Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 1383/12.O
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung des Urteils ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 01.Juli 1969 in S. an der Fulda geborene Beklagte legte im Mai 1989 das Abitur ab. Von 1990 bis 1998 studierte er an der Universität/Gesamthochschule Q. in den Studiengängen Lehramt Primarstufe und Lehramt Sekundarstufe 1. Am 17. November 1998 legte er die erste Staatsprüfung mit der Note „gut“ ab. Den Vorbereitungsdienst absolvierte er ab Februar 1999. In der zweiten Staatsprüfung erzielte er am 27.November 2000 in den Fächern katholische Religionslehre und Geographie die Gesamtnote „gut“. Er wurde mit Wirkung vom 01.Februar 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. an der Hauptschule in T. ernannt. Bereits am 01. Oktober 2002 erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit auf Grund besonderer Bewährung während der Probezeit. Im Jahr 2005 bewarb der Beklagte sich auf die ausgeschriebene Konrektorenstelle an der Hauptschule in C. . In der in diesem Zusammenhang erstellten Bedarfsbeurteilung des Beklagten vom 14. April 2005 durch das Schulamt für den Hochsauerlandkreis heißt es abschließend: „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“. Zu der Beförderung kam es wegen der Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht mehr.
3Neben seinem Studium und seiner beruflichen Tätigkeit engagierte sich der Beklagte in den Jahren 1990 bis 2000 und wieder ab 2007 als Moderator und Reporter im Hörfunk, u.a. bei den Sendern „Radio T1. “ in N. und „Radio °°°°°“ in B. . Hierbei legte er sich den Künstlernamen „N1. S. “ zu. Er begleitete und leitete darüberhinaus im Rahmen des Schulunterrichts verschiedene Hörspielprojekte.
4Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Er wohnt in C1. -T2. im Hause seiner Mutter in einer eigenen Wohnung.
5Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
6Durch Verfügung vom 25. Juli 2005 - nach einem Dienstgespräch vom 17. Juni 2005 - leitete die Bezirksregierung Arnsberg (Schulabteilung) das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es wurde dem Beklagten, der der Klassenlehrer der Schüler G. I. , geb. am 02. Juni 1991, und N2. X. , geb. am 12.August 1991, der Klasse 8 d war, vorgeworfen, die beiden Schüler an zwei Wochenenden im April und im Mai 2005 in seine Privatwohnung eingeladen und ihnen gestattet zu haben, ein gewaltverherrlichendes Computerspiel zu benutzen, Horrorfilme anzuschauen und ein alkoholhaltiges Getränk zu konsumieren. Darüber hinaus - so der Inhalt der Einleitungsverfügung – habe der Beklagte den Schüler G. I. in einem Brief als „kleinen Prinzen“ bezeichnet, trotz Ablehnung des Schülers den privaten Kontakt zu ihm gesucht, unzulässige Strafarbeiten gegen G. I. und einen anderen Schüler verhängt, ihn ein „Problemkind“ genannt und sei seiner Aufsichtspflicht in der Schule am 25. Mai 2005 nicht nachgekommen.
7Mit Wirkung vom 01. August 2005 wurde der Beklagte wegen der hier zur Rede stehenden Vorwürfe an die katholische Hauptschule X1. in N. versetzt.
8Nachdem am 11. November 2005 die Schüler G. I. und N2. X. im Beisein von Rechtsanwältin W. als Zeugenbeistand und von Rechtsanwalt S1. als Bevollmächtigter des Beklagten durch die Ermittlungsführerinnen als Zeugen vernommen worden waren, erstattete Rechtsanwältin W. für G. I. und N2. X. am 14. November 2005 Strafanzeige gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Dies wurde der Bezirksregierung Arnsberg am gleichen Tage mitgeteilt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 222 Js 376/05, dann unter dem Aktenzeichen 294 Js 72/06 geführt.
9Am 21. November 2005 wurde der Beklagte im Beisein seines Verfahrensbevollmächtigten durch die Ermittlungsführerinnen angehört. Am 23. November 2005 erließ die Bezirksregierung Arnsberg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und untersagte dem Beklagten die Kontaktaufnahme zu Schülern. Zur Begründung wurde auf die bereits in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe Bezug genommen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten vorgeworfen, anlässlich der Besuche der 13 Jahre alten Schüler G. I. und N2. X. im Frühjahr 2005 in seiner Privatwohnung bei dem gemeinsamen Anschauen von Horrorfilmen deren Hand gehalten, mehrere kurze pornografische Filme aus dem Internet heruntergeladen und sich diese gemeinsam mit den Schülern angeschaut zu haben, Gespräche über Praktiken der Selbstbefriedigung mit den Schülern geführt und dem N2. X. die Brustwarzen gerieben zu haben.
10Durch Verfügung vom 12. Dezember 2005 setzte die Bezirksregierung Arnsberg auf der Grundlage von § 22 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft Arnsberg anhängige Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus.
11Die Staatsanwaltschaft Arnsberg erhob am 19. April 2006 Anklage gegen den Beklagten vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Brilon wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176 Abs. 4 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB), in der Zeit zwischen dem 15. und dem 17. April 2005 und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176 Abs. 1 StGB, in Tateinheit (§ 52 StGB) mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, in der Zeit zwischen dem 04. und dem 07. Mai 2005. Mit Beschluss vom 27. Juni 2005 wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Beklagten eröffnet. Hauptverhandlungstermine fanden am 23. August 2007, am 21. August 2008 und am 28. Januar 2010 statt. Während des gesamten Verfahrens bestritt der Beklagte die ihm zur Last gelegten Taten.
12Am 28. Januar 2010 verurteilte das Amtsgericht Brilon den Beklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (in der Zeit vom 04. bis zum 07.Mai 2005) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13Sowohl der Beklagte als auch die Staatsanwaltschaft Arnsberg legten Berufung gegen das Urteil ein. Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Arnsberg - Az. 6 Ns 5/10 -, fand am 05., 12. und 24. Mai 2011 statt. Die Berufung wurde von beiden Seiten zurückgenommen. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit durch Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 24. Mai 2013 erlassen.
