Schlussurteil vom Verwaltungsgericht Münster - 3 K 2486/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Kläger sind Eigentümer des 1529 qm großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 60, Flurstücke 1294, 1295 und 1296, das an der Kreuzung N.----------straße /X.----straße gelegen ist und in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt H. wohngenutzt wird. Die N.----------straße bildet zusammen mit einem ca. 75 m langen Teil der X.----straße einen auf der Straße B. E. aufsitzenden Bogen, von dem vielfältige Stichstraßen abbiegen. Die X.----straße setzt sich in nördlicher Richtung über eine Kreuzung mit der N.----------straße fort, hier in einer um ca. 4 m geringeren Breite sowie ohne Strukturierung der Straßenoberfläche.
2Auf Grund der Beschlüsse des Bauausschusses der Stadt vom 4. November 2010 und 7. April 2011 ließ die Beklagte die Straßenbeleuchtung u.a. an der N.----------straße sowie der X.----straße zwischen B. E. und N.----------straße ersetzen. In den zugehörigen Vorlagen hatte die Verwaltung geschildert, die Leuchten seien mehr als 30 Jahre alt und abgängig. Da sie Quecksilberdampflampen als Leuchtmittel aufwiesen, sei die Versorgung mit Ersatzteilen nicht mehr gewährleistet. Die offenen Aufsatzleuchten sollten durch geschlossene ersetzt werden, die zudem wegen der Verwendung neuer Leuchtmittel eine bessere Ausleuchtung der Straße garantierten. Schadhafte Betonmasten würden ersetzt; sofern Stahlmasten bereits vorhanden seien, würden diese weiter verwendet. Insgesamt ließ die Beklagte im oben genannten Bereich 23 neue Leuchtpunkte errichten.
3Die Beklagte stuft diese Maßnahme als Erneuerung der Straßenbeleuchtung ein und zog die Kläger durch Bescheid vom 24. Juli 2012 zu einem hierauf bezogenen Straßenbaubeitrag in Höhe von 664,75 Euro heran.
4Am 23. August 2012 haben die Kläger Klage erhoben.
5Zur Begründung führen sie aus, die Straßenbeleuchtung im Bereich der X.----straße sei noch nicht 30 Jahre alt gewesen. Deshalb habe der Bereich der X.----straße nicht in die abgerechnete Erschließungsanlage einbezogen werden dürfen. Der Beitragssatz sei ebenfalls falsch angesetzt worden. Die Bildung des Abrechnungsgebietes einschließlich der Kosten sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die ausgewechselte Straßenbeleuchtung nicht schadstoffbelastet gewesen; insofern widerspreche sich die Beklagte, weil sie gleiche Beleuchtungseinrichtungen in anderen Teilen der Stadt nicht auswechsele. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es sich um eine Unterhaltungsmaßnahme handele. Die Kosten in anderen Bereichen seien überdies erheblich geringer ausgefallen. Ihr Grundstück hätte einem solchen benachbarten Abrechnungsgebiet zugeordnet werden müssen.
6Die Kläger beantragen,
7den Straßenbaubeitragsbescheid der Beklagten vom24. Juli 2012 aufzuheben.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sei führt zur Historie aus, die N.----------straße sei in den Jahren 1971 bis 1978 ausgebaut worden, eine östliche Verlängerung vor dem Grundstück der Kläger im Jahr 1999. Auf diesem Teilstück sei sodann eine Straßenleuchte in der Ausführung mit einem Stahlmast aufgestellt worden. Dieser sei erhalten geblieben, die aufgesetzte Leuchte sei nicht in die Abrechnung eingeflossen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 - 4) verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
14Die strittige Ausbaumaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt H. vom 6. April 2001 (SBS).
15Zweifel an der Entstehung der Beitragspflicht dem Grunde nach sind nicht angebracht.
