Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 1 K 1589/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
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T a t b e s t a n d
2Im Juni 1996 beauftragte der Rat der Beklagten die Verwaltung mit dem Projekt D.O.M. (Digitales Offenes Münster) als Teil des Stadtinformationssystems (SIS). Ziel des D.O.M. war es nach der Beschlussvorlage an den Rat, allen Bürgerinnen und Bürgern Münsters den elektronischen Zugang zum politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Stadt zu ermöglichen. Mit dem Aufbau des SIS bestand die Möglichkeit, die informationelle Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger über D.O.M. auf der Basis bereits vorhandener oder sich im Aufbau befindlicher technischer und konzeptioneller Ressourcen der Stadtwerke Münster zu ermöglichen. Die Verwaltung sollte die Einspeisung von Informationen in das D.O.M. koordinieren und die städtischen Daten pflegen. Die Stadtwerke Münster stellten Netzwerk und Zugangsserver zur Verfügung, auf dem D.O.M. als Teil des SIS läuft. Der Betrieb des SIS und damit des D.O.M. sollte in der Verantwortung der Citykom Münster als Netzprovider liegen, die den Zugang zum System durch Internet sicherstellt. Im Juni 1999 beschloss der Rat der Beklagten, das Projekt D.O.M. auf der Grundlage des bestehenden Betreiberkonzepts auf Basis eines Vertrags zwischen der Beklagten und der Citykom Münster GmbH weiterzubetreiben. Dabei übernahm die Citykom Münster GmbH die Aufgaben der Stadtwerke. In dieser Gründungszeit des SIS räumte die Beklagte Privatpersonen die Möglichkeit ein, über die Citykom Münster GmbH eine kostenlose Mailadresse und eine kostenlose Homepage unter dem Portal http://www.muenster.de einzurichten. Der Kläger, ein in den letzten Jahren abwechselnd durch die Münsteraner Musiktherapeuten Q. . Dr. Dr. L. I. und Q. . Dr. H. I. vertretener eingetragener gemeinnütziger Verein (Berufsverband für Kunst-, Musik- und Tanztherapie), erhielt damals von der Citykom Münster GmbH die Domain http://www.muenster.de/~bkmt.
3Bereits im Jahre 2006 ließ der Beklagte diese Domain für einige Zeit von der Citykom Münster GmbH bzw. der Nachfolgegesellschaft Versatel GmbH sperren, nachdem sie von den Rechtsanwälten des Herrn Q. . Dr. E. -W. , eines anderen Musiktherapeuten, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass man über Verlinkungen auf der Seite http://www.muenster.de/~bkmt ihrer Ansicht nach auf strafrechtlich relevante Inhalte gelange. Herr Q. . Dr. Dr. I. verbreite dort täglich weltweit Verleumdungen über Herrn Q. . Dr. E. -W. . Nach einiger Zeit wurde die Homepage des Klägers wieder freigeschaltet, nachdem er sich mit der Beklagten über die weitere Gestaltung der verlinkten Seiten verständigt hatte.
4Mit Schreiben vom 1. 12. 2011 zeigte Herr Q. . Dr. E. -W. durch seine Rechtsanwälte erneut bei der Beklagten an, in seinen Persönlichkeitsrechten durch den Link http://www.muenster.de/~bkmt/decker-W. verletzt zu werden. Er forderte die Beklagte auf, den entsprechenden Inhalt zu entfernen oder eine Verlinkung mit dem Portal http://www.muenster.de aufzuheben. Daraufhin bat die Beklagte die Versatel West GmbH als Provider des Portals http://www.muenster.de, die Domain des Klägers zu löschen und zu sperren. Dem kam die Versatel West GmbH nach. Mit Schreiben vom 22. 12. 2011 teilte die Beklagte dem Kläger dieses Vorgehen mit. Nachdem der Kläger sich hiergegen unter Berufung auf den kostenlosen Zugang zur Domain und auf die Meinungsfreiheit gewendet hatte, begründete die Beklagte die Sperrung mit Schreiben vom 27. 12. 2011 damit, dass die Homepage des Klägers und die Links Verlautbarungen mit rechtswidrigen Inhalten über Herrn Q. . Dr. E. -W. enthielten. Dies erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede. Die Beklagte sei verpflichtet, die Domain zu löschen und zu sperren, um weitere Verlautbarungen unter der Domain zu verhindern. Ansonsten könne die Beklagte selbst strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Dies sei bereits im Jahre 2006 Grund für die zeitweilige Sperrung gewesen.
