Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 6 L 358/12
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.
1
G r ü n d e
2I. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q. aus N. beizuordnen, hat ‑ ungeachtet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin ‑ keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt ‑ nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3II. Der ‑ wörtlich gestellte ‑ Antrag der Antragstellerin,
4die durch die Antragsgegnerin getätigte Inobhutnahme des Kindes K. C. für rechtswidrig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dass Kind K. C. an die Antragstellerin herauszugeben,hilfsweise,die Inobhutnahme für rechtswidrig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin mit dem Kind K. C. in eine Mutter‑Kind‑Einrichtung zu verbringen/einzuweisen,
5ist zulässig; er hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
6Dabei kann offen bleiben, ob das Antragsbegehren als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen ist oder ob es ‑ seinem Wortlaut entsprechend ‑ gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gerichtet ist.
7Diese Frage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil das Begehren der Antragstellerin weder als Antrag auf Regelung der Vollziehung noch als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstanden Erfolg haben kann. Denn die angegriffene Inobhutnahme des Kindes K. C. durch die Antragsgegnerin erweist sich jedenfalls als (noch) rechtmäßig, so dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorliegen bzw. die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch i. S. d. § 123 VwGO hat.
8Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB XIII ist das Jugendamt verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen diese Inobhutnahme erfordert. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen Ex‑Ante‑Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Diese hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird; andererseits reicht die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht aus zur Annahme einer drohenden Gefahr. Hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit ist grundsätzlich in Ansehung des jeweiligen Schutzgutes zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts zu stellen sind. Da es beim Kindeswohl um ein besonders hochwertiges Schutzgut geht, kann auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen und damit das Jugendamt zum Handeln verpflichten.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. November 2007 ‑ 12 A 635/06 ‑.
10Ausgehend hiervon sieht das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass ohne die Inobhutnahme der Eintritt eines Schadens für das Kindeswohl des Kindes K. C. der Antragstellerin zu befürchten war. Denn aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auf Grund einer Vielzahl eigener offenbar schwerwiegender, vor allem gesundheitlicher (psychischer) Probleme nicht in der Lage ist, ihrem Sohn die für seine gesunde Entwicklung dringend notwendige Fürsorge, Erziehung, Unterstützung, Stabilität und emotionale Versorgung zu geben. Vielmehr belastet sie ihn unangemessen mit ihren eigenen Ängsten, übertriebenen Sorgen und negativen Vorstellungen, vor allem betreffend seinen Vater und seinen eigenen Gesundheitszustand, für die sich zum großen Teil keine sachlichen Anhaltspunkte finden lassen, und überfordert ihn damit derart, dass er bereits erhebliche Verhaltensauffälligkeiten entwickelt hat, die sich auch im Laufe der Zeit zudem stark gesteigert haben. Dadurch droht mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens sowohl für das körperliche als auch vor allem für das seelische Wohl des Kindes.
11So ergibt sich beispielsweise aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners, dass die Antragstellerin ein Feindbild betreffend den Vater von K. entwickelt hat, in das sie sich immer weiter hineingesteigert hat. Wie sehr die Antragstellerin auf diese ablehnende Haltung gegenüber dem Kindsvater fixiert ist ergibt sich aus dem Bericht der vom Familiengericht bestellten Verfahrenspflegerin vom 19. Januar 2012. Danach hat sich die Antragstellerin bei einem Aufnahmegespräch in den D. -Kliniken in D1. zu einer Diagnostik betreffend ihren Sohn angesichts der Mitteilung, dass der Kindsvater erfahren müsse, wo sein Sohn sich zur Zeit aufhalte, einen so dramatischen Zusammenbruch erlitten, dass man sie unmittelbar in psychiatrischer Behandlung überwiesen habe (Beiakte Heft 1, Blatt 204).
12Diese - durch keinerlei nachgewiesene Fakten belegte - Einstellung der Antragstellerin gegenüber dem Kindsvater hat dazu geführt, dass sie die Kontakte ihres Sohnes zu seinem Vater stets aufs neue unterbunden hat, obgleich man ihren Wünschen betreffend die Gestaltung dieser Kontakte immer wieder entgegengekommen ist; darüber hinaus vermittelt sie ihrem Sohn ein ausschließlich negatives Bild von seinem Vater und reagiert auf seine Wünsche, seinen Vater sehen zu dürfen, aggressiv. So hat etwa ihr Sohn der Erzieherin des Kindergartens erzählt, dass seine Mutter alles dafür tue, dass er seinen Vater nicht sehen dürfe; wenn er ihr gegenüber erwähne, dass er ihn gerne sehen würde, werde sie böse und haue ihn auf den Popo (Beiakte Heft 1, Seite 170).
