Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1596/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 0000. geborene Kläger steht seit 1995 im Dienst der Bundeswehrfeuerwehr der Beklagten und ist derzeit als Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung) bei der Zentralfeuerwehr in S. beschäftigt.
3Er leistete unter anderem ab 2002 Bereitschaftsdienst, der ihm jeweils zu 50 Prozent als Arbeitszeit anerkannt wurde. Bereits mit Schreiben vom 5. März 2001 begehrte er unter Bezugnahme auf die entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die vollständige Anerkennung seiner Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit. Dies lehnte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. August 2002 ab. Da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 29. September 2011 (u.a. 2 C 32.10) feststellte, dass Mehrarbeit vollumfänglich auszugleichen sei, beantragte der Kläger gegenüber der Wehrbereichsverwaltung West unter dem 3. November 2011 nochmals, ihm die verbleibenden 50 Prozent seiner Mehrarbeit von 2002 bis 2006 auszugleichen. Dies lehnte die Wehrbereichsverwaltung West mit Bescheid vom 9. November 2011 unter Verweis auf die Verjährung der Forderung ab. Den mit Schreiben vom 27. November 2012 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 ebenfalls unter Verweis auf die Verjährung der Forderung zurück.
4Bereits am 3. April 2012 hat der Kläger Klage erhoben und diese am 10. Januar 2013 auch auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten bezogen. Er trägt vor:
5Angesichts des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 stehe ihm die volle Entlohnung seiner Mehrarbeit ab 2002 zu. Dies mache eine Stundenzahl von 2.143 Stunden aus, multipliziert mit dem Stundensatz seiner Vergütung einen Zahlbetrag von 24.501,61 €. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung erst mit Kenntnis der entsprechenden Umstände begänne (§ 199 BGB). Diese Kenntnis habe er erst nach Ergehen des genannten Urteils haben können. Zudem habe die Beklage noch im Jahr 2000 einen Arbeitszeiterlass ohne Ausgleich von Bereitschaftszeiten herausgegeben, auf den er sich habe verlassen dürfen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verurteilen, an den Kläger 24.501,61 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. November 2011 zu zahlen,
8hilfsweise,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 zu verurteilen, dem Kläger einen Freizeitausgleich in Höhe von 2.143 Stunden zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zunächst die Unzulässigkeit der Klage mangels Durchführung des notwendigen Vorverfahrens geltend gemacht und trägt nunmehr vor:
13Die Klage sei unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Der Kläger habe auch die im Sinne von § 199 BGB notwendige Kenntnis gehabt, weil hierfür nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erforderlich sei, nicht aber die zutreffende rechtliche Einordnung. Damit sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erheblich gewesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Aufgrund entsprechenden Hinweises in der Ladung kann trotz angekündigten Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
18Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung noch auf Freizeitausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit über die bereits geleisteten 50 Prozent hinaus. Die entsprechenden Bescheide der Beklagten vom 9. November 2011 und 5. Dezember 2012 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
19Unstreitig ist ein Anspruch des Klägers aufgrund seiner über die zulässige Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsleistung in Form eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruches wegen Verletzung der Richtlinien 93/104 EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in voller Höhe entstanden.
20Vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, juris.
21Dieser Anspruch richtet sich auch gegen die Beklagte als Dienstherrin des Klägers.
22Der Anspruch des Klägers auf Ausgleich seiner Mehrarbeit ist jedoch – ungeachtet der bestandskräftigen Ablehnung durch Bescheid vom 8. August 2002 - durch die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung untergegangen.
23Auch der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt nationalen Verjährungsregeln. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften sind die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar. Da es sich bei dem Ausgleichsanspruch in der Sache um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften handelt, beträgt die Verjährung des Anspruches gemäß § 195 BGB drei Jahre seit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum BGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen des Klägers beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Außerdem muss der Kläger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Beginn der Verjährung hängt jedoch nicht davon ab, dass der Kläger aus seiner Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruches längere Zeit noch uneinheitlich beurteilt wurde, bestehen zumindest seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. Oktober 2000 – Rs. C 303/98, Simap –,
24juris,
25hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch erfolgsversprechend sein könnte, so dass seitdem die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis anzunehmen ist.
26Vgl. zur Frage der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 -, aaO., Rdn. 36 ff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Februar 2013 – 6 A 1122/09 -, juris, Rdn. 37.
