Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 237/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Er unterrichtete als Berufsschullehrer am Berufskolleg U. in J. überwiegend im Raum 3.23 und ist zuletzt am 00.00. 2002 zum Oberstudienrat befördert worden. Träger des Berufskollegs ist der Beigeladene. Der damalige Stadtdirektor der Stadt J. erteilte dem Beigeladenen unter dem 24. Mai 1976 die Baugenehmigung für die Errichtung des Berufskollegs U. .
3Nach Verlegung eines Teppichbodens Ende 1988 beschwerten sich im April 1989 Schüler der Klasse ELT-01 über einen „beißenden, stechenden Geruch“ und Kopfschmerzen nach längerem Aufenthalt im Unterrichtsraum. Raumluftmessungen des Gesundheitsamtes des Beigeladenen in den Räumen 1.85 und 1.87 im Mai 1989 ergaben keine Hinweise auf gesundheitsgefährdende Stoffe. Die festgestellte starke Geruchsbelästigung sei auf eine fehlende Lüftung der Räume in den letzten 48 Stunden sowie auf erhöhte Temperaturen und Luftfeuchtigkeit zurückzuführen. Im Juni 1989 beschwerte sich der Klassensprecher der Klasse ELT-01 darüber, dass im Raum 1.90 nicht gemessen worden sei. Daraufhin durchgeführte Raumluftmessungen des Gesundheitsamtes in den Räumen 1.90 und 1.92 ergaben ebenfalls keine Hinweise auf gesundheitsgefährdende Stoffe. Im August, Oktober und Dezember 1990 erfolgten nach einer Beschwerde einer Lehrerin über Kehlkopfreizungen und Beschwerden der Schüler der Klassen ELT-U2 und ELT-U3 weitere Messungen des Gesundheitsamtes, die ebenfalls keine Hinweise auf Schadstoffbelastungen ergaben.
4Im Raum 3.23 wurde 1992 der alte Teppichboden aus- und ein Nadelfilzbodenbelag eingebracht. Die Untersuchung einer Teppichboden-Probe durch das Chemische Laboratorium Dr. X. im September 1992 ergab keine Hinweise auf gesundheitsgefährdende Schadstoffbelastungen. Im Oktober 1994 wurden in weiteren Räumen des Berufskollegs – u. a. in den Räumen 3.25, 3.26 und 3.28 – die alten Teppichböden aus- und ein Nadelfilzbodenbelag eingebaut.
5Im Februar 1995 beschwerten sich mehrere Schulklassen über Geruchsbelästigungen, die nach Darstellung der Schüler zu starken Reizungen der Nasen- und Rachenschleimhaut sowie zu Kopfschmerzen und Übelkeit führten. Eine Klasse weigerte sich, im Raum 2.01 unterrichtet zu werden. Am 23. Februar 1995 nahm eine Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes des Beigeladenen Klassenräume, in denen der Nadelfilzbodenbelag verlegt worden war, in Augenschein. Starke, unangenehme Gerüche wurden nur in den Unterrichtsräumen 3.26 und 3.28 wahrgenommen. Über die Luft in diesen Räumen hatten sich bis dahin keine Schüler beschwert. Der damalige Oberkreisdirektor des Beigeladenen teilte den Schülern mit Schreiben vom 6. März 1995 das Ergebnis der Inaugenscheinseinnahme und die Einschätzung des Gesundheitsamtes mit, dass keine ernsthaften Erkrankungen zu erwarten seien und zur Verbesserung der Situation verstärktes Lüften der Räume empfehlenswert sei.
6Nach einem von Herrn C1. , Lehrer am Berufskolleg U. , in Auftrag gegebenen Bericht der Firma Umweltlabor B. vom 25. April 1995 konnten im Teppichboden keine gesundheitsgefährdenden leichtflüchtigen organischen Inhaltsstoffe festgestellt werden. Der Kleber enthalte mindergiftige Inhaltsstoffe, die bei nicht sachgerechter Anwendung zu Geruchsbeeinträchtigungen sowie Brennen der Schleimhäute und der Augen und zu Übelkeit führen könnten. In einer Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 13. September 1995 zu dem Bericht heißt es, bei empfindlichen Personen könne es in der Tat zu Gesundheitsstörungen kommen. Eine Verbesserung der Situation könne jedoch durch starkes Lüften herbeigeführt werden. Außerdem seien keine ernsthaften Erkrankungen zu befürchten.
7Eine weitere Begehung von Unterrichtsräumen durch das Gesundheitsamt am 3. Mai 1995 ergab unterschiedlich starke Gerüche in den Räumen 2.01, 2.03, 0.04, 3.25 und 3.26. Das Gesundheitsamt empfahl eine Nassreinigung. Eine weitere Besichtigung der Unterrichtsräume 3.23, 3.25, 3.26, 0.04, 2.12 und 3.04 am 10. September 1997 ergab ebenfalls keine Auffälligkeiten in Bezug auf fremdartige Gerüche.
8Die Bezirksregierung N. teilte dem Schulministerium mit Blick auf eine Petition von Herrn C1. mit, dass sie den Beigeladenen als Schulträger zu einer Stellungnahme wegen einer möglichen PCB-Belastung der Unterrichtsräume gebeten habe. Der Beigeladene teilte der Bezirksregierung unter dem 13. Februar 1999 mit, es lägen keine konkreten Verdachtsmomente vor, so dass auch eine Untersuchung nicht in Auftrag gegeben werden könne. Die Bezirksregierung wies den Beigeladenen unter dem 15. April 1999 darauf hin, dass der behandelnde Arzt von Herrn C1. eine Schadstoffmessung empfehle. Angesichts der wiederholten Beschwerden von Herrn C1. schließe sich die Bezirksregierung der Empfehlung an. Eine Abschrift ihres Schreibens übersandte die Bezirksregierung dem Schulministerium. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 25. 11. und 9. Dezember 1999 bat die Bezirksregierung den Beigeladenen um Prüfung „in eigener Zuständigkeit“, ob nicht nur im Hauptgebäude des Berufskollegs, sondern auch im Nebengebäude eine Schadstoffmessung durchgeführt werden solle.
9Die Firma Dr. X. GmbH führte in ihrem Gutachten vom 16. Dezember 1999 aus, die Geruchsursache seien der alte Teppichbodenkleber, der nicht vollständig entfernt worden sei, und der neue Kleber. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht auszuschließen. Eine Entfernung des Klebers sei empfehlenswert. Die Bezirksregierung N. teilte der Schulleitung unter dem 14. Januar 2000 mit, nach Rücksprache mit dem Gesundheitsdezernat der Bezirksregierung bestünde keine Veranlassung zu unmittelbaren Sofortmaßnahmen. Mit Schreiben vom 13. September 2001 machte der Kläger bei dem Beigeladenen geltend, das Gutachten vom 16. Dezember 1999 entspreche nicht dem Stand der Technik.
