem zuständigen Fachministerium genehmigt worden, §§ 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 HeilBerG. Sie wurde auch ordnungsgemäß im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht, § 23 Abs. 3 Satz 1 HeilBerG (MBl. NRW 2010, S. 778).
292. Die Vorschriften der Beitragsordnung sind auch materiell rechtmäßig.
30Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne. Sie dienen der Abgeltung von Vorteilen, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Bei der Beitragsbemessung sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten.
31BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, Juris, Randnummer 10; BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, Juris, Randnummer 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, Juris, Randnummer 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -, Juris, Randnummer 17.
32Das Äquivalenzprinzip ist die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Hiernach ist zu fordern, dass zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Beitragshöhe darf nicht im Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, der abgegolten werden soll und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden.
33BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, Juris, Randnummer 11; BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, Juris, Randnummer 13.
34Der für die Beitragsbemessung maßgebende Vorteil der Kammertätigkeit muss allerdings nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt. Der Nutzen des Kammermitgliedes ist nicht messbar, sondern kann weitestgehend nur vermutet werden.
35BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, Juris, Randnummer 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - I C 48.65 -, Juris, Randnummer 35 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 5 A 601/07 -, Juris, Randnummer 14.
36Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen.
37BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, Juris, Randnummer 16.
38Wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft muss für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge Rechnung getragen werden. Die Beiträge müssen im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.
39BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, Juris, Randnummer 21; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1995 - 1 B 222.93 -, Juris, Randnummer 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -, Randnummer 17.
40Gewisse Ungerechtigkeiten durch Pauschalierungen sind hinzunehmen, wenn sie noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen stehen und durch sie nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne hinreichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden als die Mehrheit.
41OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, Juris, Randnummer 40.
42Die gerichtliche Überprüfung einer Beitragssatzung berufsständischer Kammern muss sich mit Rücksicht auf die Satzungsautonomie darauf beschränken, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes verlassen hat. Maßstab ist nicht das Kriterium der in jeder Hinsicht zweckmäßigsten, vernünftigsten und gerechtesten Lösung. Der Satzungsgeber muss nicht allen Besonderheiten, die bei einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern bestehen, Rechnung tragen. In sachlich vertretbarem Rahmen darf er bei der Beitragsbemessung Typisierungen und Pauschalierungen vornehmen.
43OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 5 A 601/07 -, Juris, Randnummer 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 -, Juris, Randnummer 22.
44Diesen rechtlichen Vorgaben wird die Beitragsordnung der Beklagten gerecht. Sie gewährleistet eine vorteilsgerechte Beitragserhebung.
45a) Die Bemessung des Kammerbeitrages am Umsatz der jeweiligen Apotheke ist rechtmäßig. Sie verstößt nicht gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz. Der Umsatz einer Apotheke ist ein tauglicher Bemessungsmaßstab, da er auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schließen lässt und vorteilsgerecht ist. Dies ist in der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, Juris, Randnummer 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 5 A 601/07 -, Juris, Randnummern 5, 12.
47Es entspricht auch dem Gedanken der Solidargemeinschaft und ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass wirtschaftlich schwächere Mitglieder zum Nachteil der leistungsstärkeren entlastet werden, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt.
48Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, Juris, Randnummer 40.
49Eine Bemessung des Kammerbeitrags an dem Gewinn oder dem Betriebsergebnis einer Apotheke ist nicht geboten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Gewinn eine schwer messbare Größe darstellt und von vielen Faktoren abhängig ist. Dies zeigt sich schon an den Schwierigkeiten, die der Kläger bei der Darstellung der differenzierten Gewinnstruktur seiner Apotheke hatte. Die Konkretisierung des Gewinnbegriffs ist zweckbezogen und hängt u.a. vom subjektiven Ziel, von der Art des Wirtschaftssubjekts und von der Art und Anzahl der Bezugssachverhalte ab. Der "Gewinn" wird auch verschieden interpretiert, je nachdem, ob es sich um Aspekte des internen oder des externen Rechnungswesens handelt.
50Corsten/Gössinger (Hrsg.), Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 5. Aufl. 2008, S. 265.
51Hinzu kommt, dass eine Vielzahl verschiedener Gewinnbegriffe existiert, welche alle wiederum von verschiedenen Faktoren abhängig sind. So gibt es z.B. den handelsrechtlichen, den pagatorischen, den kalkulatorischen, den ökonomischen und den steuerrechtlichen Gewinnbegriff.
