Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 Nc 35/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung – ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) zum 3., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester (Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2013 außerhalb der normativ festgesetzten Aufnahmekapazität.
4Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2013 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013, 10, 11) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2013 aufzunehmenden Bewerber und Bewerberinnen des Studiengangs Medizin auf 144 festgesetzt:
5Durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2012/2013 vom 16. August 2012 (GV. NRW. 2012, 308, 380) i. d. F. der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2013 (GV. NRW. 2013, 46, 126) sind die Zulassungszahlen für die an der WWU Münster in den höheren vorklinischen Fachsemestern zum SS 2013 aufzunehmenden Bewerber bzw. Bewerberinnen wie folgt bestimmt worden:
62. vorklinisches Fachsemester: 140
73. vorklinisches Fachsemester: 138 und
84. vorklinisches Fachsemester: 134.
9(Soll-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs. = 412)
10Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. April 2013 im gerichtlichen Leitverfahren „Medizin, SS 2013“ - 9 Nc 3/13 - ) stehen diesen Sollzahlen folgende tatsächlichen Einschreibungs- bzw. Rückmeldezahlen (Stand: 8. April 2013 = Vorlesungsbeginn) gegenüber:
111. vorklinisches Fachsemester: 147,
122. vorklinisches Fachsemester: 154,
133. vorklinisches Fachsemester: 136 und
144. vorklinisches Fachsemester: 142.
15(Ist-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs. = 432)
16Die Antragsgegnerin hat zu der hinter der festgesetzten Zulassungszahl von 138 um die Zahl zwei zurückbleibenden Ist-Zahl des 3. vorklinischen Fachsemesters darauf hingewiesen, dass für dieses Fachsemester aufgrund der Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW keine weitere Vergabe erfolge.
17Nach der weiteren Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013 im Verfahren 9 Nc 8/13 belaufen sich die tatsächliche Einschreibungszahlen für den vorklinischen Studienabschnitt zum Datum 24. Mai 2013 auf:
181. vorklinisches Fachsemester: 146,
192. vorklinisches Fachsemester: 153,
203. vorklinisches Fachsemester: 135 und
214. vorklinisches Fachsemester: 141.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin des WS 2012/2013 - 9 Nc 45/12 – , des gerichtlichen Leitverfahrens Medizin für das SS 2013 – 9 Nc 3/13 - und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zu jenen Verfahren vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.
23II.
24Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
251. Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im verfahrensbetroffenen Studiengang Medizin zum SS 2013 über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz im ersten Fachsemester zur Verfügung steht, der ‑ ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens unter seiner/ihrer Beteiligung - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
26Das Gericht hat , auch ohne dass es zur weiteren Glaubhaftmachung der Vorlage etwa einer zusätzlichen dienstlichen Erklärung des Studierendensekretariats oder gar der Vorlage entsprechender Einschreibungslisten durch die Antragsgegnerin bedarf, keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 3/13 aufgrund von entsprechend ausgenutzten Zulassungen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) in den verschiedenen Vergabequoten vergeben sind. Durch die zuletzt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2013) zum Stand 24. Mai 2013 mitgeteilte Besetzungszahl von 146 ist die festgesetzte Aufnahmekapazität der WWU Münster für Studienanfänger/innen im betroffenen Studiengang (SS 2013) von 144 nicht nur kapazitätsdeckend ausgeschöpft, sondern – offenbar infolge einer Überbuchung durch die SfH, § 7 Abs. 3 letzter Satz VergabeVO NRW - um zwei Einschreibungen überschritten worden. Legt man die mit Schriftsätzen vom 8. April 2013 und 14. Mai 2013 von der Antragsgegnerin mitgeteilte Einschreibungszahl von 147 Studienanfänger/innen zum Stand 8. bzw. 19. April 2013 zugrunde, wird die normierte Zulassungszahl sogar um drei Einschreibungen überschritten.
27Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Ist-Zahl in Kapazitätsstreitigkeiten der vorliegenden Art: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 3 Nc 75/05 -, juris (Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns, hier zum SS 2013 bei der Antragsgegnerin der nach dem Abschluss des Verfahrens bei der SfH liegende 8. April 2013, s. http://www.uni-muenster.de/studium/orga/termine.html).
