Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2297/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kostenpflicht des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Das nach thüringischem Landesrecht zuständig gewesene Veterinäramt in Jena erteilte dem Kläger auf dessen Antrag vom 9. April 1996 hin durch Bescheid vom 10. April 1996 eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren. Die Erlaubnis umfasse als Gattungen und Tierzahlen unterem anderem "8 Löwen" und als Räume und Einrichtungen unter anderem einen "Tiertransportwagen für Löwen". Nach den Gründen des Erlaubnisbescheides sei die Erlaubnis für folgende Tierarten, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden solle, beantragt worden: Löwen, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine, Lamas, Alpakas, Esel und Hunde. Nach Erteilung der Erlaubnis erwarb der Kläger seinen Angaben und Unterlagen zufolge im Januar 2007 einen im Oktober 2006 geborenen weiblichen Gepard (wissenschaftlicher Artname: Acinonyx jubatus). Der Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Jena-Saale-Holzland (ZVL) bestätigte dem Kläger in einem Schreiben vom 15. Mai 2007 betreffend Registrierungspflichten eine Anzeige des geänderten Tierbestandes vom 10. Mai 2007; der Kläger habe dem ZVL "in Abänderung des Bescheides vom 09.04.1996" bestimmte geänderte Tierzahlen mitgeteilt (neben anderen Tieren einen Gepard).
3Der Kläger gastierte im April 2008 und im Oktober 2010 mit seinem Zirkus "Magic Circus I. Q. B. " im Bezirk des beklagten Kreises Borken. Eine amtliche Tierärztin des Beklagten hielt in ihrem Vermerk vom 1. April 2008 fest, dass der ZVL den Gepard in den Bestand aufgenommen habe, aber eine Erlaubnis für die Zurschaustellung noch nicht bestehe. Ein amtlicher Tierarzt des Beklagten notierte am 3. April 2008 über ein Telefongespräch mit dem ZVL, dass der Kläger sich beim ZVL zwecks Abänderung seiner Erlaubnis gemeldet habe und der ZVL darum gebeten habe, ob die Einhaltung der Zirkusleitlinien überprüft und das Ergebnis dem ZVL gemeldet werden könne. Eine andere amtliche Tierärztin des Beklagten vermerkte am 7. April 2008 unter anderem, dass dem Kläger am 4. April 2008 dringend geraten worden sei, einen neuen Antrag nach § 11 TierSchG zu stellen mit der Ergänzung, dass die Tiere zum Zwecke der Zurschaustellung zur Verfügung gestellt werden dürfen. Der Beklagte teilte dem ZVL durch Schreiben vom 7. Juli 2008, auf dessen Inhalt verwiesen wird, das Ergebnis seiner Überprüfung mit. Laut einem Schreiben des ZVL vom 9. März 2009 sei der Kläger einer Aufforderung, dem ZVL seinen aktuellen Tierbestand vorzustellen, bisher nicht nachgekommen. Eine amtliche Tierärztin des Beklagten hielt in einer Notiz über ein Telefongespräch mit dem ZVL am 8. Oktober 2010 fest, dass die Erlaubnis des Klägers nicht für den Gepard gelte und der ZVL eine Erlaubnis nicht habe erteilen können, weil der veränderte Tierbestand nie vorgeführt worden und kein Sachkundenachweis erfolgt sei. Am 14. Oktober 2010 überprüften eine amtliche Tierärztin und ein Verwaltungsangestellter des Beklagten die Tierhaltung des Zirkus des Klägers. Es wurde mündlich die Zurschaustellung des Gepards untersagt, weil für diese Tierart keine Erlaubnis vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des zugehörigen Vermerks der amtlichen Tierärztin verwiesen.
