Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1511/12
Tenor
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 24. Juni 2013
für Recht erkannt:
Die Verbotsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1972 geborene Kläger steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes und ist dem G. -Gymnasium in N. zugewiesen. Zurzeit befindet er sich - bis zum 00.00.2013 ‑ antragsgemäß in Elternzeit.
3Nach bestandenem Abitur am 00.00.1992 studierte der Kläger von 1995 bis 2002 die Fächer Englisch und Politik für das Lehramt an Gymnasien und bestand am 00.00.2002 die Erste Staatsprüfung vor dem Niedersächsischen Landesprüfungsamt für Lehrämter in Göttingen.
4Im Anschluss daran befand er sich ab Frühjahr 2003 im Vorbereitungsdienst des Landes Niedersachsen für das Lehramt an Gymnasien und unterzog sich dort zweimal erfolglos der Prüfung für das Zweite Staatsexamen.
5Durch Bescheid vom 12. September 2005 teilte das Niedersächsische Landesamt für Lehrerbildung und Schulentwicklung in Hildesheim dem Kläger mit, dass er die dort am 00.00.2005 abgelegte Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hatte. Eine Wiederholung der Prüfung wurde unter Bezugnahme auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Landes Niedersachsen für nicht zulässig erklärt.
6Am 00.00.2005 bewarb sich der Kläger beim Regierungspräsidium Freiburg um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Baden-Württemberg und gab dort am 00.00.2005 gegenüber dem Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien) S. folgende schriftliche Erklärung ab:
7„Ich erkläre hiermit, dass ich in keinem anderen Bundesland oder bei einer anderen Zulassungsbehörde einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder einen anderen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet habe.“
8Vom 9. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2007 leistete der Kläger sodann den Vorbereitungsdienst am Studienseminar S. ab. Nach erfolgter Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung erwarb er am 25. Juli 2007 vor dem Landeslehrerprüfungsamt Baden-Württemberg die Lehrbefähigung in den Fächern Englisch und Gemeinschaftskunde für alle Stufen des Gymnasiums mit der Note „befriedigend“. Die Prüfungsentscheidung vom 25. Juni 2007 ist bestandskräftig geworden.
9Im Juli 2007 bewarb sich der Kläger bei der Bezirksregierung Münster um Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und nahm an dem entsprechenden Ausschreibungsverfahren teil. Das ihm unterbreitete Einstellungsangebot als Studienrat mit Zuweisung zur Dienstleistung an das G. -vom-Stein-Gymnasium nahm er mit Schreiben vom 27. Juli 2007 an. Die vom Kläger der Bezirksregierung Münster vorgelegten Unterlagen enthielten keinen Hinweis auf den seinerzeit im Land Niedersachsen erfolglos abgeleisteten Vorbereitungsdienst. Unter der Rubrik „Beruflicher Werdegang im Beamtenverhältnis“ gab er lediglich an „am 1.6.2006 als Beamter auf Widerruf für die Laufbahn des Studienreferendars“. In seinem Lebenslauf gab er für den Zeitraum „2003 bis 2005“ an: „selbständige Tätigkeit im IT-Bereich“ und legte im Übrigen das vom Landeslehrerprüfungsamt Baden-Württemberg am 00.00.2007 ausgestellte Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung vor. Daraufhin erfolgte zum 00.00.2007 zunächst eine Einstellung als Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis. Mit Urkunde vom 00.00.2007 ernannte der Beklagte den Kläger alsdann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung und beauftragte ihn mit der Erteilung von Unterricht am G. -Gymnasium in N. .
10Am 18. März 2011 erstellte die Leiterin des G. -Gymnasiums gemäß § 7 Abs. 1 LVO NRW für den Kläger die dienstliche Beurteilung aus Anlass der Beendigung der Probezeit. Diese lautete auf das Gesamturteil „Herr K. hat sich in vollem Umfang bewährt“ und bescheinigte dem Kläger beanstandungslose Leistungen als Lehrer. Mit Wirkung zum 00.00.2011 ernannte das beklagte Land den Kläger daraufhin zum Beamten auf Lebenszeit (Urkunde vom 00.00.2011).
