Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 213/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 1705/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 wiederherstellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
5Die der Ordnungsverfügung beigefügte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt hinreichend erkennen, dass und weshalb die Antragsgegnerin im konkreten Einzelfall eine sofortige Vollziehung abweichend vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung der Klage ausnahmsweise für geboten hält. Insoweit hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass insbesondere die Gefährdung der Gesundheit der Anwohner des Betriebes des Antragstellers die sofortige Durchsetzung der verfügten Sperrzeitverlängerung notwendig mache.
6Die im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Hierbei kann offenbleiben, ob die angegriffene Ordnungsverfügung, für deren Rechtmäßigkeit aus den nachfolgenden Gründen vieles spricht, offensichtlich rechtmäßig ist; sie ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund überwiegt nach der die Umstände des Einzelfalls und die widerstreitenden Interessen einbeziehenden Beurteilung des Gerichts das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der mit der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Sperrzeitverlängerung das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben. Gegen die Zumutbarkeit der dem Gaststättenbetrieb U. in S. zuzurechnenden Lärmbelästigungen für die benachbarte Wohnnutzung bestehen nämlich auf der Grundlage der Feststellungen der Antragsgegnerin und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren so erhebliche Bedenken, dass zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn jedenfalls vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr, die verfügte Sperrzeit, ab sofort nicht mehr hingenommen werden kann.
7Die Verlängerung der – regelmäßig die Zeit zwischen fünf Uhr und 6 Uhr erfassenden - Sperrzeit bis 10.00 Uhr beruht auf § 18 S. 2 des Gaststättengesetzes (GastG) i. V. m. § 3 Abs. 6 der Gewerberechtsverordnung Nordrhein-Westfalen (GewRV). § 18 S. 2 GastG eröffnet die Befugnis zur Verlängerung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften im Allgemeinen oder im Einzelfall bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse. § 3 Abs. 6 S. 1 GewRV räumt dabei der örtlichen Ordnungsbehörde, hier der Antragsgegnerin, die Befugnis ein, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen durch Einzelverfügung für einzelne dieser Betriebe die Sperrzeit zu verlängern.
8Ein öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ‑ hier von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr ‑ die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Das ist u.a. der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der an die Schank- und Speisewirtschaft angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen, die nicht hinzunehmen sind. Zu solchen Lärmbelästigungen gehören dabei nicht nur die Geräusche aus der Gaststätte selbst. Dem Betrieb sind vielmehr auch solche Lärmwirkungen zuzurechnen, die die Gäste durch entsprechendes Verhalten außerhalb der Gaststätte in deren Einwirkungsbereich verursachen, einschließlich des auf an‑ und abfahrende Fahrzeuge zurückzuführenden Verkehrslärms.
9Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 ‑ 4 B 2746/93 ‑, NVwZ RR 1995, 27 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 29. August 2006 ‑ 1 R 21/06 ‑, NVwZ RR 2007, 598.
10Die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 GastG ‑ hier i. V. m. § 3 Abs. 6 GewRV ‑ erfordert nämlich die Einbeziehung des Gesichtspunktes des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner der Nachbargrundstücke. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ist die Gaststättenerlaubnis nämlich zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. Bundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die hierfür einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz gegen die genannten Umwelteinwirkungen und Nachteile erteilt werden. Diese schon für den regelmäßigen Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft einschließlich einer Discothek geltenden Maßgaben finden im Rahmen der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 GastG bzw. des § 3 Abs. 6 GewRV erfüllt sind, im Hinblick darauf, dass der Schutzzweck der Sperrzeitfestsetzung weitgehend mit demjenigen des § 5 GastG übereinstimmt, ebenfalls Berücksichtigung.
11Vgl. OVG Saarland a.a.O. sowie grundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 ‑ 1 C 10/95 ‑ NVwZ 1997, 276; siehe aus neuerer Zeit auch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12.03 -, GewArch 2003, 300.
12Soweit es um Lärmwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese ‑ bezogen auf das Empfinden eines verständlichen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ‑ das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die ‑ wo dies möglich bzw. angezeigt ist ‑ nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum anderen aber auch nach der gegebenen Situation, in der die Lärmquelle und der Immissionsort sich befinden. Dabei kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit im besonderen Maße als störend empfunden werden. Bei der Entscheidung nach § 18 GastG sind insoweit alle Folgen des Betriebes für die Nachtruhe der Anwohner zu berücksichtigen.
13Vgl. BVerwG a.a.O.