28Mit diesen Einschreibungszahlen wird die Aufnahmekapazität der WWU Münster im 1. vorklinischen Fachsemester im Studiengang Medizin zum SS 2013 nach dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung abgedeckt.
29Das Gericht hat die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2012/2013 bereits überprüft. Der gerichtlichen Überprüfung lag der Berechnungszeitraum des Studienjahres 2012/2013 zugrunde, der auch für das hier verfahrensbetroffene Sommersemester 2013 maßgeblich ist (§ 2 Abs. 2 KapVO).
30Das Gericht ist in den seinerzeit ergangenen Beschlüssen vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 45/12 u. a. –, juris und www.nrwe.de (nrwe),
31rechtskräftig, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2013 – 13 C 87/12 -, nrwe,
32zu dem Ergebnis gelangt, dass das unbereinigte semesterliche Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2012/2013 257 Deputatstunden (DS) und das bereinigte semesterliche Lehrangebot (Sb) nach Verminderung um 48,27 DS wegen des Dienstleistungsexports der Lehreinheit an die nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin letztlich 208,73 DS beträgt. Hieraus folgte ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2012/2013 von (2 x Sb =) 417,46 DS. Aus diesem Lehrangebot hat das Gericht nach Maßgabe der Regelungen der Kapazitätsverordnung und unter Berücksichtigung des beanstandungsfrei angesetzten Schwundverhaltens als Überprüfungstatbestand eine Kapazität von 287 Studienanfängerplätzen für das Studienjahr 2012/2013 ermittelt. Bei Aufteilung dieser (ungeraden) Jahres-Studienplatzzahl auf die beiden Aufnahmetermine für Studienanfänger/innen entfielen nach der gerichtlich nicht zu beanstandenden Aufteilungsentscheidung des Ministeriums auf das Wintersemester 2012/2013 143 und auf das vorliegend in Rede stehende Sommersemester 2013 144 Studienanfängerplätze. Diese Zulassungszahlen entsprechen den Festsetzungen durch die jeweiligen Zulassungszahlenverordnungen.
33An den Beurteilungen in den vorgenannten Beschlüssen vom 31. Oktober 2013, die den Beteiligten bekannt bzw. zugänglich sind, hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Einschluss des in den Eilverfahren des SS 2013 angebrachten Vortrags einzelner anwaltlich vertretener Antragsteller/innen und der hierauf bezogenen Äußerungen der Antragsgegnerin nicht mehr in vollem Umfang fest. Das Gericht ist nunmehr auf der Grundlage der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden Überprüfungsdichte zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereinigte Jahreslehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der WWU Münster zum Studienjahr 2012/2013 wegen einer vorzunehmenden Korrektur bei dem anzusetzenden Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) nicht (2 x 208,73 =) 417,46 DS, sondern (2 x 211,33 =) 422,66 DS beträgt. Hieraus leitet sich bei einem Curricular(eigen)anteil Cap (§ 13 Abs. 4 KapVO) der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den das Gericht weiterhin mit dem Wert 1,50 zugrundelegt, eine jährliche Aufnahmekapazität Ap von (422,66 : 1,50 =) 281,77, gerundet 282 Studienplätzen ab. Bei Ansatz eines - beanstandungsfreien – Schwundausgleichsfaktors (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) von 0,97 führt dies zu einer Erhöhung der Jahreskapazität für das 1. vorklinische Fachsemester auf insgesamt (282 : 0,97 =) 290,72, gerundet 291 Studienplätze. Bei Zugrundelegung der vormaligen Aufteilungsentscheidung des Ministeriums dahin, dass jedenfalls für das Studienjahr 2012/2013 bei einer ungeraden Jahreskapazität die um 1 höhere Studienplatzzahl auf das SS 2013 entfallen soll, leitet sich hieraus für das abgelaufene WS 2012/2013 eine Zulassungszahl für das 1. vorklinische Fachsemester von 145 und für das SS 2013 von 146 ab. Diese nach gerichtlicher Prüfung anzusetzende Zulassungszahl für das SS 2013 ist kapazitätsdeckend durch entsprechende Einschreibungen (Stand: 24. Mai 2013) ausgebracht worden, unter Zugrundelegung des Einschreibungsstandes zu Vorlesungsbeginn (8. April 2013) sogar um die Zahl 1 überschritten worden.
