Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 442/12
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum Wintersemester 2012/2013 zum Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Master of Science, Schwerpunkt: Marketing) vorläufig zuzulassen, wenn sie ihre Einschreibung bei der Hochschule binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an ihren Prozessbevollmächtigten beantragt und die Einschreibungsvoraussetzungen im übrigen nachweist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin, der sinngemäß auf eine vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre (Master of Science) mit dem von ihr in dem Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin bezeichneten Schwerpunkt "Marketing" nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013 gerichtet ist, hat Erfolg.
3Die Antragstellerin hat einen durch einstweilige Anordnung vorläufig zu sichernden Anspruch auf Zulassung zum verfahrensbetroffenen Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität N. (WWU N. ) zum WS 2012/2013 (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der Sicherung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO.
41. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung verpflichtet ist, die Antragstellerin entsprechend ihrem rechtzeitig bei der Hochschule angebrachten Antrag zu dem begehrten Masterstudium zuzulassen. Zumindest besteht ein glaubhaft gemachter Anspruch auf Einbeziehung in ein rechtmäßig ausgestaltetes, auf das WS 2012/2013 bezogenes Zulassungsverfahren für diesen Studiengang, der hier aus den unter 2. dieses Beschlusses dargestellten Gründen einen vorläufigen Zulassungsanspruch vermittelt.
5Der Anspruch der Antragstellerin auf Aufnahme des Studiums der Wahl (ggf. nach Maßgabe eines den normativen Anforderungen genügenden Auswahlverfahrens), hier des konsekutiven Masterstudiums Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. , bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den allgemeinen und besonderen gesetzlichen – ein entsprechendes subjektives Recht vermittelnden – Bestimmungen des Hochschulgesetzes des Landes NRW (HG NRW) vom 31. Oktober 2006, GV.NRW. 2006, 474, in der derzeit geltenden Fassung und des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes (HZG NRW), Art. 3 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710, 712, in Verbindung mit den jeweils hieran im Rahmen der hierdurch eröffneten Regelungsbefugnisse angeschlossenen satzungs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der Hochschulen.
6Dabei ist die Prüfung des auf die Zulassung zu einem Masterstudium gerichteten Anspruchs nach der rechtlichen Ordnung zumeist – wie auch hier - zweistufig angelegt. In der ersten den Zugang als solchen betreffenden Stufe hat der Bewerber/die Bewerberin – neben der Einhaltung der maßgeblichen, die Antragstellung selbst betreffenden Form- und Verfahrensvorschriften - die zur Aufnahme des Studiengangs geforderte Qualifikation nachzuweisen. Daran schließt sich bei Erfüllung dieser Zugangsvoraussetzungen in einer zweiten Stufe das eigentliche Vergabeverfahren an. Bei Studiengängen, bei denen im Vergleich zur – normativ durch eine Zulassungszahlenverordnung bestimmten – Anzahl der auszubringenden Studienplätze ein Bewerberüberhang besteht, hat auf dieser Stufe ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Auswahlverfahren stattzufinden. In den auf einen Mastergrad abzielenden Studiengängen wird dabei das Verfahren sowohl der ersten als auch der zweiten Stufe von der jeweiligen Hochschule bzw. von den dort hierzu berufenen Gremien durchgeführt.
7Hinsichtlich des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre hat die WWU N. für das WS 2012/2013 durch eine "Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. " vom 3. Mai 2012, der eine Anlage 1 zugehört, (im Folgenden: ZZO 2012), im Wesentlichen Folgendes bestimmt:
8§ 2 Zugangsvoraussetzungen
9(1) Voraussetzung für den Zugang zum Auswahlverfahren und zum Studium des Masterstudiengangs Betriebswirtschaftslehre ist neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Einschreibung die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern, das mit einem Bachelor oder einem anderen berufsqualifizierenden Abschluss (Diplom, Staatsexamen etc.) erfolgreich beendet worden ist. (Es folgen Regelungen zur fachlichen Einschlägigkeit mit ergänzenden Bestimmungen etwa für Jahrgangsbeste.)
10§ 3 Termine, Fristen und Unterlagen
11(1) .....Die Bewerberin/der Bewerber muss folgende Bewerbungsunterlagen einreichen:
121. Nachweis der Allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung. ...
132. Nachweise über das Vorliegen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 2 Abs. 1. ....
143. Nachweis über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Transcript of Records).
15...