14Der außerhalb der Gaststätte verursachte Lärm ist dieser zuzurechnen, wenn er der Gaststätte zugeordnet und von dem übrigen Verkehrslärm und dem sonstigen Lärm unterschieden werden kann. Die Zumutbarkeit von solcherart zuzurechnenden Lärmbelästigungen bestimmt sich dabei nach der im Einzelfall gegebenen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter unter maßgeblicher Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere des bauplanungsrechtlichen Gebietscharakters sowie des Ausmaßes der konkreten Lärmbelästigung.
15Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 sowie OVG Saarland a.a.O.
16Einzubeziehen ist in diesem Rahmen auch, dass es sich bei Geräuschen, die bei Gaststätten typischerweise zu erwarten sind, nämlich das An‑ und Abfahren von Autos und Motorrädern, das Zuschlagen von Türen und die Unterhaltung von Personen, um überwiegend kurzfristig und unplanmäßig auftretende Geräusche handelt. Diese können für die angrenzende Wohnnutzung in besonderer Weise belastend sein, weil es dieser typischerweise nicht möglich ist, sich hierauf jeweils einzustellen. Angesichts dessen ist nicht allein der allgemeine Beurteilungspegel ausschlaggebend, sondern ‑ wenn überhaupt Messwerte berücksichtigt werden ‑, wesentlich auf die jeweils durch derartige Geräusche erzielten Spitzenwerte abzustellen. Diese besonders hohen, kurzfristigen Lärmereignisse sind nämlich gerade nachts während der allgemeinen Nachtruhe besonders störend.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1994 a.a.O.
18Hiervon ausgehend ist für das Gericht – der Wertung der Antragsgegnerin folgend - ein öffentliches Bedürfnis zur Sperrzeitverlängerung in der konkreten Örtlichkeit zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft des Betriebs des Antragstellers, bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Das anzunehmende Störpotenzial des Betriebes ergibt sich insbesondere aus seinem Konzept, die Besucher anderer Lokalitäten nach der Sperrzeit um 5.00 Uhr aufzufangen. Zwar liegt der Betrieb des Antragstellers nach der vorhandenen Bebauung wohl in einem Mischgebiet, in dem grundsätzlich Schank‑ und Speisewirtschaften zulässig sind. Allerdings grenzt an dieses Gebiet und an den Betrieb der Antragstellerin unmittelbar - in einer Entfernung von ca. 10 m bis ca. 50 m - ein Gebiet an, das nach der – nicht in Zweifel zu ziehenden - Bewertung der Antragsgegnerin als faktisches Allgemeines Wohngebiet einzuordnen ist. Hier befinden sich, wie sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen ergibt, zu ca. 90 % Wohnungen bzw. abends geschlossene Ladenlokale. Vornehmlich aus diesem Gebiet resultieren die von der Antragsgegnerin aufgegriffenen und durch eigene Feststellungen bestätigten Beschwerden wegen nachhaltiger Beeinträchtigungen durch Lärm und Verunreinigungen.
19Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass Beschwerden der Nachbarn, und zwar von sehr vielen unterschiedlichen, Anlass gegeben haben, vor Ort Überprüfungen durchzuführen. Dabei hat sich gezeigt, und wurde auch durch nach den Angaben der Polizei, überdurchschnittlich häufige Polizeieinsätze im Bereich des Betriebs des Antragstellers, dass erhebliche Störungen der Nachtruhe bis 6.00 Uhr und aber auch darüber hinaus der frühen Morgenstunden, insbesondere an Samstagen und Sonntagen festzustellen waren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
20Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung begegnet es keinen ernsthaften Bedenken, dass speziell durch die vor dem Lokal U. zwischen 5.00 und 6.00 Uhr auf Einlass wartenden Besucher erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen worden sind und werden. Das Gericht hat in diesem summarischen Verfahren jedenfalls keinen Anlass an den übereinstimmenden Darstellungen des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin, der Nachbarschaft und der Polizei zu zweifeln, wonach insbesondere die zum Teil stark alkoholisierten Besucher durch aggressives Verhalten, lautes Grölen und insbesondere auch durch Anfahrten mit dem Taxi auf Grund der Wanderungsbewegung von anderen Lokalen zu dem Betrieb des Antragstellers zu erheblichen Störungen geführt haben. Auch bezüglich der verlängerten Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen das Einschreiten der Antragsgegnerin. Zum einen werden Lärmbelästigungen in den ersten Morgenstunden, speziell an Wochenenden, die zur Erholung der Bevölkerung dienen sollen, als besonders störend empfunden. Darüber hinaus sind aber auch die übrigen Beeinträchtigungen der Umgebung durch Ordnungswidrigkeiten wie Urinieren im Freien, zum Teil sogar in Vorgärten, Erbrechen, Zerschlagen von Flaschen bzw. Gläsern und auch das Herumliegen von Betrunkenen auf dem Gehweg insbesondere beim Warten auf die Öffnung des Lokals von der Nachbarschaft nicht hinzunehmen.
