Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1399/11

Tenor

Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin Vergnügungssteuern in Höhe eines 57.783,- Euro übersteigenden Betrags festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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