Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 20 K 3325/12.O
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in C. geborene Beklagte durchlief nach Erlangung des Realschulabschlusses eine Ausbildung zum Bankkaufmann, die er erfolgreich abschloss. Am 00.00.0000 trat er in den Polizeidienst des Landes O. -X. ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Der Beklagte wurde laufbahnentsprechend zum Polizeioberwachtmeister, Polizeihauptwachtmeister, Polizeimeister und Polizeiobermeister befördert. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Danach wurde er mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Polizeihauptmeister, mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Polizeikommissar und mit Wirkung zum 00.00.0000 zum Polizeioberkommissar ernannt.
3Seit Januar 1996 war der Beklagte bei der Polizeiinspektion West, Polizeiwache C. -M. , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Auf eigenen Wunsch wurde er durch Verfügung vom 00.00.0000 rückwirkend mit Wirkung vom 00.00.0000 innerhalb der Polizeiwache C. -M. von der Dienstgruppe B, in der er bis dahin durchgehend Dienst getan hatte, zur Dienstgruppe C umgesetzt.
4Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten waren seit seinem Eintritt in den Polizeidienst uneinheitlich. Nachdem seine Leistungen in den Jahren 1975 bis 1986 als höchstens durchschnittlich bewertet wurden, wurden sie in den Jahren 1991 und 1996 als überdurchschnittlich eingestuft, in den Jahren 1999 und 2003 als voll den Anforderungen entsprechend und im Jahr 2000 als die Anforderungen im besonderen Maße übertreffend. Im Jahr 1988 erhielt der Beklagte eine Belobigung des Polizeipräsidenten, weil er während eines Einsatzes unter erheblicher Eigengefährdung vier Kinder vor dem Absturz von einem Hausdach bewahrte.
5Der Beklagte ist zu 50 % schwerbehindert. Es besteht eine insulinpflichtige Diabeteserkrankung. In dem Zeitraum zwischen Oktober 2006 und Dezember 2012 war er nach den in den Akten befindlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen durchgehend dienstunfähig erkrankt.
6Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet mit Frau N. T. -S. . Kinder sind weder aus dieser noch aus seiner im Jahr 1987 geschiedenen ersten Ehe hervorgegangen.
7Gegen den Beklagten wurden durch den Polizeipräsidenten C. vor Einleitung des hier streitgegenständlichen Verfahrens bereits zwei disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren geführt, die jeweils ohne Verhängung einer Disziplinarmaßnahme beendet wurden.
8Im ersten dieser beiden Verfahren wurde durch Verfügung des Polizeipräsidenten vom 00.00.0000 – bei gleichzeitiger Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 der Disziplinarordnung O. -X. (DO NW) – gegen ihn eine schriftliche Missbilligung gemäß § 6 Abs. 3 DO NW wegen eines Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht eines Beamten ausgesprochen, da er in den Jahren 2001 und 2002 über einen Zeitraum von 13 Monaten das dienstlich angeordnete Schießtraining nicht absolviert hatte. Die Frist für die Tilgung des Disziplinarvorgangs von drei Jahren ab Bestandskraft der schriftlichen Missbilligung wäre am 7. Juni 2006 abgelaufen, wurde aber durch die Einleitung eines zweiten disziplinar-rechtlichen Ermittlungsverfahrens hinausgeschoben.
9Das zweite, im Jahr 2004 eingeleitete Verfahren wurde durch Verfügung des Polizeipräsidenten vom 00.00.0000 gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 des Landesdisziplinargesetzes O. -X. (LDG NRW) eingestellt, weil ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht angezeigt erschien. Gleichzeitig wurde aber gegen den Beklagten wiederum eine schriftliche Missbilligung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ausgesprochen, weil er eine Dienstanweisung missachtet und gegen die Gehorsamspflicht verstoßen hatte. Dem lag zugrunde, dass er im Jahr 2004 sein privates Notebook in unzulässiger Weise während der Dienststunden genutzt und sich über einen dienstlichen analogen Faxanschluss ins Internet eingewählt hatte. Im Zusammenhang mit den wegen dieser Vorwürfe auf seiner Dienststelle ab 2004 geführten Ermittlungen wurde dem Beklagten auch zur Last gelegt, versucht zu haben, seinen damaligen Dienstgruppenleiter, Polizeihauptkommissar M1. , durch Drohungen zu nötigen. Ein insoweit gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue, der Entziehung elektrischer Energie und der versuchten Nötigung eingeleitetes Strafverfahren wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft C. vom 00.00.0000 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Der zunächst erhobene Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil seines Dienstvorgesetzten wurde auch in der Verfügung vom 00.00.0000 nicht als erwiesen angesehen.
10Beide Missbilligungen sind auf Grund der Einleitung des dritten disziplinar-rechtlichen Ermittlungsverfahrens, das Grundlage dieser Klage ist, noch nicht gelöscht worden.
11Dem Klageverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
12Ende April 2006 wurde von Beamten der Polizeiwache C. -M. gegenüber dem Leiter der Polizeiinspektion West der Verdacht geäußert, der Beklagte manipuliere möglicherweise das dienstliche Arbeitszeiterfassungs-system, das sogenannte „Dezentrale Schichtdienst Management“ (DSM), und verschaffe sich so unberechtigte Freizeitvorteile. Der Leiter der Polizeiinspektion West beauftragte daraufhin einen DSM-Anwenderberater damit, die Stundenbuchungen des Beklagten zu kontrollieren. Dieser stellte bei der ersten Überprüfung erhebliche Unregelmäßigkeiten fest. Ein weiterer DSM-Anwenderberater, Polizeihauptkommissar E. , kam nach einer auftragsgemäßen Überprüfung zu dem gleichen Ergebnis und teilte dies mit Schreiben vom 00.00.0000 dem Leiter der Polizeiinspektion West mit.
