Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 9 L 629/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7 500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 K 3007/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. September 2013 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch den Antragsgegner begegnet keinen Bedenken. Der Antragsgegner war sich erkennbar des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehbarkeit bewusst, indem er zur Begründung geltend gemacht hat, dass wegen der möglicherweise von nicht ordnungsgemäß angebrachten Solaranlagen auf Dächern eine nicht bis zum Ende eines evtl. Klageverfahrens dauernde Gefahr ausgehen würde, die nicht hinnehmbar sei.
6Der Antrag hat auch materiell keinen Erfolg. Bezüglich der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. September 2013 erfolgt die Abwägung des privaten Interesses des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers. Die Interessenabwägung erfolgt dabei unabhängig von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung; wobei aber bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung Vieles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung spricht.
7Der Antragsgegner hat die Untersagungsverfügung zu Recht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung – HWO – gestützt. Danach kann der selbständige Betrieb eines Handwerks, der entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeübt wird, untersagt werden. Grundsätzlich ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur denen in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständiger Handwerker) gestattet. (§ 1 Abs. 1 HWO). Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreiber die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß § 7 HWO erfüllt, d.h. über die notwendigen fachlichen Kenntnisse und deren Nachweis verfügt, wenn die ausgeübten Tätigkeiten, die zum Erlass der Untersagungsverfügung geführt haben, Tätigkeiten darstellen, die dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen sind.
8Unstreitig ist, dass der Antragsteller kein Dachdeckermeister ist und auch keinen Antrag gemäß § 8 HWO auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat und dies auch nicht beabsichtigt. Die vom Antragsteller mit seiner Gewerbeanmeldung zum 6. April 2010 angemeldeten Tätigkeiten „Handel mit und Montage von Solaranlagen“, stellen aber Tätigkeiten dar, die bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnen sein dürften.
9Zwar beschreibt der Antragsteller seine Tätigkeit so, dass er ausschließlich bereits geplante Solaranlagen von der Firma I. -GmbH, und diese ausschließlich auf Flachdächern, montiert. Unabhängig davon, ob dies in den vergangenen Jahren von ihm ausschließlich durchgeführt worden ist, - dies muss ggfs. einer weiteren Aufklärung in dem Klageverfahren vorbehalten bleiben - spricht jedoch einiges dafür, dass auch bei der hier vom Antragsteller beschriebenen Auflagetechnik der Solaranlagen auf Flachdächern wesentliche Teile des Dachdeckerhandwerks ausgeübt werden. Nach der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung im Dachdecker-Handwerk vom 23. Mai 2006 (Dachd MstrV) werden unter Absatz 2 u.a. Fertigkeiten und Kenntnisse z.B. in:
104. - Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten..
115. - technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen..erstellen
1211. - Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen
13mit allen funktionsbedingten Schichten unter Berücksichtigung von
14Unterkonstruktion insbesondere Schalungen und Lattungen, Planen,
15Berechnen, Ausführen und Instand setzen,
1614. - Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dachentwässerungen
17planen, Bemessen, Herstellen und Instand setzen,
1815. - Einbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Außenwände sowie Schneefangvorrichtungen, Laufanlagen und Sicherungsvorrichtungen planen, Bemessen, Einbauen und Instand setzen.
19u.a. also typische Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks vorausgesetzt.
20Zwar legt der Antragsteller dar, dass sämtliche Vorarbeiten und Berechnungen von der Firma A. -GmbH, deren Anlagen er montiert, projektiert und nach Abschluss der Arbeiten abgenommen werden. Den von ihm vorgelegten Unterlagen der Firma A. -GmbH sind jedoch derartige detaillierte Konzeptionierungen, Planungen und Berechnungen nicht zu entnehmen. Der Antragsgegner trägt dazu unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Handwerkskammer in technischer Hinsicht vor, dass gerade die statischen Nachweise sich nicht in den Unterlagen befanden, sondern lediglich Ausführungsvorgaben, z.B. Montageanleitungen. Gerade Einwirkungen und Widerstände seien nicht gegenübergestellt. Es fehlten detailierte Angaben zu den Widerständen der Anlagen. Es fehlten Beurteilungen der Unterkonstruktion auf Lastannahmefähigkeit. Insbesondere mit Auflasten, wenn diese auch noch mit entsprechenden Windlasten einhergingen, sei die Beurteilung z.B. der vorhandenen Dachhaut und der vorhandenen Wärmedämmung auf Eignung notwendig, um Folgeschäden für den Bauherrn zu vermeiden. Darüber hinaus gehe durch die vorgegebene Ausführungsvorgabe nicht eindeutig hervor, inwieweit die Windsogsicherheit gewährleistet sei. Dies bestärkt auch der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2013, in der darauf hingewiesen wird, dass ohne statisch nachgewiesene Befestigung der Grundsatz, dass von baulichen Anlagen im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen keine Gefährdung ausgehen darf (§ 12 der MBO) nicht erfüllbar sei. Danach sind sowohl die Eigenlast des Systems, wie auch die auftretenden Windsog- und Schneebelastungen zu berücksichtigen. Insbesondere müsse auch die Statik der gesamten Baukonstruktion genauestens geprüft und berechnet werden.
21Eine solche Berechnung lässt sich aber den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Antragsteller Solaranlagen montiert, die diesen Anforderungen in jedem Fall genügen.
22Die Klärung, hinsichtlich einzelner Tätigkeiten, die möglicherweise noch erlaubt sind, ohne den Kernbereich des Dachdeckerhandwerks zu berühren, muss letztlich der Klärung in dem Hauptsacheverfahren bleiben.
23Bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse daran, dass Tätigkeiten, die für ein Handwerk wesentlich sind, nur handwerksmäßig und nicht handwerksähnlich ausgeübt werden dürfen. Selbst wenn die Montageanleitungen möglicherweise durch Hauseigentümer z. T. selbst ausgeführt werden, ist jedenfalls die gewerbsmäßige Montage nicht von den strengeren Anforderungen befreit.
24Das öffentliche Interesse, dass Kunden sich bei der Vergabe von Aufträgen darauf verlassen können, dass diese handwerksmäßig ausgeführt werden und damit entsprechende Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, sowie das Interesse daran, dass Gewerbetreibende ohne diese erforderliche Ausbildung nicht in Konkurrenz zu den eingetragenen Handwerksbetrieben treten, sowie die Abwehr von montierten und für die entsprechende Dachkonstruktion evtl. ungeeigneten Solaranlagen ausgehenden Gefahren, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Betriebes. Auch wenn sich dadurch für den Antragsteller wirtschaftliche Einbußen ergeben, so sind diese jedoch dem dargestellten öffentlichen Interesse unterzuordnen.
25Auch die Verfügung, die Tätigkeiten seines Betriebs in S. einzustellen, begegnet nach der oben dargelegten Interessenabwägung keinen Bedenken. Die Fristsetzung von ca. einem Monat ist hinreichend, um sich mit seinen Projekten darauf einzustellen.
26Bedenken gegen die Zwangsgeldandrohung wurden vom Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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