168. Lebenslauf mit Angaben zu den sonstigen einschlägigen Qualifikationen inkl. der Englischkenntnisse sowie ggf. weiterer Unterlagen, in denen die Eignung für das angestrebte Studium dargelegt wird (z. B. Nachweise über Auslandsaufenthalte, einschlägige Praxiserfahrung, besondere Auszeichnungen im Studium, Preise sowie sonstige einschlägige Fachkenntnisse).
179. Motivationsschreiben in deutscher Sprache, das Aufschluss über die Motivation für und die Identifikation mit dem gewählten Studium, dem Hochschulstandort und dem angestrebten Beruf gibt und auch auf die bisher auf dem Gebiet des gewählten Schwerpunktes erbrachten Leistungen sowie die Eignung für den hohen Anspruch an der Fakultät eingeht...
18§ 4 Zulassungskommission
19(1) Zur Koordinierung des Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre wird eine Zulassungskommission eingesetzt. Die Mitglieder der Zulassungskommission und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat gewählt. ...
20(2) Die Zulassungskommission koordiniert das Auswahlverfahren und dessen Durchführung durch die Beurteilergruppen. ...
21....
22§ 5 Auswahlkriterien
23Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden folgende Kriterien herangezogen und in einen Punktwert transformiert (maximal 100 Punkte, vgl. Anlage 1):
241. Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, die entsprechend den einschlägigen Vorkenntnissen aus diesem Studium (Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre/Mathematik/Statistik) gewichtet wird (maximal 50 von 100 Punkten),
252. Note im Zeugnis des Abiturs bzw. der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (maximal 10 von 100 Punkten),
263. sonstige einschlägige Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 (maximal 25 von 100 Punkten),
274. Motivationsschreiben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9 (maximal 15 von 100 Punkten).
28§ 6 Beurteilung der sonstigen einschlägigen Qualifikationen und des Motivationsschrei- bens
29(1) Für die Beurteilung der sonstigen einschlägigen Qualifikationen gemäß § 5 Satz 1 Nr. 3 und des Motivationsschreibens gemäß § 5 Satz 1 Nr. 4 setzt die Zulassungskommission Beurteilergruppen ein. Für jeden der wählbaren Schwerpunkte wird mindestens eine Beurteilergruppe eingesetzt. Mitglied einer Beurteilergruppe kann jedes einem Fach der Betriebswirtschaftslehre angehörige Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und der akademischen Mitarbeiterinnen /Mitarbeiter der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein.
30(2 ff.: Es folgen weitere Regelungen zu den Beurteilergruppen, zu den ihnen jeweils zuzuweisenden Bewerbungen, zu den von den Mitgliedern der Beurteilergruppen zunächst einzeln vorzunehmenden Bewertungen und zu der abschließenden Festlegung des jeweiligen Punktwertes durch Mittelung)
31§ 7 ff. ZZO enthalten schließlich Bestimmungen zu der Bildung einer Rangliste der Bewerberinnen/Bewerber nach Maßgabe der zu den einzelnen Kriterien gemäß § 5 erreichten Punktwerte und zum hieran angeknüpften Abschluss des Vergabeverfahrens.
32Das von der Zulassungskommission der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der WWU N. auf der Grundlage der vorbezeichneten Zugangs- und Zulassungsordnung durchgeführte Zugangs- und Auswahlverfahren entspricht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den hieran zu stellendenden rechtlichen Anforderungen.
33(a) Das gilt allerdings nicht in Bezug auf die erste - auf den Zugang zum Auswahlverfahren als solche bezogene - Verfahrensstufe, wie diese insbesondere in § 2 ZZO 2012 (Zugangsvoraussetzungen) bestimmt worden ist. Das Gericht hat die hierfür geltenden rechtlichen Maßgaben bereits in seinen auf das WS 2011/2012 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Überprüfung der vorausgegangenen und insoweit inhaltsgleichen Zugangs- und Zulassungsordnung der WWU N. für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (ZZO 2011 vom 20. April 2011) zum Gegenstand hatten, im Einzelnen behandelt und ausgeführt, dass insoweit bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den dortigen Ausführungen,
34vgl. etwa Beschlüsse vom 3. November 2011 – 9 L 417/11 u. a. -, www.nrwe.de und juris,
35wird festgehalten und zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der maßgeblichen Kriterien abgesehen. Das OVG NRW hat in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren gleichfalls keinen sich aufdrängenden Grund zu rechtlichen Beanstandungen der Regelungen zur 1. Verfahrensstufe erkannt.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 13 B 1419/11 u. a., ebenfalls www.nrwe.de und juris.