10Im April und Mai 2000 wurde der Teppichboden in einigen Unterrichtsräumen, u. a. im Raum 3.28, erneuert. Die Sanierung erfolgte mit gutachterlicher Begleitung der Dr. X. GmbH, weil die Teilerneuerung der Teppichböden als Probesanierung erfolgte, die bei Erfolg in den übrigen Unterrichtsräumen fortgesetzt werden sollte.
11In dem Petitionsverfahren von Herrn C1. teilte das Schulministerium unter dem 24. Juli 2000 dem Präsidenten des Landtags mit, es habe die fachgerechte Verlegung des Teppichbodens nicht zu beurteilen. Insoweit sei ausschließlich der Beigeladene als Schulträger zuständig. Soweit es noch begründete Beanstandungen gäbe, sei es Sache des Schulträgers, diesen nachzugehen. Da der Schulträger den alten Bodenbelag bereits ausgetauscht habe, bestehe kein Grund zu der Annahme, dass er bei erneuten berechtigten Klagen von Schülern oder Lehrkräften anders handeln könne.
12Nach einer Ortsbesichtigung am 18. September 2000 fasste der Petitionsausschuss des Landtags in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2000 den Beschluss, der Ortstermin habe erhebliche Mängel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu Lasten von Lehrern und Schülern ergeben. Insbesondere stünde fest, dass der alte Kleber nicht vollständig entfernt worden sei. Es werde eine unverzügliche Überprüfung und Erneuerung des Teppichbodens empfohlen. Aus fachlicher Sicht seien weitere Untersuchungen auf Menge und Art von Schadstoffen nicht erforderlich.
13Unter dem 11. Oktober 2000 erstellte die Firma Dr. X. GmbH im Auftrag des Beigeladenen ein Untersuchungskonzept. Das Konzept enthält Empfehlungen zu weiteren Analysen in den Unterrichtsräumen des Berufskollegs.
14Der Beigeladene teilte der Bezirksregierung N. unter dem 27. November 2000 mit, im April 2000 sei ein vollständiger Abschliff bis auf den Estrich erfolgt. Seit der auf gutachterliche Empfehlung hin ab 1999 erfolgten regelmäßigen Belüftung seien die Geruchsbelästigungen stetig zurückgegangen. Nur bei besonderen Überempfindlichkeiten sei eine gesundheitsbeeinträchtigende Wirkung möglich. Für Frühjahr 2001 sei eine weitere Sanierung der Unterrichtsräume vorgesehen. Mit weiterem Schreiben vom 4. Dezember 2000 teilte der Beigeladene der Bezirksregierung mit, die im Petitionsverfahren geäußerte Kritik an den Sanierungsarbeiten sei unberechtigt. Die Maßnahmen seien fach- und sachgerecht durchgeführt worden. Die Bezirksregierung N. teilte dem Beigeladenen unter dem 13. Dezember 2000 mit, sie sei durch das Schulministerium im Hinblick auf die unterbliebene Aufsichtsführung des Beigeladenen angewiesen worden, über die bisherigen Renovierungsmaßnahmen das Erforderliche nach Einschaltung des Dezernats für Arbeitsschutz zu veranlassen. Dieses sei gebeten worden, das Staatliche Amt für Arbeitsschutz in D. zu beauftragen.
15Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes des Beigeladenen besichtigten am 13. Dezember 2000 23 Unterrichtsräume. Sie stellten fest, dass seit dem 2. Oktober 2000 die Dienstanweisung der Schulleiterin bestünde, die Unterrichtsräume vor Unterrichtsbeginn, in den Pausen und nach Schulschluss zu lüften und die Einhaltung der Dienstanweisung zu protokollieren. Seitdem habe sich die Raumluftsituation erheblich gebessert; Geruchsbelästigungen bestünden nicht mehr.
16Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz D. stellte bei einem Ortstermin am 21. Dezember 2001 keine Geruchsbelästigungen fest. In seinem Bericht vom 4. Januar 2001 führt das Amt aus: Die Vorgehensweise der Schule bzw. des Schulträgers entspreche weitgehend sowohl der im „Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden“ als auch den im Vierstufenplan der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1989 gegebenen Empfehlungen. Grundsätzlich entstehe der Eindruck eines zielgerichteten systematischen Vorgehens bei der Abarbeitung des Beschwerdefalles.
17Der Beigeladene beauftragte die Firma Dr. X. GmbH vor der Sanierung der weiteren Unterrichtsräume eine Probefläche anzulegen und die für die Sanierung vorgesehenen Produkte der Firma V. (Untergrundvorbereitung und Verklebung) und der Firma U1. (Nadelfilz-Boden) auf schädliche Emissionen organoleptisch und ggf. analytisch zu untersuchen. In der Stellungnahme der Firma Dr. X. GmbH vom 18. April 2001 werden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verwendung der geplanten Produkte geäußert. Es wird empfohlen, das 2-komponentige Gießharz (V. -KR416) wegen der sehr starken Geruchsbelästigung bei der Verarbeitung während der nutzungsfreien Zeit einzubringen.
18Mit Schreiben vom 12. Juni 2001 bat das Schulministerium die Bezirksregierung N. um Auskunft über den Stand der Sanierungsmaßnahmen.
19Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten erfolgte am 12. November 2001 eine sensorische Prüfung der Firma Dr. X. GmbH in sechs Unterrichtsräumen, an der Vertreter des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz und ein Vertreter des Gesundheitsamtes des Beigeladenen teilnahmen. Die Firma kam in ihrem Gutachten vom 15. November 2001 zu dem Ergebnis, dass die Sanierung erfolgreich gewesen sei. Aus den festgestellten schwach bis sehr schwachen Gerüchen seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Befindlichkeitsstörungen abzuleiten. Das Gesundheitsamt des Beigeladenen teilte unter dem 3. Dezember 2001 mit, es bestünden keine Bedenken gegen die Nutzung der Unterrichtsräume. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 informierte die Bezirksregierung N. das Schulministerium über das Ergebnis der sensorischen Prüfung am 12. November 2001. Die Bezirksregierung teilte mit, sie habe keine Bedenken gegen eine unterrichtliche Nutzung der Räume im Berufskolleg.
20In einem weiteren Petitionsverfahren eines Lehrers des Berufskollegs beschloss der Petitionsausschuss des Landtages am 22. Januar 2002 nach umfangreichen Ermittlungen, die Sanierungsarbeiten seien fachgerecht durchgeführt worden. Es bestünden auf der Grundlage der Stellungnahme der Firma Dr. X. GmbH vom 15. November 2001 keine Bedenken gegen die Nutzung der Unterrichtsräume. Durch eine ergänzende Stellungnahme der Firma sei zur Überzeugung der Mitglieder des Petitionsausschusses dargelegt worden, dass die Messungen der Firma sachgerecht und erschöpfend seien und eine weitere Untersuchung durch ein anderes Verfahren nicht erforderlich sei.
