Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 740/11

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Garten des Grundstücks S.----------weg      in die Denkmalliste eingetragen hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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