11Am 00. Februar 2012 erlangte das zuständige Dezernat der Bezirksregierung Münster Kenntnis von dem Umstand, dass der Kläger bereits im Land Niedersachsen erfolglos am Vorbereitungsdienst für das Lehramt teilgenommen hatte. Hierzu verhält sich ein - undatierter - Vermerk der Bezirksregierung Münster (Dezernat 47.0.0), in welchem es heißt:
12„Die Seminarleiterin des Studienseminars Göttingen Frau Dr. K.1 hat mit der Schulleiterin des G. -Gymn. in N. Kontakt aufgenommen, mit dem Hinweis, dass Herr K. in Niedersachsen zweimal durch die Zweite Staatsprüfung gefallen ist und diese endgültig nicht bestanden hat.“
13Nach Erhalt eines diesen Umstand bestätigenden Bescheides des Niedersächsischen Landesprüfungsamtes Hildesheim vom 00.00.2005 teilte die Bezirksregierung Münster dem Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 2012 mit, sie beabsichtige, sowohl die seinerzeitige Ernennung zum Studienrat zur Anstellung als auch die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Beide Ernennungen beruhten auf einer vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und seien daher gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 18 Abs. 2 LBG NRW zurückzunehmen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme.
14Mit Datum ebenfalls vom 22. Februar 2012 verwies die Bezirksregierung Münster auf ihr vorgenanntes Schreiben gleichen Datums und die dort geäußerte Absicht, die Ernennungen zurückzunehmen und verbot dem Kläger ‑ ohne entsprechende vorherige Anhörung ‑ „aus zwingenden dienstlichen Gründen ab sofort“ die Führung seiner Dienstgeschäfte und ordnete wegen der „Gewährleistung des ungestörten Schulbetriebes“ den Sofortvollzug dieses Verbotes an. Diese hier streitgegenständliche Verbotsverfügung wurde dem Kläger am 23. Februar 2012 ausgehändigt.
15Der Kläger hat am 23. März 2012 gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Klage erhoben. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, der in zwei Instanzen erfolgreich war, vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. März 2012 ‑ 4 L 149/12 ‑ und OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 6 B 442/12 ‑.
16Mit Schreiben vom 21. Juli 2012 hat die Bezirksregierung Münster bei dem Regierungspräsidium Freiburg angeregt, die Rücknahme der vom 25. Juli 2007 datierenden Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes Baden-Württemberg zu prüfen. Sie hat ferner darum gebeten, von dort aus Strafanzeige gegen den Kläger wegen der am 28. Oktober 2005 abgegebenen falschen Erklärung zu erstatten, was seitens des Regierungspräsidiums Freiburg am 22. Juni 2012 geschehen ist. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges zu Lasten des Landes Baden-Württemberg am 04. Oktober 2012 wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (Verfolgungsverjährung) eingestellt. Wegen des Verdachts des Betruges zu Lasten des Landes Nordrhein-Westfalen hat es das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Münster abgegeben, wo es am 19. Oktober 2012 ebenfalls eingestellt worden ist.
17Seine Klage begründet der Kläger wie folgt:
18Die Untersagungsverfügung vom 22. Februar 2012 leide bereits an einem formellen Mangel, da die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz notwendige vorherige Anhörung unterblieben sei. Auch erweckten die von der Bezirksregierung Münster vorgelegten Verwaltungsvorgänge den Eindruck der Unvollständigkeit.
19Die materielle Rechtswidrigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte folge schon aus dem Umstand, dass er seinerzeit in Baden-Württemberg a) mit bestandskräftigem Verwaltungsakt zur Prüfung zugelassen worden sei und er b) danach das Zweite Staatsexamen unter regulären Prüfungsbedingungen bestanden habe. An diese nach wie vor existenten und bestandskräftigen Verwaltungsakte des baden-württembergischen Landesprüfungsamtes sei der Beklagte gebunden.
20Dessen ungeachtet bestreitet der Kläger, sich gegenüber der Bezirksregierung Münster arglistig verhalten, d. h. arglistig/vorsätzlich getäuscht zu haben. Das Ausbildungsverhältnis mit seinen Ausbildern in Göttingen sei völlig zerrüttet gewesen, so dass er, der Kläger, mit der Ablauforganisation seiner Prüfung dort völlig überfordert gewesen sei. Über Rücktrittsmöglichkeiten bzw. Alternativen sei er damals nicht ausreichend belehrt worden. Die ihm vorgeworfenen Handlungen lägen daher ausschließlich im Bereich der Fahrlässigkeit.
