Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 4 L 737/12

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die nach A 13_VZ BBesO bewerteten und im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 der U. -T.       J.             GmbH (Listen-Arbeitsname der E.         U1.       AG: U2.   -H.      ) zugewiesenen Beförderungsplanstellen mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Gerichtskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 198 tragen der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegnerin zu drei Achteln und der Beigeladene zu 198 zu einem Achtel. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 8, 96, 221, 223 und 240 trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf bis zu 16.000 Euro festgesetzt.


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