13Nach Anhörung des Beklagten zu den Vorwürfen, das DSM-System manipuliert zu haben, wurde gegen ihn durch Verfügung des Polizeipräsidenten C. vom 00.00.0000 gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde gegen ihn das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Durch Verfügung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Grund einer weiteren Verfügung vom 00.00.0000 wurde das Disziplinarverfahren mit Hinblick auf das nach einer Strafanzeige des Dienstvorgesetzten vom 00.00.0000 eingeleitete Strafverfahren ausgesetzt. Gleichzeitig wurden die Dienstbezüge des Beklagten um 15 % gekürzt.
14In dem bei der Staatsanwaltschaft C. unter dem Aktenzeichen 32 Js 246/06 anhängig gewesenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde am 00.00.0000 Anklage gegen den Beklagten wegen Betruges in zwei Fällen gemäß §§ 263, 53 des Strafgesetzbuches (StGB) erhoben. Das Amtsgericht - Schöffengericht – C. , Az. 78 Ls 74/08, führte am 00.00.0000 und am 00.00.0000 zwei Hauptverhandlungstermine durch. Mit Beschluss vom 00.00.0000 stellte das Amtsgericht das Verfahren schließlich außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Zahlung von 500 Euro ein. Nachdem der Beklagte die Zahlungsauflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 00.00.0000 endgültig eingestellt. Danach wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung des Dienstherrn vom 00.00.0000 fortgesetzt.
15Der Beklagte beantragte zweimal - erstmals im Jahr 2006, Az. 20 K 1818/06.O, und nochmals im Jahr 2011, Az. 20 L 546/11.O, - bei dem Verwaltungsgericht N1. , die Verfügung des Dienstherrn vom 00.00.0000, mit der seine vorläufige Suspendierung und die Kürzung seiner Dienstbezüge ausgesprochen worden waren, aufzuheben. Diese Anträge sind mit Beschluss vom 00.00.0000 bzw. vom 00.00.0000 abgewiesen worden, wobei sich aus der Begründung der Entscheidungen ergibt, dass das Gericht unter vorläufiger Bewertung des Sach- und Streitstandes keinen Zweifel daran hatte, dass in dem Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde.
16Mit der am 00.00.0000 bei Gericht eingegangenen Klage wird dem Beklagten zur Last gelegt, über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten - zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 - vorsätzlich Manipulationen am „Dezentralen Schichtdienst Managment“ vorgenommen zu haben, indem er durch unzulässige nachträgliche Veränderung von Eintragungen vortäuschte, dienstunfähig erkrankt gewesen zu sein. Dadurch habe er auf betrügerische Weise unberechtigt die Vergütung für insgesamt 29 Arbeitstage zu je 8 Stunden 12 Minuten, entsprechend insgesamt 237 Stunden 48 Minuten Arbeitszeit, die er tatsächlich, ohne erkrankt gewesen zu sein, nicht geleistet habe, erlangt. Hierdurch habe der Beklagte in gravierender Weise gegen seine Pflicht zum dienstlichen Wohlverhalten und zum bestmöglichen Einsatz verstoßen und sich gegenüber seinen Kollegen als unkamerad-schaftlich erwiesen, da er sich unter Inkaufnahme der Mehrbelastung der Kollegen zu Unrecht Freizeitvorteile verschafft habe.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unsubstantiiert, da die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei und da der Kläger nicht dargelegt habe, dass er, der Beklagte, an den Fehltagen tatsächlich nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die ihm gemachten Vorwürfe seien auch in der Sache unberechtigt. Er habe keine falschen Eintragungen im DSM-System vorgenommen. Zwar habe er verschiedentlich nachträgliche Korrekturen im System durchgeführt, jedoch ausschließlich, um Versäumnisse seiner Kollegen auszubessern und fälschlicherweise durch sie nicht vermerkte Krankmeldungen nachzutragen. Tatsächlich sei er nämlich an den in der Klageschrift aufgeführten Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen und habe dies auch jeweils einem Kollegen telefonisch mitgeteilt. Diese Mitteilungen seien dann wohl in mehreren Fällen von dem Kollegen nicht festgehalten und nicht weitergegeben worden; seine Krankmeldungen seien in der Folge nicht zeitnah in das DSM-System eingegeben worden. Er habe diese Fehler später anhand seiner eigenen Aufzeichnungen in seinem privaten Kalender bemerkt und die Arbeitstage, an denen er erkrankt gewesen sei, nachträglich in das DSM-System eingetragen. Welche Tage das gewesen seien und wie häufig das vorgekommen sei, könne er nicht angeben. Er gehe weiter davon aus, dass auch andere Personen sich unter Benutzung seiner persönlichen Zugangskennung – ohne sein Wissen und gegen seinen Willen – Zugang zu seinem Arbeitszeitkonto verschafft und Veränderungen vorgenommen hätten. Er jedenfalls habe sich in keinem Fall unberechtigte Freizeitvorteile verschafft.
22Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt und die dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen, soweit sie Manipulationen am DSM-System für den 13., den 15., den 16. und den 17. Juni 2005 betrafen, ausgeschieden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Personalakten, der Disziplinarakten und der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.
26I.
27In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus:
28Der Beklagte, der seit 1996 auf der Polizeiwache in C. -M. Dienst tat, hatte – nach entsprechender Einweisung und Schulung – das Recht und die Möglichkeit, als sogenannter DSM-Planer Eintragungen im Dezentralen Schichtdienst Management- System vorzunehmen.