4Der Landrat des Kreises C. (Kreis C. = Beklagter) untersagte dem Kläger in Bestätigung seiner mündlichen Anordnung durch die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 15. Oktober 2010 das Zuschaustellen von Geparden ohne Erlaubnis, traf eine Reihe weiterer Anordnungen und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld an. Der Beklagte stützte die Untersagung auf § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Der Gepard sei nicht Bestandteil der dem Kläger bisher erteilten Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 d) TierSchG. Mit der Ausübung der Tätigkeit dürfe erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Gesichtspunkte, welche eine Ausnahme von der Untersagung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Auf den Inhalt der anderen Anordnungen und der weiteren Begründung der Ordnungsverfügung wird Bezug genommen. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 15. Oktober 2012 ausgehändigt. Er verweigerte die Unterschrift unter das Empfangsbekenntnis ebenso wie das Bekenntnis über den Empfang eines Schreibens des ZVL vom 12. Oktober 2010 betreffend eine Aktualisierung des Tierbestandes.
5Der Landrat des Kreises X. (Kreis X. ) traf gegenüber dem Kläger durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2012 tierschutzrechtliche Anordnungen, weil die Gepardin auf einem Grundstück in I1. nicht verhaltensgerecht untergebracht sei. Durch weitere Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2012 ordnete der Kreis X. sofort vollziehbar an, dass der Kläger innerhalb von 24 Sunden nach Zustellung ihm zum Zwecke der Überprüfung der Haltungsbedingungen die Örtlichkeit zu benennen habe, an der die Gepardin gehalten werde. Der Kläger habe nach den ermittelten Erkenntnissen die Gepardin im Juni 2012 von dem Standort in I1. an einen neuen Standort verbracht oder verbringen lassen und es sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Gepardin an dem neuen Standort wiederum nicht tierschutzgerecht gehalten werde. Einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieser Ordnungsverfügung lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 16. Juli 2012 - 23 L 1178/12 - ab.
6Der Kläger hat bereits am 17. Oktober 2010 vor dem erkennenden Gericht Klage gegen die Untersagung der Zurschaustellung von Geparden und gegen weitere Regelungen aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 erhoben. Der Kläger gibt als seine Anschrift eine Adresse in X. an und behauptet, dort auch zu wohnen. Zwei Zustellungsversuche des erkennenden Gerichts an diese Anschrift sind im August und September 2012 fehlgeschlagen; eine Überprüfung der Anschrift durch die Stadt X. hat im September 2012 ergeben, dass das Haus eine Baustelle sei, dort niemand wohnen könne und die Nachbarn dort schon länger keinen mehr gesehen hätten. Der Kläger hat eine schriftliche Bitte des Gerichts mitzuteilen, welche Tiere aus dem im Oktober 2010 festgestellten Tierbestand er noch besitze und wo sich die Tiere befinden, nicht beantwortet. Er macht zur Begründung der Klage gegen die Untersagung der Zurschaustellung von Geparden im Wesentlichen geltend: Er bedürfe für die Zurschaustellung der Gepardin keiner gesonderten Erlaubnis, weil die im April 1996 in Jena erteilte Erlaubnis mit der Zurschaustellung von Löwen auch die Zurschaustellung von Raubtieren bzw. Raubkatzen beinhalte. Unter "Art der betroffenen Tiere" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 TierSchG sei die Kategorie wie Raubkatze zu verstehen. Die nach § 11 Abs. 2 TierSchG für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person und die für die Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen seien für solche Tierkategorien und nicht für jedes einzelne Tier zu prüfen. Er sei davon ausgegangen, dass er keiner zusätzlichen Erlaubnis bedürfe. Der amtliche Tierarzt des ZVL habe ihm mitgeteilt, dass keine weitere Erlaubnis notwendig sei, sofern bereits eine Erlaubnis für eine Tierkategorie wie Raubtier erteilt sei. Der ZVL habe seine Anzeige des geänderten Tierbestandes schriftlich bestätigt, ohne auf die Notwendigkeit einer erweiterten Erlaubnis hinzuweisen. Er habe das betreffende Schreiben des ZVL als eine Erlaubnis für die Zurschaustellung der Gepardin angesehen. Die amtliche Tierärztin des Beklagten habe am 4. April 2008 lediglich darüber gesprochen, dass die bestehende Erlaubnis zu ergänzen sei, wenn er Tiere für Zwecke der Zurschaustellung an dritte Personen zur Verfügung stelle. Außerdem würde ihm eine Erlaubnis für das Zurschaustellen der Gepardin erteilt werden, sofern eine solche nötig wäre. Er sei zuverlässig und sachkundig. Er habe seit Jahren Umgang mit Löwen, Tigern und Geparden.