13Des Weiteren ist die Antragstellerin stark fixiert auf die Fruktoseintoleranz und die Obstipationsneigung ihres Sohnes, mit dem sie deshalb regelmäßig und in kurzen Abständen den Arzt aufsucht, obgleich der behandelnde Kinderarzt darauf hingewiesen hat, dass keine behandlungsbedürftige schwerwiegende Erkrankung bei dem Kind vorliege und die Obstipationsneigung im Wesentlichen psychosomatischer Ursache sein dürfte.
14Dabei ist die Antragstellerin sowohl hinsichtlich ihrer Einstellung zu dem Kindsvater als auch hinsichtlich ihrer Auffassung betreffend den Gesundheitszustand ihres Sohnes derart auf ihre Auffassungen und Ansichten fixiert, dass sie zu einer realistischen Sicht nicht mehr in der Lage und auch keiner vernünftigen Ansprache – auch nicht durch jeweils fachkundige Personen wie etwa Ärzte oder Erzieher – mehr zugänglich gewesen ist. Die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Berichte, Stellungnahmen und Vermerke über geführte Telefongespräche enthalten eine Vielzahl von Beschreibungen von Beteiligten, insbesondere von dem Kinderarzt des Sohnes der Antragstellerin, der D. Kinder- und Jugendklinik, der Verfahrenspflegerin Frau T. ‑F. und der Erzieherinnen des Kindergartens über das auffällige Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Sohn, aus denen die vorbeschriebenen Gegebenheiten deutlich werden. Unter anderem wird in einem Bericht der Erzieherinnen des Kindergartens ausgeführt, dass die Eingewöhnungsphase im Kindergarten mit Konflikten einhergegangen sei. Die Antragstellerin habe Schwierigkeiten sich einzufühlen im Bereich Distanz und Nähe, was den Umgang mit den Erziehern ebenso betreffe wie den mit anderen Eltern. Sie berichte beinahe täglich von Krankheiten oder dem Gesundheitszustand ihres Sohnes und hebe sich dadurch immer wieder in den Vordergrund. Auch erzähle sie häufig von Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten. Fast ein Jahr lang sei das Thema „Wurmbefall“ bei Mutter und Kind akut gewesen, was bei dem Sohn zu enormen Ängsten geführt habe, da seine Mutter das Thema nicht kindgemäß erklärt habe, indem sie beispielsweise gesagt habe: „Die Würmer fressen dich von innen auf“.
15Der aus dem vorstehend geschilderten Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Sohn resultierende psychische Druck auf diesen hat bereits zu erheblichen Verhaltensauffälligkeiten bei ihm geführt. Aus einem Bericht der von dem Sohn der Antragstellerin besuchten Kindertageseinrichtung K1. ergibt sich, dass der Sohn der Antragstellerin eine niedrige Frustrationstoleranz hat, dass er regelmäßig Wutausbrüche hat und ein aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und seiner Mutter aufweist und sich häufig in der Situation eines Außenseiters befindet. Weiter wird ausgeführt, dass er oft Ängste habe und sich große Sorgen mache. Er beschäftige sich mit Fragen zum Tod bzw. Weltuntergang und leide auch oft an Verlassenheitsängsten. Auffallend seien ferner die heftigen Konflikte zwischen Mutter und Kind, bei denen die Mutter nicht in der Lage sei, Grenzen zu setzen und konsequent zu sein. Oft eskalierten diese Konflikte so sehr, dass die Erzieher eingreifen müssten. In einem weiteren Bericht der Kindertageseinrichtung vom 12. Februar 2012 wird ausgeführt, dass sich das auffällige Verhalten des Kindes in den letzten Wochen sehr verstärkt habe. Es komme täglich zu Konfliktsituationen mit anderen Kindern oder Erziehern, in denen sich K. sehr aggressiv verhalte. Häufig verletze er Kinder und auch Erzieher, und man hätte oft keine andere Möglichkeit, als ihn in diesen Situationen von der Gruppe zu isolieren. Oft müsse er in seiner grenzenlosen Wut festgehalten werden, und es dauere bis zu 15 Minuten, bis er sich dann wieder beruhige und ansprechbar sei. Auf seinem Kindergeburtstag habe der Sohn der Antragstellerin ein anderes Kind in einem Wutausbruch so stark gewürgt, dass dieses schlimme Würgemale am Hals davongetragen habe. An einem anderen Tag habe er ein Mädchen ohne Grund ins Gesicht geschlagen, so dass ein Bluterguss unter dem Auge entstanden sei, weil dieses ihn „doof angeguckt“ hätte. Nach Auffassung der Erzieherin brauche das Kind einen Schutzraum, um nicht noch mehr Belastung zu erfahren. Am 11. Juni 2012 teilte die Erzieherin der Kindertagesstätte ausweislich eines hierüber in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Aktenvermerk mit, dass es K. sehr schlecht gehe. Er sei im Kindergarten kaum mehr tragbar, würge und schlage andere Kinder krankenhausreif. Die Kindsmutter schütze ihn nicht, indem sie Informationen an ihn weitergebe, die ihn verstörten.