29Zweck des DSM ist es, den übermäßigen Aufbau von Überstunden bei Polizeibeamten durch einen zeitnahen Freizeitausgleich zu vermeiden. Für jeden Polizeibeamten wird ein Arbeitszeitkonto geführt, auf dem geleistete Dienststunden verzeichnet werden und das als Soll- und Haben-Konto geführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlass des Innenministeriums des Landes O. -X. vom 6. Januar 2000, Az. IV C 2 – 3025-, geändert durch den Erlass vom 27. Juni 2001, und die Einführungsverfügung vom 29. Februar 2000 verwiesen.
30Aus dem Arbeitszeitkonto ist ersichtlich, wie viel Stunden der jeweilige Beamte von den im Jahr zu leistenden 1.900 Gesamtstunden bereits erbracht hat. Unter anderem werden dabei geleistete Dienststunden, Urlaubszeiten, Krankheitstage und Ausgleich für Überstunden vermerkt. Die Eintragungen stehen besonders geschulten und ausdrücklich dazu berechtigten Beamten, den sogenannten DSM-Planern, zu. Die DSM-Planer bedienen sich dabei einer besonderen DSM-Software, die sie nach Eingabe einer persönlichen Zugangskennung nutzen können.
31Innerhalb jeder Dienstgruppe werden die Dienstzeiten der einzelnen Beamten jeweils bis zum Ende einer Woche für die Folgewoche verbindlich vorgeplant und von den Planern in das DSM eingestellt. Hierbei werden u.a. folgende Abkürzungen verwandt: „dfr“ für dienstfrei zum Ausgleich zuvor geleisteter Überstunden; „wfr“ für wachfrei an einem Wochenende oder an gesetzlichen Feiertagen; „kr“ für erkrankt. Erkrankt ein Beamter an einem seiner freien Tage, können diese Zeiten unter bestimmten Umständen seinem Arbeitszeitkonto als Freizeit wieder gut geschrieben werden, nämlich dann, wenn die Erkrankung in die dienstfreie Zeit („dfr“) zum Ausgleich für geleistete Überstunden fällt. In diesem Fall wird im DSM-System nachträglich „kr/dfr“, krank am dienstfreien Tag, gebucht. Erkrankt ein Beamter dagegen z.B. an einem Wochenende oder an einem gesetzlichen Feiertag („wfr“), erfolgt keine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto. Nachträgliche Korrekturen für Erkrankungszeiten können durch die DSM-Planer in einem Zeitraum von 36 Tagen vorgenommen werden. Dabei ist es durch Erlass vom 27. Juni 2001 untersagt, einen „wfr“-Tag, z.B. ein Wochenende, nachträglich mit „kr/dfr“ zu überschreiben, weil dies zu einer unberechtigten Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto führen würde.
32Im Rahmen des gegen den Beklagten seit dem Jahr 2004 geführten zweiten disziplinarischen Vorermittlungsverfahrens, bei dem es u.a. auch um den Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil des Dienstgruppenleiters Polizeihauptkommissars M1. ging, waren ihm Anfang 2005 die Planerrechte für das DSM-System entzogen worden. Nachdem der Beklagte auf eigenen Wunsch durch Verfügung vom 16. März 2005 in die Dienstgruppe C versetzt worden war, wurden seine Zugangsrechte zum DSM wieder aktiviert.
33Aufgabe des Beklagten als DSM-Planer war es, nicht nur seine eigenen Arbeitszeiten, sondern auch die der Kollegen in seiner Dienstgruppe im DSM-System zu buchen und - u.a. auch bei Krankmeldungen - entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Bis Anfang Juni 2005 nahm er alle Eintragungen fehlerlos und in zulässiger Weise vor; danach kam es zu erheblichen Abweichungen, soweit es sein eigenes Stundenkonto betraf. Im Zeitraum vom 13. Juni 2005 bis zum 5. Mai 2006 wurden insgesamt 172 Buchungen als Änderung des verbindlich erstellten Dienstplans unter der Kennung des Beklagten NW041152 durchgeführt, von denen 82 Buchungen Mitglieder seiner Dienstgruppe und 90 Buchungen ihn selbst betrafen. Bei den 82 Änderungen für Dienstgruppenmitglieder erfolgten 25 Buchungen für Krankheitsfehlzeiten, die der Beklagte ausnahmslos korrekt und fast ausschließlich noch an dem Tag, an dem der jeweilige Beamte sich dienstunfähig gemeldet hatte, durchführte. Dagegen nahm der Beklagte bei den übrigen 90 Buchungen, die ihn selbst betrafen, in der Zeit zwischen dem 14. Juli 2005 und dem 4. Mai 2006 insgesamt 29 „Krankbuchungen“ vor, die sämtlich nicht erlasskonform und falsch sind. Diese Buchungen wurden – im Unterschied zu den für die anderen Dienstgruppenmitglieder durchgeführten Buchungen - jeweils im Abstand von mehreren Tagen bis zu etwa vier Wochen zum fraglichen Arbeitstag von ihm durchgeführt.