34Weitere vorläufig aufgrund gerichtlicher Entscheidung zum SS 2013 auszubringende Studienanfängerplätze kann das Gericht entgegen den Annahmen der Antragsteller/innen hingegen nicht feststellen.
35- Das Gericht hält nach nochmaliger Überprüfung daran fest, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2012/2013 insgesamt 44 Stellen wissenschaftlichen Personals zur Verfügung standen, wovon insgesamt 9 Stellen auf die Stellengruppen W3 und W2 der Universitätsprofessoren (mit einer Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 9 DS) und (5 + 1 Stelle HP II =) 6 Stellen auf die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten (Lehrleistungsverpflichtung von jeweils 8 DS) entfielen. Soweit einzelne Antragsteller anwaltlich im Anschluss an den Inhalt des Vorlesungsverzeichnisses rügen lassen, die Lehrkräfte Q. . E. . med. L. und Q. . E. . rer. nat. C. hätten in der Kapazitätsberechnung nicht der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten, sondern der der Universitätsprofessoren – mit der hierfür geltenden höheren Lehrleistungsverpflichtung – zugeordnet werden müssen, können sie damit nicht durchdringen. Die Antragsgegnerin hat hierzu in Übereinstimmung mit den vorgelegten Stellenbesetzungsübersichten und auch mit den im Internet abrufbaren Auftritten der jeweiligen Institute und Lehrkräfte nochmals klargestellt, dass es sich bei beiden Bediensteten nicht um hauptamtlich verbeamtete Professoren, sondern um angestellte Wissenschaftliche Angestellte mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Lehrverpflichtung von jeweils 8 DS handelt, denen der Ehrentitel eines außerplanmäßige (apl.) Professors verliehen worden sei. Damit kommt nach dem im Kapazitätsrecht geltenden Stellenprinzip deren kapazitäte Zuordnung nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) zu der Stellengruppe der Universitätsprofessoren nicht in Betracht. Zugleich folgt hieraus, dass eine individuelle Erhöhung der Lehrleistungsverpflichtung für diese angestellten Lehrkräfte mangels Abweichung von der Regellehrleistung dieser Stellengruppe nicht stattzufinden hat.
36- Soweit einzelne Antragsteller/innen vortragen lassen, im Hinblick auf die der Hochschule umfangreich aus der Sondervereinbarung zum Hochschulpakt 2020 zufließenden Mittel bestehe ein zugunsten der Antragsteller/innen gehender Anspruch auf eine zweckmäßige Mittelverwendung, insbesondere auch mit dem Inhalt, die Ausbildungskapazität des verfahrensbetroffenen Studiengangs durch Einstellung zusätzlicher Lehrpersonen weiter zu steigern, geht dies nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des OVG NRW, die den Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist,
37zuletzt: Beschlüsse vom 28. Mai 2013 – 13 C 36/13 - und 13 C 37/13 -, m.w.N.,
38fehl. Die insgesamt drei auf der Basis der Sondervereinbarung tatsächlich eingerichteten Stellen in der Lehreinheit sind, wie das Gericht bereits ausgeführt hat, in die Berechnung des Lehrdeputats zum Studienjahr 2012/2013 einbezogen worden.
39- Korrekturbedürftig ist allerdings die im Kapazitätsbestimmungsverfahren des Studienjahres 2012/2013 von der Antragsgegnerin angesetzte und vom Ministerium übernommene Verminderung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Dienstleistungen (E) an ihr nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO), hier an die Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin, in Höhe von (5,20 DS – Pharmazie - + 43,07 DS – Zahnmedizin - =) insgesamt 48,27 DS. Dabei ist der für den Studiengang Zahnmedizin angesetzte Wert, wie das Gericht bereits zum WS 2012/2013 ausgeführt hat, sowohl hinsichtlich der angesetzten Parameter Caq (0,87) und Aq/2 (49,50) als auch in dem hieraus folgenden Dienstleistungsbetrag (43,07 DS) beanstandungsfrei. Dem durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin abzudeckenden Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Pharmazie ist jedoch seinerzeit ein zu hoher Curricularanteil CAq von 0,08 zugrunde gelegt worden. Dieser Wert entsprach zwar seit langem dem gleichmäßigen Berechnungsansatz des Dienstleistungsexports und war auch über die Jahre nach entsprechender Prüfung gerichtlich nicht beanstandet worden.
