Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 2297/10

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte ein Viertel. Das Urteil ist wegen der Kostenpflicht des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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