Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 1757/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist Betreiberin von Schlachthöfen an verschiedenen Standorten. In ihrer Betriebsstätte in I. fand am 10. Januar 2012 eine Inspektion durch Mitarbeiter des Landesamtes für N atur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen (LANUV NRW) statt. Die Prüfung bezog sich auf die Klassifizierung, Schnittführung und Kennzeichnung von Rinderschlachtkörpern.
3Für diese Prüfung zog das LANUV NRW die Klägerin durch den Bescheid vom 23. März 2012 zu Gebühren in Höhe von 413, 54 Euro heran. Der Betrag ergibt sich aus einem Stundensatz von 62,- Euro für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, multipliziert mit 6, 67 Stunden Arbeitszeit.
4Die Klägerin hat hiergegen am 26. April 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend: Gegen die Gebührenerhebung bestünden schon im Ansatz Bedenken. Die in Rede stehenden Kontrollmaßnahmen seien marktordnungsrechtlicher Natur, sie dienten der Sicherung der Transparenz und Stabilität im europäischen Markt. Jedenfalls seien sie länderübergreifend, so dass nicht zulässig sei, wenn nur in Nordrhein–Westfalen und damit nur in einem Bundesland Gebühren für die Kontrollen erhoben würden. Der Umfang der durchzuführenden Kontrollen sei durch das Regelungswerk nicht eindeutig genug festgelegt. Nationales und europäisches Recht seien zum Teil nicht deckungsgleich. Für diese Divergenz seien namentlich folgende Beispiele zu nennen: Gegenstand der Kontrollen sei stets der sog. „subkutane Fettabriss“. Dieser werde von der Behörde im Zusammenhang mit der Schnittführung geprüft. Jedoch erfolge er nicht bei der Schnittführung, sondern bereits zuvor beim Fellabzug, weshalb er nicht in den Prüfungskatalog gemäß Art. 11 Abs. 3 VO (EG) 1249/ 2008 falle. Außerdem sei er nicht zu vermeiden. Gegenstand der Kontrolle sei ferner die korrekte Kennzeichnung. Für die von der Klägerin praktizierte Etikettierung schreibe § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Rinderschlachtkörper- Handelsklassenverordnung (RSchlkHklV) vor, dass die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften anzubringen seien. Dies stimme nicht überein mit Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 3, Abs. 4 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1249/ 2008. Dort heiße es in Art. 6 Abs. 3 UA 2, dass die Markierung durch Stempelaufdruck außen anzubringen sei. Dies gelte auch für die Etiketten, so dass nicht geprüft und beanstandet werden dürfe, dass sie sich nicht innen befinden. Auch die Vorschriften über die Aufmachung der Schlachtkörper im nationalen Recht wichen vom supranationalen Recht ab. Schließlich werde die Klassifizierung durch einen externen Klassifizierer durchgeführt, so dass dessen Tätigkeit der Klägerin nicht zuzurechnen sei. Insoweit sei sie nicht die Gebührenschuldnerin. Die Prüfungstätigkeit sei der Klägerin auch nicht individuell zurechenbar, es fehle an einem gebührenrechtlich relevanten Vorteil. Auch die Höhe der Gebühr sei nicht zutreffend ermittelt.
5Die Klägerin beantragt,
6den Gebührenbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vom 23. März 2012 aufzuheben.
7Das beklagte Land beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Es hält die Bestimmungen des nationalen Rechts für in Übereinstimmung stehend mit dem europäischen Recht. Es hält seine Kontrollhandlungen für gedeckt und die Gebührenerhebung für rechtens.
10Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
13Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung hinsichtlich der einzelnen Kontrolltätigkeiten ergibt sich aus der Tarifstelle 16 a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der AllgVerwGebO NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (GebG NRW).
14Die Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Klassifizierung der Rinderschlachtkörper ergibt sich aus Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1249/ 2008, dort insbesondere Abs. 3 Satz 4 Buchstabe a), in Verbindung mit § 5 Handelsklassengesetz (HKlG). Grundlage für die Kontrolle der Schnittführung ist Art.11 VO (EG) Nr.1249/ 2008, namentlich Abs. 3 Satz 4 Buchstabe c), § 7 Abs. 1 Fleischgesetz (FlG) in Verbindung mit § 2 der 1. Fleischgesetz- Durchführungsverordnung (1. FlGDVO). Die Befugnis zur Kontrolle der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1249/ 2008 in Verbindung mit § 5 HKIG in Verbindung mit § 3 Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (RSchlkHKlV).
15Die grundsätzliche Befugnis, für die Kontrolltätigkeit Gebühren zu erheben, wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Sie unterliegt auch unabhängig davon keinen Bedenken. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden in dessen den Beteiligten bekanntem Urteil vom 15. Mai 2013 – 3 K 2023/12 –, Seite 4 ff., an.