14In dem seit dem 24. Mai 2011 rechtskräftigen Urteil vom 28. Januar 2010 hat das Amtsgericht C1. auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:
15„ ... Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2005 bot der Angeklagte sämtlichen Schülerinnen und Schülern seiner Klasse an, ihn auch an den Wochenenden privat besuchen und durch kleine Tätigkeiten im Garten noch ein Taschengeld dazu verdienen zu können.
16Insgesamt drei Schüler, unter anderem die Geschädigten X. und I. , bewarben sich um ein solches Wochenende. Der dritte Mitschüler konnte aus Termingründen nicht teilnehmen. So kam es zu dem ersten Besuch der beiden Geschädigten in der Zeit vom 15.04.2005 bis 17.04.2005.
17Nach der Schule nahm der Angeklagte die beiden Schüler mit in das elterliche Wohnhaus in T2. und verbrachte mit ihnen ein Wochenende, wobei die Schüler so gut wie keine Gartenarbeiten durchführen mussten, dafür aber mit dem Angeklagten im Internet surfen konnten und auch mehrere Spielfilme ansehen durften. Wegen einer Magenverstimmung konnte der Geschädigte X. allerdings nur eingeschränkt an den Aktivitäten teilnehmen. Aus diesem Grund bot der Angeklagte beiden die Wiederholung des Wochenendes an.
18Mit Zustimmung der Eltern fand dieses dann in der Zeit vom 04.05.2005 bis 07.05.2005 wiederum im elterlichen Wohnhaus des Angeklagten in C1. -T2. statt. Da der Feiertag Christi Himmelfahrt in diesem verlängerten Wochenende lag, verlängerte sich der Aufenthalt naturgemäß um einen weiteren Tag. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses kam es zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten an diesem Wochenende zum sexuellen Missbrauch der beiden Kinder.
19Alles begann damit, dass der Zeuge G. I. über den PC des Angeklagten seine GMX-Nachrichten abfragte und dabei an die Website „gaybusters.com“ geriet. Obwohl sowohl der Angeklagte als auch die beiden Schüler wussten, was sich hinter dieser Website verbarg, hatten sie gegen den Vorschlag des Angeklagten, die Seite zu öffnen und anschließend fünf oder sechs Videoclips herunterzuladen und sich diese anzuschauen, zunächst keine Einwände. In diesen Filmen wurde Geschlechtsverkehr, insbesondere auch Oralverkehr, homosexueller Art dargestellt. Der Zeuge G. I. äußerte darüber offen seinen Unmut, was den Angeklagten dazu veranlasste, ihn zu befragen, was ihm daran denn nicht gefalle. Spontan äußerte er ergänzend, er lasse sich doch lieber von einem Mann „einen blasen“. Der wisse doch, was ein Mann wolle. Im Rahmen bzw. auf der Grundlage dieser Videoclips führte der Angeklagte mit den beiden Schülern Gespräche über homosexuelles Verhalten und forderte sie auf, ihm Geschichten über ihre sexuellen Erfahrungen und Erlebnisse während der Pubertät zu erzählen. Dies sollte auf Gegenseitigkeit beruhen. Das bedeutete, die Kinder sollten ihre Erlebnisse erzählen und im Gegenzug wollte der Angeklagten von seinen Erlebnissen berichten. Mehr oder weniger ratlos fantasierten die Zeugen eine Geschichte zusammen, wonach sie sich gegenseitig befriedigt hätten. Als die Kinder rechts und links von dem Angeklagten auf dem Sofa Platz genommen hatten, berichtete er von verschiedenen Techniken der Selbstbefriedigung. Unter anderem pries er den Kindern das Stimulieren durch Reiben an den Brustwarzen an. Als er merkte, dass beide darüber noch gar keine Erfahrungen hatten, bot er ihnen an, das an ihnen zu demonstrieren. Während der Zeuge G. I. dieses jedoch kategorisch ablehnte, stimmte der Zeuge N2. X. zu. Der Angeklagte rieb daraufhin an den Brustwarzen des Zeugen X. , der dadurch aber keinerlei sexuelle Erregung verspürte und dies auch zum Ausdruck brachte.“
20Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 22. August 2011 unter Berücksichtigung der Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts Brilon fortgeführt.
21Am 07. März 2012 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen, weil er ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Kernbereich seiner Pflichten begangen habe.
22Das zur Last gelegte Dienstvergehen des sexuellen Missbrauchs von zwei zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alten Schutzbefohlenen (Punkt III.7 der Klageschrift) sei ihm im strafgerichtlichen Verfahren zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskräftig abgeurteilt worden.
23Darüberhinaus habe der Beklagte weitere, strafrechtlich nicht relevante Verhaltensweisen gezeigt, die sich mit seinen Dienstpflichten als Lehrer nicht in Übereinstimmung bringen ließen und Dienstvergehen darstellten.
24So habe er den Schülern G. I. und N2. X. das nicht für Jugendliche freigegebene Computerspiel „Counter-Strike“ gekauft und sie damit spielen lassen (Punkt III.1 der Klageschrift).
25Er habe den Schülern zwei Horrorfilme vorgeführt und ein Biermixgetränk zu trinken gegeben (Punkt III.2 der Klageschrift).
26Er habe den Schüler G. I. in einem Brief an dessen Mutter als „kleinen Prinzen“ bezeichnet, den er in sein „Herz geschlossen habe“ (Punkt III.3 der Klageschrift).
27Er habe versucht, weiterhin den privaten Kontakt zu der Familie I. aufrechtzuerhalten, weil er die ablehnende Haltung von G. I. ihm gegenüber nicht habe wahrnehmen wollen (Punkt III.4 der Klageschrift).
28Er habe unzulässige „Strafarbeiten“, wie Gartenarbeit oder Hilfe beim Einräumen seines Büros, verhängt (Punkt III.5 der Klageschrift).
29Er habe Schüler vorzeitig und unbeaufsichtigt aus dem Klassenraum entlassen und dadurch gegen seine Aufsichtspflicht verstoßen (Punkt III.6 der Klageschrift).
30Hinsichtlich der Einzelheiten der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe wird auf den Inhalt der Klageschrift Bezug genommen.
