Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 13 K 1122/11.O
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 0000 geborene Beklagte verließ im Juni 1971 die Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er in der Zeit von September 1971 bis Januar 1975 eine Ausbildung als Starkstromelektriker bei der E. C. . Bis September 1975 war er beim C. -ausbesserungswerk in E1. -X. als Schlosser beschäftigt. Am 1. Oktober 1975 trat der Beklagte als Polizeiwachtmeister in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. In den folgenden Dienstjahren wurde er ‑ neben seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im April 1983 ‑ regelmäßig befördert, zuletzt im Juni 2006 zum Polizeihauptmeister. In seiner letzten, den Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2005 umfassenden dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet. Wegen Wechsels des Erstbeurteilers wurde für den Zeitraum von Januar bis August 2006 ein Beurteilungsbeitrag erstellt, in dem der damalige Vorgesetzte des Beklagen zu einer mit der letzten dienstlichen Beurteilung übereinstimmenden Bewertung gelangte. In einem weiteren, den Zeitraum von September 2006 bis August 2007 betreffenden Beurteilungsbeitrag wurde in acht von insgesamt zwölf Beurteilungsmerkmalen eine zum Teil deutliche Leistungsverschlechterung festgestellt.
3Der Beklagte ist zweimal geschieden und Vater von drei volljährigen Kindern.
4Der Beklagte ist wie folgt disziplinarrechtlich vorbelastet:
5Mit Disziplinarverfügung vom 6. September 2005 wurden die Dienstbezüge des Beklagten in Höhe von 5 v. H. für die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Der Beklagte war in der Zeit von Juli 2002 bis März 2003 für die L. GmbH in T. als Busfahrer tätig, ohne zuvor eine Nebentätigkeitsgenehmigung eingeholt zu haben. Ihm wurde weiterhin vorgeworfen, im Rahmen der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Schließlich wurde ihm der unsachgemäße Umgang mit einem Verwarnungsgeldblock und einem Reservemagazin mit Munition vorgeworfen. Bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigte das Polizeipräsidium I. disziplinarrechtliche Vorbelastungen aus den Jahren 1988, 1992, 1994, 1996, 1998 und 2000.
6Mit Verfügung vom 24. April 2007 leitete das Polizeipräsidium I. gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein, weil dieser im Verdacht stand, am 12. April 2007 um 23.30 Uhr in T. auf dem C1.-----ring einen Pkw im öffentlichen Verkehr unter Einfluss alkoholischer Getränke geführt und eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Das Disziplinarverfahren wurde gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügungen vom 26. April 2007, 20. Juli 2007, 24. August 2007, 29. Februar 2008, 8. November 2008 und vom 13. August 2009 dehnte das Polizeipräsidium I. das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW auf weitere Handlungen aus. Auch die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte waren teilweise Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 enthob das Polizeipräsidium I. den Beklagten zudem vorläufig des Dienstes.
7Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2007 ‑ rechtskräftig seit dem 13. Juli 2007 ‑ setzte das Amtsgericht T. gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro fest. Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 stellte die Staatsanwaltschaft E2. das wegen des Verdachts der Vorteilsannahme, des Geheimnisverrates und der Vollstreckungsvereitelung im Amt geführte Ermittlungsverfahren ein, weil hinsichtlich der möglichen Taten im Jahr 1999 Strafverfolgungsverjährung eingetreten war. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 stellte das Amtsgericht T. das gegen den Beklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu Lasten seiner damaligen Lebensgefährtin N. O. geführte Strafverfahren gemäß § 153 a StPO ein, nachdem der Beklagte Schadens-wiedergutmachung in Höhe von 1.500,- Euro an seine damalige Lebensgefährtin geleistet hatte.
8Mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 setzte das Polizeipräsidium I. das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fort. Mit Verfügung vom 15. September 2010 dehnte das Polizeipräsidium I. das Verfahrens letztmals auf weitere Handlungen aus.
