Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1015/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 457 aufstehenden Käfiganbaus an dem dortigen Tierhaus zu unterlassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 23 mit der Anschrift C.---straße 15a in N. . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in dem die Klägerin mit ihrer Familie wohnt. Die Beklagte nutzt auf dem benachbarten Grundstück westlich des Grundstücks der Klägerin Gemarkung N. , Flur 18, Flurstücke 21, 375 und 457 unter der Anschrift C.---straße 9, 10 und 13 die dort vorhandenen Gebäude als Institut für O. - und W. .
3Am 21. November 1953 erteilte der Regierungspräsident N. seine Zustimmung zum Neubau eines Hühnerstalls für das damalige A. Institut der Beklagten nach der Baubeschreibung und der Zeichnung vom 8. Oktober 1953 mit den Maßen 5 m x 5 m im östlichen Teil des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 457 mit der Anschrift C.---straße 9/10. Nach der Baubeschreibung sollten die um das Gebäude herumliegenden Ausläufe durch 2,50 m hohen Maschendraht zwischen Stahlrohren eingefriedet sein.
4Im Jahr 1994 wurden an den am 21. November 1953 genehmigten Hühnerstall massive Käfige zur Unterbringung von Meerschweinchen angebaut. Der so entstandene Käfiganbau mit Tierhaus ist circa 10 m lang, 8 m breit und circa 2,40 m hoch. Ausweislich des Schreibens des Staatlichen Bauamts N. II vom 16. Februar 1994 war die Übergabe des sanierten Tierhauses an die Beklagte für den 21. Februar 1994 vorgesehen. Die überdachten Käfige wurden südlich, nördlich und östlich des ursprünglichen Hühnerstalls unmittelbar an diesen und in einem Abstand von weniger als 2 m zum Grundstück der Klägerin angebaut. Seit Februar 1994 sind dort Meerschweinchen des Instituts der Beklagten untergebracht.
5Die Klägerin hat am 16. Februar 2013 Klage erhoben.
6Sie trägt vor: Der Käfiganbau unterschreite zu ihrem Grundstück den notwendigen Abstand. Von den gegenwärtig in den Käfigen gehaltenen Tieren gingen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit Schreie aus, die ein erhebliches Störpotenzial hätten. Die spitzen Schreie der Tiere seien ungleichmäßig und impulsartig. Darüber hinaus gingen von den Tieren und den Stallungen insbesondere in den Kalendermonaten außerhalb der reinen Winterzeit massive Geruchsbelästigungen aus.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, die im Garten des Grundstücks C.---straße 9, 10, 13 in N. an dem dortigen Hühnerstall angebauten Käfige zu beseitigen,
9hilfsweise, die Nutzung der im Garten des Grundstücks C.---straße 9, 10, 13 in N. an dem dortigen Hühnerstall angebauten Käfige zu unterlassen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie trägt vor: Sie sei bei der Geltendmachung eines nachbarlichen Beseitigungsanspruchs – wie hier – als Mieterin nicht passivlegitimiert. Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sowie des Hühnerstalls mit den angebauten Käfigen sei das Land Nordrhein-Westfalen, das auch 1994 als Bauherr fungiert habe. Die Grundstücksverwaltung sämtlicher Liegenschaften des Landes Nordrhein-Westfalen erfolge bis auf wenige Ausnahmen durch den zum 1. Januar 2001 errichteten Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW). Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen habe unter anderem mit den Hochschulen Mietverträge über die von ihnen genutzten Liegenschaften geschlossen. Der Beklagten sei – wie sich aus dem Mietvertrag vom 28. Januar 2003 bzw. 4. März 2004 ergebe – der beanstandete Tierstall (Gebäude ID 3811) zur Nutzung überlassen worden. Das von den Meerschweinchen ausgehende sogenannte Chirpen sei nicht so laut, dass dadurch erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen würden. Das Chirpen komme nur tagsüber vor und überschreite nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Soweit durch den streitbefangenen Auslauf am Tierstall bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt seien, sei das Nachbarrecht durch Verjährung erloschen. Im Übrigen seien die nachbarlichen Ansprüche verwirkt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge aus dem Verfahren 2 K 1155/12 (Hefte 1 bis 9) Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, sie hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg.
16Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der an dem Tierhaus auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 457 angebauten Käfige besteht nicht. Die Beklagte ist im Hinblick auf dieses Begehren schon nicht die richtige Anspruchsgegnerin. Sie ist nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Eigentümerin des streitbefangenen Käfiganbaus und auch nicht für dessen Errichtung verantwortlich ist.