7Die Parteien erklären den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Regelungen der Ordnungsverfügung mit Ausnahme der Untersagung der Zuschaustellung von Geparden und vorsorglich auch die Zwangsgeldandrohung aufgehoben hat. Der Kläger beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 aufzuheben, soweit die Zurschaustellung des Geparden ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 TierSchG sowohl hinsichtlich der Vorführung und Ausstellung in der Manege als auch im Gehege untersagt wird.
9Der Beklagte beantragt,
10die aufrechterhaltene Klage abzuweisen.
11Er bestreitet unter Bezugnahme auf Bildaufnahmen von der Örtlichkeit, dass der Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift wohnt. Er macht außerdem geltend: Der Kläger habe keine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 d) TierSchG für die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Geparden. Die bisher erteilte Erlaubnis schließe den Geparden nicht ein. Geparden und die in der bisherigen Erlaubnis aufgeführten Löwen gehörten nicht der gleichen Art Tiere an. In einem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sei nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TierSchG unter anderem die Art der betroffenen Tiere anzugeben. In einer Erlaubnis seien alle Tierarten getrennt aufzuführen. "Pauschale" Erlaubnisse für "Zirkustiere" oder "Raubtiere" seien nicht zulässig. Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Tieren seien für jedes Tier anders zu beurteilen. Die Arbeit und der Umgang mit einem Löwen, einem Tiger oder einem Gepard unterschieden sich jeweils und verlangten spezielle fachliche Fähigkeiten, die nicht durch "Raubtierkenntnisse" ersetzt werden könnten. Die Anforderungen an die Räume und Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG für die Haltung von Löwen und Geparden unterschieden sich gänzlich. Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Rechtsfolge der Untersagung der Tätigkeit ohne die Erlaubnis nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG rechtfertigen würde, liege nicht vor. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 TierSchG dürfe erst nach der Erteilung der Erlaubnis mit der Ausübung der Tätigkeit begonnen werden. Es könne dem Kläger zugemutet werden, die Erlaubnis zu beantragen und die Entscheidung über den Antrag abzuwarten. Die amtliche Tierärztin habe den Kläger am 1. April 2008 darauf hingewiesen, dass er für den Gepard keine Erlaubnis besitze. Der Kläger habe der Behörde in Jena zwar seinen Tierbestand angezeigt, aber keine Erlaubnis beantragt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er alle Erlaubnisvoraussetzungen erfülle.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Rechtsstreits einschließlich der Verwaltungsvorgänge und des zugehörigen Verfahrens 1 L 609/10 sowie der Akten der Verfahren 23 L 1178/12 und 23 K 5080/12 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einschließlich der Beiakte.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO klarstellend einzustellen.
15Die aufrechterhaltene Klage, mit welcher der Kläger jetzt allein die Untersagung der Zurschaustellung von Geparden aus der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 anficht, hat keinen Erfolg.
16Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage. Die Zulässigkeit der Klage setzt wegen der nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Bezeichnung des Klägers bei natürlichen Personen, von Ausnahmen abgesehen, die Angabe einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift voraus. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift entfällt, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar ist. In den Ausnahmefällen (etwa bei fehlendem Wohnort wegen Obdachlosigkeit oder wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses) müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris, Rn. 27 ff., 40 = NJW 1999, 2608 (2609 ff.), und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79/11 u. a. -, juris, Rn. 11 = NJW 2012, 1527 (1528).