52Woll (Hrsg.), Wirtschaftslexikon, 10. Aufl. 2008, S. 306 f.
53Eine am Gewinn orientierte Beitragsbemessung wäre zudem mit einem höheren Verwaltungsaufwand verbunden. Die Beklagte müsste sich für eine Bemessungsgrundlage entscheiden, die eine Vergleichbarkeit des "Gewinns" der vielfältigen Apotheken gewährleistet und müsste die Einhaltung der rechnerischen Vorgaben durch jede Apotheke überprüfen.
54Vor diesem Hintergrund ist es der Beklagten nicht verwehrt, auf den Umsatz als Maßstab abzustellen, selbst wenn der Gewinn oder das Betriebsergebnis eine genauere Wiedergabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ermöglichte. Insoweit kann das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsspielraumes verlassen hat. Gewisse Ungerechtigkeiten und Ungleichbehandlungen sind sowohl der Bemessung des Beitrages am Umsatz als auch am Gewinn immanent und hinzunehmen, solange sie mit einem entsprechenden Vorteil hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes verbunden sind.
55Vgl. zur Frage des Gewinns als Bemessungsmaßstab OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 5 A 3533/06 -, Juris, Randnummer 15; VG Göttingen, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 A 242/04 -, Juris, Randnummer 16; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. August 2006 - 19 K 2180/05 -, Juris, Randnummern 39 ff.
56Die umsatzbezogene Beitragserhebung - mit oder ohne Bemessungsgrenze - verstößt ferner nicht gegen § 8 Satz 2 ApoG analog. Die Vorschrift ist nicht direkt anwendbar, weil sie sich auf privatrechtliche "Beteiligungen" an Apotheken und "Vereinbarungen" bezieht. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Der Gesetzgeber hätte ohne Weiteres im Heilberufsgesetz nähere Vorgaben für die Beitragsbemessung regeln können. Dies hat er nicht getan, sondern es bei dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers belassen. Darüber hinaus ist § 8 Satz 2 ApoG nicht analog anwendbar, weil die Interessenlagen nicht vergleichbar sind. Die Frage der öffentlich-rechtlichen, auf einer pauschalierenden Beitragsordnung beruhenden Beitragsbemessung unterliegt anderen Vorgaben als einzelne privatrechtliche Vereinbarungen.
57Eine Anknüpfung der Beitragsbemessung an den die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelnden Maßstab des Umsatzes ist in der Rechtsprechung darüber hinaus seit langem - unter Geltung von § 8 Satz 2 ApoG - anerkannt. Der vom Kläger angeführte Erst-Recht-Schluss hinsichtlich der analogen Anwendbarkeit der Vorschrift im Hinblick auf die fehlende Freiwilligkeit der Beitragszahlung überzeugt nicht. Denn die Gefahr einer Beeinflussung der Entscheidungen des Apothekers durch Dritte, welcher durch § 8 Satz 2 ApoG begegnet werden soll,
58vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 14 A 28.06 -, Juris, Randnummer 17, m.w.N.; Deutscher Bundestag, Drucksache 8/1812, S. 14,
59besteht nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß bei der Beitragsbemessung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sinn und Zweck der Beitragserhebung ist es, der Beklagten die Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 HeilBerG), nicht aber Gewinn von ihren Mitgliedern abzuschöpfen. b) Die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze durch den Beschluss der Kammerversammlung vom 26. Mai 2010 führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Äquivalenzprinzip.
60Der Gleichheitssatz gebietet die Beibehaltung der Bemessungsgrenze von 10 Mio. Euro nicht. Vielmehr gewährleistet gerade ein ausschließlich umsatzbezogener Maßstab ohne Deckelung die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Beklagten. Dies führt zu mehr Beitragsgerechtigkeit, da die vollen Umsätze einer Apotheke nun berücksichtigt werden können und jedes Kammermitglied mit dem gleichen prozentualen Anteil des Umsatzes seiner Apotheke zur Beitragszahlung herangezogen wird. Der höhere Beitrag des Inhabers einer Großapotheke gegenüber demjenigen eines Inhabers einer durchschnittlichen Apotheke ist dessen wirtschaftlichem Erfolg geschuldet.
61Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 2008 - 8 LC 31/07 -, Juris, Randnummer 44; Franz in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 1. Auflage 2005, K, Randnummer 143; Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl. 2009, § 3, Randnummer 60.
62Ein Vergleich mit den Beitragsordnungen anderer Kammern zwingt nicht zur Beibehaltung einer Beitragsbemessungsgrenze. Erstens gibt es diverse Landesapothekerkammern, deren Beitragsordnungen ebenfalls keine Beitragsbemessungsgrenze vorsehen (z.B. die Landesapothekerkammern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen). Zweitens ist die Satzungsgeberin unter Gesichtspunkten des Gleichbehandlungsgrundsatzes lediglich verpflichtet, innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereiches gleiche Sachverhalte nicht aus unsachlichen Gründen unterschiedlich zu behandeln.
63Es lässt sich nicht feststellen, dass ab einer gewissen Umsatzhöhe der dem jeweiligen Apotheker aus der Kammertätigkeit erwachsende Vorteil nicht mehr ansteigt und deswegen aufgrund des Äquivalenzprinzips eine Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen ist. Der Vorteil im beitragsrechtlichen Sinn ist ohnehin schwer messbar und kann häufig nur vermutet werden. Die Vorteile, welche Kammerangehörigen durch die Tätigkeit der Kammer zukommen, sind zu einem großen Teil immaterieller Art. Auch soweit es sich um materielle Vorteile handelt, wie z.B. die Möglichkeit der Wahrnehmung von Fortbildungsangeboten, kann pauschalierend davon ausgegangen werden, dass der Vorteil für leistungsstärkere Apotheken größer ist als für leistungsschwächere. Ob und in welchem Maß bereitgestellte Angebote tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich. Ferner ist nicht erforderlich, dass der bei der Kammer hervorgerufene Aufwand steigt. Leistungsstärkere Apotheken profitieren in größerem Maß von der Interessenwahrnehmung durch die Kammer. Dass hierbei nicht die Interessen Einzelner, sondern die der Gesamtapothekerschaft im Vordergrund stehen, liegt im Wesen der Kammer als Solidargemeinschaft begründet.
64Mit Blick auf die konkrete Heranziehung des Klägers hat das Gericht noch nicht feststellen können, dass eine rein umsatzbezogene Beitragsbemessung ohne Bemessungsgrenze ausnahmsweise zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Der vom Kläger zu zahlende Jahresbeitrag ist mit 139.724,89 Euro absolut gesehen hoch, er macht allerdings weniger als 3 % des voraussichtlichen Gesamtbeitragsaufkommens der Beklagten im Jahr 2011 aus. Dass der Beitrag im Vergleich zu anderen Kammerangehörigen hoch ist, ist dem wirtschaftlichen Erfolg des Klägers (Gewinn absolut in 2010 gut 12,1 Mio. Euro) geschuldet. Soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund der hohen Umsätze in den Spezialbereichen, welche einen niedrigeren Gewinn erbrächten, ein Rückschluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht möglich sei, ist dem Folgendes entgegen zu halten: Das Betriebsergebnis der Gesamtapotheke des Klägers im Jahr 2010 - die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der vom Kläger vorgebrachten Zahlen vorausgesetzt - lag mit 9,57 % deutlich über dem einer durchschnittlichen Apotheke (laut Angaben der Treuhand Hannover 5,8 %). Selbst das Betriebsergebnis im Jahr 2011 weicht nicht derart signifikant von dem durchschnittlichen Betriebsergebnis einer Apotheke ab, dass von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen wäre. Die insoweit vom Kläger vorgebrachten Zahlen begründen keine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Das Betriebsergebnis des Klägers belief sich im Jahr 2011 nach seinen eigenen Angaben auf 4,78 % im Vergleich zu dem Betriebsergebnis einer durchschnittlichen Apotheke in Höhe von 5,3 % (Angaben der Treuhand Hannover).
65Dass die Gewinne in den einzelnen Spezialbereichen - wie vom Kläger vorgetragen - von dem Gewinn in der Präsenzapotheke abweichen, führt ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. In welchen Bereichen ein Apotheker in welchem Umfang tätig wird, gehört zu den betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, in die Fragen wie z.B. die des möglichen Gewinns einzubeziehen sind. Welches Betriebsergebnis dann tatsächlich erzielt werden kann, hängt von vielfältigen Faktoren ab, deren Berücksichtigung im Rahmen einer pauschalierenden Regelung kaum möglich, jedenfalls nicht geboten ist. Es kommt für die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Apotheke auch beim Abstellen auf den Gewinn als Maßstab nicht darauf an, in welchen Einzelbereichen welcher Gewinn erzielt werden kann, sondern auf das Betriebsergebnis der Apotheke insgesamt.