16Danach ist offenkundig, dass das Kind der Antragstellerin bereits jetzt derart durch das Verhalten seiner Mutter beeinträchtigt ist, dass er schwere und sich steigernde Verhaltensauffälligkeiten entwickelt hat, denen seitens der Mutter nicht entgegengewirkt werden konnte. Das lässt befürchten, dass seine seelische Gesundheit dauerhaft beeinträchtigt wird, wenn er weiterhin dem ihn verstörenden Einfluss seiner Mutter ausgesetzt ist; es drängt sich jedenfalls der Eindruck auf, dass es sich bereits um eine massive Gefährdung seines Kindswohles handelt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Vermerke über die Hinweise des behandelnden Kinderarztes des Sohnes der Antragstellerin, der dem Jugendamt seine Eindrücke geschildert und es dringend zu einer Inobhutnahme aufgefordert hatte.
17Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass mittlerweile ein Zustand erreicht war, der ein Einschreiten des Jugendamtes erforderlich machte. Das gilt umso mehr, als das Jugendamt bereits mit Bescheid vom 10. August 2011 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 31 SGB XIII durch Einsetzen einer sozialpädagogischen Familienhilfe gewährt hat, die vier Fachleistungsstunden pro Woche umfassen sollte. Die eingesetzte Familienhelferin führte in ihrem Bericht vom 7. November 2011 aus, dass die Antragstellerin sich psychisch instabil und voller Angst vor dem Kindsvater zeige. Es sei erkennbar, dass sie von ihren eigenen Ängsten völlig überwältigt werde und tief traumatisiert von eigenen Erfahrungen sei. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht möglich, ihrem Kind eine realistische und positive Haltung zu seinem Vater zu ermöglichen. Es sei auf ambulantem Wege nicht möglich, dem Kind Hilfestellung zu geben und ihm zu helfen, mit der Trennung der Eltern leben zu lernen, da die Kindsmutter durch ihre eigenen psychischen Probleme bedingt keine andere Haltung dem Kindsvater gegenüber einnehmen könne. Von daher könne ein Ansatz nur in einer Therapie der Antragstellerin liegen. Der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe könne unter den gegebenen Umständen nicht wirksam sein.
18Darüber hinaus hat es eine Vielzahl von Kontakten zwischen der Antragstellerin und den Mitarbeitern des Jugendamtes gegeben; ihr sind immer wieder Angebote zur Unterstützung gemacht worden, beispielsweise durch Erarbeitung von gemeinsamen Umgangsvereinbarungen betreffend das Recht des Vaters auf Umgang mit seinem Sohn K. . Diese Vereinbarungen wurden seitens der Antragstellerin ebenso wenig eingehalten wie die sonstigen Hilfeangebote von ihr angenommen wurden, etwa die Krankenhausaufenthalte mit ihrem Sohn, die sie vorzeitig abgebrochen hat.
19Allerdings kann eine Inobhutnahme nicht eine dauerhafte Lösung ersetzen. Die Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB XIII ist die vorläufige Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform; es handelt sich dabei um eine zeitlich befristete Krisenintervention durch das Jugendamt, die diesem die Möglichkeit des unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Eil- oder Notfällen ermöglicht. Da die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen mit der Befugnis verbunden ist, vorläufig über den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen zu bestimmen und innerhalb dieses Zeitraumes auch die erforderlichen Erziehungsaufgaben zu übernehmen, greift die Maßnahme in die Rechtsposition des Sorgeberechtigten ein und ist daher auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Demgemäß heißt es auch in § 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII, dass das Jugendamt im Falle des Widerspruchs der Personensorgeberechtigten unverzüglich einer Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen hat. Ausgehend hiervon ist das Jugendamt auch gehalten, in dem Fall, dass das Familiengericht nicht alsbald über den gestellten Antrag entscheidet, dort auf eine baldige Entscheidung hinzuwirken.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2011 ‑ 12 A 2844/10 ‑ m.w.N., VG Münster, Urteil vom 2. November 2010 ‑ 6 K 291/09 – m. w. N.