21Der Kläger verweist schließlich auf die von ihm jahrelang erbrachten, laut dienstlicher Beurteilung tadellosen Leistungen, die im Rahmen der Ermessensausübung ebenso hätten Berücksichtigung finden müssen wie sein fehlender Vorsatz und seine persönliche Situation.
22Der Kläger beantragt,
23die von der Bezirksregierung Münster am 22. Februar 2012 verfügte Verbotsverfügung (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er erklärt, die vorgelegten Verwaltungsvorgänge seien vollständig. Das vom Kläger gerügte Fehlen der vorherigen Anhörung sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil diese als nachgeholt anzusehen sei mit Blick auf die vom Kläger „zwischen Bescheiderteilung und dem Antrag auf Prozesskostenhilfe bzw. der Klage eingereichten Stellungnahmen“, die der Beklagte allesamt gewürdigt habe.
27Der Beklagte ist überdies der Ansicht, der Kläger habe die Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen durch arglistige Täuschung erwirkt. Seine Verbeamtung habe auf der Annahme beruht, dass er die Lehrbefähigung in Baden-Württemberg in nicht zu beanstandender Weise erworben habe. Insofern habe der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Offenbarungspflicht gehabt, d. h., er sei verpflichtet gewesen, bei seiner Einstellung im Jahr 2007 den Beklagten über die gegenüber dem Land Baden-Württemberg begangene Täuschung (falsche Erklärung vom 00.00.2005) zu informieren. Diese Offenbarungspflicht des Klägers resultiere aus den bewusst wahrheitswidrigen Angaben im Personalfragebogen der Bezirksregierung Münster einschließlich der Abgabe eines falschen Lebenslaufs. Das Verschweigen relevanter Tatsachen sei nicht nur dann als arglistige Täuschung zu werten, wenn nach ihnen gefragt worden sei. Es sei davon auszugehen und es genüge auch, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass die verschwiegene Tatsache für die Entscheidung des Dienstherrn über seine, des Klägers, Weiterbeschäftigung von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Außerdem offenbare das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wahrheitspflicht einen charakterlichen Eignungsmangel. Hieraus resultiere gemäß § 18 Abs. 2 LBG NRW nicht nur die Verpflichtung des Beklagten, die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntniserlangung zurückzunehmen, sondern im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung auch das Verbot jeder weiteren Dienstausübung. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe sei einer mildere Maßnahme als das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht in Betracht zu ziehen gewesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des Verfahrens 4 L 149/12 sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Die auf §§ 18 LBG NRW, 39 BeamtStG gestützte Verfügung der Bezirksregierung Münster, mit der diese dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte verboten hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
31Dass der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass der Verbotsverfügung nicht angehört wurde, stellt sich mit Blick auf § 45 Abs. 1 S. 3 VwVfG als unbeachtlich dar, weil die Anhörung als nachgeholt anzusehen ist. In Erwiderung des die Rücknahme der Ernennung ankündigenden Schreibens der Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 2012 hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 21. März 2012 auch zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte Stellung genommen. Der Beklagte hat die dortigen Argumente des Klägers ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens vom 26. März 2012 im Verfahren 4 L 149/12 zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Weiteres hat der Kläger nicht vorgetragen.
32Die angefochtene Untersagungsverfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. Der Beklagte hat sie auf „§ 18 LBG NRW i. V. m. § 39 BeamtStG“ gestützt und dabei als Begründung angeführt, es sei beabsichtigt, die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe sowie seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückzunehmen. Landesbeamtenrechtliche Rechtsgrundlage ist mithin, da ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 18 Abs. 1 LBG NRW weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, die Vorschrift des § 18 Abs. 2 S. 4 LBG NRW i. v. m. § 18 Abs. 1 S. 2 LGB NRW, wonach die Rücknehmbarkeit einer Ernennung den Dienstherrn berechtigt ‑ und im Fall einer Ernennung, mit der ein Beamtenverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG begründet wurde, verpflichtet – dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. § 18 LBG NRW konkretisiert insoweit die vorrangige bundesrechtliche Vorschrift des § 39 S. 1 BeamtStG, wonach dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden kann. Soweit es um eine rücknehmbare Ernennung als „zwingenden dienstlichen Grund“ geht, regelt § 39 S. 2 BeamtStG zudem, dass ein hiermit begründetes Verbot der Dienstgeschäfte erlischt, wenn nicht das entsprechende Rücknahmeverfahren binnen drei Monaten eingeleitet worden ist.
33Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist eine Ernennung (unter anderem) dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung herbeigeführt wurde. Darüber hinaus ist sie zurückzunehmen, wenn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG als unwürdig erscheinen lässt.
34Ausgehend von den genannten Voraussetzungen stellt sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als rechtswidrig dar, weil ein Grund, die Ernennungen des Klägers (zum Probebeamten bzw. zum Lebenszeitbeamten) zurückzunehmen nicht gegeben ist. Der Kläger hat, wie bereits in den vorangegangenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, seine Ernennung zum Beamten auf Probe am 12. September 2007 nicht durch eine arglistige Täuschung des Beklagten herbeigeführt. Gleiches gilt für die zum 6. Mai 2011 ausgesprochene Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dabei ist von Folgendem auszugehen:
35Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn der zu Ernennende Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entscheidung zu veranlassen. Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde danach gefragt hat oder nicht. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach bestimmten Tatsachen gefragt hat, oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können,
36vgl. insoweit grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 30.84 -, DÖD 1986, 198 ff. sowie Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 12 BeamtStG, Rdnr. 33, m. w. N.
37Eine im Zusammenhang mit dem Einstellungsverfahren im Jahr 2007 begangene Täuschung durch „aktives Tun“ scheidet vorliegend aus, da die vom Antragsteller in seinem Lebenslauf und im Personalfragebogen gemachten Angaben – für sich betrachtet – richtig sind. Dies gilt insbesondere für die Angaben unter Ziff. XII 1 und 4 des Personalfragebogens, wo der Kläger angegeben hat, dass er den Referendardienst ab dem 02. Januar 2006 als Beamter auf Widerruf/Studienreferendar abgeleistet hat. Dies ist zutreffend und wird seitens des Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die im Lebenslauf für den Zeitraum „2003 bis 2005“ enthaltene Angabe „selbstständige Tätigkeit im IT-Bereich“. Anknüpfungspunkt für das dem Kläger vom Beklagten vorgeworfene Verhalten ist vielmehr allein die Tatsache, dass der Kläger den bereits in Niedersachsen abgeleisteten Referendardienst und das dort zweimalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht angegeben hat, also ein Unterlassen bzw. Verschweigen der diesbezüglichen Angaben,
38vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 in dem vorangegangenen Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – 6 B 442/12 -.
39Der Kläger war indes nicht verpflichtet, diesen Sachverhalt offenzulegen, und zwar weder anlässlich seiner Ernennung zum Beamten auf Probe noch anlässlich seiner Lebenszeitverbeamtung. Die im Zeitpunkt seiner Einstellung vom Landeslehrerprüfungsamt in Baden-Württemberg bestandskräftig erteilte Lehramtsbefähigung steht dem entgegen. Eine Offenlegungspflicht in dem eingangs geschilderten Sinn setzt voraus, dass die (gestellten oder hypothetischen) Fragen der Ernennungsbehörde zulässig sind bzw. wären, der Dienstherr also ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der von ihm gestellten Fragen hat,
40vgl. Maiwald a.a.O, Rdnr. 36.
41Der Bezirksregierung Münster als Einstellungsbehörde stand jedoch ein Recht, nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Zweiten Staatsprüfung zu fragen – und nur darum geht es dem Beklagten im Kern seines Vorbringens – mit Blick auf die Bestandskraft der Prüfungsentscheidung (und der ihr vorausgegangen Entscheidung, mit welcher der Kläger in Baden-Württemberg zur Prüfung zugelassen wurde) nicht zu. Diese bestandskräftigen Verwaltungsakte in Frage zu stellen bzw. zurückzunehmen wäre allein Sache der in Baden-Württemberg dafür zuständigen Behörde, die diesbezüglich jedoch, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich vom Beklagten erklärt, bisher keine Schritte unternommen hat und auch nicht unternehmen wird.
42Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem in rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Fall zutreffend ausgeführt:
43„Die Entscheidung über die Zulassung zu einer staatlichen Prüfung und die Entscheidung über das Bestehen dieser Prüfung sind Verwaltungsakte. Sie werden von der dafür zuständigen Behörde erlassen und erwachsen in Bestandskraft. Dabei liegt auf der Hand, dass Prüfungsentscheidungen gegenüber jedermann und vor allem gegenüber jeder Behörde verbindlich sind. Hat die zuständige Behörde eine Prüfung für bestanden erklärt, so kann eine andere Behörde nicht geltend machen, in Wahrheit weise der Geprüfte die erforderte Qualifikation nicht auf. Bei dem umgekehrten Ergebnis käme niemand auf die Idee, trotz bestandskräftiger Entscheidung der zuständigen Behörde über das Nichtbestehen eine Prüfung als bestanden zu behandeln. Wieso es bei einer für bestanden erklärten Prüfung umgekehrt sein soll, ist nicht einzusehen. Eine andere Sicht wäre zum einen dann angezeigt, wenn das Gesetz der für die Erteilung der streitigen Erlaubnis zuständigen Behörde auch die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens aufgetragen hätte...“
44Letztes ist vorliegend auf der Grundlage der die Einstellungsvoraussetzungen für Lehrer an Gymnasien regelnden Vorschriften (vgl. § 52 LVO NRW) nicht der Fall, so dass der Beklagte vom Vorhandensein der Laufbahnbefähigung auszugehen hatte, ohne deren Zustandekommen zu hinterfragen.
45Eine Berechtigung, die Ernennungen zum Beamten auf Probe bzw. auf Lebenszeit zurückzunehmen, folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger bei seiner Übernahme in den Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg am 28. Oktober 2005 wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Soweit der Beklagte unter Verweis darauf sinngemäß die „charakterliche Eignung“ des Klägers als Ernennungsvoraussetzung anzweifelt, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Rücknahmegrund im Sinne von § 12 BeamtStG. Die in §§ 11, 12 BeamtStG geregelten Nichtigkeits- und Rücknahmegründe sind dort wegen des in Art. 33 Abs. 5 GG begründeten Grundsatzes der „gesteigerten Bestandskraft“ der Ernennung im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität abschließend und erschöpfend geregelt. Einen allgemeinen Rücknahmegrund der bei der Ernennung „fehlenden charakterlichen Eignung“ kennt das Gesetz nicht.
46Die am 28. Oktober 2005 bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst abgegebene wahrheitswidrige Erklärung kommt im hier maßgeblichen Einstellungsverfahren des Jahres 2007 auch nicht als Täuschung im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG in Betracht, da diese Erklärung nicht gegenüber der Bezirksregierung Münster als Ernennungsbehörde abgegeben wurde, sondern gegenüber dem am hier maßgeblichen Ernennungsverfahren nicht beteiligten Regierungspräsidium Freiburg und zudem in einem nur die Einstellung in den Vorbereitungsdienst betreffenden, also anderweitigen Ernennungsverfahren.
47Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG liegen gleichfalls nicht vor, da eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen des hier streitgegenständlichen Sachverhaltes nicht erfolgt ist und nach erfolgter Einstellung der eingeleiteten Ermittlungsverfahren auch nicht erfolgen wird.
48Liegen nach alledem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Ernennung – ungeachtet der zudem in § 18 Abs. 2 S. 1 LGB NRW für den Ausspruch der Ernennungsrücknahme geregelten Frist von 6 Monaten ab Kenntniserlangung von dem Rücknahmegrund – nicht vor, war unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch ein „zwingender Grund“ für die Untersagung der Dienstgeschäfte im Sinne des § 39 S. 1 BeamtStG zu keinem Zeitpunkt vorhanden.
49In Anbetracht der von dem Kläger jahrelang erbrachten einwandfreien Leistungen als Lehrer sind überdies anderweitige Umstände, die geeignet seien könnten, ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen, weder erkennbar noch vorgetragen.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 157 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO
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