Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 20/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/die Antragstellerin, der/die entsprechende Leistungen des 1. Fachsemesters Zahnmedizin durch Anrechnungsbescheid nachgewiesen hat, begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester, hilfsweise im 1. Fach-semester, an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2013. Er/Sie stellt den Antrag auf Zuweisung eines solchen Studienplatzes bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze außerhalb - ggfls. innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2013 (ZulassungszahlenVO 1. FS) vom 18. Dezember 2012 (GV.NRW. 2013, 10 ff.) sowie durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 (ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 381) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2013 im 1. und 2. Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt, denen mit Stand vom 8. April 2013 nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom selben Tage im Verfahren - 9 Nc 20/13 -) folgende Einschreibungen gegenüberstehen:
5Festsetzung Einschreibungen
61. Fachsemester 57 Studienplätze 60
72. Fachsemester 55 Studienplätze 66
8Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Zahnmedizin, WWU Münster für das SS 2013 - 9 Nc 20/13 - und des Leitverfahrens Zahnmedizin des Wintersemesters (WS) 2012/2013 - 9 Nc 48/12 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts dort zum Studienjahr 2012/2013 vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
9II.
10Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
11Der Antragsteller/ Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin zum SS 2013 über die festgesetzten Zulassungszahlen des 2. und 1. Fachsemesters bzw. über die kapazitätsdeckend tatsächlich vergebenen Studienplätze in diesen Fachsemestern hinaus ein freier Studienplatz zur Verfügung steht, der vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
12Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze in diesen Fachsemestern des Studiengangs Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 8. April 2013 vergeben sind. Durch die Besetzungszahlen von 60 im ersten und 66 im zweiten Fachsemester wird die festgesetzte Aufnahmekapazität nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern sogar um drei bzw. elf Zulassungen überschritten.
13Das Gericht hat die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin bereits für das zum selben Berechnungszeitraum (§ 2 Abs. 2 KapVO), das Studienjahr 2012/2013, gehörende Wintersemester 2012/2013 in den darauf bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geprüft.
14Vergleiche die rechtskräftigen Beschlüsse vom 23. November 2013 - 9 Nc 48/12 - u.a., (Zulassung zum 1. Fachsemester) und 9 Nc 52/12, - (Zulassung zum höheren Fachsemester), veröffentlicht in der Online-Datenbank www.nrwe.de.
15An den Beurteilungen der vorgenannten Beschlüsse, deren Prüfungsergebnis auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2013 maßgeblich ist, wird festgehalten.. Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 57 Studienplätzen im 1. und 55 im 2. Fachsemester des streitbetroffenen Studienganges zum Sommersemester 2013 stimmt mit dem Ergebnis dieser Überprüfung überein.
16Das Gericht hat in seinen Beschlüssen vom 23. November 2012 ein bereinigtes Jahreslehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin von 578,16 Deputatstunden (DS) zugrunde gelegt. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 7,8 (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO) und einem Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Zahnmedizin in Höhe von ‑ unverändert - 5,85 nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität (AP) von
17578,16 5,85 | = | 98,83 , |
gerundet 99 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013 ermittelt. Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,87 führt dies zu einer Erhöhung im Wege des Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) auf (99 : 0,87 = 113,79) gerundet 114 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2012/2013.
19Bei hälftiger Aufteilung dieser Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger entfallen auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 57 Plätze. Diese Zulassungszahl entspricht der Festsetzung durch die Zulassungszahlenverordnung und ist nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 60 Studienanfängern sogar überschritten worden. Ein freier Platz im 1. Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin, der dem Antragsteller/der Antragstellerin entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag zugewiesen werden könnte, ist daher nicht festzustellen.
20Soweit der Antragsteller/ die Antragstellerin in erster Linie die vorläufige Zulassung zum 2. Fachsemester begehrt, bleibt dieser Antrag gleichfalls erfolglos.
21Die KapVO gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen (Auffüllgrenzen) für höhere Fachsemester entsprechend. Die vom Ministerium auf der Basis des beanstandungsfreien Schwundausgleichsfaktors von 1/0,87 ermittelte Auffüllgrenze des SS 2013 für das zweite Fachsemester lässt Fehler nicht erkennen. Bei einer dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,87 entsprechenden Übergangsquote von 0,9686 ergibt sich ausgehend von dem für das erste Fachsemester oben bereits ermittelten Wert nach Schwund von (ungerundet) 113,79 und bezogen auf das Studienjahr 2012/2013 für das 2. Fachsemester folgende Studienplatzzahl:
22(113,79 x 0,9686 =) 110,21 gerundet 110 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
23mithin jeweils 55 Plätze für das Winter- und für das Sommersemester. Das Ministerium hat daher für das Sommersemester 2013 mit der Zulassungs-zahlenVO höh. Fs. die Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester zutreffend auf 55 Studienplätze festgesetzt.
24Hiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin und unter Einschluss zwischenzeitlich ergangener weiterer Rechtsprechung des OVG NRW in kapazitätsrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die 66 im zweiten und 60 im ersten Fachsemester tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2013 noch weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung teilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte. Damit ist, soweit dies begehrt worden ist, auch eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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