9Am 9. Mai 2011 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor:
10„...gegen seine Dienstpflichten aus den §§ 57 Satz 3, 58 Satz 2 und 68 Abs. 1 des bis zum 31.03.2009 gültigen Beamtengesetzte für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG - alt), jetzt §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 und 40 des Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 49 LBG NRW verstoßen zu haben, indem er
11- 12
1 Anfang November 1999 eine mit Haftbefehl gesuchte Person über die Personenfahndung informiert, konkret vor einer bevorstehenden Festnahme gewarnt, bei der Flucht unterstützt hat und dafür auch einen Geldbetrag als Gegenleistung erhalten hat,
- 14
2 im Sommer 2005 seiner damaligen Lebensgefährtin eine volle Bierflasche an den Kopf geworfen und damit eine Körperverletzung begangen hat (Straftat nach § 223/§ 229 StGB),
- 16
3 in der Zeit von April 2006 bis November 2008 bei der Firma K. I1. , X1.----straße 3, 0000 X2. , eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt hat,
- 18
4 am 12.04.2007 um 23.30 Uhr unter dem Einfluss alkoholischer Getränke einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat,
- 20
5 am 08.06.2007 zwischen 22.30 und 23.30 Uhr in seinem damaligen Wohnhaus X1.----straße 21, in X2. seine damalige Lebensgefährtin, mit der er zusammen wohnte, im Verlauf eines Streites körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt hat (Straftaten gem. §§ 223 Abs.s 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB),
- 22
6 am 17.08.2007 die Anordnung des Dienstvorgesetzten vor Übernahme der Dienstgeschäfte einen Atemalkoholtest durchzuführen, trotz Aufforderung durch den Vorgesetzten verweigert hat,
- 24
7 in der Zeit vom 02.06.2008 bis 29.11.2008 bei der Firma P. L. GmbH, K1. von T. , C2.---weg 2, 0000 T. eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als Busfahrer ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt hat, obschon ihm durch Widerruf des Dienstvorgesetzten die Ausübung dieser Nebentätigkeit untersagt worden war.“
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei aus dem Dienst zu entfernen.
26Das Gericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und die mit der Klageschrift zu den Nrn. 1., 2. und 5. erhobenen Vorwürfe ausgeschieden.
27Der Kläger beantragt,
28den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er führt hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe im Wesentlichen aus:
32Der Vorwurf, ohne Genehmigung eine Nebentätigkeit bei der Firma I1. ausgeübt zu haben, sei zutreffend. Der damalige Firmeninhaber sei sein Nachbar gewesen. Im Jahr 2002 habe er sich von Herrn I1. privat Geld geliehen. Um dieses zurückzuzahlen, habe Herr I1. ihm die Möglichkeit eingeräumt, dieses in seinem Elektrobetrieb „abzuarbeiten“. Er sei damals aufgrund der Verknüpfung mit den privaten Schulden davon ausgegangen, dass er hierfür keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedurfte. Den Vorwurf, einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit als Busfahrer nachgegangen zu sein, obwohl ihm dies untersagt worden war, müsse er leider einräumen. Seine damalige finanzielle Situation, insbesondere mit dem alleinigen Unterhalt des Wohnhauses sowie des Lebensunterhaltes für Tochter und Ehefrau sei so schwierig gewesen, dass er keine andere Möglichkeit zur Deckung seiner wirtschaftlichen Ausgaben gesehen habe, als der Nebentätigkeit nachzugehen. Er habe den diesbezüglichen Fehler eingesehen und bedauere diesen. Der Vorwurf, am 12. April 2007 unter dem Einfluss von Alkohol einen PKW geführt zu haben, sei zutreffend. Dies habe er schon im Rahmen des Strafverfahrens eingeräumt. Er bedauere dies. Hinsichtlich der Verweigerung der Abgabe einer Atemalkoholprobe sei es so gewesen, dass er von seinem damaligen Vorgesetzten PHK T1. im Wachbereich auf die Durchführung des Alko-Testes angesprochen worden sei. Er habe hierüber mit Herrn T1. erst noch sprechen wollen, da bereits seit April 2007 Tests mit negativen Ergebnissen durchgeführt worden seien. Insoweit habe er keine Notwendigkeit für die weitere Durchführung der Maßnahme gesehen. Er habe hierüber mit dem Zeugen T1. diskutieren wollen. Dieser habe auf einer sofortigen Durchführung des Tests bestanden und den Raum verlassen. Nachdem er ‑ der Beklagte ‑ hierüber erneut nachgedacht habe, sei er zu dem Zeugen T1. gegangen und habe diesem die Durchführung des Testes angeboten, was dieser nunmehr verweigert habe. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass er in den letzten zwei Jahren an der Gesundheit stark angegriffen sei.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 15), der beigezogenen Strafakten (Beiakten Hefte 16, 17 und 19) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts B. (Beiakte Heft 18) Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
36I.