21Der Kläger beantragte am 16. April 2002 bei der Schulleitung des Berufskollegs die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Raumluftmessungen durch ein anerkanntes Labor für Raumluftanalytik auf eigene Kosten. Die Bezirksregierung N. teilte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, die Raumluftproblematik sei abschließend diskutiert worden.
22Auf Veranlassung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Kreistag des Beigeladenen wurde ein Gutachten des Bremer Umweltinstitutes eingeholt. In dem Gutachten vom 14. November 2002 wird ausgeführt, nach dem Gutachten der Firma Dr. X. GmbH könne eine Belastung mit polaren Verbindungen nicht ausgeschlossen werden. Ein Verfahren zur Bestimmung solcher Verbindungen wäre sinnvoll gewesen. Dies sei nicht geschehen. Eine gesundheitliche Bewertung der 1999 vorliegenden VOC-Belastung könne deshalb anhand der von der Firma Dr. X. GmbH nicht durchgeführt werden, da die Untersuchung bereits im Ansatz als lückenhaft zu bezeichnen sei.
23Nach einem Aktenvermerk des Klägers vom 19. November 2002 hatte er zu Beginn der Amtszeit der Schulleiterin Frau B1. – nach dem Bericht des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz D. war sie ab 1999 als Schulleiterin am Berufskolleg tätig - im Rahmen einer Befragung gesundheitliche Beschwerden und die Geruchsbelästigung geltend gemacht. Am 14. September 2001 habe er die Schulleiterin auf einen Zusammenhang zwischen seinen Erkrankungen und der „Teppichboden-Problematik“ hingewiesen.
24Unter dem 7. März 2003 übersandte der Kläger der Schulleitung des Berufskollegs ein Attest des Facharztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin Dr. S. vom 25. Februar 2003. Danach wurde bei dem Kläger eine sog. unspezifische bronchiale Hyperreagibilität als Vorstufe zu einer Asthmaerkrankung festgestellt. Als ursächlich müsse „die Schadstoffbelastung“ angesehen werden. Nach dem Schreiben der Bezirksregierung N. an den Kläger vom 24. November 2003 hat Dr. S. trotz einer Nachfrage des Gesundheitsamtes seine vermutete Ursächlichkeit zwischen den Erkrankungen des Klägers und der vermeintlichen Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume nicht erläutert.
25Mit weiterem Schreiben vom 27. März 2003 teilte der Kläger der Schulleitung des Berufskollegs mit, er werde seit April 1994 wegen eines irreparablen Ohrengeräusches und seit Juli 1999 wegen Augenbrennens behandelt. Im Januar 2001 sei bei ihm das Restless Legs Syndrom festgestellt worden. Sein Hausarzt Dr. L. habe 2001 eine Schilddrüsenerkrankung, einen Leberschaden, einen erhöhten Wert des Eosinohpilen kationischen Proteins und eine Rachenentzündung festgestellt.
26Im Auftrag des Beigeladenen führte die Firma V. GmbH (V. ) Raumluftmessungen in den Unterrichtsräumen 3.23, 3.25 und 3.28 durch. Die Messungen erfolgten bewusst unter ungünstigen Bedingungen. In ihrem Gutachten vom 22. April 2003 führt V. aus, die festgestellten Summen leichtflüchtiger organischer Verbindungen (TVOC-Werte) hätten nur im Raum 3.23 oberhalb des langfristig anzustrebenden Zielbereiches, jedoch deutlich unter dem benannten Schwellenwert für weitergehende Prüfungen oder Maßnahmen gelegen.
27Am 2. Mai 2003 erstattete der Hausarzt des Klägers, Dr. L. , beim Gemeindeunfallversicherungsverband Anzeige wegen des dringenden Verdachts einer berufsbedingten Erkrankung und führte aus, die Erkrankungen des Klägers seien aus lungenfachärztlicher und neurologischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Folge einer chronischen Intoxikation.
28Das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW (LÖGD) stimmte in seiner im Auftrag des Gesundheitsamtes des Beigeladenen eingeholten Stellungnahme vom 4. Juli 2003 den Schlussfolgerungen von V. in dem Gutachten vom 22. April 2003 zu. Grundsätzlich ließen sich Gerüche in Innenräumen durch TVOC-Messungen nicht restlos aufklären, da sich eine Reihe von geruchsintensiven Substanzen dieser Analytik entziehe. Für die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung gebe es für den Innenraumbereich noch keine allgemein anerkannten Beurteilungskriterien, so dass allgemeingültige Interventionsschwellen bislang nicht definiert werden könnten.
29In einem Dienstgespräch am 21. Juli 2003 wies die Bezirksregierung N. den Kläger darauf hin, dass die eingereichten ärztlichen Atteste nicht akzeptiert werden könnten, weil ihnen die Annahme einer Schadstoffbelastung zugrunde liege, die es nach den Feststellungen des Beigeladenen als Schulträger nicht gebe. Eine angebotene Versetzung lehnte der Kläger unter Hinweis auf seine Erkrankung ab.
30Am 6. Oktober 2003 erstattete Dr. L. bei dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz D. Anzeige wegen des Verdachts auf Berufskrankheit.
31Mit Schreiben vom 17. November 2003 erinnerte der Kläger die Schulleitung u. a. an die Beantwortung früherer Schreiben. Die Bezirksregierung nahm das Schreiben des Klägers zum Anlass, den Beigeladenen um Stellungnahme zu bitten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 teilte der Beigeladene mit, er sehe mit Blick auf die Stellungnahme von LÖDG keinen Handlungsbedarf.
32Der Schulleiter des Berufskollegs teilte der Bezirksregierung in einem Gespräch am 9. Januar 2004 mit, es gebe keine Beschwerden der Lehrer mehr. Der Kläger unterrichte weiterhin in dem schon bislang von ihm genutzten Unterrichtsraum; aus seiner Sicht sei eine Verlegung seines Unterrichts in einen anderen Raum nicht sinnvoll, weil nach seiner Auffassung alle Räume des Berufskollegs belastet seien. Unter dem 3. März 2004 bot die Bezirksregierung dem Kläger erneut eine Versetzung an, wenn er dies wünsche. Auf dieses Angebot ging der Kläger in seinem Schreiben an die Bezirksregierung vom 19. März 2004 nicht ein. Er wies darauf hin, dass ihm sein Unterrichtsraum zugewiesen und er für die Raumzuteilung nicht zuständig sei.
33Mit Bescheid vom 1. April 2004 lehnte die Bezirksregierung den von ihm u. a. aufgrund der Anzeigen von Dr. L. angenommenen Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab.
34Am 23. November 2004 beantragte der Kläger, die aus seinen Gesundheitsbeschädigungen bestehenden und künftigen Vermögensschäden und sonstigen Schäden zu ersetzten.
35Am 29. November 2004 wurde dem Kläger der Raum 5.23 zur Unterrichtung zugewiesen.
36Die Bezirksregierung lehnte den Antrag des Klägers auf Schadensersatz mit Bescheid vom 30. November 2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, es fehle schon an einer Anspruchs- bzw. Rechtsgrundlage.