34Den 25 nachträglichen „Krankbuchungen“ unter Nr. 5 bis 29 der der Klageschrift beigefügten Korrekturübersicht (Bl. 6 bis 8 der Gerichtsakte) lag tatsächlich keine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Beklagten zugrunde. Er verfälschte vielmehr vorsätzlich die im DSM-System gespeicherten Eintragungen zu seinen Gunsten mit der nachträglichen Buchung „kr/dfr“, ohne dass eine Erkrankung vorgelegen hätte, um in den Genuss ihm nicht zustehender Freizeit zu gelangen. Im Einzelnen nahm der Beklagte folgende, insgesamt 29 unzulässigen und rechtswidrigen Korrekturbuchungen vor, wobei ihm für jeden Arbeitstag 8 Stunden und 12 Minuten auf der Haben-Seite seines Arbeitszeitkontos gutgeschrieben wurden:
352005
36|
lfd. Nr. |
Datum |
Planung |
Änderung in |
geändert am |
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1 |
Mo., 13.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
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2 |
Mi.,15.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
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3 |
Do., 16.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
|
4 |
Fr., 17.06.05 |
dfr |
kr I |
14.07.2005 |
|
5 |
Mo.,05.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
|
6 |
Di., 06.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
|
7 |
Mi., 07.09.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
05.10.2005 |
|
8 |
Do., 29.09.05 |
dfr |
kr/dfr |
05.10.2005 |
|
9 |
Fr., 30.09.05 |
dfr |
kr/dfr |
05.10.2005 |
|
10 |
Mo.,17.10.05 |
ASMD |
kr/dfr |
26.10.2005 |
|
11 |
Di., 18.10.05 |
dfr |
kr/dfr |
09.12.2005 |
|
12 |
Mi., 09.11.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
09.12.2005 |
|
13 |
Do., 10.11.05 |
wachfrei |
kr/dfr |
09.12.2005 |
|
14 |
Frei, 02.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
26.12.2005 |
|
15 |
Sam,03.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
01.01.2006 |
|
16 |
Son,04.12.05 |
dfr |
kr/dfr |
01.01.2006 |
2006
38|
17 |
Mi., 11.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
|
18 |
Do., 12.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
|
19 |
Fr., 13.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
|
20 |
Mo.,30.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
|
21 |
Di., 31.01.06 |
dfr |
kr/dfr |
11.02.2006 |
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22 |
Mi., 01.02.06 |
dfr |
kr/dfr |
18.02.2006 |
|
23 |
Mo., 13.03.06 |
dfr |
kr/dfr |
29.03.2006 |
|
24 |
Di., 14.03.06 |
dfr |
kr/dfr |
29.03.2006 |
|
25 |
Mi., 15.03.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
29.03.2006 |
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26 |
Di., 04.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
11.04.2006 |
|
27 |
Mi.,05.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
11.04.2006 |
|
28 |
Mo., 24.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
04.05.2006 |
|
29 |
Di., 25.04.06 |
wachfrei |
kr/dfr |
04.05.2006 |
Die Umbuchungen zu Nr. 1 bis 4 der Liste sind gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW ausgeschieden worden.
40Das Gericht geht zugunsten des Beklagten davon aus, dass er die unberechtigten „Krankbuchungen“ nicht in 25 Schritten, sondern in nur 10 Einzelakten vornahm, nämlich 1.) am 5. Oktober 2005 für den 5., 6., 7., 29. und 30. September 2005, 2.) am 26. Oktober 2005 für den 17. Oktober 2005, 3.) am 9. Dezember 2005 für den 18. Oktober und den 9. und 10. November 2005, 4.) am 26. Dezember 2005 für den 2. Dezember 2005, 5.) am 1. Januar 2006 für den 3. und 4. Dezember 2005, 6.) am 11. Februar 2006 für den 11., 12., 13., 30. und 31. Januar 2006, 7.) am 18. Februar 2006 für den 1. Februar 2006, 8.) am 29. März 2006 für den 13., 14. und 15. März 2006, 9.) am 11. April 2006 für den 4. und 5. April 2006 und 10.) am 4. Mai 2006 für den 24. und 25. April 2006.
41Bei den nachträglich mit „kr/dfr“ überschriebenen Arbeitstagen fällt – wie sich aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 als Anlagen 2 und 3 eingereichten sogenannten persönlichen Monatsbögen des Beklagten (Bl. 84 ff. und Bl. 96 ff. der Gerichtsakte) ergibt - auf, dass der Beklagte nicht nur an den nachträglich veränderten Tagen, sondern auch unmittelbar vor bzw. nach den mit dem Kürzel „kr/dfr“ vorgenommenen „Krankbuchungen“ jeweils für mehrere Tage nicht auf der Dienststelle erschien, weil er entweder wachfrei oder dienstfrei in das DSM-System eingestellt hatte oder er sich in einem Fall, vom 10. bis 16. Oktober 2005, im Erholungsurlaub befand. Dies bewirkte, dass er zu folgenden Zeiten durchgehend keinen Dienst versah:
42|
Nr. |
durchgehend kein Dienst |
davon „Krankbuchung“ |
davon wachfrei/dienstfrei/Urlaub |
|
1 2 3 4 |
05.09. - 09.09.2005 27.09. – 02.10.2005 10.10. – 23.10.2005 06.11. – 12.11.2005 |
05.09. – 07.09.2005 (vorgenommen am 05.10.2005) 29.09. – 30.09.2005 (vorgenommen am 05.10.2005) 17.10. – 18.10.2005 (vorgenommen am 26.10.2012 und am 09.12.2005) 09.11. – 10.11.2005 (vorgenommen am 09.12.2005) |
08.09. – 09.09.2005 (wfr) 27.09. – 28.09.2005 (wfr) 01.10. – 02.10.2005 (dfr) 10.10. – 16.10.2005 (Url) 19.10. – 23.10.2005 (wfr) 06.11. – 08.11.2005 (wfr) 11.11.2005 (wfr) 12.11.2005 (dfr) |
|
Nr. _____ 5 6 7 8 9 10 |
Gesamtzeit ________________ 28.11. – 04.12.2005 09.01. – 15.01.2006 30.01. – 05.02.2006 13.03. – 19.03.2006 03.04. – 09.04.2006 24.04. – 30.04.2006 |
davon „Krankbuchung“ _________________ 02.12. – 04.12.2005 (vorgenommen am 26.12.2005 und am 01.01.2006) 11.01. – 13-01.2006 (vorgenommen am 11.02.2006) 30.01. – 01.02.2006 (vorgenommen am 11.02.2006) 13.03. – 15.03.2006 (vorgenommen am 29.03.2006) 04.04. – 05.04.2006 (vorgenommen am 11.04.2006) 24.04. – 25.04.2006 (vorgenommen am 04.05.2006) |
davon wachfrei/dienstfrei/Urlaub ______________________ 28.11. – 01.12.2005 (dfr) 09.01. – 10.01.2006 (wfr) 14.01. – 15.01.2006 (wfr) 02.02. – 05.02.2006 (wfr) 16.03. – 17.03.2006 (dfr) 18.03. – 19.03.2006 (wfr) krankgemeldet 03.04.2006 06.04. – 09.04.2006 (wfr) 26.04. – 30.04.2006 (wfr) |
Soweit der Beklagte behauptet, er sei an allen, in der vom Kläger vorgelegten Korrekturbuchungsübersicht aufgeführten Tagen tatsächlich dienstunfähig erkrankt gewesen, ist sein Vortrag unschlüssig bzw. unsubstantiiert.
