Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2262/10.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom        00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers mit Bezug auf Georgien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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