37Schließlich hat das Gericht in den Eilverfahren, die sich entscheidungserheblich gerade auf die in der ZZO 2012 bestimmten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre im WS 2012/2013 bezogen haben, keine Gründe gesehen, die Geltungszweifel an den Regelungen zur 1. Verfahrensstufe, die gegenüber den Bestimmungen zur nachgehenden 2. Stufe, des eigentlichen Auswahlverfahrens, eigenständig sind, begründen würden.
38Vgl. Beschlüsse vom 8. November 2012 – 9 L 438/12 – und vom 12. November 2012 – 9 L 463/12 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
39(b) Die für die zweite Verfahrensstufe insbesondere in §§ 5 ff. ZZO 2012 getroffenen Regelungen weisen demgegenüber nach summarischer Prüfung Rechtsfehler auf, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unwirksamkeit dieses Regelungsbereichs führen. Dies führt zu einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzunehmenden Fehlerhaftigkeit des zum WS 2012/2013 auf der Grundlage dieser Regelungen im Wege der Rangbildung (§§ 7 und 8 Abs. 1 ZZO 2012) insgesamt durchgeführten Auswahlverfahrens zur Vergabe der zur Verfügung stehenden Studienplätze im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre.
40Nach den Bestimmungen des HZG NRW werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages (vom 5. Juni 2008, vgl. Anlage zum Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008, GV.NRW. 2008, 710, 714, - STV -) einbezogen worden sind,
41beide Voraussetzungen sind hier für den betroffenen Masterstudiengang gegeben,
42durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HZG NRW). Soweit das HZG NRW nichts anderes bestimmt, gelten insoweit die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW in Bezug genommenen Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. In § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW ist in Bezug auf Studienplätze in Masterstudiengängen spezialgesetzlich bestimmt, dass für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i.S.d. § 49 Abs. 7 HG NRW tritt. In diesem Fall, mithin bei Auswahl und Zulassung zum Masterstudium, entfallen - abgesehen von auf das Lehramt bezogenen Masterstudiengängen, für die eine Sonderregelung besteht - im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 STV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 STV (Vergabe nach der Wartezeitquote).
43Damit bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen der hier in den Blick zu nehmenden Studiengänge nach landesgesetzlicher Anordnung allein nach den in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV vereinbarten – entsprechend anzuwendenden – Regeln über das sog. AdH-Verfahren (Auswahlverfahren der Hochschule). Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 STV benennt in seinem Satz 1 exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien, die – ggf. in Kombination - zur Grundlage des Verfahrens gemacht werden können. Auf die Einzelheiten des Merkmalekatalogs, der durch Satzung bzw. Ordnung der Hochschule nach Inhalt und Verfahren zu konkretisieren ist (§ 3 Abs. 1 S. 3, § 2 Satz 2 HZG NRW), wird verwiesen.
44In dem hier zur Überprüfung gestellten Auswahlverfahren ist insbesondere durch § 5 ZZO 2012 ein Kriterienkatalog bestimmt worden, der nach entsprechenden Bewertungen und nach rechnerischen Umwandlungen in Einzelpunktwerte zu einer Gesamtpunktzahl des jeweiligen Bewerbers/der jeweiligen Bewerberin von maximal 100 Punkten führt. Die bei den einzelnen Bewertungsblöcken vorzunehmenden "Bepunktungen" einschließlich des Rechengangs sind, gerade was den Block 1 (Bachelornote) und den Block 2 (Hochschulzugang) betrifft, in der Anlage 1 der ZZO 2012 nochmals – auch mit dem jeweiligen Bewertungsschema – festgelegt worden. Was der jeweiligen Bewertung unterliegt, ist dabei dem in § 3 ZZO 2012 bestimmten Katalog der einzureichenden Bewerbungsunterlagen zu entnehmen. Dies sind der vorgelegte Nachweis der Note des Zeugnisses des Bachelorstudiums bzw. des sonstigen berufsqualifizierenden (durch ein Hochschulstudium erworbenen) Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ZZO 2012, die entsprechend den fachlichen Anteilen gewichtet wird (sog. ECTS- Multiplikator), ferner die nachgewiesene Note im "Zeugnis der Allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZZO 2012 (in der Anlage 1 als "Abiturnote" bezeichnet) und schließlich die Bewerbungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 Ziff. 7 ff. ZZO 2012, die nach der beschlossenen Ordnung für die Bereiche "Sonstige einschlägige Qualifikationen" und "Motivation" relevant sein sollen.