31In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2013 hat die Klägervertreterin erklärt, die dem Beklagten unter Nummer III.4, III.5 und III.6 der Klageschrift vorgeworfenen Pflichtverletzungen sollten nicht weiter Gegenstand der Disziplinarklage sein.
32Der Kläger beantragt,
33den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
34Der Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Der Beklagte bestreitet, die Schüler G. I. und N2. X. sexuell missbraucht zu haben, und ist der Meinung, die Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 28. Januar 2010 seien falsch. Das Strafgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zutreffend gewürdigt. Die als Zeugen vernommenen Schüler hätten sich in Widersprüche verwickelt, was das Amtsgericht ausweislich der Urteilsgründe zwar bemerkt, aber daraus nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen habe, nämlich dass die Aussagen falsch gewesen seien. Er vermute, dass die Schüler ihn aus Rache zu Unrecht belastet hätten, weil er G. I. von einer Klassenfahrt im Sommer 2005 ausgeschlossen habe. Dass er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts C1. zurückgenommen habe, sei nicht als Schuldeingeständnis zu werten. Diese prozessuale Reaktion sei allein deshalb erfolgt, weil er durch die lange Verfahrensdauer zermürbt und gesundheitlich stark beeinträchtigt gewesen sei. Mit diesen Gründen hat der Beklagte beantragt, gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NW die Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen zu beschließen.
37Bei den weiter im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen ihn erhobenen Vorwürfen habe es sich nicht um Dienstvergehen, sondern um pädagogisch sinnvolle Maßnahmen bzw. um im Umgang mit Schülern an der Hauptschule T. übliche Verhaltensweisen.
38In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Fragen des Gerichts ergänzend vorgetragen, es sei richtig, dass der Schulrat ihn nach Bekanntwerden der Vorwürfe am 10. Juni 2005 in T3. , wo er sich mit der Klasse 8 d auf einer Klassenfahrt befunden habe, angerufen habe. Es sei auch richtig, dass er, der Beklagte, bei diesem Telefongespräch geäußert habe, er habe bereits seinen Account im Chatroom „Endless Fantasy“ aufgelöst. Er habe dies aber nicht etwa in der Absicht, etwas zu verschleiern, getan, sondern vielmehr, um zu verhindern, dass negative Einträge dort für alle Nutzer zugänglich gewesen sein. Konkreter Anlass für das Löschen sei gewesen, dass N2. X. Ende Mai 2005 einen auf ihn, den Beklagten, bezogenen Text, bei dem es sich um ein umgeschriebenes Kinderlied gehandelt habe, eingestellt habe, in dem eine Passage in etwa gelautet habe „... dann ist er auch noch pädophil...“ Dies habe natürlich keinerlei realen Hintergrund gehabt. Er habe N2. X. darauf angesprochen. Der habe das für einen „Joke“ gehalten. Er, der Beklagte, habe diesen Eintrag nur durch das Auflösen des Accounts aus dem öffentlich zugänglichen Netz schaffen können.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Kläger vorgelegten VerwaltungsaktenAkten (Personalakte des Beklagten (1 Aktenband), der über das behördliche Disziplinarverfahren geführten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) sowie auf die in Kopie vorliegenden Akten betr. das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Arnsberg Az. 294 Js 72/06.
40Entscheidungsgründe
41Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.
42I.
43Soweit der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorwirft, Kinder sexuell missbraucht zu haben, geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht Brilon in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. 19 Ls 294 Js 72/06 - 45/069) festgestellt hat. Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in einem Strafverfahren sind in einem Disziplinarverfahren, wenn dieses - wie hier - denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Disziplinargericht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Eine erneute Prüfung solcher Feststellungen hat das Disziplinargericht nur dann zu beschließen, wenn sie offenkundig unrichtig sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW). Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Brilon, die das rechtskräftige Urteil vom 28. Januar 2010 (Az. 19 Ls 294 Js 72/06 - 45/069) tragen, sind nicht offenkundig unrichtig i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW.
44Die sich aus § 56 Abs. 1 LDG NRW ergebende Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten übertragen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. März 2013 - 2 B 78.12 - mit weiteren Nachweisen
46Gemessen an diesen Grundsätzen kann keine Rede davon sein, dass das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts Brilon auf einer offenkundig unrichtigen Beweiswürdigung beruht:
47Das Amtsgericht Brilon hat seine Feststellungen zum Tathergang nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme in sich widerspruchsfrei getroffen. Es hat gewürdigt, dass die Aussagen der beiden Belastungszeugen über die Jahre hinweg geringe Abweichungen aufwiesen, dass die Zeugen G. I. und N2. X. im Kerngehalt jedoch durchgehend und übereinstimmend immer den gleichen Geschehensablauf schilderten. Hierbei hat das Strafgericht nach dem Inhalt der vorliegenden staatsanwaltlichen Ermittlungsakten weder gegen Denkgesetze verstoßen noch sind die getroffenen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unzulänglich. Das Strafgericht führte eine intensive Beweisaufnahme durch und schöpfte alle vorhandenen Beweismittel aus. Die Zeugen G. I. und N2. X. sind nicht nur in der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2010, sondern bereits zuvor am 11. November 2005 durch die Ermittlungsführerinnen bei der Bezirksregierung Arnsberg, am 28. Dezember 2005 und am 17. Oktober 2006 durch die Kriminalpolizei Meschede und in der ersten Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht Brilon am 23. August 2007 vernommen worden. Die dort gemachten Aussagen haben laut jeweiligem Protokoll übereinstimmend folgenden Kerngehalt:
48- es wurden im Frühjahr 2005 zwei Wochenendbesuche im Privathaushalt des Beklagten durchgeführt;
49- der Beklagte kaufte alkoholhaltige Getränke und stellte sie den Schülern zur Verfügung;
50- man schaute sich gemeinsam Horrorfilme an;
51- es wurden durch den Beklagten oder im Beisein des Beklagten mehrere Videoclips von der im Postfach des G. I. auftauchenden Website „Gaybusters.com“, die sexuelle Praktiken zwischen Männern zeigten, auf den Computer des Beklagten heruntergeladen und gemeinsam angeschaut;
52der Beklagte erwähnte in diesem Zusammenhang, dass er sich „lieber von einem Mann einen blasen lassen würde als von einer Frau“;
53- der Beklagte fragte die Schüler nach ihren sexuellen Erfahrungen und forderte sie auf, darüber zu berichten;
54- der Beklagte erläuterte den Schülern verschiedene Praktiken zur Selbstbefriedigung (Seife in der Badewanne, Reiben an Brustwarzen);
55- der Beklagte rieb die Brustwarzen von N2. X. , G. I. lehnte dieses Ansinnen ab.
