Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 178/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Weiterverfolgung seines bei der Hochschule gestellten Antrags die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor-Studiengang) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) im 2. Fachsemester nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2013 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener freier Studienplätze.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 360), die bezogen auf diesen Studiengang durch die Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46, 102) keine Modifizierung erfahren hat, die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2013 im 2. Fachsemester aufzunehmenden BewerberInnen auf 134 festgesetzt:
5Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. April 2013) 137 tatsächliche Einschreibungen in diesem Semester gegenüber.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des gerichtlichen Leitverfahrens Psychologie des WS 2012/2013 – 9 L 460/12 - und der von der Antragsgegnerin dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie die hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
7II.
8Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
9Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2013 im hier allein verfahrensbetroffenen 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. die tatsächliche – kapazitätsdeckend durch entsprechende Einschreibungen bzw. Rückmeldungen bewirkte - Vergabezahl von 137 hinaus zumindest ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des Antragstellers zu vergeben wäre, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
10Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das 2. Fachsemester dieses Studiengangs für das SS 2013 entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 15. April 2013 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl wird die für dieses Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 134 um die Zahl 3 überschritten.
11Die für das 2. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs Psychologie zum SS 2013 normativ bestimmte Zulassungszahl lässt Gründe für die Annahme, diese sei fehlerhaft zu niedrig angesetzt worden, nicht erkennen. Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 bereits in den auf das WS 2012/2013 bezogenen Eilverfahren auf der Grundlage der hierfür maßgeblichen Regelungen der KapVO NRW vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. 2011, 84 ff.) überprüft. Es hat dabei festgestellt, dass die jährliche Aufnahmekapazität an Studienanfängern nach Schwund und unter Berücksichtigung von nach § 7 Satz 2 KapVO NRW bean-standungsfrei gebildeten Anteilquoten für den Bachelor- und den Masterstudiengang für das Studienjahr 2012/2013 und damit wegen der allein zum Wintersemester möglichen Studienaufnahme im 1. Fachsemester für das WS 2012/2013 141 beträgt.
12Vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 9 L 472/12 -, www.nrwe und Juris, rechtskräftig.
13Von diesem Ergebnis, an dem festgehalten wird, ausgehend errechnet sich auf der Basis des ebenfalls nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors SF = 1/88 und der entsprechend anzusetzenden Übergangsquote von 0,9486 eine Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester von (141 x 0,9486 =) 133,75, gerundet 134. Diese Zahl entspricht der normierten Zulassungszahl. Sie ist ausgebracht und mit 137 Einschreibungen sogar um die Zahl 3 überschritten worden.
14Sind damit für das 2. Fachsemester zum SS 2013 keine gerichtlich zu vergebenden Studienplätze ersichtlich, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob das zu Lasten des Antragstellers gehende Ergebnis evtl. noch deutlicher im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin weitergehend unter dem 15. April 2013 mitgeteilten Besetzungszahlen des 4. und 6. Fachsemesters ausfällt. Jene Ist-Zahlen (103 im 4. Fs. und 115 im 6. Fs) ergeben in der Summe unter Einschluss der des 2. Fs. eine Zahl von (137 + 103 + 115 =) 355 bei einer Sollzahl in der Summe aller höheren Fachsemester von (134 + 108 + 97 =) 339. Eine zugunsten der Antragsgegnerin anzunehmende Saldierungslage (§ 25 Abs. 3 VergabeVO NRW) würde voraussetzen, dass auch die festgesetzten Zulassungszahlen für das 4. und 6. Fachsemester beanstandungsfrei wären. Hiervon kann allerdings nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das Ministerium hat nämlich, wie die vorgelegte „Ermittlung der Auffüllgrenzen“ des Dezernats 5.3 der Antragsgegnerin aufzeigt, die Aufnahmekapazität des 4. und 6. Fachsemesters im SS 2013 nicht, wie zunächst zutreffend errechnet, mit 120 (4. Fs.) und 108 (6. Fs.) festgesetzt, sondern lediglich – als Auffüllgrenzen des SS 2013 – mit 108 und 97. Hierbei sind offenbar die Zulassungszahlen des Studiengangs aus dem Studienjahr 2011/2012 ähnlich einer „auslaufenden Kohorte“ unter Berücksichtigung des Schwundfaktors bzw. Übergangsfaktors von 0,9486 angesetzt worden. Dies unterliegt angesichts der Maßgeblichkeit der kapazitären Eingabeparameter des hier betroffenen Berechnungszeitraums des Studienjahres 2012/2013 deutlichen Rechtmäßigkeitszweifeln