16Die Beklagte hat die der Abrechnung unterworfene Anlage zutreffend gebildet. Ausgehend von den begrifflichen Grundlagen des § 1 SBS, der wegen der Erläuterung des Begriffs der „Erschließungsanlage“ in § 1 Satz 2 SBS den landesrechtlichen weiten Anlagebegriff als maßgeblich bestimmt, musste die Beklagte die räumliche Ausdehnung übernehmen, die der Bauausschuss des Rates der Stadt H. in dem am 4. November 2010 und 7. April 2011 beschlossenen Bauprogramm vorgegeben hatte. Danach erstreckt sich die abzurechnende Anlage „N.----------straße /X.----straße “ auf das im Tatbestand geschilderte Straßenbild einschl. der vielfältigen Abzweigungen zur Erschließung der Grundstücke, die nicht in erster Reihe an dem Hauptzug der Straßen anliegen. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms für das Anlagenbild wird ersichtlich weder durch rechtliche noch durch tatsächliche - sodann anders lautende Grenzen bedingende ‑ Hintergründe in Frage gestellt. Namentlich ergeben sich keine abweichenden Vorteilsgruppen, da das gesamte erschlossene Gebiet wohngenutzt wird. Eine Ausweitung der Anlage in den weiteren nördlichen Verlauf der X.----straße hinein wäre allenfalls geboten, wenn erschließungsrechtliche Gesichtspunkte dies in einer Weise zwingend erforderten, dass insoweit der weite landesrechtliche Anlagenbegriff des § 1 SBS zurücktreten müsste. Hiervon kann indes keine Rede sein. Denn an die Stelle des an sich maßgeblichen Bauprogrammes der Kommune wäre insoweit eine natürliche Betrachtungsweise zum Maßstab zu nehmen. Es käme darauf an, ob die Anlage „N.----------straße /X.----straße “ in dem im Tatbestand geschilderten Umfang nur mit einer nördlichen Fortsetzung der X.----straße sich als selbständiger Teil des Verkehrsnetzes der Stadt darstellte, dies vor allem unter Beachtung der Kriterien der Länge, Breite, Führung und Ausstattung. Mit Blick hierauf stellt die nördliche Fortführung der X.----straße indes keinen Teil der von der Beklagten zu bildenden Anlage dar. Denn bereits nach Breite und Ausstattung weicht diese Fortführung deutlich vom Ausbau der abgerechneten Anlage ab.
17Ist somit das Anlagenbild, das die Beklagte der Abrechnung zugrunde gelegt hat, zu bestätigen, so werden gleichzeitig alle Einwendungen der Kläger belanglos, welche sich mit der Art und Weise der Erneuerungen in der weiteren Umgebung sowie dem dort angefallenen bzw. prognostisch anfallenden Aufwand befassen. Vielmehr kommt es für die Voraussetzungen des § 8 KAG i.V.m. der Beitragssatzung der Stadt allein auf die Verhältnisse dieser Anlage an.
18Die Errichtung der Beleuchtungsanlage im Jahr 2011 ist als nochmalige Herstellung (Erneuerung) gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e SBS beitragsfähig. Eine nochmalige Herstellung ist nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung anzunehmen, wenn die vorherige Anlage verbraucht ist. Dies ist bei Beleuchtungsanlagen jedenfalls nach einer Nutzungsdauer von über 30 Jahren der Fall; vgl. zur einhelligen Rechtsprechung etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/01 -. Die Beleuchtung in der N.----------straße /X.----straße hatte bei Durchführung des technischen Bauprogramms im Jahr 2011 ein Alter von über 33 Jahren erreicht. Dass es - wie etwa in Höhe des Grundstücks der Kläger - zwischenzeitlich zu Maßnahmen gekommen ist, die der Vervollständigung der Beleuchtungsanlage gedient haben, betrifft nicht das Merkmal der nochmaligen Herstellung der Beleuchtungsanlage, wie sie durch das oben entwickelte Anlagenbild definiert wird. Betroffen ist allenfalls das Merkmal der Erforderlichkeit im Rahmen des Aufwandes, dem die Beklagte - wie in der Klageerwiderung vom 12. September 2012, S. 2 oben, unwidersprochen dargelegt ‑ offensichtlich genügt hat. Ungeachtet dessen ist mit dem Austausch der Leuchtaufsätze eine Verbesserung eingetreten, also ein die Beitragspflicht gleichwertig begründendes Merkmal gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 e SBS. Denn die neuen Leuchtmittel bedingen eine erheblich bessere Ausleuchtung der Anlage, wie auch von der Klägerseite gar nicht in Abrede gestellt wird.