40Vgl. ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 13 C 28/03 -.
41Auf entsprechende Anforderungen des Gerichts hatte die Antragsgegnerin auch noch mit Schriftsatz vom 14. Mai 2013 im Leitverfahren des SS 2013 den berücksichtigten Dienstleistungsparameter CAq = 0,08 für den Studiengang Pharmazie als zugunsten der Medizin bewerberfreundlich dargestellt. Auf erneute Nachfrage hat die Antragsgegnerin jedoch mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013, wiederholt mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013, im Leitverfahren eingeräumt, dass der maßgebliche CAq jetzt lediglich 0,04 ausmache. Dieser beruhe auf dem von Lehrpersonen der Vorklinischen Medizin – nach der Feststellung des Gerichts testatpflichtig - durchzuführenden Praktikum „Physiologie I und II für Pharmazeuten“ mit insgesamt 2 SWS, einem Anrechnungsfaktor von 0,3 und einer Gruppengröße von 15, woraus – rechnerisch richtig – eben der Wert 0,04 folge. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Praktikum bereits nach den Verhältnissen zum letzten Berechnungsstichtag des Studienjahres 2012/2013 die einzige an den Studiengang Pharmazie zu exportierende Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin gewesen ist und stellt auf dieser Grundlage bei der Berechnung des zugunsten der Lehreinheit Pharmazie gehenden Dienstleistungsexports nunmehr diesen CAq von 0,04 ein, woraus bei der zutreffend nach § 11 Abs. 2 KapVO angesetzten Studienanfängerzahl Aq/2 von 65 insoweit ein Dienstleistungsexport von (0,04 x 65 =) 2,6 DS folgt. Unter Einschluss des für den Studiengang Zahnmedizin anzusetzenden Wertes von 43,07 DS ergibt sich damit ein Gesamt-Dienstleistungsexport von (43,07 DS + 2,6 DS =) 45,67 DS.
42Dies berücksichtigt beträgt das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester (Sb) (257,00 DS – 45,67 DS = ) 211,33 DS, woraus wiederum ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2012/2013 von (2 x Sb =) 422,66 DS folgt.
43- Auf der Lehrnachfrageseite und der hieraus folgenden Aufnahmekapazität legt das Gericht weiterhin in Übereinstimmung mit der ministeriellen Kapazitätsberechnung gemäß § 13 Abs. 1 KapVO i. V. m. deren Anlage 2 für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin den normativ bestimmten Curricularnormwert von 2,42 und einen auf die Lehreinheit bezogenen Curricular(eigen)anteil (vgl. § 13 Abs. 4 KapVO) i. H. v. 1,50 zugrunde. Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO errechnet sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität Ap im Studiengang Medizin von (422,66 : 1,50 =) 281,77, gerundet 282 Studienplätzen. Im Wege des Ansatzes eines Schwundausgleichs (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO) von hier 0,97 ergibt sich damit eine Erhöhung der Jahreskapazität auf (282 : 0,97 =) 290,72, gerundet 291 Studienplätzen für das erste vorklinische Fachsemester. Bei der Verteilung auf das Wintersemester und Sommersemester ergeben sich damit in Fortschreibung der ministeriellen Verteilungsentscheidung Zulassungszahlen für Studienanfänger von 145 für das Wintersemester 2012/13 und von 146 für das hier betroffene Sommersemester 2013.
44Der Annahme einzelner anwaltlich vertretener Antragsteller/innen, der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der WWU Münster müsse aus Rechtgründen reduziert werden mit der Folge, dass auf der Basis der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO eine höhere Zahl von Studien(anfänger)plätzen auszubringen sei, folgt das Gericht nicht.