56Bei dieser Konstanz der - über mehrere Jahre hinweg - außergerichtlich entstandenen und später in der Hauptverhandlung wiederholten Zeugenaussagen, die dem Strafgerichts sämtlich vorlagen und von ihm bei der Feststellung des Sachverhalts gewürdigt wurden, liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Zeugen hätten die Unwahrheit gesagt und den Beklagten, ihren ehemaligen Klassenlehrer, bewusst zu Unrecht belastet, zumal auch ein Motiv für eine solche Falschaussage nicht ersichtlich ist.
57Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der Staatsanwaltschaft Arnsberg seien im Ermittlungsverfahren schwere Fehler unterlaufen, so habe sie sein Angebot abgelehnt, die Festplatte seines Rechners untersuchen zu lassen, damit durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt werde, dass dort keine Videos mit homosexuellen Inhalten heruntergeladen worden seien, kann dies keine Zweifel an dem durch das Strafgericht festgestellten Sachverhalt wecken und zu einer erneuten Beweisaufnahme durch die Kammer führen.
58Die Festplatte, die der Beklagte im November 2005 seinem Verteidiger übergeben hatte, wurde tatsächlich nicht durch die Staatsanwaltschaft Arnsberg oder einen von ihr beauftragten Sachverständigen untersucht, obwohl der Verteidiger dies angeboten bzw. angeregt hatte. Der Verteidiger beauftragte einen ihm bekannten IT-Fachmann, Herrn I1. , mit der Sicherung und Auswertung der ihm überlassenen Festplatte und reichte dessen Bericht zu den Strafakten.
59Im Verlauf des Verfahrens, nach Erhebung der Anklage vom 15. Mai 2006, teilte der Verteidiger dem Gericht mit, die Festplatte sei durch den Beklagten wegen eines Defekts entsorgt worden, es sei aber ein „Image“ erstellt worden. Das Strafgericht beauftragte daraufhin zunächst die Kriminalpolizei in Dortmund mit der Überprüfung der vorhandenen Sicherungskopie (Image).
60Der zuständige Kriminalbeamte aus dem Fachbereich IT-Ermittlungsunterstützung kam zu dem Ergebnis, dass die Vorgehensweise zur Sicherung und Auswertung der Daten zur Beantwortung der Fragen nach den Internet-Aktivitäten, dem Laden und Abspielen von Filmen und der Wiederherstellung von gelöschten Daten völlig unzureichend gewesen sei. Die auf der vorhandenen Sicherungskopie enthaltenen Daten reichten für die Erstellung eines Gutachtens nicht aus.
61Auf Anregung des Verteidigers beauftragte das Amtsgericht Brilon anschließend das Landeskriminalamt Düsseldorf mit der Auswertung der Sicherungskopie. Dieses kommt in seinem Gutachten vom 26. September 2009 zu dem Ergebnis, dass die Untersuchungsschritte des Privatgutachters I1. nicht nachzuvollziehen und teilweise fehlerhaft seien. In den Protokolldateien seien keine Internetverbindungen vor dem 14. April 2005 und danach nur für den 03. Mai und den 19. Mai 2005 festzustellen. Es könnten keine Rückschlüsse gezogen werden, ob Manipulationen auf der Festplatte durchgeführt worden seien.
62Auch mit der im Ermittlungsverfahren unterbliebenen Auswertung der (nur noch) vorhandenen Sicherungskopie hat das Strafgericht sich in seinem Urteil auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Herunterladen von Pornofilmen auf den Computer des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt nicht festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden könne. Die insofern erforderlichen Feststellungen müssten deshalb dem Ergebnis der (übrigen) Beweisaufnahme, sprich der Vernehmung der Zeugen, vorbehalten bleiben. Diese Würdigung durch das Strafgericht erscheint zutreffend.
63Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, das durch das Amtsgericht Brilon mit Beschluss vom 12. Februar 2009 in Auftrag gegeben wurde, sei tatsächlich nicht erforderlich gewesen, weil durch die Untersuchung des (Privat-)Sachverständigen I1. bereits nachgewiesen worden sei, dass es während des Aufenthalts der Schüler in der Wohnung des Beklagten, nicht zu einem Herunterladen von Videoclips gekommen sei, geht er fehl. Abgesehen davon, dass dem durch den Verteidiger des Beklagten beauftragten Gutachter, der nach eigener Darstellung als Hardware- und Software-Entwickler gearbeitet und die Informatik AG eines Gymnasiums geleitet hat, die fachliche Qualifikation für die Erstellung eines verwertbaren Gutachtens fehlte, ist aber auch auf Grund seiner Feststellungen keineswegs nachgewiesen, dass es nicht zu einem Herunterladen der Filme kam. Soweit er nämlich feststellt, Hinweise auf einen Internetzugriff vom Computer des Beklagten in der Zeit vom 15. bis 17. April 2005 (dem ersten Wochenendbesuch der Schüler) fänden sich nicht, widerspricht dies den insofern übereinstimmenden Angaben des Beklagten und der beiden Schüler, nach denen auch an diesem Wochenende das Internet genutzt worden sei. Das wiederum lässt nur den Schluss zu, dass entweder die Untersuchungen des (Privat-) Sachverständigen I1. fehlerhaft waren oder dass die entsprechenden Eintragungen auf der Index-Datei der von dem Beklagten übergebenen Festplatte zuvor gelöscht wurden. Zudem ist es – entgegen dem Vortrag des Beklagten - nicht unstreitig, dass die Schüler es nur mit einem Rechner zu tun hatten. Beide haben in ihren Zeugenaussagen übereinstimmend angegeben, auf dem Schreibtisch des Beklagten hätten zwei Rechner gestanden.