37In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht hinsichtlich der nach der Beschränkung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW verbleibenden Vorwürfe aufgrund der geständigen Einlassung des Beklagten und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus:
381. Trunkenheitsfahrt am 12. April 2007
39Der Beklagte befuhr am 12. April 2007 gegen 23.30 mit einem Personenkraftwagen der Marke N1. (amtliches Kennzeichen 0000) in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem den C1.-----ring in T. . Die am 13. April um 0.05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 o/oo. Mit Strafbefehl vom 25. Juni 2007 ‑ rechtskräftig seit dem 13. Juli 2007 ‑ setzte das Amtsgericht T. gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60 Euro fest.
402. Nichtbefolgen einer dienstlichen Anordnung am 17. August 2008
41Aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 12. April 2007 ordnete der Polizeipräsident an, dass der Beklagte sich täglich zu Dienstbeginn bei seinem Dienstgruppenleiter, PHK T1. oder dessen Vertreter im Amt, einem Atemalkoholtest zu unterziehen habe.
42Der Beklagte war am 17. August 2007 als Gewahrsamsbeamter für den Nachtdienst eingeteilt. Nachdem er pünktlich gegen 21.00 Uhr zum Dienst erschienen war, nahm sein Dienstgruppenleiter, PHK T1. , den Beklagten zur Seite und begab sich mit ihm in den leeren Aufenthaltsraum, um dort den angeordneten Alkoholtest durchführen zu lassen. Der Beklagte weigerte sich mit der sinngemäßen Äußerung „Das weiß ja jetzt eh jeder, was soll der ganze Scheiß, willst Du mich zwingen?“ PHK T1. erläuterte hierzu, dass er den Beklagten zu dem Test nicht zwingen könne, der Beklagte aber durch seine Weigerung gegen eine dienstliche Anordnung des Polizeipräsidenten verstoße, und aufgrund der Weigerung der Verdacht bestehe, der Beklagte sei alkoholisiert. Da der Beklagte bei seiner Weigerung blieb, erklärte PHK T1. den Dienst des Beklagten für beendet und schickte ihn als „dfr.“ (dienstfrei) aus den Diensträumlichkeiten. Nach etwa 20 Minuten erschien der Beklagte nochmals im Raum des Wachdienstführers und äußerte sinngemäß: „Nun gib schon her den Scheiß, dann mach ichs halt!“ PHK T1. teilte dem Beklagten hierauf mit, dass seine Aussage Geltung habe und er nicht alle 20 Minuten in gleicher Angelegenheit neuerliche Entscheidungen treffen könne, um als Vorgesetzter glaubhaft zu bleiben. Zudem hätte der Beklagte zwischenzeitlich eine Mundspülung oder Ähnliches durchgeführt haben können, um einen Test zu beeinflussen. Der nochmaligen Aufforderung, die Dienststelle zu verlassen, kam der Beklagte nach.
433. Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit
44a) in der Zeit von April 2006 bis November 2008 für die Firma I1.
45Im April 2009 leitete das Hauptzollamt C3. gegen den Inhaber der Firma I1. Elektrotechnik, X3. . 3, 0000 X2. , Herrn K. I1. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ein. Im Rahmen dieses Verfahrens gestand Herr I1. ein, den Beklagten in den Jahren 2006 bis 2008 in seinem Betrieb beschäftigt zu haben. Danach leistete der Beklagte in der Zeit vom 5. April 2006 bis zum 29. November 2008 insgesamt 185 Arbeitsstunden gegen ein Entgelt von 15,- Euro pro Stunde für den Betrieb des Herrn I1. . Das monatliche Einkommen belief sich für die Monate April, August und Oktober 2006, für die Monate Juli, August und Oktober 2007 sowie für die Monate Januar, Februar, März, Juni, Juli, Oktober und November 2008 auf mehr als 100,- Euro. Das Entgelt betrug insgesamt 2.775,- Euro und wurde vom Arbeitgeber zur Verrechnung eines an den Beklagten im Jahre 2002 gewährten Privatdarlehens einbehalten. Einen Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit stellte der Beklagte nicht.