21Ist damit bei summarischer Prüfung ein öffentliches Bedürfnis im Sinne der oben genannten Vorschriften für eine Verlängerung der Sperrzeit bezüglich des Betriebes des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, fällt die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zu Lasten der privaten Interessen des Antragstellers vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, aus.
22Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen nur deshalb durchgeführt werden, weil der Antragsteller Türke sei, ergeben sich für das Gericht angesichts der vielfältigen Beschwerden und der häufig notwendigen Einsätze der Polizei nicht. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Gaststättenerlaubnis im Oktober 2009 erteilt hat, obwohl nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt Beschwerden vorgelegen hatten; es wurde dem Antragsteller eindeutig die Chance eingeräumt, das Lokal ordnungsgemäß zu führen.
23Auch der Vortrag, andere Wirte in S. würden trotz Sperrzeitüberschreitungen nicht entsprechend kontrolliert, wurden schon nicht konkretisiert, so dass sie für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. Darauf kommt es vorliegend aber auch nicht entscheidend an, da entsprechende Sperrzeitüberschreitungen gleichfalls rechtswidrig wären und der Antragsteller keinen Anspruch auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ hat.
24Bedenken gegen die getroffene Ermessensentscheidung des Antragsgegners sind bei summarischer Prüfung daher nicht ersichtlich; insbesondere hat auch der Antragsteller selbst keine konkreten Maßnahmen vorgeschlagen, wie die Beeinträchtigung der Nachbarschaft in Zukunft auf andere Weise zu beseitigen sein könnte. Zwar hat er nach eigenen Angaben den Eingang bereits zur Seitenstraße verlegt. Dies zeigt jedoch gerade, dass dadurch offenbar nicht in einem hinreichenden Ausmaße eine Verminderung der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft erreicht worden ist.
25Dass sich die hier streitige Maßnahme lediglich als ein Versuch der Diskriminierung des Antragstellers darstellt, ist danach nicht nachvollziehbar. Die Maßnahme zielt vielmehr darauf ab, dem nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden besonderen örtlichen Störungspotential des Betriebes, das der Antragsteller ersichtlich nicht beherrschen kann, dem öffentlichen Interesse entsprechend entgegen zu wirken.
26Rechtlich unerheblich ist ferner, ob der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen trotz der um vier Stunden verkürzten Betriebszeit eine hinreichende Betriebsrentabilität erreichen kann. § 18 GastG stellt auch unter Beachtung des Gewichts der Eigentumsgarantie eine inhaltsbestimmende Regelung im Sinne des Artikel 14 Absatz 12 des Grundgesetzes dar. Der Bestandsschutz des erlaubten, eingerichteten und ausgeübten Gaststättenbetriebes ist, im Vorherein durch eine erhebliche Labilität geprägt, zu der auch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 18 GastG mit der Ermächtigung beiträgt, Sperrzeitverlängerungen gegebenenfalls ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebes zu erlassen,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 1 C 14.84 - GewA 186, 96, 97.
28Die Verlängerung der Sperrzeit von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr ist auch bei summarischer Prüfung zur Störungsbeseitigung geeignet und verhältnismäßig. Durch die getroffene Maßnahme kann nämlich verhindert werden, dass nach 5.00 Uhr Personen von anderen Gaststätten, die dann endgültig schließen, die Gaststätte des Antragstellers aufsuchen und dann - oftmals in hoch alkoholisiertem Zustand, wie sich aus den Polizeiberichten ergibt, - im Umgebungsbereich des Betriebes beträchtlichen auf die angrenzende Wohnnutzung einwirkenden exzessiven Lärm verursachen, und das insbesondere bereits in der Nachtzeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Daneben wird die Änderung der Betriebszeit dazu führen, dass Gaststättenbesucher von vornherein den Betrieb des Antragstellers gegen 5.00 Uhr nicht mehr aufsuchen werden, weil sie wissen, dass der Betrieb dort zu diesem Zeitpunkt für mindestens vier Stunden endet und diese Wartezeit vielen zu lang sein dürfte. Dass sich auch die Lärmstörungen durch „zum Teil im Minutentakt“ fahrende Taxis und im Freien wartende Besucher im Umfeld des Betriebs des Antragstellers deutlich verringern werden, ist nachvollziehbar.
29Soweit der Prozessbevollmächtigte mangelnde Einsicht in die Verwaltungsvorgänge im Rahmen des Vorverfahrens geltend gemacht hat, kann dies dahinstehen, weil ihm diese im Laufe des Gerichtsverfahrens vollständig zur Einsichtnahme zugesandt worden sind.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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