45Was die Regelungen in der ZZO 2012 zu den einzelnen Bewertungs- bzw. rangrelevanten "Bepunktungsbereichen" betrifft, haben diese mit Blick darauf, dass die Frage der Zulassung zum gewünschten Masterstudium eine unmittelbare Grundrechtsrelevanz nach Art. 12 GG hat und Beeinträchtigungen des Freiheitsrechts des Art. 12 GG (hier: des Rechts der berufsbezogenen Ausbildung) allein im Rahmen normativer Grundlagen zulässig sind,
46vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 13 B 1420/11 -, a.a.O., m. w. N.,
47den sich aus den Grundrechten und aus den sonstigen rechtsstaatlichen Grundsätzen folgenden Anforderungen zu entsprechen. Hierzu gehört neben dem Erfordernis, dass die der Auswahl durch Rangbildung zugrunde liegenden Feststellungs- und Bewertungsschritte nach Verfahren und Inhalt jedenfalls in ihren wesentlichen Teilen normativ – nämlich durch die jeweilige Hochschulordnung – festgelegt sind, unter anderem auch, dass die rangbildenden Faktoren – ggf. unter Einschluss einer gewissen Einschätzungsprärogative – geeignet sein müssen, in Orientierung an den entsprechend anzuwendenden Regelungen zum Verfahren AdH die Grundlage für die Abschätzung der Hochschule bzw. des dort zuständigen Gremiums bilden zu können, ob der jeweilige Bewerber/die jeweilige Bewerberin die das erstrebte Studium – hier: das wissenschaftlich besonders betonte Masterstudium – kennzeichnenden Anforderungen prognostisch wird erfüllen können.
48Vgl. hierzu Beschluss des Gerichts vom 3. November 2011 – 9 L 417/11 -, a.a.O.; jüngst auch: Brehm/ Zimmerling, Eignungsprüfungen und Master-Zulassungs-voraussetzungen als Studienzulassungshürde, NVwZ 2012, 1376 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung.
49Schließlich versteht es sich aus rechtsstaatlichen Gründen von selbst, dass die einzelnen in der ZZO aufgeführten Bewertungs- bzw. Bepunktungsbereiche derart normiert sein müssen, dass sie auf alle BewerberInnen, die die Zugangsvoraussetzungen zu dem angestrebten Masterstudium erfüllen, auch anwendbar sind, sie mithin eine ordnungsentsprechende "Bepunktung" in jedem Einzelfall entsprechend der vorgelegten Bewerbungsunterlagen eröffnen.
50Diesen Anforderungen entsprechen die auf die zweite Verfahrensstufe des Auswahlverfahrens bezogenen Regelungen der ZZO 2012 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, jedenfalls nicht vollständig. Soweit das Gericht in seinem Beschluss vom 3. November 2011 – 9 L 417/11 – zu der Vorgängerregelung, nämlich der ZZO 2011, auf der Grundlage summarischer Prüfung jener Ordnung und entsprechend dem seinerzeit den Schwerpunkt der Beurteilung bildenden und entscheidungserheblichen Streitkomplex für das Eilverfahren Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht hat, wird hieran nicht festgehalten.
51So bestimmt § 5 Nr. 2 ZZO 2012 die Heranziehung der "Note im Zeugnis des Abiturs bzw. der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1" als ein im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Transformierung in einen Punktwert gemäß der Anlage 1 heranzuziehendes Kriterium. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ZZO 2012 benennt insoweit als einzureichende Bewerbungsunterlage den Nachweis der "Allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung". In der Anlage 1 (dort zu Block 2: "Hochschulzugang") wird von der "Abiturnote" gesprochen, die je nach Note im Wege linearer Interpolation zwischen den Grenzen von 10 Punkten (bei Noten von 1,0 und besser) und 0 Punkten (bei Noten von 3,0 und schlechter) in einen Punktwert (bei einem maximalen Punktwert von 100 Punkten, der einem Bewerber/einer Bewerberin insgesamt zugesprochen werden kann) einmündet. Mit der Benennung des "Abiturs bzw. der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung" bzw. der "Allgemeinen oder einer einschlägig fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung" in §§ 3 und 5 ZZO 2012 sowie des "Abiturs" in der Anlage 1 zur ZZO 2012 hat der Ordnungsgeber offenbar an die Regelung in § 49 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW (zuvor § 66 Abs. 2 HG a. F.) angeknüpft. Danach hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die "allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife besitzt" (Satz 1). Die allgemeine Hochschulreife berechtigt nach Satz 2 dieser Bestimmung uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
52Vgl. auch die umfangreichen Bestimmungen der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung- QVO) vom 22. Juni 1983 in der derzeit geltenden Fassung, BASS 13 – 73 Nr. 22.