5Der Kläger hat am 2. 4. 2012 Klage erhoben. Er macht geltend, es bestehe ein Anspruch auf die Domain aus § 8 Abs. 2 GO NRW, denn es handele sich bei dem Informationssystem, das allen Bürgern kostenlos zur Verfügung gestellt werde, um eine öffentliche Einrichtung. Auf den verlinkten Internetseiten seien keine rechtlich zu beanstandenden Formulierungen zu finden, sondern nur Wiedergaben von Urteilen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht überschritten, da es sich um sachliche Informationen über die Entwicklung der künstlerischen Therapien, um gerichtliche Auseinandersetzungen und den beruflichen Werdegang des Herrn Q. . Dr. E. -W. handele. Der Kläger erfülle nur seine satzungsmäßigen Aufgaben. Persönliche Auseinandersetzungen fänden nicht statt, da auf den gelöschten Dateien der Vermerk „Nähere Angaben zum E. -W. -Skandal finden Sie im Internet“ stehe und auf andere Informationsquellen verwiesen werde. Soweit es sich darüber hinaus um Meinungsäußerungen handele, seien sie zwar polemisch und provokativ, fielen aber unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Die zugespitzte Meinungsäußerung stehe immer im Zusammenhang mit der Sache; die Äußerungen dürften nicht isoliert betrachtet werden. Eine Schmähkritik könne aufgrund der sachlichen Auseinandersetzung und der richtigen Darstellung des beruflichen Werdegangs von Herrn Q. . Dr. E. -W. nicht angenommen werden. Außerdem sei die Löschung der Domain unverhältnismäßig, da hiermit dem Kläger eine wesentliche Kommunikationsplattform verloren gehe. Die Löschung hätte sich auf einzelne Dateien beschränken müssen, die sich mit Herrn Q. . Dr. E. -W. befassten.
6Der Kläger beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen sicherzustellen, dass die Domain http://www.muenster.de/~bkmt durch die Versatel West GmbH wiederhergestellt und entsperrt wird.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf ihre bisherigen Schreiben und ergänzt, es würden nicht nur Vorwürfe gegen Herrn Q. . Dr. E. -W. , sondern gegen eine Reihe von Musiktherapeuten erhoben, die von Herrn Q. . Dr. E. -W. unberechtigterweise einen Titel erworben hätten und ihn in der öffentlichen Auseinandersetzung unterstützten. Die gegen eine Vielzahl von namentlich aufgeführten Personen verbreiteten Tatsachenbehauptungen entfernten sich weit von dem, was nach den Gerichtsurteilen als wahr verbreitet werden dürfe. Insbesondere der Vergleich mit Schmarotzern sei geeignet, diese Personen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, ohne dass der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache erweislich wahr sei. Die Löschung und Sperrung sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger daneben auch eine eigene Homepage betreibe, auf der er seine Inhalte verbreiten könne.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass sie sicherstellt, dass die Domain http://www.muenster.de/~bkmt durch die Versatel West GmbH wiederhergestellt und entsperrt wird. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 und Abs. 4 GO NRW. Eine andere Rechtsgrundlage für den erhobenen Anspruch ist nicht ersichtlich.
15Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gemäß § 8 Abs. 4 GO NRW gilt diese Vorschrift unter anderem entsprechend für – wie den klagenden eingetragenen Verein (vgl. § 21 BGB) – juristische Personen.