44Der Beklagte reichte für keinen der 25 Arbeitstage ärztliche Arbeits-unfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste ein. Entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung unterrichtete er auch nicht an den fraglichen Tagen einen Kollegen auf der Dienststelle telefonisch über seine vorgebliche Erkrankung. Der Beklagte hat für keinen der von ihm behaupteten Krankheitsfälle vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und welchen Kollegen er telefonisch benachrichtigt haben will. Er hat auch für keinen Fall konkret angegeben, auf Grund welcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen er an welchem Tag dienstunfähig gewesen sein will, obwohl ihm dies nach seinem eigenen Vortrag möglich gewesen wäre. Er habe nämlich – so sein Vortrag - einen privaten Kalender geführt, in den er auch alle Erkrankungen eingetragen und mit dessen Hilfe er die nachträglichen Korrekturen im DSM-System vorgenommen habe. Diesen Kalender hat der Beklagte weder im disziplinarrechtlichen noch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt und auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, der Kalender könne möglicherweise der Substantiierung seines bisherigen Vortrags dienen, keine Stellungnahme abgegeben, insbesondere nicht die Einsichtnahme in diesen persönlichen Kalender angeboten.
45Auch die weitere Behauptung des Beklagten, auf der Polizeiwache in C. -M. sei es nicht üblich gewesen, telefonische Krankmeldungen schriftlich zu fixieren, findet keine Grundlage im Ergebnis der durch die Behörde geführten Ermittlungen. Es liegen für den fraglichen Zeitraum zwei Vermerke anderer Beamter über telefonische Krankmeldungen des Beklagten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck VL 2.1, dem „roten Zettel“, vor, nämlich einer vom 2. März 2006 und einer vom 30. März 2006. Diese Krankmeldungen sind auch auf seinem Arbeitszeitkonto ordnungsgemäß mit „kr I“ (krank im dienstfrei) verbucht worden. Der insofern erfolgte Vortrag des Beklagten, das Notieren von telefonisch durchgegeben Krankmeldungen sei auf der Polizeiwache C. -M. nicht üblich gewesen, ist damit bereits widerlegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte bei einer derartigen Vielzahl von Versäumnissen seiner Kollegen auf der Dienststelle, die sich jeweils ungünstig für ihn auswirkten, nicht für Abhilfe gesorgt hätte. Sein Vortrag enthält dazu nichts.
46Dass ein Kollege des Beklagten – wie dieser pauschal und ohne konkreten Anhaltspunkt weiter vortragen lässt – ohne sein Wissen unter Benutzung seiner Kennung NW041152 sein Arbeitszeitkonto zumindest in einigen der inkriminierten Fälle verfälscht hätte, ist nach der Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen. Der Vortrag des Beklagten hierzu ist bereits unschlüssig. Ihn zu Unrecht begünstigende Falscheintragungen (durch einen Kollegen) lägen nur dann vor, wenn er an den nachträglich gebuchten „Kranktagen“ tatsächlich nicht erkrankt gewesen wäre. Der Beklagte behauptet aber das Gegenteil, nämlich dass er an allen in der vom Kläger vorgelegten Korrekturbuchungs-übersicht aufgeführten Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei.
47Es fehlt auch an einem vorstellbaren Motiv für eine derartige Vorgehensweise eines anderen Polizeibeamten, zugunsten des Beklagten Eintragungen im dienstlichen Arbeitszeiterfassungssystem zu fälschen. Das von ihm angeführte, angeblich gegen ihn gerichtete „Mobbing“ auf der Polizeiwache C. -M. soll nach seinem Vorbringen im Zeitraum bis Anfang 2005 und in der Dienstgruppe B, der er bis Februar 2005 angehörte, stattgefunden haben. Es gibt danach – unterstellt, Kollegen des Beklagten hätten derartige Verhaltensweisen gezeigt – keinerlei konkreten Bezug zu den hier in Rede stehenden Falschbuchungen in der Zeit ab Oktober 2005.
48Dagegen ist unbestritten, dass der Beklagte an den 10 Tagen zwischen dem 5. Oktober 2005 und dem 4. Mai 2006, an denen die im vorliegenden Verfahren noch relevanten „Krankbuchungen“ durchgeführt wurden, jeweils im Dienst war und sich in das DSM-System eingeloggt hatte. Der gleichzeitige Zugang zum DSM durch eine andere Person unter Benutzung der identischen Zugangsdaten ist technisch nicht möglich.