66Die vom Kläger zur Stützung seiner Ansicht angeführte Literaturauffassung vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Danach soll bei hohen Beiträgen die Annahme einer Pflicht zur vorteilsbezogenen Beitragsstaffelung besonders nahe liegen. Diese Ansicht bezieht sich aber auf die Erhebung von festen Beiträgen durch Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammern und ist daher für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig.
67Vgl. Rieger in Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 13, Rn. 110.
68Selbstständig tragend ist zu berücksichtigen, dass die Besonderheiten eines Einzelfalles bei der Normgebung außer Betracht bleiben dürfen, wenn nicht eine gewisse Anzahl der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Regeltyp" widerspricht. Die anonymisierte Aufstellung derjenigen Mitglieder der Beklagten, deren Apotheken einen Umsatz von über 10 Mio. Euro erzielen, zeigt, dass es sich bei der Apotheke des Klägers gerade um einen Einzelfall handelt. Seine Apotheke führt mit großem Abstand die Liste der 17 umsatzstärksten Apotheken an. Die Apotheke mit dem zweithöchsten Umsatz erreicht gerade mal ein Fünftel des Umsatzes der klägerischen Apotheke. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte im Rahmen ihres Rechtes zur Pauschalierung und Typisierung nicht gehalten, weitere Differenzierungen vorzunehmen oder einen anderen Bemessungsmaßstab vorzusehen. Den Besonderheiten extremer Einzelfälle kann allenfalls im Rahmen der Regelung des § 4 Abs. 3 BeitrO bei Vorliegen der Voraussetzungen einer sachlichen Härte hinreichend Rechnung getragen werden. Solches ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
69Ferner lässt sich kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip daraus herleiten, dass die Beklagte - wie der Kläger vorträgt - keine Überwachungsaufgaben ausübt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG obliegt es der Beklagten u.a., "die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen". Dass ihr nicht wie in Niedersachsen die staatliche Apothekenaufsicht übertragen wurde, ist im hier zu beurteilenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Es handelt sich insoweit um eine Besonderheit der niedersächsischen Apothekerkammer. Dass sich die Aufgaben und Pflichten der in Rede stehenden Apothekerkammern nicht vollständig decken, führt jedenfalls hier nicht dazu, dass es an dem vermuteten Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Kammermitglieds fehlt. Darüber hinaus werden die Kosten, die der Apothekerkammer Niedersachsen durch die Wahrnehmung der staatlichen Aufsicht entstehen, nicht durch Beiträge, sondern durch Gebühren und ggf. Zuschüsse finanziert, vgl. § 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Kammern für Heilberufe vom 25. November 2004 (Nds. GVBl. 2004, S. 516).
70c) In Bezug auf die Bemessung des Kammerbeitrages ist aus Rechtsgründen auch eine Differenzierung nach verschiedenen Umsatzbereichen oder Sortimenten nicht geboten.
71Die einheitliche Erfassung von Umsätzen bei der Beitragsbemessung stellt der Sache nach eine Pauschalierung dar, die in der Rechtsprechung bislang aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität für zulässig gehalten wurde, solange die dadurch entstehende Gleich- oder Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung stand.
72Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 2008, - 8 LC 31/07 -, Juris, Randnummer 40.
