Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1511/12

Tenor

auf Grund der mündlichen Verhandlung

vom 24. Juni 2013

für Recht erkannt:

Die Verbotsverfügung der Bezirksregierung Münster vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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