37Gegen den Bescheid erhob der Kläger unter dem 6. Dezember 2004 ohne Begründung Widerspruch.
38Die Bezirksregierung wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 aus den Gründen des Bescheides vom 30. November 2004 zurück.
39Der Kläger hat bereits am 16. April 2004 unter dem Aktenzeichen 4 K 1228/04 Klage erhoben und die Anerkennung seiner Erkrankungen als Dienstunfall beantragt. Mit Schriftsätzen vom 21. November und 6. Dezember 2005 hat er seine Klage erweitert und zusätzlich die Gewährung von Schadensersatz beantragt.
40Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hat die Kammer die Klage auf Schadenersatz von dem Verfahren 4 K 1228/04 abgetrennt. Die Klage auf Anerkennung als Dienstunfalls hat die Kammer mit Urteil vom 3. Februar 2006 abgewiesen. Das Urteil ist wirkungslos geworden, weil der Kläger seine Klage mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen hat.
41Zur Begründung seiner Klage auf Schadensersatz trägt der Kläger vor: Er habe Anspruch auf Ersatz seiner aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigungen entstandenen und künftig entstehenden Vermögensschäden und sonstigen Schäden, weil das beklagte Land als Dienstherr seinen Fürsorgepflichten nicht nachgekommen sei. Es sei seinen Einwänden, Beanstandungen und Anträgen im Zusammenhang mit der Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume nicht hinreichend nachgekommen. Die im Mai 1989 durchgeführten Messungen seien völlig untauglich gewesen. Auch die weiteren Maßnahmen des Beigeladenen hätten nicht ausgereicht, weil keine Schadstoffmessungen erfolgt seien, sondern nur den Geruchsbelästigungen nachgegangen worden sei. Erst 1999 habe der Beigeladene ein Gutachten eingeholt. Es sei etwa für den Raum 3.28 festgestellt worden, dass es dort chemisch stechend stark gerochen habe. Der Bezirksregierung N. sei am 22. Dezember 2000 mitgeteilt worden, dass nach Anheben des neuen Teppichbodens in drei Räumen die Gerüche intensiver sowie Kleber- und Teppichreste zu erkennen gewesen seien. Damit sei allen beteiligten Behörden klar gewesen, dass eine mangelhafte Sanierung erfolgt sei und weitergehende Maßnahmen notwendig gewesen seien. Die im Oktober 2001 erfolgte Neuverlegung des Teppichbodens sei ebenfalls unzureichend gewesen. Der Estrich sei nicht weiter bzw. unvollständig behandelt worden, insbesondere seien die Klebereste nicht entfernt worden. Nach dem Gutachten der Firma Dr. X. GmbH vom 16. Dezember 1999 und 18. Juni 2000 sei es erforderlich gewesen, die Klebereste einschließlich der angrenzenden Estrichschichten zu entfernen. Aufgrund der Verbindung des alten und neuen Klebers sei es zu Ausgasungen gekommen, durch die gesundheitsschädliche Stoffe freigesetzt worden seien. Die Firma, die die Neuverlegung des Teppichs durchgeführt habe, habe vor Beginn der Arbeiten auf mögliche Geruchsbelästigungen nach der Neuverlegung hingewiesen, weil der alte Kleber nicht vollständig entfernt worden sei. Am 12. November 2001 sei lediglich eine sensorische Prüfung, nicht aber die erforderliche Schadstoffmessung erfolgt. Chemische Schadstoffmessungen seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Eigene Untersuchungen seien den Betroffenen verwehrt worden. Das beklagte Land und der Beigeladene hätten Erkrankungen von Lehrern und Schülern billigend in Kauf genommen. Da die gesamten Maßnahmen immer in enger Abstimmung zwischen dem Schulträger und „den Vorgesetzten des Klägers“ erfolgt seien und der Beigeladene als Schulträger einer eindeutigen Forderung „der Vorgesetzten des Klägers“ nachgekommen wäre, liege eine Pflichtverletzung des beklagten Landes vor.
42Der Kläger beantragt,
43„den Bescheid vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2005 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die sich aus der Gesundheitsbeschädigung im Sinne des (bisherigen) Klageantrages zu 1. ergebenden Vermögens- und sonstigen Schäden zu ersetzen“.
44Das beklagte Land stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vortrag des Beigeladenen im Klageverfahren an.
45Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor: Für den hier zu bewertenden Sachverhalt gebe es keine „einschlägigen Normen mit justiziablen Grenzwerten“. In jedem Raum ließen sich VOC-Werte feststellen. Über die Bedeutung der flüchtigen organischen Stoffe bestünden in der Fachwelt unterschiedliche Auffassungen. Er habe verschiedene Gutachter beauftragt, die jeweils keinen zwingenden Handlungsbedarf festgestellt hätten. Damit sei er als Schulträger seinen Pflichten nachgekommen. Mit dem Gutachten von V. sei bewiesen, dass der Kläger selbst in ungünstigsten Situationen allenfalls Belastungen ausgesetzt gewesen sei, die bezogen auf TVOC-Werte nur geringfügig über dem toxikologisch nicht begründbaren Zielwert lägen.
46Die Kammer hat Beweis darüber erhoben, ob im Raum 3.23 des Berufskollegs beim Auswechseln des Bodenbelags (jeweils) alte Klebereste und/oder –schichten sowie Reste des Haftrückens vorhandener Bodenbeläge nicht entfernt worden und heute noch vorhanden sind und ob durch vorhandene Klebepartikel und Reste alter Bodenbeläge auf dem Estrich im Raum 3.23 Schadstoffbelastungen für die Raumluft entstehen, durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Herrn L1. von der J1. Sachverständigenbürogesellschaft für Fußbodentechnik und Raumausstattung mbH vom 11. Dezember 2007. Danach sind alte Klebereste und Spachtelmassenschichten nicht vollständig entfernt worden. Hinweise auf relevante Schadstoffbelastungen konnten nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Der Kläger macht unter anderem geltend, die vom Sachverständigen angewandte Methode (Messung mit Aktivkohle) entspreche nicht dem Stand der Technik. Die im Gutachten angeführten Daten seien unvollständig und könnten teilweise nicht zugeordnet werden. Der Sachverständige hat mit Blick auf die Einwände des Klägers sein Gutachten unter dem 5. Januar 2010 ergänzt und in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2010 erläutert. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, nach sämtlichen ihm vorliegenden Vorschriften hätte die Teppichbodenverlegung im Jahr 2001 dem damaligen Stand der Technik entsprochen.