53Die "Fachhochschulreife", die nach § 49 Abs. 3 HG NRW den Zugang zum Studium an Fachhochschulen vermittelt, ist damit, obwohl sie teilweise auch als "Fachabitur" bezeichnet wird,
54vgl. etwa "Mythos Fachabitur" in http://www.uni-siegen.de/start/studium/bewerbung_und_organisation/ zulassungsvoraussetzungen/mythos_fachabitur.html?lang= so-wie http://verwaltung.uni-koeln.de/abteilung21/content/ bewerber/faq/bewerbung_zum_ersten_fachsemester/ voraussetzungen_fuer_ein_studium/index_ger.html, siehe demgegenüber zu den Begriffen Hochschulreife und Fachhochschulreife: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/ Schuler/Studium_und_Beruf/Studium/Hochschulzugang.html,
55nach dem Wortlaut der §§ 3 und 5 Nr. 2 ZZO NRW und dem zugrunde liegenden Normzusammenhang mit § 49 Abs. 2 HG NRW nicht als ein einer "Bepunktung" nach der Anlage 1 zugänglicher "schulischer Bildungsabschluss" erfasst. Hieraus folgt ein Regelungsdefizit in Bezug auf diejenigen BewerberInnen, die in ihrem individuellen Bildungsweg mit einer erworbenen Fachhochschulreife
56vgl. zu den verschiedenen Wegen zur Erlangung der Fachhochschulreife schon in NRW als Abschluss von schulischen Bildungsgängen der gymnasialen Oberstufe bzw. zahlreichen anderer Bildungseinrichtungen: § 18 Abs. 4 SchulG und §§ 40, 40a der APO-GOSt mit Anlagen 16 ff., BASS 13 – 32 Nr. 3.1 B und C; zu den ebenfalls zahlreichen mit der Fachhochschulreife abschließenden Bildungsgängen mit schulischen und zumeist nachgehenden berufsbezogenen Anteilen vgl.: Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschulreife – QVO-FH), BASS 13 – 73 Nr. 28.1
57ein (mindestens sechs Semester Regelstudienzeit umfassendes) Bachelorstudium an einer Fachhochschule aufgenommen und erfolgreich beendet haben und hieran anschließend,
58da der Bachelorabschluss ihnen dies als ein der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertiger Vorbildungsnachweis erstmals ermöglicht, s. § 3 Nr. 4 der Qualifikationsverordnung – QVO –, BASS 13 – 73 Nr. 22),
59ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes – damit auch ein universitäres Masterstudium – aufnehmen können. Dass es sich hier um einen Personenkreis handeln würde, der etwa nur theoretisch um einen Masterstudienplatz der Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. nachsuchen und deshalb bei den Regelungen der ZZO 2012 möglicherweise vernachlässigt werden könnte, kann nicht festgestellt werden. So weisen die ihre Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der WWU N. verfolgenden Antragsteller der Verfahren 9 L 506/12 (zweijährige Berufsfachschule des Berufskollegs und Praktikum mit anschließendem Fachhochschulstudium) und 9 L 438/12 (zweijährige Berufsfachschule eines Berufskollegs und anschließender dreijähriger Berufsausbildung zum Industriekaufmann sowie anschließendem Fachhochschulstudium) einen solchen Werdegang auf.