64Genauso wie die Würdigung der Untersuchungen der Festplatte bzw. der Sicherungkopie lässt auch die Bewertung der Zeugenaussagen der beiden Geschädigten durch das Strafgericht keine gravierenden Fehler erkennen. Das Gericht hat aufgezeigt, dass die Angaben der beiden Schüler über die Jahre – von November 2005 bis Januar 2010 – geringe Abweichungen aufweisen, dass sie jedoch in ihrem Kerngehalt übereinstimmend und inhaltsgleich sind. Die von dem Beklagten in der Klageerwiderung „exemplarisch dargestellten Widersprüche“ betreffen nur unerhebliches Randgeschehen, nicht aber das Tatgeschehen an sich.
65Nach allem ist kein durchgreifender Gesichtspunkt erkennbar oder vorgetragen worden, aus dem sich Zweifel an dem Verfahren der Beweisaufnahme des Amtsgerichts und/oder an der Beweiswürdigung ergäbe. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, nach denen eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen könnte.
66Im übrigen hat der Beklagte selbst in der Berufungsinstanz die Beendigung des Verfahrens dadurch herbeigeführt, dass er vor Durchführung des Fortsetzungstermins vom 24. Mai 2011 vor der Strafkammer des Landgerichts Arnsberg seine Berufung gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Brilon zurückgenommen hat, nachdem bereits zweitinstanzlich zahlreiche Zeugen vernommen worden waren und der Vertreter der Staatsanwaltschaft außerhalb der Hauptverhandlung angekündigt hatte, bei Fortführung der Hauptverhandlung eine höhere Strafe beantragen zu wollen. Dem Vortrag des Beklagten, er habe das Rechtsmittel nach langer Verfahrensdauer aus gesundheitlichen Gründen zurückgenommen, kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Wie die Vertreterin der Nebenkläger in dem Strafverfahren nach einer Krankmeldung des Beklagten unter Einreichung von Presseartikeln dem Kammervorsitzenden mitteilte, war der Beklagte offensichtlich – trotz der von ihm behaupteten psychischen Beeinträchtigungen und rezidivierenden Hörstürze – durchgehend und erfolgreich als Radiomoderator und - reporter tätig.
67Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils vom 28. Januar 2010 war nicht zu beschließen.
68II.
69a) Zum Vorwurf III.1 der Disziplinarklage
70Anlässlich des Wochenendbesuchs der beiden Schüler vom 15. bis 17. April 2005 in seiner Privatwohnung gestattete der Beklagte den Jungen, das gewaltverherrlichende Computerspiel „Counter Strike“, das er zuvor auf Bitten des N2. X. gekauft hatte, zu benutzen. Auf der Hülle der von der Mutter des G. I. zu den Akten gereichten CD-Rom ist die rote Markierung „Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JSchG“ sichtbar. Dieses Spiel schenkte er im Anschluss dem G. I. .
71Während der Beklagte im Ermittlungsverfahren noch angegeben hat, er habe beim Kauf des Spiels nicht auf die Verpackung geachtet, zudem sei das Spiel den Schülern schon vorher bekannt gewesen, hat er sich in der Klageerwiderung nicht zu diesem Vorwurf geäußert und ihn nicht bestritten.
72b) Zum Vorwurf III.2 der Disziplinarklage
73Im Verlauf des zweiten Besuchswochenendes vom 04. bis 07. Mai 2005 gestattete der Beklagte dem Schüler G. I. , ein Biermixgetränk zu probieren. Zusammen mit beiden Schülern sah er sich Horrorfilme, u.a. „Freitag, der 13.“ und „Friedhof der Kuscheltiere“ an.
74Auch dieser Vorwurf ist von dem Beklagten nicht bestritten worden.
75c) Zum Vorwurf III.3 der Disziplinarklage:
76Am 28. April 2005 schrieb der Beklagte der Mutter des 13 Jahre alten Schülers G. I. , Frau V. I. , wörtlich: „Auch wenn ich G. wie den kleinen Prinzen in mein Herz geschlossen habe, ...“ „Umgedreht hat er mich ja auch in sein Herz geschlossen, weil er Angst hat mich zu verlieren.“ ... „Natürlich darf ich keine Schüler bevorzugen - in der Schule -, aber wen ich in der Freizeit besuche, ist schließlich meine Sache.“
77Hierzu hat sich der Beklagte im Ermittlungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung vom 04. Juli 2013 dahin eingelassen, der Inhalt des Briefs sei im Zusammenhang zu sehen mit seinem Deutschunterricht in der Klasse 8 d, in dem kurze Zeit zuvor „Der kleine Prinz“ als Lektüre durchgenommen worden sei. G. I. habe die beste Klassenarbeit zu diesem Thema geschrieben, auf diese gute Leistung habe er sich in seinem Brief an Frau I. bezogen.
78Diese Interpretation des Schreibens vom 25. April 2005, Bl. 10 der Disziplinarakten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und objektiv fernliegend. Nach den von dem Beklagten gewählten eindeutigen Formulierungen drückt er seine große gefühlsmäßige Nähe zu dem Kind G. I. aus, die weit über das Maß an Sympathie hinausgeht, das ein Lehrer gegenüber Schülern an den Tag legen darf.
79- Die Vorwürfe III.4 bis III.6 werden vom Kläger nicht weiter verfolgt. -
80d) Zum Vorwurf III.7 der Disziplinarklage
81Nach den zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils vom 28. Januar 2010 zeigte der Beklagte bei dem zweiten Wochenendbesuch der noch nicht 14 Jahre alten Schüler G. I. und N2. X. in der Zeit vom 04. bis 07. Mai 2005 mehrere Videofilme mit pornografischem Inhalt, schilderte ihnen Praktiken der Selbstbefriedigung und rieb die Brustwarzen des N2. X. .
82Der Beklagte hat diese Vorwürfe nicht nur im gesamten Strafverfahren, sondern auch im Disziplinarverfahren, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04. Juli 2013, bestritten und behauptet, die beiden Schüler hätten falsch ausgesagt und ihn zu Unrecht beschuldigt, sexuell übergriffig geworden zu sein.