16Die Rüge der Klägerin zielt zunächst darauf ab, der Gebührentarif der Tarifstelle 16 a.8.5.2 AGT sei nicht hinreichend bestimmt genug. Es sei nicht hinreichend klar erkennbar, welche Prüfungshandlungen seitens des LANUV NRW im Einzelnen durchgeführt werden dürften. Dieser Einwand greift nicht durch. In Tarifstelle 16 a. 8.5.2 AGT ist bestimmt, dass für Kontrollen bezüglich der Klassifizierung, Schnittführung und Kennzeichnung nach den dort genannten Bestimmungen eine (Rahmen-) Gebühr erhoben wird. Welche Kontrollhandlungen dies im Einzelnen sind, ist in der in Bezug genommenen VO (EG) Nr. 1249 /2008, die ihrerseits auf die VO (EG) Nr. 1234/ 2007 samt ihren Anhängen zurückführt, sowie den nationalen Regelungen im Fleischgesetz und Handelsklassengesetz nebst den jeweiligen Durchführungsbestimmungen detailliert geregelt. Diese Bestimmungen sind insgesamt hinreichend bestimmt, so dass eindeutig festgestellt werden kann, welche Kontrollhandlungen den Gebührentatbestand erfüllen.
17Ob die Kontrollhandlungen tatsächlich mit den Vorgaben durch Gesetz und Verordnungen in Einklang stehen, ist eine hiervon zu unterscheidende Frage. Das Gericht hat auch insoweit keine Fehler gefunden, die die Rechtmäßigkeit der Kontrollen in Frage stellen. Dies gilt namentlich für die von der Klägerin in den Vordergrund gerückten Punkte:
18- Sie macht geltend, es sei den Prüfern des LANUV NRW verwehrt, die Klassifizierung der Rinderschlachtkörper zum Gegenstand von der Klägerin zuzurechnenden Kontrollen zu machen. Verantwortlich sei insoweit der jeweilige Klassifizierer bzw. das Klassifizierungsunternehmen selbst, dagegen nicht der Schlachtbetrieb. Diese Auffassung geht fehl, denn nach § 2 Abs. 1 RSchlkHKlV ist es Aufgabe des Schlachtbetriebes, Schlachtkörper einstufen (klassifizieren) zu lassen. Dass die Klassifizierung entsprechend den Vorgaben durch externe Unternehmen (Klassifizierungsunternehmen, vgl. §§ 1 ff. FlG) durchgeführt wird, ändert an der rechtlichen Verpflichtung der Schlachtbetriebe nichts. Die auf die korrekte Klassifizierung abzielende Prüftätigkeit ist somit nicht zu beanstanden.
19- Gleiches gilt, soweit die Klägerin die Überprüfung und ggfls. die Beanstandung des sog. „subkutanen Fettabrisses“ bemängelt. Dieser entsteht am Körper des Rindes während des Fellabzuges und ist nach dem Vorbringen der Klägerin nur begrenzt vermeidbar. Sie ist der Meinung, ein etwaiger Verstoß in diesem Bereich geschehe, bevor der zu kontrollierende Rinderkörper zum Schlachtkörper im Sinne von Anhang V. A. I. Ziffer 1. zu der VO (EG) Nr.1234/ 2007 werde. Der Fettabriss sei nicht der Schnittführung zuzuordnen und dürfe deshalb weder kontrolliert noch beanstandet werden. Diese Auffassung geht fehl. Zwar ist „Schlachtkörper“ der Körper des geschlachteten Tieres nach der Enthäutung (s. Anhang V., a.a.O., zur VO (EG) Nr. 1234/ 2007). Dies bedeutet jedoch nicht, dass etwaige Fehler bei der oder durch die Enthäutung ohne Belang wären. Die genannte Regelung ist nicht für sich, sondern im Zusammenhang mit den weiteren Bestimmungen in Anhang V. A. III. „Einstufung“ sowie IV. „Aufmachung“ zur VO (EG) Nr. 1234/ 2007 sowie vor allem mit Art. 13 Abs. 3 und 4 der VO (EG) Nr. 1249/ 2008 zu interpretieren. Danach ist für die korrekte Zuordnung zur Fleischigkeits- und zur Fettgewebsklasse im Einzelnen vorgeschrieben, in welchem Zustand der Schlachtkörper aufzumachen ist. Für die Feststellung des Marktpreises, der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) der VO (EG) Nr. 1234/ 2007 zu ermitteln ist, ist der Schlachtkörper „im vom Fettgewebe nicht befreiten Zustand“ aufzumachen. Hiervon abweichend darf die Entfernung des Fettgewebes nur unter bestimmten Voraussetzungen und „nur bei einem Teil der äußeren Fettschichten“ erfolgen ( Anhang V. A. V, Unterabsatz 2, zu der VO (EG) Nr. 1234/ 2007 sowie Art. 13 Abs. 3 und 4 der VO Nr. 1249/ 2008). Das bedeutet, dass Fettabrisse jeder – namentlich auch der von der Klägerin insoweit in den Blick genommenen – Art Gegenstand der Kontrolltätigkeit des beklagten Landes sein können und müssen.