17Das Grundstück, auf dem das Tierhaus mit dem Käfiganbau liegt, steht im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies ergibt sich bereits aus dem einschlägigen Grundbuchauszug. Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks, die gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können und damit nicht sonderrechtsfähig sind, die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Der überdachte Käfiganbau als Gebäude steht damit wie das Grundstück selbst als dessen wesentlicher Bestandteil im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen.
18Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus § 95 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers, sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen ist. Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung regelmäßig eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht,
19so VG Aachen, Urteil vom 25. September 2008 – 5 K 1664/06 –, juris mit weiteren Nachweisen zur diesbezüglichen Rechtsprechung des BGH.
20Die Beklagte ist hier schon nicht als Bauherrin in Bezug auf den Käfiganbau in Erscheinung getreten. Das sanierte Tierhaus mit Käfiganbau wurde ihr ausweislich der dazu vorliegenden Unterlagen vom Staatlichen Bauamt N. II erst nach Fertigstellung am 21. Februar 1994 übergeben. Bauherr war damit das Land-Nordrhein-Westfalen, wobei die baulichen Veränderungen unter der Leitung des Staatlichen Bauamts N. II erfolgten. Hiermit deckt sich auch der Vortrag der Beklagten, wonach sie seinerzeit als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen in Vertretung für dieses die Liegenschaften verwaltet habe, die ihr vom Land zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt worden seien. Die erforderlichen Gebäude seien für sie mit im Landeshaushalt bereitgestellten Mitteln unter Leitung des Staatlichen Bauamts N. II errichtet worden. Von einer Verbindung des Käfiganbaus mit dem hier streitbetroffenen Grundstück durch die Beklagte und zu einem vorübergehenden Zweck kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
21Die Klägerin ist allerdings mit ihrem Hilfsantrag erfolgreich. Sie hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 457 aufstehenden Käfiganbaus an dem dortigen Tierhaus unterlässt.
22Einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer baulichen Anlage hat ein Nachbar dann, wenn die bauliche Anlage nicht bestandskräftig genehmigt ist und gegen eine Vorschrift des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist.
23Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
24Der Käfiganbau ist nicht bestandskräftig genehmigt.
25Er verstößt zulasten der Klägerin gegen die nachbarschützende Abstandsflächenregelung des § 6 BauO NRW.
26Nach § 6 Abs. 1, 2, 5 und 6 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsflächen mindestens 3,0 m betragen. Hier wurde der überdachte Käfiganbau als Gebäude in einem Abstand von jedenfalls weniger als 2,0 m zum Grundstück der Klägerin errichtet. Die Abstandsflächen des Käfiganbaus liegen damit zum Teil auf dem Grundstück der Klägerin. Die Beklagte hat den Käfiganbau zwar wie festgestellt nicht selbst errichtet. Da die Beklagte ihn jedoch für ihre Zwecke nutzt, ist eine Berufung auf den Verstoß gegen § 6 BauO NRW auch ihr gegenüber mit dem Ziel der Unterlassung der Nutzung dieser baulichen Anlage durch sie möglich. Die Beklagte erweist sich insoweit als „polizeipflichtige“ Hoheitsträgerin.
27Der danach zu bejahende Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht ist auch nicht etwa deshalb irrelevant, weil die Klägerin – wie die Beklagte meint – durch die Unterschreitung der Abstandsfläche tatsächlich nicht beeinträchtigt würde. Denn allein die Nichteinhaltung der nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandsfläche löst – unabhängig vom Grad der bei isolierter Betrachtung mit der Abstandsunterschreitung selbst verbundenen Beeinträchtigung des Nachbarn – einen nachbarlichen Abwehranspruch aus,
28so ausdrücklich auch OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1999 – 7 A 999/99 –, juris Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 – 10 A 1464/92 –, juris Rn. 23 f. mit Hinweisen zur früheren, aufgegebenen Rechtsprechung, die noch eine tatsächliche Beeinträchtigung forderte.
29Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass besondere Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der vom Abstandsflächenrecht vorgenommenen Interessenbewertung im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere rechtliche Einschätzung ermöglichen oder erzwingen. Das vom Abstandsflächenverstoß betroffene Grundstück der Klägerin wird in einer Weise genutzt, die im Hinblick auf die vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange schutzbedürftig ist,
30vgl. dazu auch im Rahmen der Prüfung eines nachbarlichen Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten bei einem Abstandsflächenverstoß OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 290/09 –, juris Rn. 28 ff.
31Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur 18, Flurstück 457 aufstehenden Käfiganbaus auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dieser Anspruch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 194 ff. BGB) verjährt wäre. Zwar unterliegen auch im öffentlichen Recht Ansprüche grundsätzlich der Verjährung,
32so OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 –, juris Rn. 65 f. mit weiteren Nachweisen; offener Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 53 Rn. 18: Kreis der einzubeziehenden Ansprüche nicht abschließend geklärt.
33Etwas anderes muss aber nach der Überzeugung des Gerichts in der vorliegenden Konstellation gelten, in der die Klägerin die Beklagte als Hoheitsträgerin aufgrund eines Verstoßes gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Baurechts in Anspruch nimmt und die Streitigkeit damit ihrer Natur nach im öffentlichen Baunachbarrecht wurzelt. Macht der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen Anspruch auf Einschreiten geltend, finden die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften keine Anwendung. Denn die Bauaufsichtsbehörde ist gesetzlich zur Gefahrenabwehr verpflichtet. Ein Anspruch des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten kann unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs allenfalls dann scheitern, wenn sein Abwehrrecht gegenüber dem Nachbarn materiell verwirkt ist. Nichts anderes kann daher gelten, wenn der Nachbar die Verletzung von drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts nicht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend macht, sondern den störenden Hoheitsträger unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Der störende Hoheitsträger kann in diesem Fall nicht besser stehen als der Nachbar im Baunachbarstreit.
34Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung des Käfiganbaus ist auch nicht verwirkt. Für die Verwirkung eines Rechts ist die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums allein nicht ausreichend. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung tritt danach nur dann ein, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch die Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts treuwidrig erscheint,
35BverwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 –, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 –, juris Rn. 62 ff. mit weiteren Nachweisen; wie hier auch Dürr/Middeke/Schulte Beerbühl, Baurecht Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage, Rn. 466 ff.
36Eine solche Situation ist vorliegend nicht auszumachen.
37Hinsichtlich der unter Verstoß gegen § 6 BauO NRW erfolgten Errichtung des Käfiganbaus ist bereits kein Vertrauenstatbestand entstanden. Bei dem Käfiganbau hat es sich um kein größeres Bauprojekt gehandelt, das über einen längeren Zeitraum realisiert werden musste. Die Untätigkeit der Klägerin während der kurzen Bauphase hat den Bauherrn ersichtlich nicht zu weiteren, mit dem Baufortschritt verbundenen Investitionen veranlasst. In Bezug auf etwaige weitere (Forschungs-)Investitionen mag die Beklagte darauf vertraut haben, die Klägerin werde ihre Nachbarrechte nicht mehr geltend machen. Dass die Klägerin dies nunmehr tut, ist jedoch nicht treuwidrig. Denn durch die nach Fertigstellung des Käfiganbaus zunächst fortdauernde Untätigkeit der Klägerin ist ein etwaiges Vertrauen der Beklagten nicht zurechenbar entstanden. Der in dem Rechtsinstitut der Verwirkung zum Ausdruck kommende Vorwurf, eigene Rechte trotz eines sich beim Nachbarn erkennbar abzeichnenden Schadens nicht geltend gemacht zu haben, kann der Klägerin nicht gemacht werden, da die von der Beklagten behaupteten weiteren (Forschungs-)Investitionen für die Klägerin – anders als die Errichtung des Käfiganbaus – nicht erkennbar waren.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 2. Fall VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Dabei ergibt sich im vorliegenden Fall einer auf die Unterlassung (schlicht-)hoheitlicher Verwaltungstätigkeit gerichteten allgemeinen Leistungsklage die Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den Kostenausspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO,
40wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1999 – 9 S 3012/98 –, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. August 1989 – 12 L 85/89 –, NVwZ 1990, 275 ff.; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 167 Rn. 13; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 167 Rn. 21; anderer Ansicht Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 1989 – 2 S 576/89 –, juris.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44- Dr. Kallerhoff -
45B e s c h l u s s :
46Der Streitwert wird für das Verfahren 2 K 1155/12 für die Zeit bis zum Beitritt der Klägerin Antje Radic auf 7.500 Euro und für die Zeit nach diesem Beitritt bis zur Abtrennung des Verfahrens 2 K 1015/13 auf 15.000 Euro festgesetzt. Für das abgetrennte Verfahren 2 K 1015/13 wird der Streitwert auf 7.500,- Euro festgesetzt.
47G r ü n d e :
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).
49Rechtsmittelbelehrung
50Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen.
51- Dr. Kallerhoff -
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