49Die Überlegung des Beklagten, er sei möglicherweise zu einem überraschenden Einsatz gerufen worden und habe in der gebotenen Eile seinen Computer nicht mehr herunterfahren können, weshalb jede andere Person sich in dem geöffneten Programm an seinem Arbeitszeitkonto habe zu schaffen machen können, ist abwegig. Der Beklagte war - was wiederum unstreitig ist - an den fraglichen 10 Tagen der nachträglichen Korrekturbuchungen zum Innendienst eingeteilt. Schon aus diesem Grund – so das ebenfalls nicht bestrittene Vorbringen des Klägers – könne er nicht wegen eines überraschenden Einsatzes im Außendienst eingesetzt worden sein. Zudem wird jeder Dienstcomputer durch ein entsprechendes Sicherheitsprogramm heruntergefahren, wenn er mehr als 10 Minuten nicht genutzt wird. Dass ein Kollege des Beklagten diesen kurzen Zeitraum seiner vorgeblichen Abwesenheit, in dem das DSM-Programm noch geöffnet gewesen wäre, genutzt haben könnte, um in seinem Arbeitszeitkonto gezielt nach dienstfreien Tagen aus den zurückliegenden Wochen zu suchen und die Buchungen vorschriftswidrig und ohne erkennbaren Grund zugunsten des Beklagten in Krankheitstage zu verändern, ist lebensfremd. In dem Vortrag des Beklagten hierzu findet sich keinerlei konkrete Grundlage oder Hinweis für einen derartigen Geschehensablauf. Sein Vorbringen erschöpft sich im Kern in bloßen Spekulationen.
50Der Beklagte hat sich – auch dies ist unstreitig – in keinem Fall nach dem Ende seiner vorgeblichen Erkrankungen, die sich über jeweils zwei oder drei Tage erstreckten, bei seinem Dienstgruppenleiter als wieder einsatzfähig zurückgemeldet, was den Dienstvorschriften entsprochen hätte und übliche Gepflogenheit auf der Polizeiwache C. -M. war. Eine Rückmeldung wäre auch deshalb besonders angebracht gewesen, weil die vorgeblichen Erkrankungen des Beklagten, die er mit den nachträglichen Krankbuchungen in das DSM-System einstellte, immer nur an verbindlich als „wachfrei“ oder „dienstfrei“ vorgeplanten Tagen eintraten und darüber hinaus ausnahmslos weitere freie Tage des Beklagten unmittelbar vor oder nach diesen vorgeblichen Krankheitstagen lagen (s.Tabelle Seite 10/11 des Urteils). Nur bei einer Rückmeldung des Beklagten bei Wiederantritt des Dienstes hätte der Dienstgruppenleiter registrieren können, dass eine Dienstunfähigkeit während der eingetragenen Freizeit des Beklagten eingetreten war. Es ist davon auszugehen, dass dann jeweils die Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Erkrankung in der dienstfreien Zeit gefordert worden wäre.
51Auch sonst ist das Beklagtenvorbringen unschlüssig bzw. unsubstantiiert und damit gegenüber dem klägerischen Vortrag unerheblich. Der Vortrag des Beklagten enthält durchgehend nur in allgemeiner und pauschaler Form vorgebrachte Zweifel an dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen. Auf die Notwendigkeit weiterer Substantiierung des Beklagtenvortrags hat das Gericht bereits in dem Beschluss vom 00.00.0000 in dem von dem Beklagten gegen seine vorläufige Dienstenthebung betriebenen Verfahren, Az. 20 K 1818/06.O, hingewiesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Hinreichende Anhaltspunkte außerhalb des Beklagtenvorbringens dafür, dass der in der Klageschrift dargestellte Sachverhalt unzutreffend ist oder zumindest weiterer Aufklärung bedarf, sind auch sonst nicht ersichtlich.
52Hiernach legt das Gericht zugrunde, dass der Beklagte an den 25 Tagen zwischen dem 5. September 2005 und dem 25. April 2006, die jeweils im DSM-System nachträglich mit „kr/dfr“ überschrieben wurden, nicht dienstunfähig erkrankt war und dass er ab spätestens Anfang Oktober 2005 dazu überging, Erkrankungen vorzutäuschen mit dem Ziel, unberechtigte Stundengutschriften auf seinem Arbeitszeitkonto zu verbuchen, indem er ursprünglich korrekte Eintragungen im DSM-System nachträglich verfälschte. Dabei ging der Beklagte besonders geschickt vor und beschränkte sich bei seinen unberechtigten Umbuchungen auf solche Tage, die im DSM-System für ihn mit „wachfrei“ oder „dienstfrei“ eingetragen waren und an denen ihn ohnehin niemand auf der Dienststelle erwartete. Seine Manipulationen durch Verändern dieser 25 Tage in „kr/dfr“ (krank im dienstfrei) fielen deshalb über einen längeren Zeitraum nicht auf.
53Durch seine nachträglichen „Krankbuchungen“ bewirkte der Beklagte – was er beabsichtigte - entsprechende unberechtigte Habenbuchungen auf seinem Arbeitszeitkonto und kam in den Genuss ihm nicht zustehender Freizeitvorteile. Insgesamt erlangte er auf diese Weise unberechtigte Gutschriften von 25 mal 8 Stunden 12 Minuten, das sind insgesamt 205 Stunden, auf seinem Arbeitszeitkonto. Bei einer Regelarbeitszeit von 41 Wochenstunden entspricht das einem Arbeitspensum von 5 Wochen. Für diesen Zeitraum stellte er seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung, ohne dass es dafür einen rechtfertigenden Grund gegeben hätte.