18Das erkennende Gericht hat Zweifel daran, dass die vom Kläger angegebene Meldeanschrift "L. 6, X. " tatsächlich seine gegenwärtige Wohnungsanschrift ist. Der Kläger hat dem Gericht keine Gründe mitgeteilt, welche die Pflicht zur Angabe einer Wohnungsanschrift ausnahmsweise entfallen lassen. Die Zweifel an der behaupteten Anschrift ergeben sich daraus, dass zwei Zustellungsversuche des Gerichts durch die Post an diese Anschrift im August und September 2012 fehlgeschlagen sind, eine Überprüfung der Anschrift durch die Stadt X. im September 2012 ergeben hat, dass das Haus eine Baustelle sei, dort niemand wohnen könne und die Nachbarn dort schon länger keinen mehr gesehen hätten und der Kläger nach Auffassung verschiedener Meldebehörden schon in der Vergangenheit in X. , in Y. und in E. Anschriften als seine Wohnungsanschriften angemeldet hatte, die er tatsächlich nicht bezogen habe (Vermerk des Gerichts vom 9. August 2012); hinzu kommt der Eindruck, den die am 16. August 2012 gefertigten Bildaufnahmen des Beklagten von der Örtlichkeit vermitteln. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen über die Anschrift hat der Kläger nicht durch Einzelangaben oder Nachweise über die konkreten Nutzungsverhältnissen an einer Unterkunft ausgeräumt. Ferner fehlt möglicherweise für die begehrte gerichtliche Aufhebung der Untersagungsverfügung das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger seine Absicht, seine Gepardin gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, aufgegeben hat. Die dargestellten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage können jedoch dahingestellt bleiben. Die Bezeichnung des Klägers durch Angabe einer ladungsfähigen Wohnungsanschrift und das allgemeine Rechtsschutzinteresse sind hier nämlich nur Rechtsvoraussetzungen eines für den Kläger günstigen Urteils und seine Klage ist jedenfalls in der Sache abzuweisen.
19Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 verletzt den Kläger, soweit sie noch angefochten ist, nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Die in der Ordnungsverfügung sinngemäß ausgesprochene Untersagung, Geparden gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, hat ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen will. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG darf mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt und die Anordnung der in dieser Soll-Vorschrift für den typischen Fall zwingend vorgesehenen Rechtsfolge der Untersagung der Ausübung der Tätigkeit bis zur Erteilung einer erforderlichen Erlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Der Landrat des Kreises C. (Beklagter) ist als Kreisordnungsbehörde eine nach (nordrhein-westfälischem) Landesrecht (sachlich) zuständige Behörde im Sinne des TierSchG. Eine rechtlich erhebliche Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit bei der Anordnung der Untersagung liegt nicht vor.
22Der Kläger wollte eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG erlaubnisbedürftige Tätigkeit ausüben. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass er eine solche Tätigkeit nicht mehr ausüben will. Der Kläger wollte im Oktober 2010 seine Gepardin in seinem bisher betriebenen Zirkus "Magic Circus I. Q. B. " gewerbsmäßig zur Schau stellen. Er hat nicht mitgeteilt, dass er seinen Zirkus oder die Absicht, die Gepardin gewerbsmäßig zur Schau zu stellen, endgültig aufgegeben hat. Das Gericht kann derzeit allerdings nicht positiv feststellen, ob, wo und wie er die Gepardin noch gewerbsmäßig zur Schau zu stellen will. Der Kläger weiß offenbar, wo sich die Gepardin befindet. Er hat jedoch die schriftliche Bitte des Gerichts mitzuteilen, welche Tiere aus dem im Oktober 2010 festgestellten Tierbestand er noch besitzt und wo sich die Tiere befinden, nicht beantwortet. Er hatte nach den Erkenntnissen des Kreises X. die Gepardin im Juni 2012 von einem Standort in I1. an einen neuen Standort verbracht oder verbringen lassen und weigerte sich, dem Kreis X. den neuen Haltungsort der Gepardin zu benennen.
23Der Kläger hat keine für die gewerbsmäßige Zurschaustellung der Gepardin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG erforderliche Erlaubnis.
24Die ihm in Jena durch den Bescheid vom 10. April 1996 erteilte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren deckt nicht das gewerbsmäßige Zurschaustellen eines Gepards ab. Diese Erlaubnis gestattet nach ihrem Regelungsinhalt keine solche Tätigkeit. Die Erlaubnis ist mit dem Inhalt wirksam geworden, mit dem sie dem Kläger bekanntgegeben worden ist. Für den Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB maßgeblich, wie der Adressat die behördliche Erklärung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und der ihm sonst bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen musste.
25Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 13 B 736/09 -, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16 = NWVBl. 2010, 318.
26Der Kläger musste den Inhalt der ihm auf der Grundlage des § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 17. Februar 1993 - TierSchG a. F. - (BGBl. I S. 254) erteilten Erlaubnis vom 10. Juni 1996 bei objektiver Würdigung der erkennbaren Umstände so verstehen, dass ihm zwar die gewerbsmäßige Zurschaustellung von Löwen gestattet ist, nicht aber darüber hinausgehend die gewerbsmäßige Zurschaustellung eines Gepards. Ein Gepard ist weder eine Tierart, auf die sich der Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis bezog, noch nannte Erlaubnisbescheid als Tierart oder Gattung den Gepard. Die Erlaubnis vom 10. Juni 1996 umfasste nach dem Bescheidtext als "Gattungen und Tierzahlen" unterem anderem "8 Löwen" und als Räume und Einrichtungen unter anderem einen "Tiertransportwagen für Löwen". Nach den Gründen des Erlaubnisbescheids wurde die Erlaubnis für folgende Tierarten, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, beantragt: Löwen, Pferde, Ziegen, Schafe, Schweine, Lamas, Alpakas, Esel und Hunde. Geparden und Löwen gehören nach dem maßgeblichen Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlaubnispflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG a. F. wie neuer Fassung, aus tierschutzrechtlichen Gründen sicherzustellen, dass bei der gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Tieren die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und angemessene Räume und Einrichtungen gegeben sind, nicht zur gleichen Tierart (oder Gattung). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TierSchG a. F. waren in dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis anzugeben: 1. die Arten der Tiere, mit denen die Erlaubnis ausgeübt werden soll, 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person, 3. die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen. Die Erteilung der Erlaubnis setzte nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. ähnlich der heutigen Regelung im Wesentlichen voraus, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres sonstigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit hat und die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. Geparden und Löwen erfordern für die erlaubnisbedürftige Tätigkeit des gewerbsmäßigen Zurschaustellens unterschiedliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten der verantwortlichen Person und stellen auch keine vollständig übereinstimmenden Anforderungen an die Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen. Das vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebene Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 (so genanntes Säugetiergutachten) führt unter "3.2 Großkatzen" (S. 41 f.) unter anderem die Tierarten Löwe und Gepard auf und enthält auch unterschiedliche Mindestanforderungen an die Haltung von Löwe und Gepard. Das Säugetiergutachten (dort Nummer 1 d) auf Seite 8 f.) ist zwar nicht auf Zirkustiere anwendbar, soweit mit ihnen in der Manege, auf der Bühne oder in ähnlicher Weise regelmäßig gearbeitet wird. Die unterschiedlichen Mindestanforderungen an die Haltung von Löwen und Geparden im Säugetiergutachten bestätigen aber gleichwohl, dass es sich für die tierschutzrechtliche Beurteilung um unterschiedliche Tierarten handelt. Die als sachverständige Entscheidungshilfe herausgegebenen Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 4. August 2000 (so genannte Zirkusleitlinien) führen bei Groß- und Kleinkatzen unter den speziellen tierartlichen Anforderungen (Reihenfolge der Tierarten gemäß dem Säugetiergutachten) die Tierart Gepard schlicht nicht auf. Das bedeutet aber nicht, dass für die Geparde keine eigenständigen Anforderungen zu stellen sind. Der Gepard (wissenschaftlicher Artname: Acinonyx jubatus) gehört übrigens auch zoologisch nicht zur selben Tierart (oder Gattung) wie der Löwe (wissenschaftlicher Artname: Panthera leo). Schließlich ist die Auffassung des Klägers, die im April 1996 in K. erteilte Erlaubnis schließe mit der Zurschaustellung von Löwen auch die Zurschaustellung (allgemein) von Raubtieren bzw. Raubkatzen ein, ersichtlich weder mit dem im TierSchG verwendeten Begriff der Tierart noch mit dem bereits beschriebenen Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlaubnispflicht vereinbar.