15Ob der Antragsteller bereits deshalb mit seinem Eilantrag keinen Erfolg haben kann, weil er, wie die Antragsgegnerin meint, innerhalb der Ausschlussfrist des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW nicht alle „erforderlichen Unterlagen“ bei ihr eingereicht hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller insoweit vor, er habe mit seinem am 28. März 2013 bei ihr eingegangenen außerkapazitären Zulassungsantrag für das 2. Fachsemester lediglich ein von der Vrije Universiteit Brussel ausgestelltes und auf ein dort von ihm im WS 2012/2013 betriebenes Bachelorstudium der Psychologie bezogenes „individuell puntenblad“ vorgelegt, nicht hingegen den nach § 4 Abs. 3 Buchst. e) ihrer Einschreibungsordnung erforderlichen Nachweis über die Anrechnung von Studienzeiten durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder-ämter. Das Gericht neigt allerdings zu der rechtlichen Einschätzung, dass der förmliche Nachweis über die Anrechnung von Studienzeiten nicht zu den „erforderlichen Unterlagen“ im Verständnis des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW gehört, um einen frist- und formgerechten außerkapazitären Zulassungsantrag, bezogen auf ein höheres Fachsemester, zu stellen. Dies dürfte schon daraus folgen, dass die Vorlage derartiger Anrechnungsbescheide nach der eigenen Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin gerade und ausdrücklich erst bei der Einschreibung zwingend vorzulegen ist. Sonstige Regelungen, die die Vorlage von Anrechnungsbescheiden bereits zuvor zwingend anordnen, drängen sich dem Gericht nicht auf. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Regelwerk der VergabeVO NRW, das den Umfang der bei einem außerkapazitären Zulassungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegenden „erforderlichen Unterlagen“ ohnehin nicht unmittelbar definiert. Soweit eine Ableitung des Umfangs der Vorlagepflichten aus den Regelungen über das innerkapazitäre Antragsverfahren oder aus der Natur der Sache in Betracht zu ziehen ist, dürfte dies eine auf die Vorlage (auch) von Anrechnungsbescheiden bezogene Pflicht des Bewerbers jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit begründen. Dies dürfte auch unter Einschluss der Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 22. Februar 2013 – 13 B 65/13 – gelten, wonach in einem auf einen innerkapazitären Studienplatz in einem höheren Fachsemester gerichteten Verfahren gemäß § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW ein Anrechnungsnachweis zu früheren Studienleistungen zu den innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegenden „erforderlichen Unterlagen“ gehöre, weshalb eine Vorlage des Anrechnungsnachweises erst nach Einschreibung – so der dortige Antragsteller - ausscheide. Abgesehen davon, dass damit das OVG NRW zu den im Rahmen des § 23 Abs. 5 (bzw. § 29 Abs. 1) VergabeVO NRW zu fordernden Nachweisanforderungen im außerkapazitären Antragsverfahren noch keine ausdrückliche Entscheidung getroffen hat, dürfte hier – obergerichtlich bislang nicht angesprochen – das Verhältnis zwischen den Formalbestimmungen der VergabeVO NRW einerseits und der jeweils geltenden Einschreibungsordnung der Hochschule andererseits zu erörtern sein, ferner auch die Regelungen, die die VergabeVO NRW selbst zu diesem Themenkreis enthält. So sind etwa in § 26 Abs. 5 VergabeVO NRW Bestimmungen zu der Fallsituation getroffen worden, dass dem Bewerber ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden ist und er im Zulassungsantrag bereits beantragt hat, Studienleistungen oder -zeiten anzurechnen. In diesem Fall soll der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester an dieser Hochschule gelten. Die Hochschule kann dann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen. Diese Regelung dürfte aufzeigen, dass der Anrechnungsnachweis jedenfalls kein essentiell und unverzichtbar stets schon beim Zulassungsantrag um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester zu beachtendes Formalkriterium ist. Die Einschreibungsordnung der Hochschule – hier auch der Antragsgegnerin - sichert ab, dass eine unrichtige Statusbegründung – als Studierender in einem höheren Fachsemester eines bestimmten Studiengangs – nicht zu besorgen ist. § 26 Abs. 6 VergabeVO NRW geht in dieselbe Richtung, wenn dort für den dort geregelten Fall innerkapazitär verfügbar gebliebener Studienplätze der höheren Fachsemester bestimmt wird, dass dann auch solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die nicht frist- und formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG beruhende Streitwertfestsetzung entspricht des Spruchpraxis des OVG NRW und des Gerichts in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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