45Die Antragsteller/innen bringen hierzu in Anknüpfung an Zimmerling/Brehm,
46Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2 (2013), Rdn. 587 ff. und 626 ff. , m. w. N. ,
47vor: Der Curricularnormwert von 2,42 erfasse im Hinblick auf das von den Studierenden der Medizin scheinpflichtig bis zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu absolvierende Wahl(pflicht)fach (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) das Curriculum dieses Studienabschnitts nur unvollständig. „Quantifiziere“ man den für den 1. Abschnitt des Medizinstudiums an der WWU Münster maßgeblichen Studienplan, errechne sich hieraus, gleichgültig, ob man dabei auf den in den Internetauftritt der Hochschule eingestellten - angeblich veralteten - Studienplan oder auf die von der Antragsgegnerin nunmehr (Schriftsatz vom 14. Mai 2013 im Verfahren 9 Nc 8/13) angeführte und als Studienplan bezeichnete „Übersicht über den Vorklinischen Studienabschnitt des Studiums der Humanmedizin, WWU Münster, Stand WS 2012/2013“ abstellte, unter Einschluss des Curricularwertes für das Wahlpflichtfach (in der Übersicht der Antragsgegnerin angesetzt mit 0,07) ein Gesamt-Curricularwert (CA) i. H. von mindestens 2,4270. Diese aus dem Wahlpflichtfach nach Quantifizierung folgende Überschreitung des CNW von 2,42 um 0,007 sei curricular dahin zu verarbeiten, dass (auch) der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin proportional entsprechend (mit einem „Stauchungsfaktor“) zu kürzen sei.
48Das Gericht kann diesen Erwägungen schon deshalb für die hier zu überprüfende Kapazitätsermittlung nicht folgen, weil sie im Ausgangspunkt zur Bestimmung des CNW für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin auf einen „quantifizierten Studienplan“ abhebt, der jedoch nach dem geltenden Kapazitätsrecht jedenfalls für die Studiengänge mit einem normativ festgesetzten Curricularnormwert (hier: Medizin) unerheblich ist. § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt hierzu ausdrücklich, dass der Curricularnormwert den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in den jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte verpflichtend anzuwenden. Der verbindliche Geltungsanspruch des insoweit normierten CNW von 2,42 für das Kapazitätsbestimmungsverfahren im Vorklinischen Abschnitt des Studiums der Medizin wird nicht dadurch berührt, dass eine etwa anhand eines Studienplans „fiktiv“ vorgenommene „Quantifizierung“ des Ausbildungsaufwandes dieses Studienabschnitts zu einem anderen – höheren – Wert gelangt.
49Vgl. jüngst auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 13 B 357/13 -, zuvor bereits Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 – , vom 12 . März 2013 – 13 C 3/13 – und – 13 B 78/13 - sowie vom 27. Mai 2013 – 13 B 357/13 - .
50Weshalb aus Rechtsgründen, insbesondere solchen, die den Studienbewerbern und –bewerberinnen ein entsprechendes subjektives Recht vermitteln könnten, eine solche nach „Quantifizierung“ des Studienplans ggf. anzunehmende Unauskömmlichkeit des durch Rechtsvorschrift bestimmten Curricularnormwertes zur Folge haben soll, dass der – wie hier - ohne Ansatz einer überhangauslösenden Lehrveranstaltung gebildete Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin sodann zwingend proportional zu der nach Quantifizierung anzunehmenden Überschreitung des CNW gekürzt („gestaucht“) werden müsste, ist dem geltenden Kapazitätsrecht ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Kapazitätsverordnung, insbesondere deren § 13 Abs. 4, bestimmt solches nicht. Hierfür besteht auch kein Grund. Der in dem Curriculareigenanteil angesetzte Wert (hier: 1,50) entspricht dem Lehraufwand, den die Lehreinheit tatsächlich – und zwar ohne Berücksichtigung eines Wahlpflichtfachs - in eben diesem Umfang für den Studiengang selbst erbringt. Allein hieran knüpft die KapVO mit ihrer Formel (5) zur Bestimmung der Aufnahmekapazität an. Bloße Relations- oder Kohärenzüberlegungen auf der Basis quantitativer Auswertungen gebieten nichts Gegenteiliges. Sie würden auch letztlich dazu führen, dass für den Studiengang mehr Studienplätze anzunehmen wären, als dies nach dem in der Formel (5) der Anlage 1 der KapVO normierten Berechnungsmodell mit den dortigen Parametern bestimmt ist. Hierfür besteht keine rechtliche Grundlage.