46b) in der Zeit von Juni 2008 bis November 2008
47Mit Bescheid vom 6. Mai 2005 bewilligte das Polizeipräsidium I. dem Beklagten auf dessen Antrag die Übernahme einer Nebentätigkeit als Busfahrer bei der Firma L. GmbH in T. . Mit Bescheiden vom 8. Mai 2006 und vom 21. März 2007 wurde die Genehmigung verlängert, zuletzt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 12. April 2007 widerrief das Polizeipräsidium I. mit Bescheid vom 24. April 2007 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit mit sofortiger Wirkung. Unter dem 25. März 2008 beantragte der Beklagte erneut die Genehmigung der Übernahme einer Nebentätigkeit als Busfahrer bei der Firma L. GmbH. Diesen Antrag lehnte das Polizeipräsidium I. mit Bescheid vom 15. April 2008 ab. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht B. mit Urteil vom 14. Juli 2010 (2 K 2018/08) ab. Mit Beschluss vom 29. April 2011 (6 A 1665/10) lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Bereits zuvor – mit Beschluss vom 25. August 2008 (2 L 549/08) - hatte das Verwaltungsgericht B. den Antrag des Beklagten, dem Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm – dem Beklagten – die Nebentätigkeit als Busfahrer bei der Firma L. GmbH vorläufig zu gestatten, abgelehnt.
48Nachdem aufgrund der Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten, der Zeugin O. , vom 9. April 2010 der Verdacht aufgekommen war, dass der Beklagte „bis ins Jahr 2008“ als Busfahrer für die Firma L. GmbH gefahren war, wandte sich das Polizeipräsidium I. an die Firma L. GmbH und bat um Mitteilung, ob der Beklagte in der Zeit vom 25. April 2007 bis zum 31. Dezember 2008 in der Firma tätig war. Nach der von der Firma L. Gmbh dem Polizeipräsidium übersandten Auflistung war der Beklagte in der Zeit vom 2. Juni 2008 bis zum 29. November 2008 im Umfang von insgesamt 256 Arbeitsstunden als Busfahrer für die Firma L. GmbH tätig. Das gezahlte Entgelt betrug für die Monate Juni bis Oktober 350,- Euro und für den Monat November 400,- Euro, mithin insgesamt 2.150,- Euro.
49II.
50Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schwerwiegenden - einheitlichen - Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum dem LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen BeamtStG. Gemäߠ § 57 Satz 3 LBG NRW muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Beamte ist gemäß § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
51Durch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften gehört zu denjenigen Verhaltensweisen eines Beamten, die seinem Ansehen und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich sind. Denn der Staat kann den Anspruch an die Bürger auf Beachtung der Gesetze umso weniger glaubhaft erheben, je mehr seine eigenen Verwaltungsangehörigen sich nicht gesetzestreu verhalten. Dies gilt insbesondere für Strafvorschriften, die ein Verhalten sanktionieren, dass mit dem schärfsten Unwerturteil belegt ist, das die Rechtsordnung vorsieht und in besonderem Maße für Polizeibeamte, zu deren Dienstaufgaben – wie hier – das Führen eines Kraftfahrzeugs gehört und deren Aufgabe es unter anderem ist, Straftaten – gerade auch im Bereich des Straßenverkehrs – zu verfolgen. Mit der Trunkenheitsfahrt sind hier daher auch die besonderen Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. erfüllt.
52Mit der Weigerung am 17. August 2007, sich zum Dienstbeginn um 21.00 Uhr dem vom Polizeipräsidenten angeordneten Atemalkoholtest zu unterziehen, hat der Beklagte vorsätzlich gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F.) verstoßen. Dass er zu jenem Zeitpunkt keine Notwendigkeit für die weitere Durchführung der Maßnahme gesehen hat, weil bereits seit April 2007 Tests mit negativen Ergebnissen durchgeführt worden seien, ändert hieran nichts. Denn die Entscheidung über die Beendigung dieser mit Gründen angeordneten Maßnahme lag ersichtlich nicht in der Hand des Beklagten. Dies war ihm im Ergebnis auch klar. Denn er hat schließlich, allerdings wie ihm sein Vorgesetzter zutreffend erläutert hat, zu spät die Durchführung des Tests doch noch angeboten.
53Durch die Ausübung der Nebentätigkeiten ohne vorherige Anzeige und Genehmigung hat der Beklagte in äußerst beharrlicher Weise vorsätzlich gegen die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW a. F. verstoßen, wonach Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung der vorherigen Genehmigung des Dienstherrn bedürfen. Soweit er hinsichtlich der Nebentätigkeit bei der Firma I1. geltend macht, er sei „aufgrund der Verknüpfung mit den privaten Schulden“ davon ausgegangen, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erforderlich sei, ist dieser Vortrag als bloße Schutzbehauptung zu werten; denn der Beklagte war aufgrund des ihm ausgehändigten Merkblatts und namentlich mit Blick auf seine einschlägige Vorbelastung aufgrund der Disziplinarverfügung vom 6. September 2005 hinreichend über die Voraussetzungen einer zulässigen Nebentätigkeit informiert.