21Die mögliche Dauer einer Inobhutnahme ist gesetzlich nicht geregelt; ausgehend vom jeweiligen Einzelfall ist dem Jugendhilfeträger jedenfalls die Möglichkeit zu geben, alle Maßnahmen zu treffen, um den Hilfefall einschätzen zu können und einer Entscheidung über das weitere Vorgehen vorbereiten zu können.
22So im Ergebnis beispielsweise OVG NRW, Urteil vom 27. August 1998 ‑ 16 A 3541/97 ‑, VG Würzburg, Urteil vom 17. Mai 2004 ‑ W 6 K 03.102 ‑; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 8. Juli 2004 ‑ 5 C 63/03 ‑ und vom 24. Juni 1999 ‑ 5 C 24.98 ‑; VG Münster, a.a.O.
23Alsdann ist die Inobhutnahme allerdings zügig zu beenden.
24Aus den vorstehenden Ausführungen insbesondere betreffend die Verhaltensweisen der Antragstellerin im Umgang mit ihrem Sohn ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben kann. Da sie selbst diejenige ist, die durch ihr Verhalten die seelische und auch körperliche Gesundheit und damit das Wohl ihres Kindes gefährdet, sie allerdings auf Grund ihrer eigenen psychischen Probleme bisher keine wirkliche Einsichtsfähigkeit insoweit gezeigt hat und insbesondere jedenfalls derzeit nicht in der Lage ist, ihr Verhalten tatsächlich zu ändern, kann auch eine Unterbringung in einer Mutter‑Kind-Einrichtung gemeinsam mit ihrem Sohn ohne eine Durchführung der dringend notwendigen Therapie für sie selber die von ihr ausgehenden Gefährdung für ihr Kind nicht mildern oder gar beseitigen. Das gilt umso mehr, als sich in der Vergangenheit deutlich gezeigt hat, dass die Antragstellerin – wie ausgeführt - gerade keine Einsicht in die Notwendigkeit einer fachlichen Behandlung ihrer eigenen Störungen und Anleitung zur Bewältigung ihrer Probleme gehabt hat. Dass sie nunmehr eine entsprechende Anmeldung für eine klinische Behandlung vorgelegt hat, kann nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anderen Bewertung führen, weil alles dafür spricht, dass dieser Umstand ihrer Anmeldung alleine dem vorliegenden Verfahren geschuldet ist; das gleiche gilt für die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. August 2012 weiter vorgetragenen Hilfsmaßnahmen, die die Antragstellerin nunmehr für sich organisiert hat. Die Aufnahme einer ambulanten psychologischen Behandlung und die Inanspruchnahme eines Sozialarbeiters der Bundeswehr dürften – wenn sie überhaupt dabei hilfreich sein können, die tiefgreifenden Probleme der Antragstellerin anzugehen - nur unter dem Druck der Inobhutnahme und dem daraus resultierenden Bestreben erfolgt sein, im vorliegenden wie auch im familiengerichtlichen Verfahren ihre Einsichtsfähigkeit und ihre Bereitschaft, ihre eigenen Probleme anzugehen, darzustellen. Es ist aber ausgehend von ihrem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass die Antragstellerin auch dieses Mal einen begonnenen Klinikaufenthalt oder eine andere Behandlung wiederum vorzeitig abbrechen dürfte, wenn sie wieder mit ihrem Sohn zusammen lebt. Im übrigen reicht es auch nicht aus, wenn die Antragstellerin eine Behandlung beginnt; diese muss vielmehr bereits eine Zeitlang angedauert haben, um eine Prognose dahingehend treffen zu können, dass sie tatsächlich auch zu einer Verhaltensänderung bei der Antragstellerin geführt hat.
25Dabei kann nicht verkannt werden, dass die Antragstellerin an ihrem Sohn hängt und aus ihrem Verständnis heraus ihm nicht schaden will. Sie ist allerdings auf Grund ihrer eigenen Probleme derzeit nicht in der Lage ‑ und zwar, wie oben bereits ausgeführt, auch nicht mit Hilfe Dritter ‑, die bestehenden Defizite auszugleichen und die Gefährdung für das Kindswohl abzuwenden.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO.
27Rechtsmittelbelehrung
28Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
29Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
30Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.S.647) eingereicht werden.
31Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
32- M. -
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