27Das Schreiben des ZVL an den Kläger vom 15. Mai 2007 ist ebenfalls keine Erlaubnis für die Zurschaustellung der Gepardin. Dieses Schreiben enthält trotz der unglücklichen Formulierung, dass der Kläger mit seiner Anzeige vom 10. Mai 2007 dem ZVL "in Abänderung des Bescheides vom 09.04.1996" bestimmte geänderte Tierzahlen mitgeteilt habe, keinerlei Regelung. Es handelt sich nur um ein Hinweisschreiben unter anderem betreffend Registrierungspflichten.
28Der Beklagte hat bei der Anordnung der Untersagung auch keine rechtswidrige Ermessenentscheidung getroffen. § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG sieht als Rechtsfolge der fehlenden Erlaubnis vor, dass die Ausübung der Tätigkeit untersagt werden soll. Das bedeutet im Hinblick auf die Ermessensbetätigung der Behörde eine strikte Bindung für den Regelfall; eine Abweichung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht. Die im öffentlichen Baurecht übliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität findet keine Anwendung.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 3 C 7/04 -, juris, Rn. 37 und 39 = NVwZ-RR 2004, 399 (401); OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris, Rn. 3 ff.
30Der Regelfall ist gekennzeichnet durch das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Der zusätzlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht erfüllt sind, bedarf es insofern nicht. Es ist Sinn und Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG, dem Erfordernis der Erlaubnis und der damit einhergehenden Pflicht, mit der Ausübung der erlaubnisbedürftigen Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis zu beginnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 TierSchG), effektiv Geltung zu verschaffen. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall kann Anlass bestehen, die Tätigkeit nur dann zu untersagen, wenn zuvor die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis mit negativem Ergebnis geprüft worden ist. Die Prüfung ist daran anzurichten, ob sich verlässlich absehen lässt, dass einer Erlaubnis nichts entgegensteht, oder sich doch zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben. Hingegen ist das Untersagungsverfahren nicht darauf ausgerichtet, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris, Rn. 5 ff.
32Im vorliegenden Fall drängt sich keineswegs auf, dass der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gestellt und ohne weiteres einen Anspruch auf Erteilung der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) TierSchG erforderlichen Erlaubnis hätte. Dann müssten allemal zumindest deutliche, überwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen sämtlicher Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 TierSchG bestehen. Davon kann schon wegen des Geschehens, das Anlass zu den tierschutzrechtlichen Ordnungsverfügungen des Kreises X. vom 26. Juni 2012 und vom 11. Juli 2012 gab und den Verfahren 23 L 1178/12 und 23 K 5080/12 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zugrundeliegt, keine Rede sein. Namentlich stellt sich die Frage, ob gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. In Bezug auf den Kläger ist ernsthaft in Frage gestellt, ob er die Gewähr dafür bietet, dass er bei der Ausübung der zu erlaubenden Tätigkeit unter anderem die hierfür geltenden Rechtsvorschriften beachten wird.
33Die Kostenpflicht des Klägers folgt, soweit das Gericht die Klage gegen die Untersagung der gewerbsmäßigen Zurschaustellung von Geparden abgewiesen hat, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Kostenpflicht macht drei Viertel der Gesamtkosten des Rechtsstreits aus. Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie den nach übereinstimmender Erklärung erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten (ein Viertel der Gesamtkosten) dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die anderen vom Kläger angefochtenen Anordnungen (der Führung eines Nachweises über die Herkunft des Gepards, der Verpflichtung zur Anforderung und Vorlage von Equidenpässen und der Verpflichtung zur Führung und Vorlegung eines gebundenen und mit Seitenzahlen versehenen Bestandsregisters) aus der Ordnungsverfügung aufgehoben hat und gegen diese Anordnungen die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedenken bestanden haben. Die unselbständige Zwangsgeldandrohung hat streitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung.
34Die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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