54Entgegen der Auffassung des Beklagten kommen ihm die unberechtigten Freizeitvorteile auch nicht etwa erst am Ende eines Jahres zugute. Mit jeder vorsätzlich falschen „Krankbuchung“ durch ihn wurden auch jeweils die ihm nicht zustehenden Habenstunden auf seinem Arbeitszeitkonto verbucht. Seine ihn begünstigende Manipulation hätte nicht etwa durch spätere Mehrarbeit bis zum Jahresende wieder ausgeglichen werden können, da das persönliche Jahreszeitarbeitskonto taggenau die anrechenbaren Dienststunden anzeigt und für etwa von ihm geleistete Überstunden wieder ein Ausgleich durch dienstfreie Stunden gewährt worden wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag auch nicht, dass er vorgehabt hätte, die durch Falschbuchungen erschlichenen Stundenvorteile wieder auszugleichen. Außerdem würde ein solcher Ausgleich oder der von dem Beklagten angeführte Ausgleich am Jahresende nichts daran ändern, dass er Falschbuchungen begangen hat und dadurch ein unter III. näher dargelegter Vertrauensverlust eingetreten ist.
55II.
56Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass der Beklagte sich eines – einheitlichen – sehr schweren Dienstvergehens im Kernbereich seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
57Die Pflichten eines Beamten sind in Bezug auf den hier in Rede stehenden Zeitraum 2005/2006 dem Landesbeamtengesetz O. -X. in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) zu entnehmen. Sie finden ihre Entsprechung in den Bestimmungen des zum 1. April 2009 in Kraft getretenen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Eine solche schuldhafte – vorsätzliche – Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten liegt hier vor.
58Gemäß § 57 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG hat ein Beamter sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Ein Beamter muss danach sowohl in quantitativer – zeitlicher – als auch in qualitativer Hinsicht ungeschmälerte Einsatzbereitschaft an den Tag legen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Pflicht dem Beklagten nicht bekannt war. Er war zur Tatzeit mehr als 30 Jahre im Polizeidienst. Seine Leistungen wurden – nach anfänglichen Schwächen – als durchschnittlich oder vereinzelt als überdurchschnittlich bewertet. Von seinen individuellen Fähigkeiten her war er in der Lage, seinen Beruf als Polizeibeamter mit voller Hingabe und gutem Erfolg auszuüben. Er zeigte jedoch – offensichtlich in der Folge innerdienstlicher Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen mit seinem vormaligen Dienstgruppenleiter – während des zweiten gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens, das mit Verfügung des Polizeipräsidenten in C. vom 00.00.0000 eingeleitet wurde und das mit einer schriftlichen Missbilligung vom 18. April 2006 endete, bewusst und absichtlich keine volle Einsatzbereitschaft, sondern verweigerte aus persönlichen Motiven teilweise seinen Dienst. Damit verstieß er vorsätzlich gegen die Pflicht zum bestmöglichen persönlichen Einsatz aus § 57 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG.
59Hierin liegt gleichzeitig ein Verstoß gegen § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG, wonach Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen haben. Der Beklagte verschaffte sich jedoch aus eigennützigen Motiven bei den von ihm vorgenommenen unrechtmäßigen Manipulationen am Arbeitszeiterfassungssystem der Polizei auf Kosten der Kollegen seiner Dienstgruppe Freizeitvorteile, die ihm nicht zustanden. Ihm war bewusst, dass seine Fehlzeiten durch Mehrarbeit seiner Kollegen aufgefangen werden musste.
60Des weiteren verstieß er mit seinem Vorgehen auch gegen § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG. Nach diesen Vorschriften muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen diese grundlegende Pflicht zum Wohlverhalten ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar – in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen – oder mittelbar – im Ansehen der Beamtenschaft nach außen – beeinträchtigt.
61Eine solche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung in unmittelbarer und mittelbarer Form ist hier gegeben. Durch die eigennützigen Manipulationen seines Arbeitszeitkontos erschlich der Beklagte sich auf Kosten seiner Kollegen, die den Dienst für ihn mit verrichten mussten, unberechtigte Freizeitvorteile und störte durch diese unkameradschaftliche Verhaltensweise erheblich den Betriebsfrieden, der wesentliche Grundlage einer effektiven Verwaltungsarbeit ist. Er missbrauchte zudem das besondere Vertrauen, dass der Dienstherr ihm mit der Übertragung der Rechte eines DSM-Planers entgegengebracht hatte.
62Dabei kann dahinstehen, ob der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht deshalb besonders schwer wiegt, weil der Beklagte gleichzeitig einen innerdienstlichen Betrug gemäß § 263 StGB beging, wovon das klagende Land ausgeht. Auch ohne eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens des Beklagten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die grundlegende Pflicht des Beamten zum Wohlverhalten schon deshalb vor, weil das Verschaffen unberechtigter Freizeitvorteile durch Täuschung des Dienstherrn dessen Vertrauen in den Beamten grundlegend erschüttert und zudem das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigt.
63Nach allem ist dem Beklagten ein sehr schweres innerdienstliches Dienstvergehen zur Last zu legen.
64III.
651.
66Das Gericht hält zur disziplinarrechtlichen Ahndung des einheitlichen Dienstvergehens die Höchstmaßnahme – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – für geboten und erforderlich.
67Gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW ist Ausgangspunkt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen mit einzubeziehen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt ist. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.
68Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Prognose ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder wenn der Ansehensverlust nicht wieder gut zu machen ist.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2011 – 3d A 711/10 -,
70- m.w.N.-
71Auf Grund der Einheitlichkeit des Dienstvergehens sind die von dem Beamten begangenen einzelnen disziplinarrechtlich bedeutsamen Handlungen als Einheit zu bewerten. Dies führt zu folgendem Ergebnis:
72Der Beklagte manipulierte im Zeitraum zwischen dem 5. Oktober 2005 und dem 4. Mai 2006 als geschulter Planer mit Zugangsrechten zum DSM- System die auf seinem Arbeitszeitkonto verbindlich eingetragenen Dienstzeiten für insgesamt 25 Arbeitstage. Zugunsten des Beklagten hat das Gericht zugrundegelegt, dass dies nicht in 25 Einzelakten, sondern in nur 10 Vorgängen erfolgte. Die Begehensweise war jeweils gleichartig. Es ergaben sich lediglich insofern Unterschiede, als der Beklagte für 14 Arbeitstage, die verbindlich mit „dfr“ eingetragen waren, die – grundsätzlich zulässige - Umbuchung in „kr/dfr“ vornahm, während er für insgesamt 11 Arbeitstage die per Erlass untersagte Umbuchung von „wachfrei“ bzw „ASMD“ in „kr/dfr“ durchführte. Dieses Vorgehen setzte eine gute Kenntnis der Computersoftware des DSM und erhebliche krimineller Energie voraus.
73Das Verhalten des Beklagten zeugt von Unkollegialität in hohem Maße, weil ihm aus seiner jahrzehntelangen Erfahrung als Polizeibeamter im Wach- und Wechseldienst bewusst sein musste, dass die Kollegen in seiner Dienstgruppe seine unberechtigt erschlichene Freizeit durch Mehrarbeit ausgleichen mussten. Er belastete daneben auch eine unbestimmte Anzahl von Kollegen mit seiner Behauptung, er habe jeweils seine Dienstunfähigkeit telefonisch mitgeteilt, dies sei aus Nachlässigkeit nicht weitergegeben und eingetragen worden. Der Beklagte handelte unter Verletzung der besonderen Vertrauensstellung, die ihm von seinem Dienstherrn als DSM-Planer übertragen worden war. Er manipulierte die Eintragungen im DSM-System, obwohl gegen ihn bereits zuvor, am 25. April 2003, eine schriftliche Missbilligung seines Dienstherrn ausgesprochen worden war und obwohl – wie er wusste – seit 2004 in einem weiteren disziplinarrechtlichen Verfahren gegen ihn ermittelt wurde und auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig war.
74Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die disziplinarrechtliche Bewertung einer unkorrekten Arbeitszeiterfassung an den Maßstäben zu orientieren, die für die Ahndung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst entwickelt worden sind.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5/09 –, juris m.w.N.
76Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führt regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Die nachträglichen verfälschenden Buchungen des Beklagten erreichen in der Summe 25 Arbeitstage, damit etwas mehr als ein Monat. Auch bei einem derartigen Zeitraum kommt die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, wenn erschwerende Gesichtspunkte hinzutreten. Das ist hier der Fall.
77Zu Lasten des Beklagten ist hier zu berücksichtigen, dass er die Manipulationen im DSM-System unter Ausnutzung seiner besonderen Vertrauensstellung und der speziellen Kenntnisse als DSM-Planer vornahm, dass er planvoll und mit erheblicher Energie ausschließlich eigene Interessen verfolgte und dass sich sein pflichtwidriges Verhalten über einen langen Zeitraum erstreckte. Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass gegen ihn unmittelbar vor bzw. gleichzeitig mit den hier in Rede stehenden Verfehlungen zwei disziplinarische Vorermittlungsverfahren geführt wurden, die ihm hätten zur Warnung dienen müssen.
78Durchgreifende entlastende Gesichtspunkte sind in die Gesamtabwägung nicht einzustellen. Was der Beklagte zu dem durch Kollegen oder Vorgesetzte erlittenen „Mobbing“ vorgetragen hat, findet zum einen keinen tatsächlichen Niederschlag in den vorliegenden Akten, steht zum anderen aber auch in keinerlei erkennbaren Bezug zu den von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen. Überdurchschnittliche Leistungen über einen längeren Zeitraum hat der Beklagte nicht gezeigt. Seine dienstlichen Beurteilungen sind weitgehend durchschnittlich und lassen mehrfach ein schwieriges Verhältnis zu Vorgesetzten erkennen.
79Als Milderungsgründe können nur sein verhältnismäßig hohes Lebensalter von 59 Jahren, das den Beklagten als besonders empfindlich für die Disziplinarmaßnahme erscheinen lässt, und seine lange Dienstzeit von mehr als 40 Jahren angesehen werden. Diese Umstände sprechen aber andererseits für eine besonders große Lebens- und Diensterfahrung, die ihn von der Begehung der hier festgestellten dienstlichen Verfehlungen hätte abhalten müssen.
80Insgesamt sind diese mildernden Umstände aber nicht von einem solchen Gewicht, dass sie das gravierende Fehlverhalten des Beklagten aufwiegen könnten. Die unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte durchzuführende Prognose ergibt, dass der beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch das hohe Maß an Pflichtvergessenheit, die der Beklagte gezeigt hat, vollends zerstört ist. Eine Weiterverwendung des Beklagten im Polizeidienst würde die Integrität des Beamtentums in unzumutbarer Weise belasten. Es erscheint ausgeschlossen, dass dem Beklagten durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden könnte. Er hat bis heute keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt.
81Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Insoweit sind das Maß der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten des Beklagten geführt hat, und die Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme in Beziehung zu setzen. Ist ein Beamter – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten achtungsunwürdig geworden und fehlt damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin – auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf einem ihm zurechenbaren, vorsätzlich schädigendem Verhalten beruht, das er trotz des Warneffekts zweier vorausgegangener Disziplinarverfahren nicht unterlassen hat.
822.
83Das Gericht sieht sich zu einer von der gesetzlichen Regelung in § 10 LDG NRW abweichenden Festsetzung des Unterhaltsbeitrags nicht veranlasst.
84IV.
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
86Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 3 3 LDG NRW in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
87Rechtsmittelbelehrung
88Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) einzulegen und zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
89Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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