73Im Rahmen einer pauschalierenden und typisierenden Beitragsordnung darf daher unberücksichtigt bleiben, dass in bestimmten Bereichen der Gewinn aufgrund der Hochpreisigkeit verschiedener Medikamente geringer ausfällt als in anderen Bereichen, und dass höhere Investitions- und Lagerhaltungskosten entstehen. Eine derartige Differenzierung würde einen kaum vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeuten. Es wäre in Anbetracht der Vielzahl der möglichen Tätigkeitsfelder eines Apothekers schwer zu beurteilen, welche Gruppen von Sortimenten und Spezialbereichen gebildet werden müssten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Differenzierung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen typischer Fälle und nicht nur einzelner, aus dem Rahmen fallender Sonderfälle führt. Bei der Apotheke des Klägers handelt es sich vielmehr um eben einen solchen aus dem Rahmen fallenden Sonderfall, da sie einen sehr hohen Anteil ihres Umsatzes, nämlich ca. 80 %, in den Spezialbereichen Ophthalmologie, Onkologie und Impfstoffversand, erzielt. Derartigen Besonderheiten kann allenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen einer sachlichen Härte im Rahmen eines Teilerlasses nach § 4 Abs. 3 der BeitrO Rechnung getragen werden. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
74d) Die Beitragserhebung durch die Beklagte verstößt schließlich nicht gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach diesem Grundsatz dürfen nur diejenigen Kosten Eingang in die Kalkulation des beitragsfähigen Aufwandes finden, die tatsächlich erforderlich sind. Hierbei kommt der berufsständischen Kammer ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, da die Aufstellung des Haushaltsplanes prognostischen Charakter hat. Die Frage der Erforderlichkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu bewerten.
75Vgl. Franz in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 1. Auflage 2005, K, Randnummer 91.
76Nach diesen Vorgaben lässt sich nicht erkennen, dass die Beklagte bei Aufstellung des Haushaltsplanes für das Jahr 2011 Kosten einbezogen hätte, die nicht erforderlich waren. Auch aus der Zuführung eines hohen Betrages in die Rücklage der Kammer im Jahr 2010 lässt sich kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz herleiten. Zunächst galt im Jahr 2010 noch die Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Mehreinnahmen nicht auf die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze zurückzuführen sein können. Die Beklagte ist außerdem zur Bildung angemessener Rücklagen berechtigt und nach §§ 1 Abs. 9, 2 Abs. 4 ihrer Haushalts- und Kassenordnung vom 21. Mai 1997 hierzu sogar angehalten. Eine Rücklage von 460.519,60 Euro hält das Gericht im Hinblick auf die Gesamtausgaben der Beklagten in Höhe von über 5 Mio. Euro im Jahr 2010 noch für angemessen.
77Bei Beschlussfassung der Satzungsänderung lag objektiv eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage vor, soweit dies im Rahmen des Erforderlichkeitsgrundsatzes zu fordern ist. Der Haushaltsplan für das Jahr 2010 sowie die Jahresrechnung für das Jahr 2009 konnten der Beschlussfassung zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger zu diesem Aspekt angeführte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar und führt deshalb nicht weiter.
78Die Entscheidungen hatten Beiträge zur Handwerkskammer zum Gegenstand, welche in Grund- und Geschäftsführungsbeitrag aufgeteilt waren. Bemängelt wurde eine fehlende Transparenz der Erhöhung bzw. der Verteilung der Beiträge im Hinblick auf die verschiedenen Zweckrichtungen.
79VG Dresden, Urteil vom 20. November 2008 - 1 K 172/07 -, Juris, Randnummer 24; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. September 1998 - 8 L 922/97 -, Juris, Randnummer 46.
80Unter Zugrundelegung einer ex-ante-Perspektive und unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes der Beklagten kann nicht von einer Verletzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes ausgegangen werden. Die Streichung der Beitragsbemessungsgrenze erfolgte, weil diese Grenze häufiger überschritten wurde. Bei der Überlegung der Beklagten, dass aufgrund der zunehmenden Filialbildung ein häufigeres Überschreiten der Bemessungsgrenze zu erwarten sei, handelt es sich um eine nachvollziehbare Berücksichtigung sich verändernder Umstände. Bezweckt war eine weitergehende Gleichbehandlung durch Berücksichtigung aller Umsätze, nicht aber die Erzielung von Mehreinnahmen. Gleichzeitig mit der Streichung der Beitragsbemessungsgrenze wurde die stufenweise Absenkung des Beitragssatzes von 0,11 % auf 0,098 % beschlossen, welche künftig zu einer niedrigeren Beitragsbelastung aller Kammermitglieder führt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kammerversammlung nicht bekannt sein konnte, wie hoch die Umsätze derjenigen Apotheken waren, für die der Höchstbeitrag gezahlt wurde. Sie konnte ihrem Vorschlag zur Änderung der Beitragsordnung aber die Anzahl derjenigen Apotheker zugrunde legen, die bei Geltung der Bemessungsgrenze den Höchstbeitrag zahlten. Diese Zahl war bei Beschlussfassung bekannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1, 2 ZPO.
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