83aa)
84Das Gericht ist an die Feststellungen des Strafurteils gebunden, s.o. Es ist in der Überzeugung, dass die getroffenen Feststellungen nicht falsch sind, aber noch dadurch bestärkt worden, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben hat, aus welchem Grund er Ende Mai 2005 seinen Account bei dem Chatroom „Endless Fantasy“ auflöste. N2. X. habe einen Eintrag mit einem umgedichteten Kinderlied, in dem er, der Beklagte, als „pädophil“ bezeichnet worden sei, eingestellt. Dieser Umstand, der bislang dem Gericht nicht bekannt war, weist darauf hin, dass der Schüler das einige Wochen zuvor im Hause des Beklagten Erlebte an die Öffentlichkeit bringen wollte. Jedenfalls widerspricht diese Handlung des Jungen nicht den getroffenen Feststellungen.
85bb)
86Die rechtliche Bewertung des durch das Strafgericht Brilon festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich – wie erkannt – des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 176 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 4, 52 StGB schuldig gemacht hat.
87Nach §174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird derjenige, der sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
88Nach § 176 Abs. 1 StGB ist die Strafandrohung für denjenigen, der sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB bestraft, wer auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornografischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
89Diese Straftatbestände hat der Beklagte gegenüber den Schülern G. I. , geb. 02. Juni 1991, und N2. Wetscheck, geb. 12. August 1991, in der Zeit zwischen dem 04. und dem 07. Mai 2005 verwirklicht.
90Beide Schüler waren zur Tatzeit noch nicht vierzehn Jahre alt und damit Kinder im Sinne des § 176 StGB. Sie waren auch Schutzbefohlene im Sinne des § 174 StGB, da sie die Klasse 8 d der Gesamthauptschulde T. , deren Klassenlehrer der Beklagte im Schuljahr 2004/2005 war, besuchten. Zwischen einem Lehrer und seinen Schülern besteht ein Obhutsverhältnis, kraft dessen ihm das Recht und die Pflicht obliegen, die Erziehung und Ausbildung des Schutzbefohlenen zu überwachen und zu leiten.
91Die nach dem im Strafurteil des Amtsgerichts Brilon vom 28. Januar 2010 festgestellten Sachverhalt den Schülern gezeigten Videoclips mit der Darstellung des Geschlechtsverkehrs, insbesondere des Oralverkehrs, zwischen Männern erfüllen die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB, weil es sich hierbei um pornografische Darstellungen handelte.
92Unter Pornografie versteht man die vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht,
93Vgl. Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 60. Auflage 2013, § 184 Rdn. 7, mit weiteren Nachweisen
94Zwar handelt es sich nicht bei jeder bildlichen Darstellung sexueller Handlungen um Pornografie; bei einer kurzen Videosequenz, die außer der Durchführung des Geschlechtsverkehrs keinerlei gedankliche Inhalte oder den Zusammenhang mit anderen Lebenssachverhalten enthält, liegt jedoch eine derart vergröbernde Abbildung von Sexualität vor, dass die Grenzen des sittlich noch Akzeptierbaren überschritten sind.
95Der Beklagte hat auch durch das Zeigen der pornografischen Darstellungen auf die beiden anwesenden Schüler eingewirkt. Einwirken bedeutet eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art,
96Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), NStZ 1991, 485.
97Nach den getroffenen Feststellungen äußerte G. I. offen seinen Unmut über die gezeigten Videos. Der Inhalt der Darstellungen war danach von ihm verstanden worden und hatte Abwehrgefühle bei ihm ausgelöst.
98Auch durch das im Anschluss an das Betrachten der Videoclips von dem Beklagten auf homosexuelle Praktiken gelenkte Gespräch mit den beiden Jungen, in dem er äußerte, er „lasse sich lieber von einem Mann einen blasen als von einer Frau; der wisse doch, was ein Mann wolle“ und durch das Beschreiben verschiedener Techniken der Selbstbefriedigung hat der Beklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB dadurch erfüllt, dass er auf ein Kind durch entsprechende Reden eingewirkt hat. Seine Äußerungen waren von ihrer Art und Intensität einer pornografischen Darstellung vergleichbar, weil sie in vergröbernder und verzerrender Weise sexuelle Verhaltensweisen ohne jeden Bezug zu einem tatsächlichen Lebenssachverhalt präsentierten. Es ist hierbei für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, sich selbst oder das Kind sexuell zu erregen.
99Der Beklagte beließ es aber nicht bei sexuellen Tathandlungen ohne Körperkontakt durch das Zeigen pornografischer Abbildungen und durch verbale Äußerungen sexuellen Inhalts. Er nahm darüberhinaus anschließend sexuelle Handlungen an einem Kind, strafbar gemäß § 176 Abs. 1 StGB, vor, indem er die Brustwarzen von N2. X. unter dessen T-Shirt rieb, um ihm zu demonstrieren, wie diese zuvor von ihm geschilderte Art der Selbstbefriedigung funktionieren sollte. Hierdurch nahm der Beklagte eine objektiv sexualbezogene Handlung an dem Kind vor, die geeignet war, in seine sexuelle Identität und das Recht, über sein Sexualverhalten selbst zu bestimmen, nachteilig einzugreifen. Auch wenn N2. X. – im Unterschied zu G. I. , der das Angebot des Beklagten, auch seine Brustwarzen zu stimulieren, entschieden ablehnte – sich gegen diese Handlung des Beklagten nicht zur Wehr setzte, ist darin keine Einwilligung zu sehen. Soweit es sich um sexuelle Handlungen an Kindern handelt, ist deren Einwilligung darin – mag sie auch geäußert werden – ausnahmslos unwirksam.