47Die Kammer hat weiter Beweis darüber erhoben, ob sich im Raum 1.90 des Berufskollegs Reste eines braunen Nadelfilzbodens befinden, der mit einem teerstämmigen Kleber und/oder auf einem teerstämmigen Kleber verlegt worden ist, sich unter dem Teppichboden teerstämmiger Kleber befindet, sich hieraus Schadstoffbelastungen für die Raumlauft ergeben und sich Rückschlüsse aus der Situation im Raum 1.90 auf die Situation im Raum 3.23 ziehen lassen, durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Herr Klaus Rauer vom 20. Januar 2011. Der Sachverständige hat die Frage, ob sich Rückschlüsse aus der Situation im Raum 1.90 auf die Situation im Raum 3.23 ziehen lassen bejaht; die weiteren Beweisfragen hat der Sachverständige verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen Bezug genommen. Der Kläger macht unter anderem geltend, das vom Sachverständigen angewandte Verfahren zur Raumluftmessung sei unzureichend; damit seien auch seine Messergebnisse unbrauchbar. Der Sachverständige hat zu den Einwänden des Klägers mit Schreiben vom 14. März, 11. Mai und 29. November 2011 sowie 21. März 2012, auf die Bezug genommen wird, Stellung genommen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der Gerichtsakte 4 K 1228/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
49Entscheidungsgründe:
50Der Einzelrichter entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
51Die Klage ist zulässig. Dabei geht der Einzelrichter insbesondere nach den Erörterungen in dem Erörterungstermin am 27. Juli 2012 davon aus, dass der Klägerin allein Schadensersatzansprüche aus Fürsorgepflichtverletzung, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, und keine Amtshaftungsansprüche geltend macht, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben (Art. 34 S. 3 GG, § 40 Abs. 2 VwGO). Weiter kann dahinstehen, ob die Klage als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO auf Erlass eines den geltend gemachten Schadensersatzanspruches feststellenden Verwaltungsaktes oder als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft ist.
52Die Begründetheitsvoraussetzungen beider Klagearten liegen jedenfalls nicht vor. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, die begehrte Feststellung durch Verwaltungsakt zu treffen, noch einen Anspruch auf gerichtliche Feststellung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
53Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist.
54BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 – 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308 (311 f.); OVG NRW, Urteil vom 15.11.2006 6 A 131/05 -, nrwe, Rdn. 36.
55Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
561. Es fehlt bereits an einer Pflichtverletzung des beklagten Landes als Dienstherr des Klägers oder einer dem beklagten Land als Dienstherrn zuzurechnenden Pflichtverletzung.
57Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit.
58BVerwG, Urteil vom 13.9.1984 – 2 C 33.82 -, juris, Rdn. 18.
59Aus den auch für Beamte (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsschutzgesetzes – ArbSchG) geltenden allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes folgt die Pflicht des Dienstherrn, die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und bei Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 Nr. 1 bis 3 ArbSchG). Diese Fürsorgepflichten treffen den Dienstherrn jedoch nur dann, wenn ihm nach der Kompetenzordnung die Schaffung ordnungsgemäßer und damit (auch) nicht gefährdender Arbeitsbedingungen obliegt. Eine andere Aufgabenverteilung kann sich insbesondere aus gesetzlichen Vorschriften ergeben.
60BVerwG, Urteil vom 30.9.1986 – 2 C 30.83 -, juris, Rdn. 10; VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2009 – AN 1 K 09.01482 -, juris, Rdn. 62.
61Das ist der Fall in Bezug auf die Unterrichtsräume im Berufskolleg U. , die nach Auffassung des Klägers schadstoffbelastet waren und sind und von ihm als Ursache seiner Erkrankungen angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Unterrichtsräume ist ausschließlich der Beigeladene als Schulträger zuständig und verantwortlich.
62Nach § 79 SchulG NRW ist allein der Beigeladene als Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel, also auch die erforderlichen Unterrichtsräume, bereitzustellen und zu unterhalten. Dementsprechend obliegt auch die diesbezügliche Kostentragung ausschließlich dem Beigeladenen als Schulträger (§ 92 Abs. 3 SchulG NRW). Das beklagte Land kann auch als oberste Schulaufsichtsbehörde (§ 88 Abs. 1 SchulG NRW) den Beigeladenen als Schulträger lediglich anhalten, seine Pflichten im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lernmittel nachzukommen und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule fördern (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf die ordnungsgemäße Nutzung, den Erhalt und die Pflege der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet das Schulvermögen nach den Anordnungen des Schulträgers (§ 24 S. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen – ADO -, BASS 21 – 02 Nr. 4). Mängel und Schäden sind nicht durch die Schule zu beseitigen. Vielmehr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulträger unverzüglich auf solche Mängel hinzuweisen (§ 24 S. 2 ADO), damit dieser sie beseitigt. Diese schulrechtliche Aufgabenverteilung entspricht der Rechtslage vor Inkrafttreten des Schulgesetzes NRW (vgl. §§ 14 Abs. 3 Satz 2, 30 Abs. 1 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes –SchVG -, § 22 Sätze 1 und 2 ADO a. F.). Eine vergleichbare Rechtslage liegt dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht zugrunde (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 36 SchulG Bad.-Württ.) mit der Folge, dass der Kläger sich (schon deshalb) ohne Erfolg auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 11. März 2010 – PL 15 S 1773/08 -, juris, beruft.
63Die Aufgabenverteilung nach dem nordrhein-westfälischen Schulrecht zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen hat eine Verringerung der Fürsorgepflichten des beklagten Landes als Dienstherr hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Unterrichtsräume zur Folge. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand der Unterrichtsräume und die Verpflichtung, einen möglichen nicht ordnungsgemäßen Zustand der Räume aufzuklären und ggf. zu beseitigen, liegt in der alleinigen Verantwortung des Beigeladenen als Schulträger. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang keine Befugnis, im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Beamten (eigeninitiativ) Maßnahmen zu ergreifen. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verlangt aber, dem Schulträger erkannte Mängel der Unterrichtsräume anzuzeigen, ihn im Falle der Untätigkeit im Sinne der §§ 86 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, 14 Abs. 3 Satz 2 SchVG zur Einhaltung seiner Pflichten als Schulträger anzuhalten und darauf zu achten, dass der Schulträger hinreichende Maßnahmen anordnet, die zur Aufklärung eines eventuellen nicht ordnungsgemäßen Zustandes oder zur Mängelbeseitigung erforderlich sind,
64vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2009 ‑ AN 1 K 09.01482 -, a. a. O., Rdn. 62 ff.; vgl. ferner OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2007 ‑ 11 U 132/06 -, juris, Rdn. 19, sowie OLG Köln, Urteil vom 25.2.1999 – 7 U 148/98 -, juris, Rdn. 8.
65und bei einer erkennbar unzureichenden Maßnahme Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beamten wie etwa Umsetzung, Abordnung oder Versetzung in Erwägung zu ziehen. Auf die Pflichten des beklagten Landes im Rahmen der Kommunalaufsicht (§§ 11, 119 GO NRW) kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil die Kommunalaufsicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Individualinteresse dient.
66Vgl. nur VG Münster, Urteil vom 1.12.2009 ‑ 1 K 1048/09 -, juris, Rdn. 15 f.