54III.
55Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
56Hier liegt der Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzung in dem hartnäckigen und fortdauernden Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht. Schon mit Blick hierauf liegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor.
57Grundsätzlich steht für die Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmekatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d. h. die Betätigungen auch materiell rechtswidrig sind, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat
58BVerwG, Urteil vom 11. 1. 2007 - 1 D 16.05 -, unter: juris.de
59Danach ist hier zunächst von erheblichem Belang, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum – bei der Firma I1. in der Zeit von April 2006 bis November 2008 und bei der Firma L. in der Zeit von Juni 2008 bis November 2008 - und in einem zeitlich erheblichen Umfang – insgesamt 441 Arbeitsstunden – tätig war. Besonders gravierend fällt dabei die Nebentätigkeit bei der Firma L. ins Gewicht, weil diese während der u.a. aufgrund des Verstoßes gegen Nebentätigkeitsrecht ausgesprochenen Suspendierung erfolgte und der Beklagte sich auch durch die vorherige Ablehnung seines Antrags vom 25. März 2008 durch Bescheid vom 15. April 2008 nicht von der Wiederaufnahme dieser Tätigkeit hat abhalten lassen. Die enorme von ihm an den Tag gelegte Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit wird vor allem dadurch deutlich, dass er die Nebentätigkeit selbst noch nach der Ablehnung seines Eilantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 25. August 2008 fortgesetzt hat. Hinzu tritt schließlich die disziplinarrechtliche - einschlägige - Vorbelastung des Beklagten. Insoweit geht die Kammer mit Blick auf § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LDG NRW zu seinen Gunsten davon aus, dass von den durch das Polizeipräsidium I. herangezogenen Vorbelastungen nur noch die Disziplinarverfügung vom 6. September 2005 und die darin enthaltenen Vorwürfe verwertbar sind. Dieser Verfügung lag bereits maßgeblich zugrunde, dass der Beklagte in erheblichem Umfang – in der Zeit von Juli 2002 bis März 2003 – für die Firma L. als Busfahrer tätig war. Das Polizeipräsidium I. nahm dies unter Berücksichtigung vorheriger Disziplinarmaßnahmen – ob zu Recht oder nicht – zum Anlass, den Beklagten in empfindlicher Weise zu disziplinieren und eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen. Dies hat den Beklagten offenkundig nicht beeindruckt. Sein insgesamt über einen langjährigen Zeitraum gezeigtes Verhalten macht in eindrucksvoller Weise deutlich, dass er nicht gewillt ist, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu beachten. Dieses sich bereits aus den massiven Verstößen gegen das Nebentätigkeitsrecht ergebende Bild wird noch abgerundet durch den von ihm begangenen Gehorsamsverstoß und die Trunkenheitsfahrt. Ein Beamter, der sich – wie hier der Beklagte – notorisch und in einer kaum zu überbietenden Hartnäckigkeit über seine Pflichten hinwegsetzt, verliert das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit und ist deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).
60Maßgebliche Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dies gilt namentlich für die von ihm angeführte gesundheitliche Situation und die darauf fußende Prüfung seiner Dienstfähigkeit. In zutreffender Weise hat das Polizeipräsidium I. insoweit ausgeführt, dass es für die Frage der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entscheidend nur darauf ankommt, ob einer weiteren Ausübung des Dienstes der Vertrauensverlust des Dienstherrn entgegensteht und die in der Entfernung liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig ist, weil sie auf dem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten beruht. Auch die in der mündlichen Verhandlung von dem Bevollmächtigten des Beklagten hervorgehobene wirtschaftliche und familiäre Situation einschließlich des Suizidversuchs der Tochter des Beklagten rechtfertigen eine mildere Bewertung der fortdauernden Verletzung seiner – selbstverständlichen und einfach zu befolgenden - Dienstpflichten nicht.
61IV.
62Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen. Es gibt keine Gründe, den Beklagten als der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nicht würdig oder nicht bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 3 LDG NRW anzusehen.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.