19Mit dieser Erneuerung bzw. Verbesserung im Gesetzessinn korrespondieren wirtschaftliche Vorteile gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Diese bestehen darin, dass der Gebrauchswert der durch die Anlage „N.----------straße /X.----straße “ erschlossenen Grundstücke in Folge der Ausbaumaßnahme gesteigert wird. Dabei ist nicht auf einen spürbaren Mehrwert für die Grundstücke abzustellen. Maßgeblich ist der Gebrauchswert, der in Folge der Abnutzung der Beleuchtungsanlage gemindert worden war. Dieser verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung/Verbesserung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wieder hergestellt wird, vgl. zu diesen Anforderungen der einhelligen Rechtsprechung etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 1991 - 2 A 905/89 -.
20Das Grundstück der Kläger wird von der Anlage erschlossen; es grenzt sowohl mit den beiden durchgehend bebauten Flurstücken 1294 und 1295 wie auch mit dem als Garten genutzten Flurstück 1296 unmittelbar an Straßenflächen, die zur Anlage gehören. Hinsichtlich des damit korrespondierenden Vorteils kommt es ebenfalls nicht darauf an, welche Verhältnisse sich vor diesem Grundstück abspielen, sondern darauf, ob die Anlage im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinn den Gebrauchsvorteil vermittelt. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragspflicht schon in ihren rechtlichen Grundlagen kein Aufwandsersatz für einzelne technische Gewerke ist, sondern eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage darstellt. Auf dieser gesetzlichen Grundlage gibt das klägerische Vorbringen keinen Anhalt, den Eintritt eines Vorteils in Zweifel zu ziehen. Objektiv ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich.
21Im Hinblick auf die vorstehende Kennzeichnung der Maßnahme können Bedenken an der Erforderlichkeit des Aufwandes der Sache nach nicht bestehen. Insbesondere fehlt jede Grundlage, die Erforderlichkeit des Kostenaufwandes im Einzelnen in Zweifel zu ziehen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten weisen insoweit ersichtlich keine Lücken auf. Deshalb können die Beanstandungen der Klägerseite zum Umfang des Abrechnungsgebietes wie auch zum Aufwand insgesamt nicht als substantiiert gelten. Die Kläger haben die anfangs verbalisierten Bedenken nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auch nicht erneut aufgegriffen. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag betrifft nicht die als erschlossen zugehörigen Grundstücke (Abrechnungsgebiet), sondern lediglich das Anlagenbild, hierzu hat das Urteil eingangs bereits ausgeführt. Im Rahmen des Aufwandes verhält sich der klägerische Sachvortrag - sofern er die in Rede stehende Anlage anspricht - lediglich zu der vor ihrem Hausgrundstück errichteten Leuchte. Insoweit konnten sich Aufwandsfragen schon deshalb nicht ergeben, weil der hier befindliche Stahlmast nicht im Zuge der strittigen Erneuerung/Verbesserung errichtet und die aufgesetzte Leuchte gar nicht in den Aufwand einbezogen worden ist.
22Die Umlage als solche begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dies gilt vor allem für den Anliegeranteil i.S.d. § 3 Abs. 3 SBS, d. h. den Anteil der Beitragspflichtigen i.H.v. 75 v. H. Auf Grund der beidseits zur Verfügung gestellten Fotodokumentationen stellt sich die hier in Rede stehende Anlage ohne weiteres als Anliegerstraße i.S.d. § 3 Abs. 4 SBS dar. Maßgeblich ist die satzungsmäßige Definition, deren Anwendbarkeit von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Die Quote von 75 v. H. ergibt sich sodann ohne Weiteres aus § 3 Abs. 3 SBS.
23Mängel in der Erfassung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen sind namentlich anhand des geltenden Grundstücksbegriff der wirtschaftlichen Einheit nicht ersichtlich.
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Referenzen
- § 8 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 465/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 905/89 1x (nicht zugeordnet)