60Das festzustellende Regelungsdefizit kann nach summarischer Prüfung nicht durch eine normergänzende Auslegung geschlossen werden, etwa in der Erwägung, der Normgeber hätte bei Kenntnis der Lückenhaftigkeit der in der ZZO 2012 benannten und zur Bepunktung gestellten schulischen Abschlüsse mit Sicherheit eine Ergänzung dahin beschlossen, dass die Abschlüsse des schulischen Teils sämtlicher auf die Fachhochschulreife führenden Bildungsgänge (und zwar sowohl die des ersten als auch die des zweiten Bildungsweges) mit den unmittelbar zu einem Universitätsstudium berechtigenden Schulabschlüssen (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) in der Bewertung gleichzustellen seien. Eine solche Entscheidung des Ordnungsgebers kann das Gericht gerade nicht sicher unterstellen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin, die auf die Problemstellung im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden ist, solches nicht einmal selbst erwägt, wäre eine solche Annahme auch inhaltlich erheblich problembehaftet. Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2011 a.a.O. darauf hingewiesen, dass die in Punktwerten ausgedrückte Einbeziehung von schulischen Abschlüssen, die dem erfolgreich abgeschlossenen Erststudium (insb. dem Bachelorstudium) zeitlich vorausgegangen sind, offenbar auf einem vom Ordnungsgeber gesehenen Gedanken einer Leistungskonsistenz beruht, den man bei der Auswahlentscheidung für den Zugang zum Masterstudium als weiteres prognostisches Eignungskriterium fruchtbar machen will. Es hat weiter darauf hingewiesen, dass sich eine Einbeziehung der Note des schulischen Abschlusses, gerade wenn dieser schon länger zurückliegt und anschließend ein Hochschulstudium (das Bachelorstudium) erfolgreich abgeschlossen worden ist, bei der Auswahl von – grundsätzlich zulassungsfähigen - Bewerbern um einen Masterstudienplatz, der sich an das Erststudium konsekutiv anschließt, nicht von vornherein als sachgerecht aufdrängen müsse. Das Gericht hat seinerzeit – auch deshalb, weil ein anderer Rechtsmangel entscheidungstragend war – diese Frage wegen eines in Betracht zu ziehenden Beurteilungsvorrechts des Ordnungsgebers nicht abschließend beantwortet, es vielmehr dabei belassen, die Problemstellung aufzuzeigen. Schon dies belegt, dass von einem gesichert zu unterstellenden Willen des Ordnungsgebers, Fachhochschulzugangsberechtigungen ohne weitere Prüfung mit schulisch erworbenen universitären Zugangsberechtigungen gleichzustellen, nicht die Rede sein kann. Eine solche Regelung würde im Übrigen ihrerseits materiell-rechtlich, nämlich gemessen an dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit, äußerst problematisch sein. Schon in den Fällen, in denen ein(e) um einen Masterstudienplatz nachsuchende(r) Bewerber/in unmittelbar nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife ein Bachelorstudium erfolgreich durchläuft und sich sodann ebenfalls zeitnah um einen Masterstudienplatz bemüht, drängt sich nicht ohne Weiteres auf, bei dem auf das Masterstudium bezogenen Auswahlverfahren auf schulisch erworbene Qualifikationen mit abzustellen. Ein solches Prozedere wird aber um so fraglicher, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife wegen der regelmäßig zusätzlich für den vollständigen Erwerb dieses Abschlusses erforderlichen Berufsausbildung zeitlich noch weiter zurückliegt. Das gilt um so mehr, als sich die aktuelle fachliche Befähigung für den konsekutiven Masterstudiengang ohne weiteres aus dem erworbenen ersten Hochschulabschluss – insbesondere dem Bachelorabschluss – ableiten lässt. Dass die Curricula der auf die allgemeine Hochschulreife ausgerichteten schulischen Bildungsgänge wesentliche Unterschiede gegenüber denen aufweisen, die in den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife einmünden, tritt hinzu. Die Antragsgegnerin hat hierzu im vorliegenden Verfahren in Verteidigung ihres Bewertungssystems auch lediglich allgemein ausgeführt, "die Abiturnote", auch wenn sie länger zurückliegend erworben worden sei, habe sich in früheren Diplomstudiengängen als guter Indikator für zukünftige Studienleistungen erwiesen. Die Sachgerechtigkeit einer Anknüpfung des Zugangs zu einem konsekutiven Masterstudium an Fachhochschulzugangsberechtigungen, die nach Hinzutreten weiterer beruflicher Tätigkeiten lang zurückliegend erworben und die zunächst berechtigungsentsprechend für ein (erfolgreiches) Fachhochschulstudium ausgenutzt worden sind, ist damit nicht im Ansatz schlüssig aufgezeigt.
