Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 123/12

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 16. Januar 2012 ausgeschriebene Stelle "Leiterin/Leiter Führungsstelle Direktion Kriminalität" (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) bei der Kreispolizeibehörde C. mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 12.824,53 Euro festgesetzt.


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