51Soweit die Rechtsprechung in einzelnen Fallkonstellationen ein Vorgehen der Hochschulverwaltung selbst bei der Kapazitätsermittlung unter Einbeziehung eines „Stauchungsfaktors“ oder anderer Modelle zur rechnerischen Erreichung des normierten CNW nicht beanstandet hat, zumal wenn dies zu einer bewerberfreundlich höheren Zulassungszahl führte, sind diese Ansätze hier schon deshalb nicht relevant, weil die WWU Münster, wie dem Gericht aus den verschiedenen Verfahren bekannt ist, für Studiengänge mit einem normierten Curricularnormwert solche Modelle nicht handhabt. Das Ministerium ist gleichfalls in Bezug auf die mit einem normativ bestimmten CNW ausgestatteten Studiengänge an der WWU Münster nicht in eines solchen Weise vorgegangen. Damit scheidet es auch aus, etwa allein aus Gründen der Gleichbehandlung,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 -, nrwe,
53einer quantitativ errechneten Überschreitung des CNW Bedeutung beimessen zu wollen.
54- Sonstige Gründe, die wie vorbezeichnet festzustellende Aufnahmekapazität der Lehreinheit zum Studienjahr 2012/2013 und damit zum hier streitbetroffenen SS 2013 weiter zu erhöhen, bestehen nicht. Damit kann eine Vergabe weiterer Studienanfängerplätze zum SS 2013 durch gerichtliche Entscheidung nicht erfolgen.
552. Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin vorrangig die vorläufige Zulassung zum 3. oder 2. vorklinischen Fachsemester des Studiums der Medizin an der WWU Münster begehrt, kann er/sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
56Die Kapazitätsverordnung gilt für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den höheren Fachsemestern entsprechend, § 22 Abs. 2 KapVO.
57Bei einer der Schwundquote von 0,97 entsprechenden semesterlichen Übergangsquote von 0,9797 ergeben sich nunmehr – in Abweichung von der Beurteilung des Gerichts in seinen auf die höheren vorklinischen Fachsemester des WS 2012/2013 bezogen Beschlüssen vom 31. Oktober 2012 – 9 Nc 62/12 u. a. , nrwe, für das Studienjahr 2012/2013 folgende Studienplatzzahlen in den höheren vorklinischen Fachsemestern:
58(290,72 x 0,9797 =) 284,82, gerundet 285 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.,
59(284,82 x 0,9797 =) 279,04, gerundet 279 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und
60(279,04 x 0,9797 =) 273,38, gerundet 273 Studienplätze/Jahr für das 4. Fs.
61Hieraus folgt eine Jahreskapazität aller zu betrachtenden höheren vorklinischen Fachsemester von (285 + 279 + 273 =) 837 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013. Bei einer an den Kohortenverlauf angelehnten Verteilung der Studienplätze der höheren vorklinischen Fachsemester auf das Wintersemester und das Sommersemester ergeben sich damit folgende Zulassungszahlen für das SS 2013:
622. vorklin. Fs. - 142 Studienplätze,
633. vorklin. Fs. - 140 Studienplätze und
644. vorklin. Fs. - 136 Studienplätze. (Soll-Summe 2. bis 4. vorkl. Fs.: 418 Stp.)
65Diese vom Gericht ermittelten Zulassungszahlen werden durch die Rückmeldezahlen, die die Antragsgegnerin für den maßgeblichen Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns mitgeteilt hat (154 + 136 +142 = 432) insgesamt kapazitätsdeckend abgedeckt. Soweit die ermittelte Sollzahl für das 3. vorklinische Fachsemester von 140 um die Zahl 4 unterschritten wird, ist dies wegen der im Übrigen bestehenden Überlast in zutreffender Anwendung der Saldierungsregelung unschädlich. Aber auch bei der etwaigen Zugrundelegung der auf den Stand 24. Mai 2013 bezogenen Zulassungszahlen der höheren Fachsemester (153 + 135 + 141 = 429) liegt (weiterhin) Kapazitätserschöpfung vor, wegen der hierbei weiterhin gegebenen Saldierungsmöglichkeit auch für das 3. Fachsemester.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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