100Das Reiben der Brustwarzen des Schülers N2. X. ist auch als sexuell motivierte Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184 g Nr. 1 StGB einzuordnen. Es handelte sich nach Art, Dauer und Intensität nicht um eine nur unbedeutende Berührung, die strafrechtlich als unbeachtlich zu werten wäre. Die Situation, in der der Beklagte an den Schüler N2. X. herantrat, war bereits sexuell aufgeladen; der Beklagten hatte den beiden Schülern unmittelbar zuvor Praktiken der sexuellen Selbstbefriedigung beschrieben und dadurch die Aufmerksamkeit der Jungen direkt auf die sodann von ihm vorgeführte praktische Durchführung seiner sexuell ausgerichteten Darstellungen gerichtet.
101Die Handlungen des Beklagten griffen auch nachteilig in die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung der beiden Schüler ein. Selbst wenn es Kindern im Zeitalter des Internets möglich ist, sich unkontrolliert zu Seiten mit sexuellen oder auch pornografischen Inhalten Zugang zu verschaffen, ist die nicht erwünschte Präsentation und Erörterung solcher Darstellungen durch einen Erwachsenen ein Tabubruch, der regelmäßig zu Irritationen bei jungen Menschen führt. Es kann als richtig unterstellt werden, dass G. I. im Hause des Beklagten den Song „Bums mich“ der Band Aggro Berlin abspielte und dass er diese Aufnahme von Marcels X. erhielt. Ein Austausch über sexuelle Dinge – auch in derber Form – zwischen gleichaltrigen Jungen im (vor-)pubertären Alter gehört zu einer normalen Entwicklung, spricht aber nicht für eine Erfahrenheit oder Abgestumpftheit der Jungen, die das Vorzeigen von pornografischen Darstellungen ihnen gegenüber oder sogar sexuelle Handlungen an ihnen irrelevant werden ließe.
102Soweit der Beklagte vorträgt, G. I. habe sich mit pornografischen Inhalten aktiv in Chat-Rooms beteiligt, und zur Begründung auf eine Zeichnung auf seiner ID-Card im Juni 2005 hinweist, auf der mehrere Personen bei der Ausübung sexueller Handlungen abgebildet sind, könnte dies auch dafür sprechen, dass der Schüler durch die einen Monat zuvor im Haus des Beklagten gemachten Erfahrungen so irritiert und in seiner sexuellen Selbstbestimmung tangiert war, dass er sich durch die überzogene und vulgäre Abbildung im Internet ein Ventil schaffte. In die gleiche Richtung weist das von N2. X. eingestellte Kinderlied, in dem der Beklagte als pädophil bezeichnet wird.
103III.
104Die disziplinarische Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines – einheitlichen – schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
105Nach § 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der zur Tatzeit maßgeblichen, bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er ihm obliegende Pflichten schuldhaft verletzt. Diese Pflichten finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 01. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgestz (BeamtStG).
106Gemäß § 57 Abs. 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Ein Verstoß gegen diesen disziplinarrechtlichen und auf die Person des Beamten ausgerichteten Grundtatbestand ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und Wahrung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
1071.
108Durch die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen.
109Die Tat fand zwar im außerschulischen Bereich, in der Privatwohnung des Beklagten statt, hat aber direkte Bezüge zu der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten, da er seine Vertrauensstellung als Klassenlehrer der beiden Schüler nutzte, um sie zu Wochenendaufenthalten zu sich einzuladen. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen erscheint auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in eine für sein Amt bedeutsame Weise zu beeinträchtigen.
110Ein Lehrer hat, wie sich aus dem in § 2 des Schulgesetzes NRW festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergibt, die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schüler. Er hat dabei die Persönlichkeitsrechte eines jeden Schülers zu beachten. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft, insbesondere das Recht auf ungestörte und freie Entwicklung, auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Sexuelle Handlungen eines Lehrers zum Nachteil der ihm anvertrauten Schüler verstoßen in eklatanter Weise gegen die Persönlichkeitsrechte der Kinder und betreffen den Kernbereich der dienstlichen Pflichten des Beamten. Der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, da er in den sittlichen Reifeprozess des jungen Menschen eingreift und ihn in seiner ungestörten Entwicklung stört und gefährdet.
111Bei den weiteren, strafrechtlich nicht relevanten Handlungen des Beklagten im außerschulischen Bereich (Bezeichnung des Schülers G. I. in einem Brief an dessen Mutter als „kleiner Prinz“; Überlassung eines gewaltverherrlichenden Computerspiels; gemeinsames Anschauen von Horrorfilmen, Gestattung des Konsums eines alkoholhaltigen Getränks) handelt es sich ebenfalls um außerdienstliche Dienstvergehen, die in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen in eine für das Amt des Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
112Der Beklagte war als Lehrer verpflichtet, seinen Schülern gegenüber die nötige Distanz zu wahren, um sie in ihren Persönlichkeitsrechten nicht zu verletzen und nicht nachteilig in ihre Entwicklung einzugreifen. Einen Schüler in einem Brief als „kleinen Prinzen“, den er in sein Herz geschlossen habe, zu bezeichnen, ist mit dem Erziehungsauftrag eines Lehrers nicht in Einklang zu bringen und widerspricht ihm deutlich.
113Auch kann weder der Kauf des Computerspiels „Counter-Strike“ noch das gemeinsame Anschauen von Horrorfilmen oder die Überlassung eines alkoholhaltigen Getränks an 13 Jahre alte Schüler mit dem Erziehungsauftrag des Beklagten in Übereinstimmung gebracht werden. Der Beklagte war auch außerhalb des Schulunterrichts verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das leibliche und psychische Wohl der ihm von den Erziehungsberechtigten für die Wochenenden anvertrauten Schüler nicht gefährdet wurde. Gegen diese Pflicht verstieß er vorsätzlich.
114Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte seine Pflichten aus § 57 Satz 3 LBG NRW zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienste verletzt. Er hat vorsätzlich im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Anhaltspunkte für eine geminderte oder gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit des Beklagten haben sich nicht ergeben.
1152.
116Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Neben dem Persönlichkeitsbild des Beamten ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist, § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte seinen Dienstpflichten auch künftig nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen ist.
117Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. August 2009 - 3d A 2328/08.O - m.w.N.)
118Sein Verbleiben im Dienst ist dann dem Dienstherren nicht länger zuzumuten; das Beamtenverhältnis ist zu lösen.
119Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Hierüber ist unter Heranziehung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in einer prognostischen Gesamtwürdigung zu entscheiden.
120Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. März 2007 – 2 C 9/06
121Als erforderliche Disziplinarmaßnahme kam hier aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.
122Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten zum Nachteil zweier Kinder ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung selbst dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen, wenn die Tat keine dienstlichen Bezüge aufweist. Hier aber nutzte der Beklagte seine dienstliche Stellung aus, um die Taten im außerdienstlichen Bereich zu begehen.
123Der sexuelle Missbrauch von Kindern und von Schutzbefohlenen stellt schwerwiegende Straftaten dar, was der Gesetzgeber bereits durch die Strafandrohung in den §§ 174, 176 StGB zum Ausdruck gebracht hat. Eine solche Straftat ist – unabhängig von dem Amt, das der Beamte innehat – geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zugrunde gelegt werden kann.
124Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03. März 2010 – 2 C 83.08 –
125Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs auf die Persönlichkeit des Kindes. Der Missbrauch greift in den Reifeprozess junger Menschen ein und gefährdet in der Regel nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Der Schutz vor solchen Gefahren ist ein Anliegen, das in der Öffentlichkeit besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die entsprechenden strafrechtlichen Bestimmungen haben in hohem Maße die Missachtung und den Ansehens- und Vertrauensverlust des Täters zur Folge.
126Ein Lehrer, der seiner Aufgabe, Kinder zu unterrichten und zu erziehen, gerecht werden will, muss aber bei Eltern und Schülern Ansehen und Autorität besitzen. Er muss deshalb in seiner gesamten Lebensführung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes Vorbild sein. Die Eltern können im Hinblick auf das faktische Erziehungsmonopol des Staates verlangen, dass ihre Kinder nur von solchen Personen unterrichtet und erzogen werden, die in ihrem Verhalten beispielhaft wirken.
127Ein Lehrer, der Schüler, die ihm anvertraut sind, sexuell missbraucht, handelt seinem Erziehungsauftrag fundamental zuwider. Er versagt im Kernbereich seiner Pflichten, was schon im Regelfall dazu führt, dass er das für seine Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen bei Eltern, Schülern und Kollegen vollständig einbüßt und das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherren unheilbar zerstört, so dass die Entfernung aus dem Dienst regelmäßig geboten ist.
128Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. Februar 2004 - 22 dA 3882/01.O - m.w.N., ständige Rechtsprechung
129Zwar kann in leichteren Fällen, in denen das Dienstvergehen nicht zu einem schwerwiegenden Ansehens- und Vertrauensverlust geführt hat, von einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst abgesehen werden. Ein solcher leichterer Fall liegt hier jedoch nicht vor.
130Der Beklagte hat die beiden noch nicht 14 Jahre alten Schüler dazu bestimmt, zwei Wochenenden in seiner Privatwohnung zu verbringen und hat ihnen nicht nur gestattet, ein gewaltverherrlichendes Computerspiel zu benutzen, sondern ihnen auch Video-Clips vorgespielt, die pornografische Darstellungen grober Art enthielten. Das daran anschließend von ihm geführte Gespräch über Praktiken der Selbstbefriedigung stieß die Kinder, zumindest G. I. , ab, was dieser auch zum Ausdruck brachte. Der Beklagte nutzte hierdurch in besonderer Weise das Vertrauen, das die Schüler und deren Eltern ihm entgegenbrachten, aus.
131Der Schweregrad der Taten ist nicht unerheblich und geht deutlich über ein einmaliges Augenblicksversagen hinaus. Es war hierbei zu Gunsten des Beklagten nicht auszuschließen, dass er die sexuellen Übergriffe auf die Schüler nicht konkret plante, als er deren Wochenendbesuche vorbereitete, und dass die strafbaren Handlungen sich aus dem gemeinsamen Anschauen der Internetseite „Gaybusters.com“ entwickelten. Dem Beklagten musste jedoch klar sein, dass mit dem Herunterladen und Anschauen der Video-Clips mit pornografischen Inhalten die Grenze zwischen noch tolerierbarem und strafbarem Verhalten überschritten war. Gleichwohl beendete er die – bis dahin nicht körperlichen - sexuellen Übergriffe auf die Schüler nicht, was ihm möglich gewesen wäre. Er setzte vielmehr die Tat fort, indem er mit Reden pornografischen Inhalts auf die Geschädigten einwirkte, obwohl er deren Unbehagen und deren Ablehnung erkannte. Schließlich steigerte er sein strafbares Verhalten noch dadurch, dass er in die körperliche Integrität des N2. X. eingriff und dessen Brustwarzen rieb.
132In dieser Situation rechtfertigt weder die Tatsache, dass der Beklagte bis dahin disziplinarrechtlich und strafrechtlich nicht Erscheinung getreten war, noch seine guten Examensnoten oder die gute Beurteilung, die er anlässlich seiner Bewerbung auf eine Konrektorenstelle im April 2005 erhielt, die Annahme, dass das Vertrauen des Dienstherren, der Öffentlichkeit und der mit ihm im Schulbetrieb in Berührung kommenden Personen noch nicht unwiederbringlich zerstört ist. Auf eine lange, beanstandungsfreie Dienstzeit, die in der Gesamtbeurteilung für ihn sprechen würde, kann der Beklagte noch nicht verweisen, da er bis zu seiner Suspendierung noch nicht einmal fünf Jahre als Beamter tätig war.
133Die prognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass das Vertrauensverhältnis des Dienstherren und der Allgemeinheit zu dem Beklagten vollends zerstört ist und dass das Dienstverhältnis zum Beklagten zu lösen ist.
134Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gegen die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst, da seine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde.
135Das Gericht hat keinen Anlass gesehen, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags auszuschließen. Unter Einbeziehung aller Umstände gibt es keine Gründe, den Beklagten, der seit seiner Suspendierung im Jahr 2005 - soweit festgestellt werden konnte - das volle Gehalt bezieht, nunmehr als des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 70 Prozent der Ruhegehaltsbezüge nicht würdig oder nicht bedürftig im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG anzusehen.
136Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW.
137Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 3 LDG NRW i.V.m. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 , 711 ZPO.
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