Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 2710/12.A

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2012 verpflichtet festzustellen, dass im Fall der Klägerinnen zu 2. und 3. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3.; die übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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