67Abgesehen davon kann der Kläger aus der Verletzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse allenfalls Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend machen, die hier aus den oben dargelegten Gründen nicht in Rede stehen.
68Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das beklagte Land als Dienstherr seinen Fürsorgepflichten hinreichend nachgekommen. Es hat sich über die Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume informiert und zu Recht davon abgesehen, weitergehende beamtenrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Klägers in Erwägung zu ziehen.
69Der Beigeladene ist nicht untätig geblieben. Er hat mehrfach Maßnahmen zur Aufklärung der geltend gemachten Gerüche in den Unterrichtsräumen und einer möglichen Schadstoffbelastung angeordnet.
70Nach Beschwerden von Schülern verschiedener Klassen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Zusammenhang mit dem 1988 verlegten Teppichboden veranlasste der Beigeladene Messungen durch sein Gesundheitsamt im Mai und Juni 1990 sowie im August, Oktober und Dezember 1990, die jeweils keine Hinweise auf gesundheitsgefährdende Stoffe ergaben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Messungen erkennbar untauglich waren und deshalb aus Fürsorgegründen für das beklagte Land Veranlassung bestand, beamtenrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Klägers zu ergreifen, gibt es nicht. Soweit der Kläger vorträgt, die damaligen Messungen seien unzureichend gewesen, die Ungenauigkeiten des seinerzeit angewandten Drägermesssystems hätten bekannt sein müssen und den Benutzern des Testgerätes sei ohne Weiteres einsichtig gewesen, dass die Messbereiche des Polytests weit oberhalb der interessierenden Konzentrationen lägen, so dass mit diesem Test überhaupt keine Aussagen über Schadstoffe in Innenbereichen gemacht werden könnten, ist der Vortrag schon deshalb unergiebig, weil er unsubstantiiert ist. Der Kläger hat seinen Vortrag nicht näher begründet. Auch sonst musste sich dem beklagten Land als Dienstherr die Ungeeignetheit des Testverfahrens nicht aufdrängen. Das Testverfahren von Dräger ist ein seit Jahren gebräuchliches Verfahren. Auch das Bayerische Landesamt für Umwelt hat in seiner Anleitung zu Probenahmen im Zusammenhang mit umweltgefährdenden Ereignissen (UE), Dezember 2009,
71www.lfu.bayern.de/boden/bodenuntersuchungen/doc/erstprobe.pdf,
72gegen den Einsatz des in dem Messprotokoll des Gesundheitsamtes des Beigeladenen vom 2. Mai 2009 angeführten Dräger Quantimeter 1000 keine Bedenken angeführt. Abgesehen davon lagen zum Zeitpunkt der damaligen Messungen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die von Schülern geltend gemachten Geruchsbelästigungen gesundheitsgefährdend waren. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Gesundheit des Klägers, der nach seinem Aktenvermerk vom 19. November 2002 erstmals 1999 im Rahmen einer Befragung gesundheitliche Beschwerden und die Geruchsbelästigung geltend gemacht und erstmals 2003 Atteste vorgelegt hat, in denen ein Zusammenhang zwischen seinen Erkrankungen und den Geruchsbelästigungen in den Unterrichtsräumen angeführt wird. Abgesehen davon sind die Atteste aus den unten dargelegten Gründen unsubstantiiert und enthalten keinerlei Hinweise darauf, dass der 1992 in dem Unterrichtsraum 3.23, in dem der Kläger überwiegend unterrichtete, entfernte Teppichboden für den Kläger gesundheitsgefährdend war.
73Der Beigeladene hat auch in der Folgezeit Aufklärungsmaßnahmen veranlasst. Im September 1992 beauftragte er das Chemische Laboratorium Dr. X. , eine Teppichbodenprobe zu untersuchen. Die Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung oder auf die Notwendigkeit, weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Beschwerden von Schülern im Februar 1995 waren Anlass für eine Inaugenscheinsnahme durch das Gesundheitsamt des Beigeladenen in den Unterrichtsräumen, in denen ein neuer Teppichboden verlegt worden war. Über das Ergebnis der Überprüfung des Gesundheitsamtes unterrichtete der damalige Oberkreisdirektor des Beigeladenen die Schüler. Das Gutachten der Firma Umweltlabor B. vom 25. April 1995, das keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung des Teppichbodens, aber auf mindergiftige Stoffe im Kleber enthält, nahm der Beigeladene zum Anlass, die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 13. September 1995 einzuholen. Zuvor hatte das Gesundheitsamt im Mai 1995 erneut Unterrichtsräume in Augenschein genommen. Nach einer Besichtigung der Unterrichtsräume durch die Firma E. GmbH im Juni 1995 erfolgte im September 1997 eine weitere Inaugenscheinseinnahme durch das Gesundheitsamt. Die Empfehlung des Herrn C1. behandelnden Arztes, Schadstoffmessungen durchzuführen, nahm die Bezirksregierung N. zum Anlass, dem Beigeladenen eine Schadstoffmessung zu empfehlen. Dieser Empfehlung ist der Beigeladene durch Einholung des Gutachtens der Firma Dr. X. GmbH vom 16. Dezember 1999 nachgekommen. Im April und Mai 2000 erfolgte eine Probesanierung einiger Unterrichtsräume mit gutachterlicher Begleitung der Dr. X. GmbH. Die Probesanierung und die gutachterliche Begleitung dienten dem Zweck, den Erfolg der auch für die übrigen Unterrichtsräume geplanten Sanierungsmaßnahmen frühzeitig zu überprüfen.
74Angesichts dieses Vorgehens des Beigeladenen zwischen 1992 und 2000 bestand für das beklagte Land kein Anlass, den Beigeladenen zu weitergehenden Maßnahmen anzuhalten oder beamtenrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Klägers und der weiteren Lehrer des Berufskollegs zu erlassen. Der Einzelrichter teilt die Einschätzung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz D. in seinem Bericht vom 4. Januar 2001, dass der Beigeladene zielgerichtet und systematisch den erhobenen Beschwerden nachgegangen ist und die von ihm angeordneten Maßnahmen in der Abfolge der einzelnen Schritte begründet und nachvollziehbar sind. Bestätigt hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz außerdem, dass die Vorgehensweise des Beigeladenen „weitgehend“ der im „Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden“ des Umweltbundesamtes Berlin aus Juni 2000 und den im Vierstufenplan der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgegebenen Empfehlungen entsprach. Vor diesem Hintergrund musste sich dem beklagten Land als Dienstherr erkennbar kein unzureichendes Bemühen des Schulträgers aufdrängen. Soweit die Formulierung „weitgehend“ in dem Bericht des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz auch teilweise Kritik am Vorgehen des Beigeladenen enthält, ergibt sich aus dem Bericht nicht, dass diese Kritik derart gewichtig ist, dass sie nicht nur den Beigeladenen, sondern auch das beklagte Land als Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu weitergehenden Maßnahmen Veranlassung geben musste.