61Gegenteiliges lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass, wie aus den dem Gericht vorliegenden Bewerbungsunterlagen mit (Auswertungsbogen) im Verfahren 9 L 506/12 folgt, die Zulassungskommission bzw. die für sie handelnden Personen (§ 7 ZZO 2012) im Rahmen der Auswertung der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und bei der abschließenden Rangbildung die Noten aus dem schulischen Teil der Fachhochschulreife tatsächlich wie eine Abiturnote nach der Anlage 1 bepunktet haben. Dass die Zulassungskommission bzw. die jeweiligen für sie tätigen Personen, die nicht mit dem Ordnungsgeber identisch sind, dies mit einer formell beachtlichen Legitimation getan hätten, ist schon nicht dargetan. Die inhaltliche Frage, ob – was aus den vorstehenden Gründen zweifelhaft ist – eine solche Gleichstellung von Zugangsberechtigungen zu unterschiedlichen Hochschulen überhaupt rechtmäßig bei der Auswahlentscheidung zum Masterstudium Platz greifen darf und von dem zur normativen Entscheidung über die Auswahlkriterien berufenen Hochschulgremium sachgerecht erwogen wurde, bleibt dabei ebenfalls unbeantwortet.
62Schließlich kommt auch nicht in Betracht, etwa den an einer Fachhochschule erworbenen Bachelorabschluss, der – wie ausgeführt - gemäß 3 Nr. 4 QVO ein dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertiger Vorbildungsnachweis ist, in das Bepunktungssystem der ZZO 2012 zweimal einzustellen, nämlich einmal für das Auswahlkriterium nach § 5 Nr. 1 ZZO 2012 (Bachelornote) und zusätzlich als Zeugnisnote nach § 5 Nr. 2 ZZO 2012. Die Bachelornote mit ihren zugehörigen Leistungsausweisungen ist nämlich schon keine, die "schulisch" erworben wurde. Allein an die in der Norm angeführten "schulisch" erworbenen Befähigungen wollte der Ordnungsgeber seine in § 5 Nr. 2 ZZO 2012 zum Ausdruck gebrachten Konsistenzüberlegungen anknüpfen. Ferner liegt der Bachelornote ein Bewertungssystem zugrunde, das mit dem, auf dem die Ermittlung der Durchschnittsnote der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung beruht, auch nicht ansatzweise vergleichbar ist.
63Darauf, dass diejenigen BewerberInnen, die über keinen "bepunktbaren" schulischen Abschluss in der Höhenlage der Sekundarstufe II verfügen, die vielmehr etwa ein Bachelorstudium nach den Regelungen über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 8. März 2010 bzw. Vorgängerregelungen) erfolgreich absolviert haben, in das System der ZZO 2012 über den Zugang zum Masterstudium bei der Antragsgegnerin ohnehin nicht eingestellt werden können, hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 17. November 2010 – 9 L 512/10 - hingewiesen.
64Fehlt es nach alledem mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem alle in Betracht kommenden BewerberInnen erfassenden Bewertungssystem der in schulischer Ausbildung dokumentierten Leistungshöhe, ergreift dieser Mangel das Bewertungs- und Rangbildungssystem der ZZO 2012 insgesamt. Die in diesem Auswahlkriterium maximal erreichbaren 10 von maximal 100 Punkten wirken auf die Rangliste des § 7 ZZO 2012 in nicht zu vernachlässigender Weise ein. Fällt ein Auswahlkriterium mit seinem Punktwert weg, kann das Auswahlsystem insgesamt nicht dem normativ bestimmten Willen des Ordnungsgebers entsprechend umgesetzt werden. Deshalb ist es in solchen Fällen auch nicht möglich, etwa eine Rangbildung auf der Grundlage einer Bepunktung nach den verbleibenden Auswahlkriterien vorzunehmen. Eine solcherweise gebildete Rangliste wäre ihrerseits ohne eine normativ von der Hochschule bestimmte Grundlage und deshalb ebenfalls fehlerhaft.