20- Entgegen dem Klägervorbringen ist nicht zu beanstanden, dass die Kontrolltätigkeit des LANUV NRW sich auch darauf erstreckt, dass die für die Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper verwendeten Etiketten jeweils an der Innenseite der Schlachtkörperhälften angebracht sind, wie § 3 Abs. 2 Nr. 1 RSchlkHKlV dies (Ausnahme dort in Abs. 3) vorschreibt. Das Gericht vermag bereits nicht zu erkennen, dass sich der Prüfungsaufwand durch die Betrachtung der Innenseite statt der Außenseite mehr als nur marginal erhöht. Der Mitarbeiter M. des LANUV NRW hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar die Prüfung der Etiketten geschildert, so dass ein messbar gesteigerter Prüfungsaufwand nicht feststellbar ist. Abgesehen davon liegt ein Rechtsverstoß insoweit nicht vor. Das nationale Verordnungsrecht, das die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörper verlangt, verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Artikel 6 Abs. 3, Abs. 4 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1249/ 2008. In Artikel 6 Abs. 3 Unterabsatz 2 ist (nur) für den Stempelaufdruck vorgesehen, dass dieser auf der Außenseite anzubringen ist. Im Unterabsatz 3 ist ergänzend die Höhe exakt bezeichnet. Demgegenüber ist für Etiketten, die vorliegend in Rede stehen, in Abs. 4 Buchstabe d) nur vorgegeben, dass sie „fälschungssicher und unzerstörbar fest auf jedem Viertel an den in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Stellen“ angebracht sein müssen. Die Bestimmung in Abs. 3 Unterabsatz 2 ist demgegenüber nicht in Bezug genommen. Hieraus folgt die Befugnis des Mitgliedsstaates, die Anbringung an der Innen- oder Außenseite vorzuschreiben. Dies ist durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 RSchlKHklV in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Das LANUV NRW kontrolliert deshalb zu Recht, ob Etiketten an der Innenseite von Rinderschlachtkörpern angebracht sind.
21Für die von Inhalt und Umfang her rechtmäßigen Kontrollen wird die Klägerin zu Recht als Gebührenschuldnerin herangezogen.
22Die streitgegenständlichen Amtshandlungen sind der Klägerin individuell zurechenbar. An der individuellen Zurechenbarkeit fehlt es nicht deswegen, weil die Klägerin die Amtshandlung weder beantragt hat noch diese jedenfalls aus ihrer Sicht für sie einen Vorteil mit sich bringt. Vielmehr kommt die Gebührenerhebung auch dann in Betracht, wenn die Amtshandlung überwiegend oder gar ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. März 1994 ‑ 4 C 1.93 -, Rdnrn. 37 ff., juris; zum Ganzen Susenberger/ Weißauer/ Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), Kommentar, Stand: September 2013, § 1 Anm. 3 a) und b).
24Im vorliegenden Fall dienen die Kontrollen jedenfalls auch dem öffentlichen Interesse. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Minden in dem bereits genannten Urteil vom 15. Mai 2013 - 3 K 2023/12 – ausgeführt: „Wie sich aus den Erwägungen zu der VO (EG) 1234/2007 ergibt, soll die Verordnung u.a. das Funktionieren eines gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dessen Weiterentwicklung gewährleisten. Durch die gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata soll der Markt stabilisiert und transparent gemacht werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 10 und 20 VO (EG) 1234/2007). Ein stabiler und transparenter Markt dient dem öffentlichen Interesse, insbesondere auch den Interessen der Akteure auf dem jeweiligen (Teil-)Markt und damit auch den Interessen der Klägerin. Er führt dazu, dass die Bürger unproblematisch Lebensmittel erwerben können und sich ein Vertrauen der Bürger in den Markt einstellt. Damit dient die Verordnung 1234/2007 also auch dem öffentlichen Interesse und nicht nur, wie die Klägerin meint, den Landwirten. Die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung ist nur ein weiterer Erwägungsgrund der Verordnung“ (a.a.O. Seite 10). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Dabei ist sowohl die Heranziehung zu Gebühren für die Kontrolle der Schnittführung und der Kennzeichnung wie auch für die Kontrolle der Klassifizierung gerechtfertigt. Denn auch letztere ist, wie bereits ausgeführt, von der Klägerin durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und dieser damit zurechenbar. Auch insoweit schließt das Gericht sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden (a.a.O. Seite 10 f.) an.
25Die Gebührenerhebung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seinen Zeitaufwand zulässigerweise in Ansatz gebracht und plausibel dargelegt. Substantiierte Einwände hat die Klägerin nicht erhoben.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen und zu klärenden Rechtsfragen gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
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