75Eben so bedarf keiner näheren Klärung im vorliegenden Verfahren, ob die ab 1992 zunächst lediglich erfolgten „Geruchsproben“ des Gesundheitsamtes ausreichend waren und dessen Einschätzung zutraf, die Raumsituation könne durch konsequentes Lüften der Räume verbessert werden. Ein eventuelles defizitäres Vorgehen des Gesundheitsamtes ginge allein zu Lasten des Beigeladenen, nicht aber des beklagten Landes als Dienstherr, weil sich entsprechend der Einschätzung des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz D. die zunächst (nur) erfolgte Einbeziehung des Gesundheitsamtes als nachvollziehbar darstellt.
76Darüber hinaus gab auch das Gutachten der Dr. X. GmbH, das gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht ausschloss, keine Veranlassung, andere als die vom Beigeladenen ergriffenen Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Nach dem Schreiben vom 14. Januar 2000 der Bezirksregierung N. , die in ihrem Bezirk die allgemeine Vertretung des beklagten Landes ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LOG NRW), an die Schulleitung des Berufskollegs war das Gesundheitsdezernat mit dem Gutachten vom 16. Dezember 1999 befasst und hatte es in Kenntnis des Gutachtens keine Veranlassung zu Sofortmaßnahmen gesehen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung des Gesundheitsdezernats auf mangelnde oder nicht hinreichende Fachkunde beruht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit das Bremer Umweltinstitut in seinem Gutachten vom 14. November 2002 das Gutachten der Dr. X. GmbH als im Ansatz lückenhaft bezeichnet, bezieht sich die Kritik nicht auf das Gutachten und das methodische Vorgehen der Dr. X. GmbH insgesamt, sondern auf die fehlende Prüfung der Belastung mit polaren Verbindung und damit einer möglichen VOC-Belastung. Eine Überprüfung der Raumluft in den Unterrichtsräumen auch in dieser Hinsicht musste sich dem beklagten Land als Dienstherr nicht aufdrängen. Denn das Gutachten der Dr. X. GmbH gab aufgrund seiner Feststellung, gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht auszuschließen, keine Veranlassung, weitergehende Maßnahmen vorzunehmen. Da sich der Beigeladene zu einer Sanierung der Unterrichtsräume durch Entfernung des alten Teppichbodens entschlossen hatte, ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn die vom Bremer Umweltinstitut vermisste Überprüfung gebracht hätte. Hinzu kommt, dass sich nach der Stellungnahme des LÖGD vom 4. Juli 2003 grundsätzlich Gerüche in Innenräumen durch TVOC-Messungen nicht restlos aufklären lassen, da sich eine Reihe von geruchsintensiven Substanzen dieser Analytik entziehen. Auch die vom Bremer Umweltinstitut angesprochene Messung wäre vor diesem Hintergrund letztlich lückenhaft geblieben. Selbst das Ergebnis einer dahingehenden Messung hätte keine zwingende Aussagekraft gehabt, da es keine verbindlichen normativen Richtwerte für die Innenraumluft gibt.
77Vgl. Umweltinstitut München, http://umweltinsti tut.org/fragen--antworten/wohngifte/wohngifte-42.html („der Betroffene ist der Qualität der Recherche des Untersuchungsinstituts ausgeliefert“).
78Auch in der Zeit ab 2000 ist das beklagte Land seinen Fürsorgepflichten als Dienstherr hinreichend nachgekommen. Nach der Feststellung des Petitionsausschusses des Landtags in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2000, der Ortstermin am 18. September 2000 habe erhebliche Mängel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu Lasten von Lehrern und Schülern ergeben, hat das Schulministerium als Vertreter des beklagten Landes - zu Recht – veranlasst, die Bezirksregierung N. anzuweisen, dass Staatliche Amt für Arbeitsschutz in D. einzubeziehen. Dieses hat, wie bereits dargelegt, keine durchgreifenden Zweifel an den Maßnahmen des Beigeladenen festgestellt. Damit war auch das beklagte Land nicht verpflichtet, als Dienstherr eigenständige Maßnahmen zur Klärung oder Änderung der Situation zu ergreifen. Vielmehr konnte es den Erfolg der Sanierungsarbeiten des Beigeladenen abwarten, da aus den dargelegten Gründen (auch) unter Fürsorgeaspekten keine Sofortmaßnahmen erforderlich waren. Nach der Probesanierung in einigen Unterrichtsräumen im April und Mai 2000 wurde vor der Sanierung der weiteren Unterrichtsräume zunächst eine Probefläche durch die Dr. X. GmbH angelegt, um die Verträglichkeit der einzubringenden Materialien (Untergrundvorbereitung, Verklebung und Teppichboden) zu überprüfen. Erst nach dem unbedenklichen Überprüfungsergebnis erfolgte die weitere Sanierung. Der Erfolg der Sanierungen ist durch eine sensorische Prüfung der Dr. X. GmbH am 12. November 2001 erfolgt. Die Firma bestätigte in ihrem Gutachten vom 15. November 2000 den Erfolg der Sanierungsarbeiten. Nachdem auch das Gesundheitsamt des Beigeladenen keine Bedenken gegen die Nutzung der Unterrichtsräume geäußert hatte und der Petitionsausschuss des Landtags nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis kam, dass die Sanierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt und die sensorische Prüfung am 12. November 2001 sachgerecht und erschöpfend war, bestand für das beklagte Land als Dienstherr keine Veranlassung, aus Fürsorgegründen tätig zu werden.
79Das gilt auch für die Folgezeit. Die Raumluftmessungen durch V. , die der Beigeladene in Auftrag gegeben hatte, ergaben keine unter Gesundheitsaspekten relevante Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen. Auch das LÖDG hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2003 keine Bedenken geäußert.
80Schließlich hat der Kläger nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt Atteste vorgelegt, die aus Fürsorgegründen Veranlassung gaben, Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Das Attest von Dr. S. vom 25. Februar 2003 und die Anzeigen von Dr. L. vom 2. Mai und 6. Oktober 2003 erschöpfen sich in Vermutungen hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Erkrankungen des Klägers und der vermeintlichen Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen. Dieser Ursachenzusammenhang ist von beiden Ärzten nicht näher begründet worden. Dr. S. ist einer entsprechend Aufforderung des Gesundheitsamtes des Beigeladenen nicht gefolgt. Da der Kläger von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 24. November 2003 darauf hingewiesen worden ist, dass Dr. S. keine Erläuterung seiner Vermutungen eingereicht hatte, hätte für ihn Veranlassung bestanden, von sich aus eine begründete ärztliche Stellungnahme vorzulegen. Das ist bis heute nicht geschehen. Ebenso wenig hat der Kläger eine erläuternde Stellungnahme von Dr. L. vorgelegt.
812. Angesichts der mangelnden Aussagekraft der vorliegenden ärztlichen Atteste und Stellungnahmen lässt sich auch die erforderliche Kausalität zwischen der geltend gemachten Schadstoffbelastung in den Unterrichtsräumen des Berufskollegs und den Erkrankungen des Klägers nicht feststellen. Mit Blick darauf, dass die Bezirksregierung den Kläger ausdrücklich auf die mangelnde Aussagekraft der vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen hingewiesen hat, besteht schon deshalb keine Veranlassung, den Sachverhalt insoweit von Amts wegen weiter aufzuklären.