16Das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Informationssystem ist eine öffentliche Einrichtung der Beklagten i. S. d. § 8 Abs. 2 GO NRW. Öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO NRW ist eine Zusammenfassung personeller und sächlicher Mittel, die eine Gemeinde – als Folge ihrer gesetzlichen Verpflichtungen oder als freiwillige Erfüllung einer in ihren Wirkungskreis fallenden Aufgabe – im öffentlichen Interesse unterhält und durch (ausdrückliche oder schlüssige) Widmung der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich macht.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. 10. 1968 – III A 1522/64 –, OVGE 24, 175 (179); Wansleben in: Held/Becker/E. /Kirchhof/Krämer/Wansleben (Hrsg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Band I, 30. Nachlieferung September 2013, § 8 GO, Erläuterung 2; vgl. ferner Nds. OVG, Urteil vom 13. 6. 1985 – 12 OVG C 5/84 –, DÖV 1986, 341; Hess. VGH, Beschluss vom 25. 6. 1974 – DVBl. 1975, 913 (914).
18Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit dem elektronischen Informationssystem nimmt die Beklagte freiwillig die in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe wahr, die informationelle Grundversorgung ihrer Bürgerinnen und Bürger durch Zugang zum politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Stadt zu gewährleisten. Diese Widmung ergibt sich aus den das Projekt D. O. M. betreffenden Ratsbeschlüssen und ist Ausfluss der Daseinsvorsorge der Beklagten für ihre Bürger (vgl. § 8 Abs. 1 GO NRW) im Zeitalter digitaler Medien.
19Durch die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Citykom Münster GmbH bzw. ihrer heutigen Nachfolgegesellschaft Versatel West GmbH, die als Provider fungieren und den technischen Betrieb sichern, ist die vergebene Internetdomain der Beklagten zuzurechnen, auch wenn die Homepages damals von der Citykom Münster GmbH selbst und nicht von der Stadtverwaltung vergeben wurden. Die Beklagte trug und trägt weiterhin – trotz der Übertragung einzelner Befugnisse zur Vergabe von Homepages – die Gesamtverantwortung für das SIS.
20Der geltend gemachte Anspruch auf Nutzung des SIS scheitert indes daran, dass der Kläger diese öffentliche Einrichtung nicht, wie es § 8 Abs. 2 GO NRW vorsieht, im Rahmen des geltenden Rechts benutzt.
21Der Kläger verstößt mit den Inhalten seiner unter der Domain http://www.muenster.de/~bkmt angelegten Homepage gegen strafrechtliche Vorschriften.
22Die Äußerungen der Verantwortlichen des Klägers auf der Homepage http://www.muenster.de/~bkmt sind nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Sie erfüllen den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Q. . Dr. E. -W. und seinen Unterstützern. Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung.
23Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 59. Aufl., 2012, § 185 StGB, Rdn. 4.
24Mit den Angriffen auf Q. . Dr. E. -W. und seine Anhänger, insbesondere seinen Rechtsanwalt U. , geben die Verantwortlichen des Klägers ihre Missachtung durch die ehrverletzende Wortwahl kund.
25Die Äußerungen auf der Homepage fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Fall GG. Dieses Grundrecht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Das „Recht der persönlichen Ehre“ und die „allgemeinen Gesetze“, die durch Strafvorschriften wie § 185 StGB konkretisiert werden, müssen allerdings im Lichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. 5. 1980 – 1 BvR 103/77 -, juris, Rdn. 23.
27Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, so dass ein Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht. Handelt es sich bei der Äußerung allerdings um eine Schmähkritik, erübrigt sich die Abwägung im Konkreten. Hiervon kann aber nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Schmähkritik wird eine die Sachebene verlassende Äußerung vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, auch wenn ein gedanklicher Zusammenhang mit der Sache noch zu erkennen ist.
28Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 1. 8. 2001 – 1 BvR 1906/97 –, juris, Rdn. 19, 10. 10. 1995 – 1 BvR 1476/91 u. a. –, juris, Rdn. 122, und 26. 6. 1990 – 1 BvR 1165/89 -, juris, Rdn. 41 ff.
