Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1015/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung N.       , Flur 18, Flurstück 457 aufstehenden Käfiganbaus an dem dortigen Tierhaus zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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