823. Abgesehen davon steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass in der Zeit von 1988 bis 1992 und nach der Sanierung in den Jahren 2000 und 2001 keine die Gesundheit des Klägers beeinträchtigende Schadstoffbelastung der Unterrichtsräume, insbesondere des Raums 3.23, in dem er überwiegend unterrichtete, vorlag. Soweit diesbezüglich Unsicherheiten für den Zeitraum von 1992 bis 2000/01 verbleiben, geht dies zu Lasten des Klägers.
83Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der 1992 im Raum 3.23 und 1994 in weiteren Räumen des Berufskollegs entfernte Teppichboden und/oder der Kleber, mit dem er verklebt war, gesundheitsgefährdend war(en), gibt es nicht. Das Gesundheitsamt des Beigeladenen hat zwischen Mai 1989 und Dezember 1990 nach Beschwerden von Schülern mehrfach Schadstoffmessungen durchgeführt, die keine Auffälligkeiten ergaben. Dass die Messungen unzureichend waren, ist lediglich eine pauschale Behauptung des Klägers. Hinzu kommt, dass er zu keinem Zeitpunkt greifbare Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass er bereits damals einer seine Gesundheit beeinträchtigenden Schadstoffbelastung ausgesetzt war.
84Weiter gibt es keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der 1992 und 1994 eingebbrachte Teppichboden und/oder der bei der Einbringung eingesetzte Kleber ggf. in Verbindung mit dem nicht vollständig entfernten früheren Kleber und/oder Resten des früheren Teppichbodens Schadstoffbelastungen auslösten, die die Gesundheit des Klägers beeinträchtigten.
85Nach den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des Beigeladenen, das den neu eingebrachten Teppichboden und die Geruchsbelastung der Unterrichtsräume mehrfach überprüft hatte, kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass seinerzeit für empfindliche Personen Gesundheitsgefahren bestanden, wobei offen bleiben kann, ob das vom Gesundheitsamt angeführte starke Lüften der Unterrichtsräume auch für diesen Personenkreis eine hinreichende Abhilfemöglichkeit darstellte. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Kläger zu dem Kreis empfindlicher Personen gehörte. Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen enthalten auch hierzu keine näheren Angaben.
86Weiter lässt sich nicht feststellen, dass auch für unempfindliche Personen Gesundheitsgefahren bestanden. Keine der in der Zeit von 1992 bis zur Sanierung 2000/01 durchgeführten Untersuchungen oder Messungen und keines der eingeholten Gutachten haben für diesen Zeitraum bestätigt, dass es eine Schadstoffbelastung gab, oder Aspekte aufgezeigt, die im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung eine dahingehende Annahme rechtfertigen könnten. Aus den Gutachten der Firma Umweltlabor B. vom 25. April 1995 und der Firma Dr. X. GmbH vom 16. Dezember 1999 ergibt sich lediglich, dass eventuell dieser den eingebrachten Kleber ggf. in Verbindung mit dem nicht vollständig entfernten früheren Kleber und Resten des früheren Teppichbodens Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht auszuschließen waren. Nachweislich sind und waren solche Beeinträchtigungen nicht. Auch die später eingeholten Gutachten einschließlich der gerichtlichen Gutachten bieten dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Klägers. Er trägt die Beweislast dafür, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung vorliegen.
87Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.9.2000 ‑ 2 C 5.99 -, juris, Rdn. 71; OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2008 – 6 A 5232/05 -, juris, Rdn. 5 ff.
88Für eine Umkehr der Beweislast besteht kein Anlass. Soweit der Kläger am 16. April 2002 die Erteilung der Zustimmung zur Durchführung von Raumluftmessungen auf eigene Kosten beantragt hatte, ist abgesehen von allen weiteren Zweifelsfragen schon weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, welchen weiteren Erkenntnisgewinn vom Kläger in Auftrag gegebene Messungen hätten erbringen können. Soweit er außerdem rügt, das beklagte Land sei seinen Einwänden und Beanstandungen nicht hinreichend nachgekommen, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, welche Eingaben des Klägers das beklagte Land als Dienstherr nicht hinreichend berücksichtigt hat. Anlass, hierzu näher vorzutragen, bestand für den Kläger schon deshalb, weil er eine Vielzahl von Eingaben eingereicht hat, die Bezirksregierung N. seine Eingaben nach Aktenlage zumindest teilweise berücksichtigt hat und sie mit dem Kläger u. a. das Dienstgespräch am 21. Juli 2003 geführt hat, in dem er Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt umfassend darzulegen. Nur ergänzend weist der Einzelrichter darauf hin, dass der Kläger die angebotene Versetzung und Unterrichtung in anderen Unterrichtsräumen nach Aktenlage ohne hinreichend nachvollziehbaren Grund abgelehnt hat.
89Nach der Sanierung der Unterrichtsräume in den Jahren 2000 und 2001 bestanden ebenfalls keine Gesundheitsgefahren. Die Gutachten der Dr. X. GmbH vom 15. November 2001, des C. Umweltinstituts vom 14. November 2002 und der V.1 vom 22. April 2003 sowie die Stellungnahme der LÖGD vom 4. Juli 2003 bieten dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten haben bestätigt, dass die Unterrichtsräume nicht schadstoffbelastet sind. Zwar hat der Kläger gegen die Gutachten und Stellungnahmen umfangreiche Einwände erhoben. Diese rechtfertigen aber nicht die Annahme, dass tatsächlich eine Schadstoffbelastung bestand oder besteht, noch geben sie Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Im Kern erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, die jeweils angewandte Methodik bzw. Analyse und die Bewertung der Ergebnisse in Frage zu stellen, ohne aufzuzeigen, welche konkreten anderweitigen (gutachterlichen) Feststellungen zur verlässlichen Klärung der Raumluftsituation in den Unterrichtsräumen getroffen werden können. Ein solcher Vortrag gibt keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, zumal die gerichtlich beauftragten Gutachter sich umfangreich, dezidiert und überzeugend mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt und diese weitgehend als unbegründet gewertet haben. Soweit der Kläger Fehler in dem zunächst erstellten Gutachten des Sachverständigen L1. aufgezeigt hat, haben der Sachverständige und das von ihm beteiligte Institut für Ökologie, Technik und Innovation in Wien diese Fehler eingeräumt und das ursprüngliche Gutachten ergänzt. Dass die Fehler keine Veranlassung zu einer im Ergebnis anderen Begutachtung geben, hat der Sachverständige L1. in seiner Gutachten-Ergänzung ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend dargestellt.
90Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Risiko ausgesetzt hat, dass ihm Prozesskosten auferlegt werden.
91Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2, 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 711, 713 ZPO.
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