29Die in Rede stehenden Äußerungen, mit denen der Kläger seine Missachtung gegenüber Herrn Q. . Dr. E. -W. und dessen Unterstützern zum Ausdruck bringt und verbreitet, sind bereits Schmähkritik. Auch wenn Ausgangspunkt der Äußerungen des Klägers die Anprangerung des beruflichen Werdegangs von Q. . Dr. E. -W. , des unrechtmäßigen Führens seiner Titel und die unsachgemäße Ausübung seiner Lehr- und Therapietätigkeit ist, verlassen die konkreten Vorwürfe durch die Wortwahl und Gerichtetheit diesen sachlichen Zusammenhang bereits so weit, dass sie nur noch auf die Person E. -W. und die seines Rechtsanwalts U. als solche zielen. Sie werden zum wesentlichen Angriffsobjekt gemacht. Die Äußerungen des Klägers gehen über provokative oder polemische Anwürfe deutlich hinaus und bestehen ohne hinreichenden Sachbezug in erster Linie in persönlicher Herabsetzung.
30Auf der Homepage äußert der Kläger, das Bemühen um Frieden werde von Q. . Dr. E. -W. „schamlos unterlaufen und mit dem Ziel ausgenutzt, möglichst viel und möglichst gravierend zu schädigen.“ Außerdem wirft er vor: „Ausschließlich E. -W. & Co. betreiben Rufmordkampagnen. An Infamie und Perfidie sind sie nicht zu überbieten.“ Er bezeichnet Q. . Dr. E. -W. als „im Schwindeln geübt“ und als „Betreiber einer zwecks Cyber-Mobbing gekauften Domain“. Weiterhin meint er, die Verfolgungsaktionen des Herrn Q. . Dr. E. -W. und seines Rechtsanwalts U. aus Uelzen „gipfeln in der Verbreitung denkbar schmutzigster Werbung“; sie betrieben „Werbung für dreckigste Pornographie“.
31Darüber hinaus bezeichnet der Kläger den Rechtsanwalt U. aus Uelzen als den „ohne das mindeste Unrechtsbewusstsein und unter Verkehrung der Werte unserer Gesellschaft wie schon 2002 wieder Solidaritätsbekundungen und Diffamierungen organisierende[n] E. -W. -Hörige[n]“. Er wirft ihm vor, er habe auf den Internetseiten seiner Kanzlei „übelste Hetzkampagnen“ betrieben.
32Noch weiter verdeutlicht werden die persönlichen Angriffe auf der von der Seite http://www.muenster.de/~bkmt unmittelbar erreichbaren Homepage http://www.kreativtherapien.de/impressum.htm, auf die ausdrücklich hingewiesen wird. Hier äußert der Kläger, „E. -W. und die von seiner durch arglistige Täuschung erhaltenen Professur profitierenden Opportunisten“ „hetzen“ „mit größtmöglicher Instrumentalisierung der Hamburger Medienkonzerne“. E. -W. sei ein „rachgieriger Mobber und Stalker“.
33Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf teilweise Entsperrung der Domain. Die vollständige Löschung und Sperrung der Domain erweist sich als verhältnismäßig. Dem Kläger noch einen begrenzten Zugang zur Plattform zu erlauben, wäre kein gleich geeignetes Mittel. Der Kläger hat durch sein früheres Verhalten gezeigt, dass er sein Vorgehen gegen Q. . Dr. E. -W. und dessen Anhänger auf jeden Fall fortsetzen wird. Bereits im Jahre 2006 war es zur zeitweisen Sperrung der Domain gekommen. Nach einer Einigung mit der Beklagten über den Inhalt und Aufbau der Homepage hat der Kläger danach gleichwohl wieder Inhalte verbreitet, die den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Bei einer nur teilweisen Löschung der Daten hätte die Beklagte ernsthaft befürchten müssen und muss sie weiterhin befürchten, dass der Kläger trotzdem auf anderen Internetseiten seine verbalen Angriffe fortsetzt und diese wiederum mit der Plattform der Beklagten verlinkt werden.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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