65Ob die Regelungen in der ZZO 2012 für die 2. Verfahrensstufe des Auswahlverfahrens an sonstigen – von den Antragstellern/Antragstellerinnen umfangreich gerügten - Rechtsfehlern leiden, lässt das Gericht offen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die Einbeziehung des sog. Motivationsschreibens in die Rangbildung (mit max. 15 von max. 100 Punkten) als solche in ihrer Rechtsgültigkeit noch nicht abschließend geklärt ist. Die vom Gericht bereits in früheren Verfahren angesprochenen Bedenken, ob die inhaltlich kaum durch die Beurteiler verifizierbaren schriftlichen Ausführungen der Bewerber in den jeweiligen Motivationsschreiben eine sachgerechte Beurteilungsgrundlage bilden können, sind auch durch die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2012 nicht ohne weiteres entkräftet. So verwundert weiterhin, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 12. November 2012 und 14. November 2012 im Verfahren 9 L 438/12 von insgesamt 422 zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen (angesetzte Zulassungsgrenze: 65 Punkte bei rund 2.000 Bewerbungen) nur 196 von dieser Zulassung auch Gebrauch gemacht haben. Bei der Zulassungsgrenze von 65 Punkten dürften die meisten – wenn nicht alle - Zugelassenen auch eine gehobene Punktzahl im Bereich des bewerteten Motivationsschreibens erreicht haben. Das Motivationsschreiben soll dabei auch zum Ausdruck bringen, weshalb das Masterstudium gerade an der WWU N. aufgenommen werden soll und warum man sich als geeignet ansieht, den hohen Ansprüchen der Fakultät zu genügen. Eine derart hohe Nichtausnutzungsquote von Zulassungen ist aber höchst widersprüchlich, wenn zuvor in den Motivationsschreiben - erwartungsentsprechend - die auf die WWU N. bezogene Hochschulpräferenz gerade besonders betont worden ist. Dass die im – hier entsprechend anwendbaren - Verfahren AdH ausdrücklich geregelte Möglichkeit, ein persönliches Auswahlgespräch vor einem qualifizierten und lebenserfahrenen Auswahlgremium durchzuführen, einen deutlich belastbareren Eindruck auch über die Motive und sonstigen Hintergründe der individuellen Studienwahl vermitteln kann, als dies aus einem bloßen Motivationsschreiben gefolgert werden könnte, dürfte auf der Hand liegen.
66Vgl. zur Missbrauchsanfälligkeit gerade von "Motivationsschreiben" auch: Brehm/Zimmerling, a.a.O., S. 1377.
672. Erweist sich nach alledem das hier geregelte Zugangs- und Zulassungssystem der ZZO 2012 als mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft, was es ausschließt, eine insgesamt fehlerfreie Rangeinstufung sämtlicher BewerberInnen vorzunehmen, hält es das Gericht unter Berücksichtigung der – den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO ausfüllenden – Dringlichkeit des Rechtsschutzgesuchs im Rahmen seiner Befugnis zur Anordnung rechtswahrender und rechtssichernder einstweiliger Anordnungen für geboten, die Antragsgegnerin zu einer vorläufigen Zulassung der Antragstellerin, die die Zugangsvoraussetzungen zu diesem Studiengang erfüllt und sich auch fehlerfrei beworben hat, zu verpflichten. Das Gericht hat dabei abwägend einbezogen, dass der Masterstudiengang der Betriebswirtschaftslehre zum WS 2012/2013 im 1. Fachsemester zwar bereits derzeit mit deutlich mehr – nämlich 196 - Studierenden besetzt ist, als die Zulassungszahlenverordnung als kapazitäre Sollzahl (150) festsetzt. Es erscheint dem Gericht aber gleichwohl angesichts der von der Antragsgegnerin selbst umfangreich vorgenommenen – und letztlich nicht annähernd vollständig ausgenutzten - Mehrzulassungen im Überbuchungswege als vertretbar und geboten, auch der Antragstellerin (jedenfalls vorläufig) eine Studienaufnahme durch einstweilige Anordnung einzuräumen. Eine (vorläufige) Rechtssicherung in der Weise, dass die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet würde, auf der Basis eines von den berufenen Gremien neu zu bestimmenden – rechtmäßigen - Zugangs- und Zulassungssystems über die Zulassungsgesuche rangbildend neu zu befinden, was im Übrigen für das WS 2012/2013 nach Abschluss des Vergabeverfahrens und der Ausnutzung der ausgesprochenen Zulassungen durch die Begünstigten kaum möglich sein dürfte, wäre der Antragstellerin schon wegen des Zeitverlustes nicht zumutbar.
68Soweit die Antragstellerin mit ihrem gerichtlich verfolgten Begehren auch eine unzureichende Ausschöpfung der der Lehreinheit nach dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung zur Verfügung stehenden "wahren" Aufnahmekapazität rügt, bedarf es hierzu keiner inhaltlichen Prüfung.
69Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Handhabung des Gerichts und des OVG NRW in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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