27Dass eine entsprechende Rechtsverfolgung Aussichten auf Erfolg haben konnte, zeigt sich auch an darauf nachfolgenden Urteilen.
28Vgl. insoweit: VG Minden, Urteil vom 6. März 2002 ‑ 4 K 2279/00 -; EuGH, Urteil vom 9. September 2003 ‑ C‑151/02 -; OVG NRW, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 1 A 2722/04 -, jeweils juris.
29Unter Beachtung dieser Vorgaben begann die Verjährung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche für die Zeit von 2002 bis 2006 spätestens am 31. Dezember 2006 und endete somit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009. Der Kläger hat sein Begehren auf Gewährung des vollständigen Ausgleichs seiner Mehrarbeit jedoch gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2011, damit nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.
30Die Verjährung war vor Ablauf der Frist nicht unterbrochen worden.
31Der Lauf einer Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Da der Kläger seinen Widerspruch erst am 27. November 2012 und die Klage zuvor am 3. April 2012 erhoben hatte, konnten beide Handlungen die bereits spätestens am 31. Dezember 2009 abgelaufene Verjährung nicht mehr beeinflussen.
32Dass der Kläger bereits unter dem 5. März 2001 bei der Beklagten einen Antrag auf Ausgleich gestellt hat, beeinflusst den Lauf der Verjährung dagegen nicht. Die Antragstellung dient zunächst nur der Konkretisierung eines sich abstrakt ergebenden Anspruches und ist in der Regel – so auch hier - auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB fordert jedoch ebenso wie seine Vorgängervorschrift eine Handlung des Gläubigers, die unmittelbar auf die der Klage vorgeschaltete Entscheidung der Behörde gerichtet ist. Sie muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Anspruchsschuldner erkennen lassen. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs des Beamten noch nicht.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 B 27.10 -, juris, Leitsatz 2.
34Die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte ist schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich oder ermessensfehlerhaft erfolgt.
35Die Beklagte hat weder durch ihr Verhalten oder aber durch Erklärungen zu erkennen gegeben, dass sie von der Geltendmachung der Verjährungseinrede absehen wird. Insbesondere hat sie dem Kläger keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie generell einen Ausgleich der Mehrarbeit vornehmen werde. Gleichfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger von einer gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten haben könnte. Insbesondere führt das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen auf den von der Beklagten erlassenen Arbeitszeiterlass im Jahr 2000 zu keiner anderen Einschätzung. Dass dieser Arbeitszeiterlass den Vorgaben im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 widerspricht, hätte bereits im Jahr 2000 bekannt sein können, und war dem Kläger angesichts seines Antrages auf vollständigen Ausgleich seiner Mehrarbeit vom 5. März 2001 auch tatsächlich bekannt.
36Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht, die der Beklagten gegenüber dem Kläger obliegt, widerspricht die Erhebung der Verjährungseinrede nicht Treu und Glauben. Die Beklagte hatte bis zum Schreiben des Klägers vom 3. November 2011 keine Kenntnis davon, dass der Kläger einen weitergehenden Ausgleich seiner Mehrarbeit begehrt. Vielmehr konnte sie aufgrund des bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides vom 8. August 2002 davon ausgehen, dass der Kläger derartige Ansprüche nicht weiter verfolgen werde.
37Die Beklagte musste ihre Verjährungseinrede auch nicht eigenständig begründen. Zwar handelt es sich bei der Erhebung der Verjährungseinrede um eine Ermessensentscheidung. Diese bedarf jedoch als so genannte intendierte Ermessensentscheidung im Regelfall keiner Begründung. Da die Beklagte als Trägerin öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gebunden ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen ihrer Bediensteten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Dementsprechend ist die Einrede der Verjährung in der Regel zu erheben, und bedarf nur bei Vorliegen von atypischen Umständen, die vorliegend nicht zu erkennen sind, einer Darlegung von Ermessenserwägungen.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 32.81 ‑, und Beschluss vom 30. Juni 1992 – 2 B 23.92 -; VG Meiningen, Urteil vom 12. Juli 2012 – 1 K 452/10 -, jeweils juris.
39Im Ergebnis ist die Beklagte zur Leistungsverweigerung entsprechend § 214 BGB berechtigt, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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